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VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0098

VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0098

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/17/0099 E

2012/17/0100 E

2012/17/0104 E

2012/17/0102 E

2012/17/0103 E

2012/17/0101 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des H in O, vertreten durch Dr. Karl Maier, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./1481-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie und zusätzlichen Beihilfebetrag für die Jahre 2005 bis 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom wurde der Bescheid dieser Behörde vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung derselben abgewiesen werde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf den bereits überwiesenen Betrag von EUR 1.149,27 zu dessen Rückzahlung verhalten. Unter einem erfolgte eine Neuberechnung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers. Aus der Begründung ergibt sich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am Flächenabweichungen von über 20 % von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen festgestellt worden seien, sodass keine Beihilfe gewährt werden könne. Einer diesbezüglichen Tabelle lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 102,53 ha beantragt habe, jedoch nur eine Fläche von 48,02 ha ermittelt worden sei.

1.1.2. Mit dem (weiteren) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2005 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 81,42 zustehe; im Hinblick auf den bisher gewährten zusätzlichen Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 98,18 sei ein Betrag in der Höhe von EUR 16,76 zu Unrecht ausbezahlt worden, welcher rückgefordert werde. Auch hier stellte die Behörde begründend wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ab.

1.2.1. Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom änderte dieser seinen Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung derselben abgewiesen werde; unter Berücksichtigung eines bereits überwiesenen Betrages von EUR 1.137,42 ergebe sich eine Rückforderung in dieser Höhe. Unter einem erfolgte eine Neuberechnung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass anlässlich der bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle vom Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Der diesbezüglichen Tabelle in der Begründung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 102,72 ha beantragt habe, wobei jedoch nur eine Fläche von 45,71 ha als ermittelt anzusehen sei.

1.2.2. Mit dem (weiteren) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 101,91 zustehe; im Hinblick auf den bisher gewährten zusätzlichen Beihilfebetrag von EUR 149,30 sei ein Betrag in der Höhe von EUR 47,39 zu Unrecht ausbezahlt worden, welcher rückgefordert werde. Auch hier stellte die Behörde begründend wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ab.

1.3.1. Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom sprach dieser in Abänderung seines Bescheides vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung derselben abgewiesen werde; der bereits überwiesene Betrag von EUR 1.215,29 werde nunmehr zurückgefordert. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche neu festgesetzt. Begründend verwies die Behörde wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom , bei der Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Tabelle ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 57,78 ha beantragt habe, wobei jedoch nur eine Fläche von 43,01 ha habe ermittelt werden können.

1.3.2. Mit dem (weiteren) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom sprach dieser aus, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von (nur) EUR 133,20 zustehe. Es sei bisher ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von EUR 197,16 gewährt worden, wovon der Betrag von EUR 63,96 zu Unrecht ausbezahlt worden sei, welcher zurückgefordert werde. Auch hier bezog sich die Behörde begründend wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle.

1.4.1. Der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA sprach mit seinem Bescheid vom in Abänderung seines Bescheides vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung derselben abgewiesen werde. Der bereits überwiesene Betrag von EUR 943,54 werde (nunmehr) zurückgefordert. Unter einem erfolgte eine neue Berechnung der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass anlässlich der bereits erwähnten Vor-Ort-Kontrolle vom Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der diesbezüglichen Tabelle in der Begründung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 44,86 ha beantragt habe, wobei jedoch nur eine Fläche von 33,35 ha als ermittelt anzusehen sei.

1.4.2. Mit dem (weiteren) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom (gleichfalls) wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 ein zusätzlicher Beihilfebetrag in der Höhe von (nur) EUR 110,-- zustehe; im Hinblick auf den bisher gewährten zusätzlichen Beihilfebetrag von EUR 159,66 sei ein Betrag in der Höhe von EUR 49,66 zu Unrecht ausbezahlt worden, welcher rückgefordert werde. Auch hier stellte die Behörde begründend wieder auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ab.

1.5. Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom sprach dieser in Abänderung seines Bescheides vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 aus, dass dem Beschwerdeführer eine solche (nur) in der Höhe von EUR 787,31 zustehe. Im Hinblick auf den bereits an den Beschwerdeführer aus diesem Titel überwiesenen Betrag von EUR 993,20 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 205,89. Unter einem wurden die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers neu berechnet. In der Begründung führt die Behörde unter anderem aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Der diesbezüglichen Tabelle lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Fläche von 60,73 ha beantragt habe, wobei nur eine Fläche von 41,76 ha als ermittelt angesehen wurde. Im Hinblick auf die für die Flächenberechnung zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche sei jedoch von einer Fläche von 44,86 ha auszugehen gewesen, weshalb eine Differenzfläche von (nur) 3,10 ha zu berücksichtigen gewesen sei.

