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VwGH 16.12.2008, 2005/11/0108

VwGH 16.12.2008, 2005/11/0108

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
VwGG §28 Abs1 Z1;
RS 1
Wenn der Bf den angefochtenen Bescheid falsch bezeichnet, jedoch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Beschwerde anschließt, so kommt dem Schreibfehler iZm der Bezeichnung des Bescheides keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/06/0067 E RS 1
Normen
KFG 1967 §45 Abs1;
KFG 1967 §45 Abs3 Z1;
KFG 1967 §45 Abs3 Z2;
KFG 1967 §45 Abs3 Z3;
KFG 1967 §45 Abs3 Z4;
KFG 1967 §45 Abs3;
RS 2
§ 45 Abs. 1 KFG 1967 legt fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Demgegenüber wird in § 45 Abs. 3 KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 erfüllen muss. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1. Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Z 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht. (Hier: Der Bf verfügt über eine Gewerbeberechtigung für die "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers und von Enduro-Equipment". Hinsichtlich des Tatbestandes nach Z. 1.1 hat die Behörde argumentiert "reine Wartungstätigkeiten" seien der "Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" im Sinne des § 45 Abs. 3 Z. 1.1. nicht gleichzusetzen. Auf dem Boden des Vorbringens des Bf (die Motorräder müssten "stetig gewartet, gereinigt und fahrbereit sein") kann die Versagung der beantragten Bewilligung nicht als rechtswidrig beurteilt werden.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/11/0192 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der S in Z, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Burggasse 40, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom , Zl. FA18E-34- 142/05-1, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 und 3 KFG 1967 ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Beschwerdeführerin habe sich darauf berufen, als Betreiberin eines Holzschlägerungsunternehmens zahlreiche für die ausschließliche Nutzung für dieses Gewerbe bestimmte Maschinen im Wald einzusetzen. Diese Fahrzeuge, welche die überwiegende Zeit am Ort des Einsatzes, meist auf Forststraßen oder unwegsamen Waldwegen stünden, würden (zu ergänzen: auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) nur von einem Einsatz zum nächsten bewegt und überstellt. Diese nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge seien auch gar nicht geeignet, anderwärtige Verwendung als für die Holzschlägerung und -aufbereitung zu finden. Mit der Erteilung eines Probefahrtkennzeichens sei die Überstellung unmittelbar nach Beendigung eines Arbeitseinsatzes wirtschaftlich, vernünftig und raschest möglich.

Bei Probefahrten handle es sich allerdings, so die belangte Behörde, "prinzipiell" um Fahrten zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen (§ 45 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967), welche Voraussetzung im beschwerdegegenständlichen Fall aber nicht vorliege. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege aber auch nicht eine "Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes" nach § 45 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 vor, vielmehr kämen dabei "eher die Kriterien der Überstellungsfahrten nach § 46 KFG 1967 zur Anwendung".

Letztlich fehle es auch an den Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3 KFG 1967. Die Beschwerdeführerin befasse sich nämlich im Rahmen ihres gewerblichen Betriebes nicht mit der Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, sie treibe auch nicht mit solchen Fahrzeugen Handel und befördere die "mit der Ausstattung eines Probefahrtkennzeichens beabsichtigten Fahrzeuge" nicht gewerbsmäßig.

2. Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Die belangte Behörde macht geltend, dass in der Beschwerde als belangte Behörde die Steiermärkische Landesregierung bezeichnet sei, während den angefochtenen Bescheid tatsächlich der Landeshauptmann, der bei der Vollziehung kraftfahrrechtlicher Angelegenheiten in zweiter Instanz zuständig sei, erlassen habe. Aus diesem Grund sei die Beschwerde wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Beschwerde als belangte Behörde die Steiermärkische Landesregierung genannt. Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Bescheid ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der angefochtene Bescheid dem Landeshauptmann, der gemäß § 123 Abs. 1 KFG 1967 zuständige Berufungsbehörde ist, zuzurechnen ist. Dem offensichtlichen Schreibfehler in der Beschwerde kommt daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0067, mwN).

2.2. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise):

"§ 45. Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

...

(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller

1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

1.2. mit solchen Handel treibt,

1.3. solche gewerbsmäßig befördert,

1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder

1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,

2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen."

§ 45 Abs. 1 KFG 1967 legt also fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten.

Demgegenüber wird in § 45 Abs. 3 KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 erfüllen muss. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1. Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Z 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht.

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ableiten lasse, dass im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 Fahrzeuge im Rahmen des Geschäftsbetriebs überführt werden sollten. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine derartige "Überführung" vorliege, gehöre die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu dem in § 45 Abs. 3 KFG 1967 umschriebenen Personenkreis.

Dieser Auffassung tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde der Sache nach nicht entgegen. Vor dem Hintergrund der Beschwerdebehauptungen ist auch nicht zu erkennen, dass die Auffassung der belangten Behörde nicht zutreffen würde. Hingegen irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, das Gesetz regle nicht, "welches Gewerbe vom Antragsteller zu betreiben ist, um die Bewilligung für Probefahrten zu erhalten". Wie oben dargestellt, normiert vielmehr § 45 Abs. 3 Z 1 KFG 1967, welche gewerbliche bzw. betriebliche Tätigkeit betrieben werden muss, damit - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/11/0192).

3. Durch die Abweisung des Antrages wurde die Beschwerdeführerin daher nicht in Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

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Normen
KFG 1967 §45 Abs1;
KFG 1967 §45 Abs3 Z1;
KFG 1967 §45 Abs3 Z2;
KFG 1967 §45 Abs3 Z3;
KFG 1967 §45 Abs3 Z4;
KFG 1967 §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110108.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-75510