TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 27.04.2012, 2012/17/0057

VwGH vom 27.04.2012, 2012/17/0057

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/17/0059

2012/17/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerden der Ggesellschaft mbH in B, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH, in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 1.) , Zl. UVS-1-531/E4-2011,

2.) , Zl. UVS-1-190/E1-2011, 3.) , Zl. UVS-1-433/E1-2011, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Beschlagnahme von vier Video Lotterie Terminals ab und bestätigte den erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Beschlagnahme von drei Glücksspielgeräten ab und bestätigte den erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Beschlagnahme von acht Glücksspielgeräten ab und bestätigte den erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid.

Sämtliche mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Beschlagnahmen wurden auf § 53 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) gestützt.

Gegen diese Bescheide richten sich die drei vorliegenden Beschwerden mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle diese wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden auf Grund ihres sachlichen persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

In den Beschwerden wird übereinstimmend ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (§ 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG) belastet. Der Unabhängige Verwaltungssenat (im Folgenden: UVS) des Landes Vorarlberg sei für das Berufungsverfahren und die Erlassung des Berufungsbescheides sachlich nicht zuständig.

§ 2 AVG bestimme, dass dann, wenn die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthielten, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Bundespolizeidirektionen und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig sei. Dies bedeute, dass der Landeshauptmann dann Berufungsbehörde sei, wenn in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Kompetenzzuweisung durch ein Materiengesetz entschieden habe. § 50 Abs. 2 GSpG bestimme, dass für Strafverfahren und Betriebsschließungen in zweiter Instanz die UVS zuständig seien. In allen anderen Angelegenheiten habe in zweiter Instanz aber gemäß § 2 AVG der Landeshauptmann zu entscheiden.

Für Beschlagnahmen gemäß § 53 GSpG gebe es keine sondergesetzliche Anordnung dahin, dass auch für diese in zweiter Instanz eine Zuständigkeit der UVS gegeben sei. Daher sei die Frage der Zuständigkeit der zweiten Instanz nach den allgemeinen Bestimmungen, also nach § 2 AVG zu beurteilen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Beschlagnahmen nach § 53 GSpG unabhängig vom Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt werden könnten, weil ja für die Beschlagnahme nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon der Verdacht ausreichend sei, dass mit den beschlagnahmten Eingriffsgegenständen gegen das Glücksspielmonopol des Bundes verstoßen worden sei. Eine Interpretation der Bestimmung des § 50 Abs. 1 GSpG dahin, dass auch für Beschlagnahmen nach § 53 GSpG oder für die Einziehung nach § 54 GSpG in zweiter Instanz die Zuständigkeit des UVS gegeben sei, wäre unzulässig. Hätte der Gesetzgeber die Zuständigkeit der UVS auch für diese Verfahren gewünscht, hätte er ja ohne weiteres in § 50 Abs. 1 GSpG die Zuständigkeit für Verfahren nach §§ 53 und 54 GSpG anordnen können. Indem dies unterblieben sei und die Zuständigkeit ausschließlich für Strafverfahren und Betriebsschließungen in § 50 Abs. 1 GSpG angeordnet worden sei, bleibe kein Raum für die Erweiterung der Zuständigkeit über die gesetzliche Anordnung hinaus. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade kompetenzrechtliche Anordnungen in Einzelgesetzen so präzise zu erfolgen hätten, dass kein Interpretationsspielraum bleibe.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 53 Abs. 2 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 747/1996, mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0178, ausgesprochen, dass die Vorschriften des § 53 Abs. 2 GSpG als Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen sind. Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 Abs. 2 GSpG fielen demnach unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG (siehe das zitierte Erkenntnis mwN). Mit weiterem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0065, wurde ausgesprochen, dass dies auch für die Fassungen des Glücksspielgesetzes vor und nach der Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 gelte. Auf die Begründungen der beiden genannten Erkenntnisse vom wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Aus den zwischenzeitig erfolgten Novellierungen des Glücksspielgesetzes haben sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben (vgl. insbesondere die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle mit BGBl. I Nr. 54/2010, 658 BlgNR, 24. GP, 8). Es ist daher davon auszugehen, dass Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG darstellen. Da in § 50 Abs. 1 GSpG - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - für Strafverfahren nach dem GSpG in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG zuständig sind, hat über die Berufungen der beschwerdeführenden Partei rechtsrichtig jeweils der UVS entschieden.

Da somit bereits die Beschwerden erkennen ließen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am