1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen die angeführten Bescheide jeweils Berufung. Er erstattete dabei zwei verschiedene, jeweils für mehrere Berufungen jedoch weitgehend gleichlautende Vorbringen, so etwa betreffend die einheitliche Betriebsprämie für die Jahre 2005, 2007 (ausgenommen die folgenden Punkte l) und m)) und 2009 wie folgt:

a) "Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.

b) Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich meine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt.

c) Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.

d) In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 ist festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Flächen zur Verfügung gestellt werden muss. Die AMA hat es verabsäumt, mir rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung meiner Futterfläche zu übermitteln. Eine Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen möglichst richtig einschätzen zu können.

e) Auf der mir zur Verfügung gestellten Hofkarte waren keine Katastergrenzen ersichtlich. Es war mir daher unmöglich, mich auf der Hofkarte zu orientieren, was aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um meine Almfutterflächen vor Ort richtig einschätzen zu können. Dies bedeutet, dass mich kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung trifft und ich die Fläche wie zum damaligen Wissenstand und Stand der Technik bekannt gegeben habe. Wäre mir eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wären auf dieser keine bzw. unzureichend abgebildete Katastergrenzen für mich ersichtlich gewesen.

f) Durch den Maßstab der Hofkarte meistens von 1:10.000 und die sehr schlechte Luftbildqualität aufgrund der Pixelgröße von 1,0 m x 1,0 m wäre es mir nicht möglich gewesen die Futterfläche richtig festzusetzen. Die vorliegenden Original-Orthophotodaten haben meist eine maximale Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m und wurden mir von der AMA/BMLFUW nicht in dieser Genauigkeit zur Verfügung gestellt, obwohl es technisch die Möglichkeit gegeben hätte.

g) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.

h) Da die im Rahmen der Vorort-Kontrolle 2009 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

i) Für das betreffende Antragsjahr hatte ich von der AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem Mehrfachantrag die Almfutterfläche berichtigen zu können. Die Vorort-Kontrolle jedoch wurde bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt.

j) Die bei der Vorortkontrolle vorgefundene Fläche ist größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken wurde nicht berücksichtigt. Daher stelle ich den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Ermittlung der Frage, welcher Flächenanteil sich bei der Berücksichtigung der Almfutterfläche der nicht beantragten Grundstücke ergibt.

k) Die Almfutterflächenermittlung ist derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrollen nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und die selbe Alm fest zu stellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.

l) Im Zuge der VOK wurden vom Kontrollorgan lediglich 50% der Almfläche begutachtet (Begehung).

m) Der Zeitpunkt der Kontrolle mit , wo auf der Alm bereits Schnee lag, ist für mich mehr als fragwürdig - Ich bitte daher um eine Nachkontrolle zur Vegetationszeit (Juni-August).

Beweis: Parteieneinvernahme; einzuholendes Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache.

Ich beantrag daher


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
der Berufung Folge zu geben,
2.
den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu
3.
den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht und
4.
in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und
5.
auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist."
Hinsichtlich etwa des zusätzlichen Beihilfebetrages für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2007 sowie der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2006 und 2008 brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt:
"Meine Alm 'H' wurde am überprüft. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits teilweise Schnee, die gesamte Fläche konnte gar nicht kontrolliert werden, sondern maximal 50%. Nur in einem Nachmittag (ca 3,5 Stunden) wurden die gesamte Almfutterfläche eingeschätzt, was aus meiner Sicht unmöglich erscheint. Im Jahre 2007 wurde die Almfutterfläche durch ein Amtsorgan der ABB Leoben genauestens erfasst und die beantragte Fläche gegenüber den Vorjahren reduziert. Aus diesem Grunde habe ich auch den Prüfbericht nicht unterschrieben und einen entsprechenden Vermerk am Ergänzungsblatt des Prüfberichtes angebracht. Dieses Kontrollergebnis hat nun gravierende - aus meiner Sicht unbegründete - Rückzahlungen für alle betroffenen Betriebe ergeben.
Schon alleine die Tatsache, dass durch das Kontrollorgan eine jährliche Futterflächenabnahme von 6,55% unterstellt wurde, obwohl nahezu keine Überschirmung vorhanden ist und eine jährliche Pflege der Fläche durch Schwenden erfolgt, zeigt aus meiner Sicht, dass die Grundlagen für die Flächenerfassung durch die AMA fehlerhaft sein können.
Ich bitte daher um eine nochmalige Überprüfung der Almfutterfläche zur Vegetationszeit (Juni-August).
Weiters darf ich folgende Einspruchsgründe anführen:
a)
Ich als Auftreiber habe keinen Einfluss auf das Ausmaß der vom Almbewirtschafter beantragten Almfutterfläche. Ich hatte keine Mitwirkungsmöglichkeit auf die Flächenangabe und es wäre mir auch nie möglich gewesen diese fest zu stellen. Auch hatte ich keinen Einblick in die vom Almbewirtschafter im Mehrfachantrag beantragten Flächendaten. Ich habe folglich nicht erkennen können, dass die Almfutterfläche vom Almbewirtschafter nicht richtig beantragt wurde.
b)
Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich meine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt.
c)
Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.
d)
Die Almfutterflächenermittlung ist derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vorort-Kontrollen nicht möglich übereinstimmende Flächenausmaße für ein und die selbe Alm fest zu stellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.
e)
Da die im Rahmen der Vorort-Kontrolle 2009 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.
f)
Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.
Beweis: Parteieneinvernahme; einzuholendes Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache.
Ich beantrag daher
1.
der Berufung Folge zu geben,
2.
den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu
3.
den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht und
4.
in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und
5.
auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist."

