VwGH vom 18.11.2015, 2012/17/0106

VwGH vom 18.11.2015, 2012/17/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des F H in U, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec und Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl 21101- REM/77/4-2011, betreffend Abfallgebühren (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde Untertauern, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer, einem Privatzimmervermieter, die Müllgrundgebühr (Bereitstellungsgebühr) für das Jahr 2011 in der Höhe von EUR 448,44, zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von EUR 44,84, gesamt sohin EUR 493,28, vorgeschrieben.

Mit Bescheid der Gemeindevorstehung der Gemeinde Untertauern vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung erging der angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde die Vorstellung gemäß § 80 Abs 3 Salzburger Gemeindeordnung als unbegründet abwies.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Gemeinde mit Abfuhrordnung gemäß § 14 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 vom die Abfallgebühren in eine Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) und eine Leistungsgebühr geteilt habe. Gemäß § 18 Abs 3 Abfuhrordnung der Gemeinde erfolge die Einteilung der Grundgebühr nach der Anzahl der Bewertungspunkte für die jeweilige Liegenschaft nach der Salzburger Bewertungspunkteverordnung.

Die gemäß § 14 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 1998 von der Gemeinde zu erlassende Abfuhrordnung habe jedenfalls die Festlegung der Häufigkeit der Entleerungen sowie die Anzahl und die Größe der Abfallbehälter zu enthalten. Bei der Festlegung der Häufigkeit der Entleerungen habe die Gemeinde in ihrer Abfuhrordnung gemäß § 14 Abs 1 Z 2 auch auf die Art und Größe der Anstalten und Betriebe oder der sonstigen Arbeitsstätten Bedacht zu nehmen. Dabei sei auch festzulegen, wie die Anzahl und Größe der zur Verwendung zu gelangenden Abfallbehälter aus der Häufigkeit der Entleerungen und dem erforderlichen wöchentlichen Vorhaltevolumen zu ermitteln seien. Da unter Art und Größe gemäß § 14 Abs 1 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 1998 auch das Flächenausmaß eines Gebäudes, die Anzahl der Fremdenbetten und so weiter verstanden werden könne und sich auch das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz bzw die Bewertungspunkteverordnung nach dem Interessentenbeiträgegesetz bei der Vorschreibung der Anschlusseinheiten an einem Flächenausmaß bzw der Anzahl von Fremdenbetten orientiere, bestünden nach Ansicht der Vorstellungsbehörde keine Bedenken hinsichtlich des gesetzmäßigen Inhaltes der Abfuhrordnung der Gemeinde Untertauern.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Grundgebühr decke bereits 100 Prozent des Gesamtaufkommens an Abfallgebühren, wurde ausgeführt, dass nach Einsicht in die entsprechenden Rechnungsunterlagen der Gemeinde festzustellen sei, dass die Grundgebühr im Jahr 2010 61,68 Prozent und im Jahr 2011 66,33 Prozent ausgemacht habe. Es sei somit der in § 19 Abs 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 angeführte Prozentsatz von 70 Prozent nicht überschritten, weshalb auch die Höhe der von der Gemeinde festgesetzten Grundgebühr dem Abfallwirtschaftsgesetz entspreche.

Zum Einwand, es sei für das gegenständliche Objekt ein falscher Punktwert zu Grunde gelegt worden, wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich einer Begehung am durch den Reinhalteverband Salzburger Ennstal im Beisein von Frau H (dies ist die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers) vor Ort eine Punktebewertung für die Anschlussgebühren durchgeführt und das festgestellte Ergebnis von Frau H durch Unterfertigung der dabei aufgenommenen Niederschrift zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei.

Auf Grundlage dieser Berechnung und der Berücksichtigung des Flächenausmaßes sowie der Anzahl der Fremdenbetten, der Zusatzbetten und dergleichen sei sodann die Vorschreibung der Grundgebühr durch die Gemeinde an den Vorstellungswerber erfolgt. Da diese Vorschreibung somit gesetzeskonform erfolgt sei, sei die Vorstellung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 1298/11-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift ohne Anträge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998, LGBl Nr 35/1999 in der Fassung LGBl Nr 19/2006, lauten auszugsweise:

"Abfuhrordnung der Gemeinde

§ 14

(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die von der Landesregierung in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die Abfallwirtschaftspläne des Landes sowie die Ziele und Grundsätze gemäß § 3 eine Abfuhrordnung zu erlassen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Festlegung der Art der für die Sammlung der Abfälle auf den Liegenschaften zu verwendenden Abfallbehälter sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung;

2. die Festlegung der Häufigkeit der Entleerungen sowie der Anzahl und der Größe der Abfallbehälter oder die Festlegung des erforderlichen wöchentlichen Vorhaltevolumens, jeweils unter Bedachtnahme auf das durchschnittliche Abfallaufkommen in der Gemeinde, entsprechend


