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VwGH vom 25.09.2012, 2012/17/0056

VwGH vom 25.09.2012, 2012/17/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der A GmbH in L, vertreten durch Plan Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfer in 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Linz) vom , Zl. RV/1443- L/11, betreffend Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für die Jahre 2006 bis 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den Bescheiden vom (betreffend das Jahr 2009) bzw. jeweils vom (betreffend die Jahre 2006 bis 2008) nahm das Finanzamt Linz als Abgabenbehörde erster Instanz die jeweiligen Verfahren zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wieder auf. Betreffend das Jahr 2009 sprach die Behörde aus, dass nunmehr der Vergütungsbetrag mit EUR 189.188,04 (statt bisher mit EUR 416.225,44) festgesetzt werde, woraus eine Nachzahlung der beschwerdeführenden Partei von EUR 227.037,40 resultiere. Für das Jahr 2006 setzte die Behörde den Vergütungsbetrag mit nunmehr EUR 150.111,12 (statt wie bisher mit EUR 226.446,06) fest, sodass sie zu einer Nachzahlung von EUR 76.334,94 gelangte. Betreffend das Jahr 2007 ging die Behörde von einem Vergütungsbetrag von EUR 164.529,72 (statt des bereits gebuchten von EUR 246.498,89) aus, woraus eine Nachzahlung von EUR 81.969,17 resultiere; für das Jahr 2008 schließlich setzte die Behörde den Vergütungsbetrag mit nunmehr EUR 152.478,93 (statt wie bisher gebucht mit EUR 243.223,23) fest, sodass sie zu einem Nachzahlungsbetrag von EUR 90.744,30 kam.

Begründend führte die Behörde jeweils aus, dass die Wiederaufnahme und die Neufestsetzungen auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom erforderlich gewesen seien.

Soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung, beruht die Neubemessung auf der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein strittigen Frage, ob die Umsatzsteuer bei der unecht steuerbefreiten beschwerdeführenden Partei in die Bemessungsgrundlage für die Energieabgabenvergütung einzubeziehen ist oder nicht.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen die vorgenannten Bescheide Berufung mit dem Antrag, die nicht abzugsfähige Vorsteuer antragsgemäß als Vorleistung im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzusetzen und dementsprechend den Vergütungsbetrag festzusetzen.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei hat hierauf repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob nicht abziehbare Vorsteuern auf Grund einer unechten Steuerbefreiung als (zusätzliche) Vorleistungen bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz anzusetzen sind.

§ 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 (in der Folge: EAVG) lautete schon in der Stammfassung:

"§ 1. (1) Die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,35% des Unterschiedsbetrages zwischen

1. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und

2. Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden,

übersteigen (Nettoproduktionswert).

(2) 1. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären.

2. Nicht als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften."

Durch die im Beschwerdeverfahren heranzuziehende Novelle BGBl. I Nr. 92/2004 wurde der Kreis der Energieträger erweitert und der Satz, der auf den Unterschiedsbetrag Anwendung findet, auf 0,5 % erhöht; die Definition des Unterschiedsbetrages in § 1 Abs. 1 EAVG erfuhr während des gesamten hier zu beurteilenden Zeitraumes keine Änderung.

Nach § 4 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (in der Folge: UStG) wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist danach alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung und die sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.

Die Umsatzsteuer gehört nach § 4 Abs. 10 UStG nicht zur Bemessungsgrundlage (im Sinne des UStG).

Die beschwerdeführende Partei ist nach § 6 Abs. 1 Z. 18 UStG unecht steuerbefreit und somit letztlich in die Position eines Nichtunternehmers versetzt, der mit seinen Leistungen einerseits nicht der Umsatzsteuer unterworfen ist und andererseits keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann (vgl. Ruppe/Achatz , UStG4, Rz 19 zu § 6).

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen im Sinne der Intention des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit Verweis auf das Mehrwertsteuerrecht nur so erfolgen könne, dass abzugsfähige Vorsteuern nicht im Nettoproduktionswert, nicht abzugsfähige Vorsteuern aber (auch unionsrechtlich) als Kostenfaktor und als Teil der Vorleistungen bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes zu berücksichtigen seien.

Der diesbezüglichen Argumentation der beschwerdeführenden Partei ist zunächst entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/17/0118, und vom , Zlen. 2010/17/0144 bis 0157) - grundsätzlich - die Begriffsbildung des Umsatzsteuerrechtes für die Anwendung des Energieabgabenvergütungsgesetzes heranzuziehen ist. Auch im Beschwerdefall - wovon die belangte Behörde zutreffend ausgeht - ist im Hinblick auf den ausdrücklichen Verweis in § 1 EAVG auf Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu Grunde zu legen, dass deren Berechnung auch für die Bemessung der Energieabgabenvergütung ausschlaggebend ist. Demnach ist wegen des der Berechnung des Umsatzes zu Grunde zu legenden umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriffs auch bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung (des Nettoproduktionswertes) nach der Anordnung des § 4 Abs. 10 UStG die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen. Das von der beschwerdeführenden Partei umschriebene Verständnis, das jedoch - wie sie selbst einräumt - keine ausdrückliche Stütze im Gesetz findet, würde - worauf schon die belangte Behörde gleichfalls zutreffend verwiesen hat - zu einer nicht vorgesehenen Differenzierung zwischen Umsätzen und Vorleistungen führen; die von der Krankenanstalt erbrachten Umsätze wären danach für den Leistungsempfänger jedenfalls umsatzsteuerfreie Umsätze, dagegen wären die bei der Krankenanstalt als Vorleistung einzustufenden Umsätze als Bruttoumsätze (d.h. mit Umsatzsteuer) anzusehen. Dies wäre auch vom Standpunkt des Energieabgabenvergütungsgesetzes ein dem Gesetz nicht zu entnehmender Systembruch. Es ist nicht Aufgabe des Energieabgabenvergütungsgesetzes, den fehlenden Vorsteuerabzug durch eine höhere Energieabgabenvergütung (zumindest teilweise) auszugleichen.

Soweit die beschwerdeführende Partei aus den Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfegesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, auf eine auch hier zu berücksichtigende Bevorzugung etwa der Krankenanstalten gemäß § 6 Abs. 2 Z. 18 UStG schließen will (und damit eine nachträgliche Regelungslücke im Energieabgabenvergütungsgesetz behauptet) kann dem nicht gefolgt werden, hätte der Gesetzgeber es doch bei den zahlreichen Novellen des Energieabgabenvergütungsgesetzes seit 1996 in der Hand gehabt, diese Gesetzeslücke zu schließen. Darüber hinaus spräche gegen ein derartiges Ergebnis die - hier nicht weiter zu untersuchende - Möglichkeit von nicht beabsichtigten Doppelsubventionen.

Wenn sich schließlich die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihres Verständnisses des Nettoproduktionswertes im Energieabgabenvergütungsgesetz als "Wertschöpfung" auf die Definition des "Produktionswertes" in Art. 17 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zu Besteuerungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283 vom , S 51, beruft (danach gilt als "Produktionswert" der Umsatz - einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen - plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleitungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf), berücksichtigt sie nicht ausreichend die Definition des für das österreichische System maßgebenden Begriffes des "Mehrwerts" (danach gilt als "Mehrwert" der gemäß Mehrwertsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten mehrwertsteuerbaren Ankaufs einschließlich der Einfuhren), gleichfalls in Art. 17 Abs. 1 lit. a leg. cit. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am