1.7. Mit Schreiben vom hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes vor:

"Bei der am erfolgten Vorortkontrolle wurde auf H-Alm das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche ermittelt. Für die einzelnen Antragsjahre ergaben sich - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - damit folgende Abweichungen zwischen beantragter und ermittelter Fläche:

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

In ihrer Berufung bezweifeln Sie die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan. Dazu werden Sie aufgefordert, anhand der Feststellungen des Kontrollorganes (im Detail ersichtlich im e-ama unter 'GIS') darzulegen, bei welchen Teilstücken die festgelegte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspricht. Dabei ist auch zu begründen, warum sich eine andere Fläche (und in welchem Ausmaß) ergibt.

Des Weiteren wird ersucht darzulegen, auf welcher Basis für die Jahre 2005 und 2006 sowie im Jahr 2007 die Futterfläche der Alm jeweils ermittelt wurde (z.B. Luftbilder der Agrarbezirksbehörde) und ggf. die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Im vorgelegten Auszug der Futterflächenermittlung durch die ABB Leoben ist der Hinweis enthalten, dass die ABB 'die rechnerische Richtigkeit der vom Landwirt eingezeichneten Teilflächen' bestätigt. Damit steht diese schriftliche Erklärung offenkundig in Widerspruch zu Ihren Angaben in der Berufung, wonach ein Amtsorgan der ABB Leoben die Almfutterfläche 'genauestens erfasst' habe. Dazu werden Sie um Auskunft ersucht, ob dieses 'genaueste Erfassen' lediglich die rechnerische Ermittlung des Flächenausmaßes entsprechend Ihren Angaben zur Beihilfefähigkeit der Fläche umfasst.

Soweit Sie die vom AMA-Kontrollorgan festgehaltene Zunahme der Überschirmung mit ca.7% pro Jahr als zu hoch ansehen, werden Sie um nähere Präzisierung des Ihrer Ansicht nach richtigeren Satzes ersucht. Bei entsprechend niedrigerer Zunahme der Überschirmung ist die beihilfefähige Futterfläche der Jahre 2008 bis 2005 über das vom Kontrollorgan festgestellte Ausmaß hinaus zu reduzieren.

Auf dem 'Ergänzungsblatt zur Vor-Ort-Kontrolle' wurde insgesamt 0,46 ha Almfutterfläche auf nichtbeantragten (NB) Parzellen (KG Nr. 65509 GstNR. 1, 2/1 und 966 sowie KG Nr. 65515 GstNr. 887/1, 1758/5, 1766, 1763 und 1764) festgehalten.

Soweit Sie zur Nichtberücksichtigung bei der Vorortkontrolle vorgefundenen aber nicht beantragten Flächen die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragen, ist anzumerken, dass bereits die unionsrechtlichen Vorschriften eine Berücksichtigung nicht beantragter Flächen bei der 'ermittelten Fläche' nicht erlauben.

Zu ihrem Vorbringen, Sie hätten bei der Flächenangabe der Alm keine Mitwirkungsmöglichkeiten, ist Folgendes auszuführen:

Sie agieren selbst als Almobmann. Der Auftrieb erfolgte auf Grund einer Vereinbarung. Auf Grund dieser Vereinbarung wurden die Rinder auf die Alm aufgetrieben und dem Almobmann zur Verwaltung anvertraut. Weiters nimmt der Almobmann die Angaben zu den Flächen und den aufgetriebenen Rindern vor. Entscheidend für den Anspruch sind die Daten, die im Namen des Begünstigten bis zum Ende der entsprechenden Einreichfristen der AMA übermittelt werden. Die anteilige Futterfläche wird Ihnen somit auch zugerechnet und ist daher für den Fall, dass Übererklärungen vorliegen, auch auf das ermittelte Ausmaß einschließlich Anwendung von Kürzungsregeln zu reduzieren.

In § 1029 ABGB wird die Vermutung aufgestellt, dass demjenigen, welchem eine Verwaltung anvertraut wurde, auch die Macht eingeräumt wurde, alles das zu tun, was die Verwaltung selbst gewöhnlich erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist, zumal aufgrund der oben dargelegten praktischen Handhabung die mit dem Almauftrieb verbundenen finanziellen Vorteile nur genutzt werden können, wenn der Verwalter (Almobmann) die entsprechenden Meldungen macht.

In diesem Sinne hat auch der VwGH im Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0224, ausgeführt, dass, wenn die Behörde vom Vorbringen einer Prozessvollmacht bei Abgabe der bezughabenden Erklärungen durch den Almobmann ausgehen konnte, auch die unrichtige Angabe hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Fläche dem jeweiligen Auftreiber zuzurechnen ist."