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a)
der Zahl der in den einzelnen Haushalten gemeldeten Personen,
b)
der Zahl der Haushalte
c)
der Wohnnutzfläche bei Zweitwohnungen (§ 31 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009) oder
d)
der Art und Größe der Anstalten, der Betriebe oder der sonstigen Arbeitsstätten.
Dabei ist auch festzulegen, wie Anzahl und Größe der zur Verwendung gelangenden Abfallbehälter aus der Häufigkeit der Entleerung und dem erforderlichen wöchentlichen Vorhaltevolumen zu ermitteln sind;
3.
die Tage der Abholung von den Liegenschaften oder Sammelstellen (Abfuhrplan) unter gleichzeitiger Festlegung des Beginns und des Endes der Abholzeiten;
4.
die Festlegung größerer Gemeindeteile, in denen der Abfall nicht direkt von den einzelnen Liegenschaften abgeholt wird, sowie die Festsetzung der stattdessen erforderlichen Sammelstellen. Solche Festlegungen sind nur in Gemeinden mit entsprechend großen Gemeindeteilen erforderlich;
5.
...
7.
die Gebührentarife nach Maßgabe der §§ 18 bis 21.
...
§ 18

(1) Die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) haben für folgende Leistungen der Gemeinde eine Gebühr (Abfallwirtschaftsgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten:

1. für die Erfassung und Behandlung von Hausabfällen und sperrigen Hausabfällen gemäß § 10 und von Altstoffen gemäß § 11 Abs 1;

2. für die Erfassung und Behandlung von sonstigen Abfällen oder Altstoffen gemäß § 11 Abs 3;

3. für die Erfassung und Behandlung von Problemstoffen;

sowie

4. für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (zB Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung).

(1a) ...

(2) In einer Verordnung gemäß § 11 Abs 3 kann die Landesregierung festlegen, dass die Liegenschaftseigentümer (Gebührenschuldner) für die Teilnahme an der Erfassung oder Behandlung der in der Verordnung bestimmten sonstigen Abfälle oder Altstoffe durch die Gemeinde eine gesonderte Gebühr (Zusatzgebühr) als Gemeindeabgabe zu entrichten haben.

(3) Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Bei Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist, ...

...

Tarife

§ 19

(1) Die Gemeinde hat für jedes Kalenderjahr die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr (§ 18 Abs 1) und die allfällige Zusatzgebühr (§ 18 Abs 2) festzusetzen.

(2) Die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr haben sich

a) auf die einmalige Entleerung eines Gefäßes zur Sammlung von Hausabfällen zu beziehen und bei Verwendung mehrerer Gefäßtypen deren unterschiedliche Größe (Volumen) zu berücksichtigen oder

b) auf das erforderliche wöchentliche Vorhaltevolumen für Hausabfälle je Liter zu beziehen.

Die Zulassung der Verdichtung von Abfällen (§ 14 Abs 3) und eine Messung des entleerten Abfallvolumens können berücksichtigt werden. Im Fall der Abfallwiegung bei den einzelnen Liegenschaften ist der Tarif je Kilogramm und im Fall der Messung des Abfallvolumens bei den einzelnen Liegenschaften je Liter festzulegen.

(3) Die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr sind so festzusetzen, dass das für das Kalenderjahr zu erwartende Aufkommen an Abfallwirtschaftsgebühren das zu erwartende Jahreserfordernis für folgende Leistungen nicht mehr überschreitet, als sich aus einer auf Grund des § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen bundesgesetzlichen Ermächtigung ergibt:

1. die Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 3, soweit dafür nicht eine gesonderte Gebühr vorgesehen ist (§ 18 Abs 1a);

2. die Erfassung oder Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde gemäß § 18 Abs 1 Z 2, wenn nicht eine gesonderte Gebühr vorgesehen ist (§ 18 Abs 2);

3. die Erhaltung, den Betrieb und die Benützung von Abfallbehandlungsanlagen und Abfalllagern der Gemeinde;

4. Verzinsung und Tilgung der Einrichtungskosten unter Berücksichtigung einer nach der Art der Einrichtung zu erwartenden Lebensdauer;

5. sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen durch die Gemeinde (§ 18 Abs 1 Z 4).

Dies gilt auch für die Festsetzung der Tarife im Fall der Abfallwiegung oder der Abfallvolumensmessung.

(4) Die Gemeinde kann die Tarife für die Abfallwirtschaftsgebühr auch derart festsetzen, dass das Jahreserfordernis gemäß Abs 3 durch eine Bereitstellungsgebühr und durch eine Leistungsgebühr bedeckt wird, wenn dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß § 3 innerhalb der Gemeinde zweckmäßig erscheint. Abs 2 ist auf die Tarife für die Bereitstellungsgebühr und die Leistungsgebühr sinngemäß anzuwenden. Mit dem Gesamtaufkommen an Bereitstellungsgebühren dürfen höchstens 70 % des zu erwartenden Jahreserfordernisses bedeckt werden."

