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VwGH vom 27.04.2012, 2012/17/0053

VwGH vom 27.04.2012, 2012/17/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Ggesellschaft mbH in B, vertreten durch die Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-PP-11-0075, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten MLT Multi Lotterie Terminal X-3000, zwei Kassenladenschlüsseln sowie einer Chipkarte nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) ab und bestätigte den erstinstanzlichen Beschlagnahmebescheid in diesem Umfang.

Ausdrücklich lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (§ 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG) belastet. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im Folgenden: UVS) sei für das Berufungsverfahren und die Erlassung des Berufungsbescheides sachlich nicht zuständig.

§ 2 AVG bestimme, dass dann, wenn die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthielten, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Bundespolizeidirektionen und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig sei. Dies bedeute, dass der Landeshauptmann dann Berufungsbehörde sei, wenn in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Kompetenzzuweisung durch ein Materiengesetz entschieden habe. § 50 Abs. 2 GSpG bestimme, dass für Strafverfahren und Betriebsschließungen in zweiter Instanz die UVS zuständig seien. In allen anderen Angelegenheiten habe in zweiter Instanz aber gemäß § 2 AVG der Landeshauptmann zu entscheiden.

Für Beschlagnahmen gemäß § 53 GSpG gebe es keine sondergesetzliche Anordnung dahin, dass auch für diese in zweiter Instanz eine Zuständigkeit der UVS gegeben sei. Daher sei die Frage der Zuständigkeit der zweiten Instanz nach den allgemeinen Bestimmungen, also nach § 2 AVG zu beurteilen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Beschlagnahmen nach § 53 GSpG unabhängig vom Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt werden könnten, weil ja für die Beschlagnahme nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon der Verdacht ausreichend sei, dass mit den beschlagnahmten Eingriffsgegenständen gegen das Glücksspielmonopol des Bundes verstoßen worden sei. Eine Interpretation der Bestimmung des § 50 Abs. 1 GSpG dahin, dass auch für Beschlagnahmen nach § 53 GSpG oder für die Einziehung nach § 54 GSpG in zweiter Instanz die Zuständigkeit des UVS gegeben sei, wäre unzulässig. Hätte der Gesetzgeber die Zuständigkeit der UVS auch für diese Verfahren gewünscht, hätte er ja ohne weiteres in § 50 Abs. 1 GSpG die Zuständigkeit für Verfahren nach §§ 53 und 54 GSpG anordnen können. Indem dies unterblieben sei und die Zuständigkeit ausschließlich für Strafverfahren und Betriebsschließungen in § 50 Abs. 1 GSpG angeordnet worden sei, bleibe kein Raum für die Erweiterung der Zuständigkeit über die gesetzliche Anordnung hinaus. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gerade kompetenzrechtliche Anordnungen in Einzelgesetzen so präzise zu erfolgen hätten, dass kein Interpretationsspielraum bleibe.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 53 Abs. 2 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 747/1996, mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0178, ausgesprochen, dass die Vorschriften des § 53 Abs. 2 GSpG als Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen sind. Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 Abs. 2 GSpG fielen demnach unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG (siehe das zitierte Erkenntnis mwN). Mit weiterem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0065, wurde ausgesprochen, dass dies auch für die Fassungen des Glücksspielgesetzes vor und nach der Novelle BGBl. I Nr. 126/2008 gelte. Auf die Begründungen der beiden genannten Erkenntnisse vom wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Aus den zwischenzeitig erfolgten Novellierungen des Glücksspielgesetzes haben sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben (vgl. insbesondere die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle mit BGBl. I Nr. 54/2010, 658 Blg NR, 24.GP, 8). Es ist daher davon auszugehen, dass Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG darstellen. Da in § 50 Abs. 1 GSpG - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - für Strafverfahren nach dem GSpG in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG zuständig sind, hat über die Berufung der beschwerdeführenden Partei rechtsrichtig der UVS entschieden.

Da somit bereits die Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am