Der Beschwerdeführer nahm hiezu wie folgt Stellung:

"In außen bezeichneter Rechtssache gibt der Berufungswerber innerhalb der erteilten Frist nachstehende

Äußerung

ab.

I. Almfutterfläche:

Die vom Organ der Agrar Markt Austria ermittelten Almfutterflächen entsprechen bei weitem nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die tatsächlichen Umstände der Durchführung der Flächenerhebung werden unter Punkt 2, noch näher dargestellt.

Verwiesen wird auf die, im Akt erliegende Futterflächenermittlung, erstellt von der Agrarbezirksbehörde Steiermark, Dienststelle Leoben sowie den vorliegenden Plan der Agrarbezirksbehörde Leoben. In Ergänzung bzw. teilweiser Berichtigung der in der dortigen Flächenaufstellung vorgenommenen Ermittlung der Almfutterflächen werden nachstehende Korrekturen angebracht:

Teilfläche 9:

In diese gehören laut beiliegender Skizze die anliegenden

Flächen im Ausmaß von rund 4 ha einbezogen, was bei einer Anrechnung von 70% eine zusätzliche Fläche von

2,80 ha

ergibt.

Teilfläche 27:

Diese Fläche ist zur Gänze mit Faktor 0% bewertet. Tatsächlich ist im eingezeichneten Bereich eine Fläche von rund 5 ha im Bereich der dort vorhandenen stehenden Gewässer zu 100% als Weide nutzbar und sohin voll einzubeziehen, was einen Zuwachs von

5,00 ha

ergibt.

Teilfläche 28:

Im eingezeichneten Bereich ist eine Fläche von 2 ha als 100%

beweidungsfähig zu Lasten der Teilfläche 30 in Teilfläche 28

einzubeziehen, was eine Flächenvergrößerung von

2,00 ha

ergibt.

Teilfläche 29:

Die Gesamtfläche von 17,84 ha ist von Faktor 30% auf einen Nutzungsfaktor von 70% umzurechnen, was die anrechenbare Weidefläche von 5,35 auf 12,84 ha erhöht und sohin einer Flächenvergrößerung von

7,13 ha

entspricht.

Insgesamt ergibt sich daraus eine Flächenerweiterung

gegenüber der Flächenermittlung der Agrarbezirksbehörde um rund

17 ha auf

158,20 ha

2. Flächenermittlung im Rahmen der Vorortkontrolle:

Das Organ der Agrar Markt Austria führte die Vorortkontrolle am zu einem Zeitpunkt durch, als die bis auf eine Seehöhe von 2.120 m hinaufreichende Alm bereits teilweise schneebedeckt war. Dabei wurde die H-Alm vom südöstlichsten Eckpunkt nahezu gerade Richtung Norden, zunächst im Wesentlichen an der Besitzgrenze von einer Seehöhe von rund 1.540 bis zu einer Seehöhe von etwas knapp über 2.000 m, etwa geradlinig in Nord-Süd-Richtung beschritten. Dabei konnte das Organ der AMA nur einen Bruchteil der Alm in Augenschein nehmen, zumal ein gut trainierte Geher einen Höhenunterschied von über 600 m bergauf einschließlich der Rückkehr zu dem Ausgangsort in 2 ½ Stunden kaum bewältigt.

Das Überprüfungsorgan hat offensichtlich die Ermittlung der Futterflächen auf Grundlage des Luftbildes durchgeführt, zumal es anlässlich der Begehung auf der teilweise schneebedeckten Almfläche die natürlichen Verhältnisse vor Ort überhaupt nicht beurteilen konnte und im Übrigen nur einen kleinen Bruchteil der Almflächen von seiner Gehstrecke einsehen konnte.

Die im Luftbild vorgenommenen Einzeichnungen sind auch für einen geübten Betrachter nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, worauf sich das Kontrollorgan bei seinen Feststellungen über die tatsächliche Überschirmung der Flächen stützt und weshalb es zum Ergebnis kommt, dass einzelne Flächen nicht als Weideflächen geeignet sind und welche Flächen dies sind.

Das Kontrollorgan führt auch nicht näher aus, ob seine Angaben über die Beweidungsfähigkeit seinen Erhebungen bei der Vorortkontrolle entspringen oder ob es diese Erkenntnisse aus dem Luftbild schöpft. Klarheit darüber ist für die Nachvollziehbarkeit des Befundes und der darauf aufbauenden gutachtlichen Schlussfolgerungen jedoch unabdingbar notwendig.

Ein nur fragmentarisch leserlicher Teil des Prüfberichtes der Vorortkontrolle liegt vor.

Es wird beantragt, dem Berufungswerber zu Handen seines Rechtsvertreters den vollständigen und leserlichen Prüfbericht zuzustellen, zumal die Feststellungen des Kontrollorgans unter der angegebenen E-Mail-Adresse nicht vorgefunden werden konnten.

