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VwGH vom 29.09.2005, 2005/11/0094

VwGH vom 29.09.2005, 2005/11/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in K, vertreten durch Mag. Markus Watzin, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-2385-2387/6/2004, betreffend Verfahrenshilfe in Angelegenheit Übertretung des Kärntner Jugendschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde über den am geborenen Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Kärntner Jugendschutzgesetzes als Strafe der Auftrag zur Teilnahme an einer von der Bezirksverwaltungsbehörde abzuhaltenden Unterweisung über die Zielsetzungen des Jugendschutzes bis zur Gesamtdauer von drei Stunden (im Falle der Nichtteilnahme eine Geldstrafe von insgesamt EUR 144,--) verhängt. Nach dem Inhalt des Straferkenntnisses wurde ihm Folgendes zur Last gelegt:

"1) Sie haben sich als Jugendlicher über 16 Jahren am bis ca. 00.30 Uhr verbotenerweise ohne in Begleitung einer Aufsichtsperson in den Räumlichkeiten des Gastgewerbebetriebes Diskothek 'Bollwerk' in 9020 Klagenfurt, Gerberweg 46, ohne triftigen Grund aufgehalten. Sie haben dadurch entgegen den Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, wonach Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson sind, ohne triftigen Grund der Aufenthalt in Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes dienen, in der Zeit von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt ist, gehandelt.

2) Sie haben sich als Jugendlicher über 16 Jahren am um 02.58 Uhr verbotenerweise ohne in Begleitung einer Aufsichtsperson in 9020 Klagenfurt, im Bereich Krastowitzer Straße - Ecke Manhartstraße und somit an einem allgemein zugänglichen Ort ohne triftigen Grund aufgehalten. Sie haben dadurch entgegen den Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, wonach Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson sind, ohne triftigen Grund der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten in der Zeit von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt ist, gehandelt.

3) Sie haben als Jugendlicher über 16 Jahren am verbotenerweise alkoholische Getränke in der Menge konsumiert, dass im Zuge der am um 03.38 Uhr (1. Messung) bzw. 03.39 Uhr (2. Messung) im Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Klagenfurt in St. Peter, Alois-Schader-Straße 2, 9020 Klagenfurt, durch Organe der Bundespolizeidirektion Klagenfurt mittels Alcomat durchgeführten Atemalkoholuntersuchung ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (Atemalkoholkonzentration 0,59 mg/l) festgestellt werden konnte. Sie haben dadurch entgegen den Bestimmungen des Kärntner Jugendschutzgesetzes, wonach Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge trinken dürfen, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt, gehandelt."

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe. Er wolle gegen das Straferkenntnis Berufung einbringen, sei mit der Gesetzeslage nicht vertraut, Schüler ohne eigenes Einkommen und könne sich deshalb keinen Rechtsbeistand leisten.

Nachdem der Beschwerdeführer zu der von der belangten Behörde für den anberaumten mündlichen Verhandlung über diesen Antrag nicht gekommen war, wies die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 51a Abs. 1 VStG ab. Die Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers erfordere, dass der Beschuldigte außer Stande sei, die Kosten der Verteidigung zu tragen; weitere Voraussetzung sei, dass dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich erscheine. Dabei seien allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer außer Stande sei, seinen Standpunkt vorzutragen und sich dementsprechend zu verteidigen. Von einer Komplexität der Rechts- und Sachlage sei nicht auszugehen, und auch die Höhe der im erstinstanzlichen Verfahren verhängten Strafe erfordere nicht die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 51a Abs. 1 VStG, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:

"Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist."

Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/03/0053). Die Ansicht, selbst bei Vorliegen eines einfachen Sachverhaltes sei die Verfahrenshilfe dann zu gewähren, wenn es sich um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits als unzutreffend beurteilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0012).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig.

In der Beschwerde werden die Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz hervorgehoben, er habe, weil ihm Handy und Autoschlüssel gestohlen worden seien, einen triftigen Grund für den Aufenthalt an öffentlichen Orten gehabt. Die Notwendigkeit, dazu gezielt entlastende Fragen zu stellen, in Verbindung mit divergierenden Sachverhaltsangaben der Beteiligten, begründe die Erforderlichkeit der Beigabe eines Verfahrenshelfers im Sinne des § 51a VStG, zumal der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Verhängung einer Strafe von EUR 144,-- - unter Berücksichtigung der Verwaltungsabgaben insgesamt EUR 158,40 - eine besondere finanzielle Tragweite für den Beschwerdeführer, der über kein eigenes Einkommen verfüge und im Wesentlichen vermögenslos sei, darstelle.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer die Erstattung des aufgezeigten Vorbringens ohne Beigebung eines Verteidigers nicht möglich wäre. Dass Beteiligte divergierende Sachverhaltsangaben machen, begründet keine besondere Schwierigkeit der Sachlage. Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 39 Abs. 2 AVG ist die Behörde ohnehin verpflichtet, von Amts wegen vorzugehen, den entscheidungsrelevanten wahren Sachverhalt festzustellen und dabei auch den Beschuldigten entlastende Umstände zu berücksichtigen (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 8 ff zu § 24 VStG zitierte hg. Judikatur).

Der Umstand schließlich, dass für den Fall der Nichtteilnahme an der (primär) angeordneten Unterweisung ersatzweise eine Geldstrafe von insgesamt EUR 144,-- verhängt wurde, begründet keine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Beschwerdeführer, zumal eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht festgesetzt wurde.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt also nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil eine Gegenschrift nicht erstattet wurde.

Wien, am