§ 18 der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom gemäß § 14 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 lautet auszugsweise:

"§ 18

Abfallgebühr

(1) Für die Teilnahme an der Abfuhr und Behandlung der Hausabfälle, sperrigen Hausabfälle, biogenen Abfälle, Altstoffe und Problemstoffe haben die Teilnehmer eine Gebühr als Gemeindeabgabe (Abfallwirtschaftsgebühr) zu entrichten.

(2) Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) zur Deckung der fixen Kosten des Abfallentsorgungssystems der Gemeinde und aus einer variablen Leistungsgebühr.

(3) Der Tarif für die Abfuhr des Restmülls bezieht sich hinsichtlich der Grundgebühr jeweils auf einen Haushalt sowie einen Betrieb und hinsichtlich der Leistungsgebühr auf je ein Kilogramm des entsorgten Hausabfalls eines Haushaltes sowie eines Betriebes. Die Einteilung der Grundgebühr erfolgt dabei nach der Anzahl der Bewertungspunkte für die jeweilige Liegenschaft nach der Salzburger Bewertungspunkteverordnung 1978, LGBl. Nr. 2/1978 idgF.

..."

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , mit der die Inanspruchnahme einer gemeindeeigenen Abwasseranlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern und von Abwässern aus bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Anstalten im Verhältnis zur gesetzlichen Einheit der Inanspruchnahme bewertet wird (Bewertungspunkteverordnung 1978), LGBl Nr 2/1978, lautet auszugsweise:

" § 1

(1) Einer Punkteeinheit (§ 2 Abs 2 des Gesetzes) entsprechen unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes:


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a)
bei der Ableitung von Niederschlagswässern ...
...
d)
bei Gast- und Schankgewerbebetrieben
1. ohne Fremdenbeherbergung
2. mit Fremdenbeherbergung aber ohne
Gastwirtschaftsbetrieb
1,1 Fremdenbetten
3. mit Fremdenbeherbergung und
Gastwirtschaftsbetrieb
3 Sitzplätze in gedeckten Räumen 10 Sitzplätze im Freien 1,1 Fremdenbetten
ausgenommen jeweils Sitzplätze in
Veranstaltungssälen gemäß lit f
e) bei Privatzimmervermietung ......................
1,1 Fremdenbetten,
..."
mindestens jedoch 20 m2

Soweit in der ergänzten Beschwerde neuerlich Bedenken gegen die Heranziehung der Bewertungspunkteverordnung für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (vgl § 18 Abs 3 der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde) vorgebracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde (§ 14 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 19 Abfallwirtschaftsgesetz 1998) bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen wurden und von diesem nicht zum Anlass der Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens genommen wurden. Das Vorbringen in der ergänzten Beschwerde ist nicht geeignet, weitere Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der Abfuhrordnung hervorzurufen, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung durch einen Antrag gemäß Art 139 B-VG neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Soweit in der ergänzten Beschwerde unter Hinweis auf eine Abgabenvorschreibung im Jahre 2008 für dasselbe Grundstück (betreffend den Anschlussbeitrag) unter Zugrundelegung einer anderen Anzahl an Bewertungspunkten, als sie nunmehr für die gegenständliche Vorschreibung der Bereitstellungsgebühr für das Jahr 2011 herangezogen wurde, die Auffassung vertreten wird, dass entgegen einer materiell rechtskräftigen Festsetzung von einer verfehlten Anzahl an Bewertungspunkten ausgegangen worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Frage der Anzahl der Bewertungspunkte jeweils eine Vorfrage für die verschiedenen Abgabenvorschreibungen ist. Die einer bestimmten Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegte Annahme über eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten bildet somit keine Hauptfragenentscheidung, die in Verfahren, in denen diese Frage eine Vorfrage darstellt, bindend zu Grunde zu legen wäre. Es braucht daher auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob sich gegebenenfalls die Verhältnisse zwischen dem Jahr 2008 und dem Jahr 2011 für das gegenständliche Objekt geändert hätten (was das im Akt befindliche Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom an das Amt der Landesregierung jedoch nahe legt).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Einbeziehung der unbestritten vorhandenen Zusatzbetten in die Berechnung der Bewertungspunkte wendet, ist auf die schon im Verwaltungsverfahren genannte hg Rechtsprechung (, mit Hinweis auf ) zu verweisen, der zufolge nicht auf eine durchschnittliche Auslastung der Beherbergungsbetriebe abzustellen ist, sondern jene Schlafgelegenheiten in Ansatz zu bringen sind, "welche vom Betriebsinhaber dazu gewidmet" sind, "sie bei Bedarf Gästen des Fremdenbeherbergungsbetriebes als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen." Diese für Betriebe (im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung) getroffene Aussage hat mangels Differenzierung in der Bewertungspunkteverordnung auch für den hier vorliegenden Fall der Privatzimmervermietung und die Anknüpfung im Rahmen der Abfallentsorgung Geltung, sodass nichts gegen die Einbeziehung der Zusatzbetten spricht.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am