Der Berufungswerber ist kein Amtssachverständiger, weshalb seine Ansicht über die Zunahme der Überschirmung pro Jahr nicht von Relevanz ist. Die Behörde hat in dem, von der Offizialmaxime geprägten Verfahren von Amtswegen den, für die Beurteilung relevanten Sachverhalt festzustellen:

Der von der Behörde beizuziehende Amtssachverständige - es blieb bisher verborgen, ob das Kontrollorgan über die Qualifikation eines Amtssachverständigen verfügt bzw. als solcher bestellt wurde - wird die befundmäßigen Grundlagen offenzulegen haben, aus welchen sich in einer, auch der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise, das Maß der Zunahme der jährlichen Überschirmung ergibt.

Dabei wird das Organ zu berücksichtigen haben, dass es sich bei den beantragten Weidenflächen um nahezu baumloses alpines Grasland handelt.

Das Organ wird im Übrigen auch ergänzend zu erheben haben - der völlig rechtsunkundige Eigentümer der Alm wurde bei der Vorortkontrolle darüber überhaupt ausdrücklich auch gerügt, dass das Kontrollorgan der Manuduktionspflicht nicht nachgekommen ist.

Zum Vorbringen der Flächenerfassung wird festgehalten, dass ein Beamter der Agrarbezirksbehörde die beweidbaren Flächen sowie deren Anrechenbarkeit als Futterflächen in das Orthofoto eingetragen hat. Der Berufungswerber hat das Ausmaß sowie den Faktor der Anrechenbarkeit als Futterfläche nicht beurteilt.

Der bei der Vorortkontrolle erhobene Befund ist unvollständig und unrichtig. Große Teilflächen, die in der Plandarstellung der Agrarbezirksbehörde eingezeichnet sind, wurden vom erhebenden Organ nicht berücksichtigt, Teilfläche 9 ist beispielsweise von der vom Überprüfungsorgan begangenen Route 2 km Luftlinie entfernt.

Es wird nochmals der Antrag

gestellt, im Zuge einer ergänzenden Befundaufnahme und Flächenerhebung die vom Eigentümer eingegebenen bzw. beantragten Flächen nochmals genau zu erheben und solcherart eine nachvollziehbare Grundlage für die Berufungsentscheidung zu schaffen.

Sämtliche gutachtlichen Äußerungen des Kontrollorgans über das Flächenausmaß und den Prozentsatz der Anrechnung als Weidefläche sind unrichtig. Sie bauen auf mangelhafte befundmäßige Grundlagen auf und belasten daher den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit."

1.8. In der Folge führte die belangte Behörde am eine neuerliche Vor-Ort-Kontrolle auf der gegenständlichen Alm durch, an der unter anderem auch der Beschwerdeführer teilnahm; dabei wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche von 104,32 ha ermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle im Wesentlichen wie folgt vorgehalten:

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

Der Beschwerdeführer begehrte in der Folge mit seinem Schreiben vom , "ihm eine neuerliche Hofkarte zuzustellen, in welcher die Nutzungsteilstücke gleich nummeriert sind wie in der Almfutterflächenauswertung". Als Beilage zu dem erwähnten Schreiben der belangten Behörde von seien zwei Hofkarten und unter anderem eine Almfutterflächenauswertung übermittelt worden. Bei dieser seien die Almfutterflächen durchlaufend von 1 bis 36 nummeriert und mit Brutto- und Nettoflächen ausgewiesen; die in der Hofkarte eingezeichneten Nutzungsflächen könnten den einzeln nummerierten Nutzungslosen in der Almfutterflächenauswertung nicht zugeordnet werden, weshalb auch eine detaillierte Stellungnahme zur Einstufung der jeweiligen Teilstücke nicht möglich sei.

Nach Übermittlung einer derartigen Hofkarte erstattete der Beschwerdeführer mit nachstehende Äußerung:

"Dem Berufungswerber wurde die Almflächenfutterauswertung laut den Erhebungen des Kontrollorganes vom im Rahmen einer vor Ort Kontrolle übermittelt. Dieser nimmt zu den Ergebnissen wie folgt Stellung:

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

Hinsichtlich der übrigen Einstufungen im Rahmen der vor Ort

Kontrolle werden keine Einwendungen erhoben.

Es wird beantragt, die Einstufungen bzw. die festgestellten Almfutterflächen entsprechend zu korrigieren."

1.9. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die bereits genannten erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise statt. Die Bescheide wurden insofern abgeändert, als für die Berechnung der anteiligen Futterfläche der H-Alm ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 106,03 ha zugrunde gelegt werde (Spruchpunkt 1).

Mit Spruchpunkt 2 wurde die Berechnung der genauen Prämienbeträge der einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2005 bis 2009 und des zusätzlichen Beihilfebetrages der Antragsjahre 2006 bis 2008 unter Berücksichtigung des Spruchpunktes 1 gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 der Agrarmarkt Austria vorbehalten.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Parteivorbringens sowie der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Rechtsvorschriften führte diese zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche unter Bezugnahme auf die erwähnte Vor-Ort-Kontrolle vom und das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt aus:

"Bei der VOK 2011 wurde die Alm vor Ort besichtigt, dabei wurden 36 Schläge (Feldstückspolygone) mit möglichst homogener Nutzung/Bewuchs gebildet, die entsprechend der Vorgangsweise gemäß Almleitfaden bzw. Handbuch für die verpflichtende digitale Flächenermittlung auf Basis von INVEKOS-GIS in Kategorien eingereiht wurden. Auf diese Weise wurde das beihilfefähige Flächenausmaß ermittelt.

Nach Abzug der - pauschal in 10%-Schritten vorgenommenen - punktuellen nichtlandwirtschaftlichen Flächen ('N-LN' wie z. B. Geröll-, Fels-, Schuttflächen, Gewässer, sumpfige Flächen, Sträucher, Beeren, Farn, Almrausch, Latschen, Almampfer, Disteln, verholzte Pflanzen) wurde bei den baumbestandenen Flächen entsprechend dem Almleitfaden wie folgt vorgegangen: Bei einem Überschirmungsgrad von 0 bis 20% (Überschirmungskategorie 1) wird die Futterfläche zur Gänze anerkannt. Bei einer Überschirmung von mehr als 20 % bis 50% (Überschirmungskategorie 2) wird die Futterfläche zu 70% anerkannt und bei einer Überschirmung von mehr als 50 % bis 80% (Überschirmungskategorie 3) zu 30%. Flächen mit einer Überschirmung von mehr als 80% (Überschirmungskategorie 0) gelten als Wald und können daher nicht als Futterfläche anerkannt werden.

Die einzelnen Schläge wurden folgendermaßen eingestuft:

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

Zu den vom Almbewirtschafter vorgebrachten, zu ändernden

Einstufungen ist Folgendes anzumerken:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Bei Schlag Nr. 2 soll eine Anerkennung von 10 % Futterfläche erfolgen, da die vorgefundenen 10% LN auch als
Futterfläche nutzbar seien:
Da die vorgefundenen 10% LN baumbestanden sind und eine Überschirmung von mehr als 80 % aufweisen (Überschirmungskategorie 0), ist eine Anerkennung als Futterfläche nicht möglich.
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Bei Schlag Nr. 3 sollen 30% LN und 100% Futterfläche anerkannt werden, da laut Ergebnissen des Ortsaugenscheins diese Flächen im Umfang von zumindest 30% landwirtschaftliche Nutzfläche nutzbar seien und infolge der vorherrschenden Vegetation die LN zur Gänze als Futterfläche anzurechnen sei:
Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, da die Fläche aufgrund der Kombination von Steilheit, Felsabbrüchen, Erlen und Gebüsch für die Tiere kaum begehbar und auch nicht landwirtschaftlich nutzbar ist. Dabei wurde nur der steilste und schlechteste Teil unter Schlag Nr. 3 eingereiht (Restflächen in den Schlägen Nr. 5 und Nr. 10).
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Bei Schlag Nr. 7 sollen 40% LN zugrunde gelegt werden, weil nur vereinzelte Geröllfelder vorhanden seien:
Da der weitaus überwiegende Anteil dieses Teilstücks aus Felsen und Geröll besteht, ist die vorgenommene Einstufung von 20% LN beizubehalten.
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Bei Schlag Nr. 8 gebe es keine sachliche Grundlage, dass die auf 70% LN reduzierte Fläche nur zu 70% als Futterfläche nutzbar sei. Tatsächlich sei nur unwesentliche Überschirmung gegeben und auf der zu 70% einbezogenen LN befänden sich zur Gänze weidetaugliche Pflanzen:
Letzterem Vorbringen wurde bereits durch eine Futterfläche von 100% entsprochen. Eine Heranziehung von 70% LN anstelle der bei der VOK erfolgten 60% LN-Einstufung wurde nicht näher begründet und ist diese auch anhand des Zustands des Teilstücks (hoher Anteil an Felsen, Geröll) nicht nachvollziehbar.
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Auf Schlag Nr. 9 sei die Reduktion der Gesamtfläche auf 30% nicht sachgerecht, da die Fläche fast zur Hälfte, jedenfalls aber zu 40% als Futterfläche an landwirtschaftlicher Nutzfläche anzusehen sei:
Aufgrund des sehr starken Bewuchses mit Sträuchern ist eine Anerkennung von 30% LN gerade noch rechtfertigbar.
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Bei Schlag Nr. 10 sei im Südosten des Nutzungsloses ein beschattetes Gebiet (laut Luftbild) nicht berücksichtigt worden, bei dem es sich um ein Weidekerngebiet handle, das nur mäßig steil sei. Bei einer Einstufung mit 60% LN seien die eingesprengten Steine im Umfang von 40% äußerst großzügig als hoher Abzug berücksichtigt:
Der Südosten wurde vom Almbewirtschafter nicht beantragt und wird aufgrund der Beschaffenheit (nahezu 100% Geröll) auch kaum beweidet, sodass er bei der VOK nicht berücksichtigt wurde. Aufgrund der großzügigeren Schlaggröße wurde die Restfläche mit 30% LN bewertet (ansonsten hätte eine Herausnahme weiterer Teilstücke mit sehr niedrigem oder keinem LN-Faktor erfolgen müssen).
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Bei Schlag Nr. 12 sei ein 40%-Abzug für vorhandene Steine und Geröll jedenfalls bei weitem ausreichend:
Im Zuge der VOK wurde ein 50% LN-Faktor festgestellt, da sich das Verhältnis von Steinen, Geröll zu Weidefläche gleich darstellt.
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Bei Schlag Nr. 14 sei 90% LN heranzuziehen, da es sich um ein rein landwirtschaftlich nutzbares Gebiet handle, wo die Überschirmung äußerstenfalls 10% betrage:
Die Futterfläche wurde mit 100% zugrunde gelegt, aufgrund des Bewuchses mit Preiselbeeren, Zwergwuchs sowie aufgrund von Geröll war jedoch ein 20% Abzug für nichtlandwirtschaftliche Flächen vorzunehmen.
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Bei Schlag Nr. 15 sei lediglich ein Abzug von 60% gerechtfertigt, da die Fläche im nordöstlichen und im nördlichen Teil sowie auch im zentralen Bereich weitaus überwiegend LN sei und sich nur im südlichen und nordöstlichen Teil Einsprengungen von Latschen und Grünerlen befänden:
Im Zuge der VOK wurde aufgrund des deutlich überwiegenden Bewuchses mit Latschen und Grünerlen ein 30% LN-Faktor festgestellt. Es handelte sich dabei keinesfalls um vereinzelte Einsprengungen.
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Bei Schlag Nr. 17 seien 50% LN zugrunde zu legen, da es sich um ein gut beweidbares Gebiet handle, das zumindest zur Hälfte LN aufweise:
Auch hier wurde bei der VOK ein deutlich überwiegender Bewuchs mit Sträuchern bzw. Geröll festgestellt, die den 30% LN-Faktor rechtfertigen.
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Bei Schlag Nr. 19 seien 70% LN heranzuziehen, da es sich um teilweise ebenes, teilweise mäßig steiles Gelände, hinaufreichend in ein Kar mit kleinen Gerölleinschlüssen handle:
Da den gesamten nordöstlichen Teil der Alm ein wechselhaftes Gelände von der Ebene bis zum Kar prägt, wurden 3 Schläge gebildet (siehe weitere Schläge Nr. 20 und 21). Die vorgenommene 30% LN-Einstufung entspricht der Beschaffenheit dieses Teilstücks mit deutlich überwiegendem Geröll- und Steinanteil.
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Bei Schlag Nr. 20 sei keinesfalls mehr als ein Fünftel der Fläche als nicht LN zugehörig abzuziehen, weil es sich durchwegs um passables Weideland in mäßiger Neigung handle:
Dazu wird auf die Ausführungen zu Schlag Nr. 19 verwiesen. Eine Bewertung mit 70% LN ist bereits als großzügig anzusehen.
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Bei Schlag Nr. 21 würden 50% der Fläche jedenfalls landwirtschaftliche Nutzflächen aufweisen, die verbleibende Fläche von 50% LN ist durchaus von mäßiger Steilheit:
Dazu wird auf die Ausführungen zu Schlag Nr. 19 verwiesen. Die vorgenommene 30% LN-Einstufung entspricht der Beschaffenheit dieses Teilstücks mit deutlich überwiegendem Stein- und Geröllanteil, eine 50% LN-Einstufung ist keinesfalls nachvollziehbar.
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Bei den Schlägen Nr. 24 und 25 sei eine Herausnahme von 20% oder einem Fünftel der Gesamtfläche aus der LN, wohl aufgrund der eingesprengten Steine, ausreichend; es handle sich um reines gut beweidbares Weideland:
Im Zuge der VOK wurde aufgrund des Verhältnisses von Steinen, Geröll zu Weidefläche jeweils ein 70% LN-Faktor festgestellt, der vom Almbewirtschafter vorgebrachte 20%-Abzug ist deutlich zu niedrig gegriffen.
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Bei Schlag Nr. 28 sei ein Abzug von 20% bei der LN die Obergrenze; es handle sich um kupiertes gut beweidbares Almgelände mit geringfügigen Steineinsprengungen:
Im Zuge der VOK wurde aufgrund des Verhältnisses von Steinen, Geröll, Sträuchern zu Gräsern, Kräutern und Leguminosen (Weidefläche) ein 70% LN-Faktor festgestellt, ein vom Almbewirtschafter vorgebrachter 80% LN-Anteil ist zu hoch gegriffen.
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Bei Schlag Nr. 29 sei bei einer Herausnahme von 50% der Fläche aus der LN die gesamte Restfläche zur Gänze als Futterfläche nutzbar:
Aufgrund des sehr starken Bewuchses mit Preiselbeere und Wacholder ist eine Bewertung mit 40% LN bereits als äußerst großzügig anzusehen. Überdies liegt eine Überschirmung von mehr als 20% vor.
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Bei Schlag Nr. 31 handelt es sich um den Talschluss, relativ ebene Flächen mit geringfügigen Steineinsprengungen und äußerst geringfügiger Überschirmung, sodass maximal ein Abzug von 30% bei der LN gerechtfertigt sei:
Da auf diesem Teilstück keine Überschirmung gegeben ist, ist die LN-Fläche zu 100% als Futterfläche zugrunde zu legen. Dem Vorbringen des Almbewirtschafters ist daher Rechnung zu tragen. Damit beträgt anstelle der bisher einbezogenen 4,00 ha die neue Nettofläche 5,71 ha (+1,71 ha).
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Bei Schlag Nr. 33 sei bei dem Abzug von 50% aus der LN jedenfalls die verbleibende Fläche von 50% zur Gänze uneingeschränkt beweidbar und auch als Futterfläche einzugeben; hier handle es sich um ein nicht allzu steiles gut beweidbares Gelände:
Aufgrund des Bewuchses mit Erlen beträgt die Beschirmung der LN mehr als 20%, sodass nur eine Futterfläche von 70% herangezogen werden kann.
Nach Überprüfung und Würdigung des Vorbringens des Almbewirtschafters ist anstelle der bei der VOK 2011 ermittelten Futterfläche (104,32 ha) auf der Hölzleralm von einer Futterfläche von 106,03 ha auszugehen. Für den darüber hinaus geltend gemachten Mehranteil an beihilfefähigen Flächen ergibt sich anhand der Beschaffenheit der Flächen und der Möglichkeit zur Nutzung als Weideflächen keine Rechtfertigung. Es konnte dem Berufungsvorbringen gefolgt werden, dass aufgrund der kaum vorhandenen Überschirmung und der jährlichen Pflege der Flächen durch Schwenden keine Abnahme der Futterfläche erfolge. Die bei der VOK 2011 bzw. durch Nachprüfung des Vorbringens des Almbewirtschafters durch die Berufungsbehörde ermittelte Almfutterfläche ist daher in unverändertem Gesamtausmaß allen berufungsggst. Antragsjahren zugrunde zu legen."
Entscheidungswesentlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Frage der Anwendung der Flächensanktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 aus, der Beschwerdeführer habe zwar auf eine Futterflächenauswertung durch die Agrarbezirksbehörde vom verwiesen, wonach für die H-Alm eine Futterfläche von 141,20 ha festgestellt worden sei. Auch wenn ab dem Antragsjahr 2007 eine geringere Almfutterfläche beantragt worden sei (150 ha statt bisher 300 ha), entspreche diese Flächenreduktion nicht dem Ergebnis der Futterflächenfeststellung durch die Agrarbezirksbehörde. Davon abgesehen habe es sich bei der Erstellung des Almwirtschaftsplans durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehandelt, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Almbewirtschafters erfolgt sei; die Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde sei somit eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Almbewirtschafters gewesen.
Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen der H-Alm korrekt zu beantragen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der (unzutreffenden) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe. Hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen seien die Vorgaben für Kürzungen und Ausschlüsse nach Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 anzuwenden, zumal der Beschwerdeführer nicht habe darlegen können, dass ihn an den fehlerhaften Angaben keine Schuld getroffen habe.

1.10. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Die belangte Behörde hat auch den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 MOG 2007 ausreichend Rechnung getragen (vgl. dazu und zu der hier anzuwendenden Rechtslage näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0143).

2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht im Sinne des AVG nicht entsprochen habe. Soweit er dabei vorbringt, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht (ausreichend) begründet, warum sie der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom nicht gefolgt sei, kann dem der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides nicht folgen. Die belangte Behörde hat zu dem erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert Stellung genommen und ihre Ansicht begründet. Dass diese nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmt, bildet keinen Mangel der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen darzulegen, aus welchen Erwägungen das Kontrollorgan zu den jeweiligen Feststellungen gelangt sei, so ist der Beschwerdeführer damit wiederum auf die oben wiedergegebene Begründung der belangten Behörde in Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen sowie darauf zu verweisen, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am nach dem Akteninhalt nicht nur der Beschwerdeführer und sein Rechtsfreund sowie Kontrollorgane, sondern auch Beamte der belangten Behörde teilgenommen haben. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle basierte daher nicht nur auf einer - allenfalls näher begründungsbedürftigen - Befundaufnahme durch die Kontrollorgane, sondern auch auf der unmittelbaren Anschauung durch die erwähnten Beamten der belangten Behörde, darunter auch der Bescheidverfasserin. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher auch mit diesem Vorbringen nicht, eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen.

2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am