VwGH vom 09.09.2009, 2008/08/0003

VwGH vom 09.09.2009, 2008/08/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des GP in K, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 14-SV- 3124/5/07, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde für den Beschwerdeführer in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern für die Zeit vom bis eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 3.487,62 festgestellt. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrügen vom bis für 32,0626 ha Eigengrund EUR 17.733,33 und für 0,2399 ha Pachtgrund EUR 166,67. Weiters seien Einnahmen aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten für die Einstellung von Reittieren in Höhe von EUR 51.681,-- für das Jahr 2005 zu berücksichtigen. Die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage im Sinne des § 23 BSVG setze sich aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus den landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten zusammen, und zwar vom bis mit einer monatlichen Beitragsgrundlage für Flächen von EUR 2.195,59 sowie einer monatlichen Beitragsgrundlage für die Nebentätigkeiten von EUR 1.292,03 (das seien 30 % von EUR 51.681,-- : 12), somit sei von einer gesamten monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 3.487,62 auszugehen. Das Einstellen von Reittieren sei auf Grund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im landwirtschaftlichen Hauptbetrieb enthalten, da die Reittiere nicht zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehalten würden. Die Tätigkeit des Einstellens von Reittieren sei nach der Gesetzeslage ausdrücklich von der Anwendung der Gewerbeordnung ausgenommen. Es handle sich dabei um ein land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe. Anderenfalls wäre das Einstellen von Reittieren als freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anmeldepflichtig. Eine Anmeldung sei durch den Beschwerdeführer aber nicht erfolgt. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2004 sei für die Nebentätigkeiten "Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren" die Bildung einer gesonderten Beitragsgrundlage eingeführt worden. Gemäß § 295 Abs. 10 BSVG sei deren zeitliche Wirksamkeit bereits für das Beitragsjahr 2004 bestimmt worden. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Zl. G 28/06, § 295 Abs. 10 BSVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 142/2004 als verfassungswidrig aufgehoben. Dies deshalb, weil diese Bestimmung die rückwirkende Einführung der neuen Beitragsgrundlage normiert habe. Für den Beschwerdeführer sei daraus nichts zu gewinnen, da es im gegenständlichen Verfahren um die Beitragsgrundlage für das Jahr 2005 gehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch die erstinstanzliche Entscheidung dem Grunde nach und nicht nur der Höhe nach bekämpft. Er erachte sich in seinem Recht auf Nichtanwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichtversicherung und die Bildung von Beitragsgrundlagen für das Einstellen von Reittieren infolge Subsumtion unter land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten bzw. Nebengewerbe und durch die Festsetzung einer gesonderten Beitragsgrundlage hiefür im Sinne der Anlage 2 zum BSVG Punkt 3.4. verletzt. Der Reitstall werde von der Ehegattin des Beschwerdeführers auf eigene Rechnung geführt, die dafür auch eine eigene Steuernummer habe. Lediglich die Einnahmen für das Einstellen der Pferde fielen in den pauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb. Der Beschwerdeführer habe seine gesamte Landwirtschaft ausschließlich auf die Erzeugung und Verwertung von Produkten für Einstellpferde konzentriert, sodass das Einstellen dieser Pferde den Haupterwerb aus der Landwirtschaft darstelle und die erzeugten Produkte direkt diesen Pferden zukämen. Daneben beziehe der Beschwerdeführer ein Einkommen aus Vermietung, indem er "Urlaub auf dem Bauernhof" anbiete, wofür er eine eigene Gewerbeberechtigung und eine eigene Steuernummer habe. Ausschließlich diese Tätigkeit werde vom Beschwerdeführer als landwirtschaftliche Nebentätigkeit geführt. Das Finanzamt habe im Zuge einer Betriebsprüfung anerkannt, dass es sich beim Einstellen von Reitpferden im konkreten Fall um keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit handle. Dem Wortlaut nach gehe der Gesetzgeber von der Vermietung "und" dem Einstellen von Reittieren aus, wobei der Beschwerdeführer aber keine Reittiere vermiete und auch keinen Reitstall betreibe. Die Reitpferde würden eingestellt, damit der Beschwerdeführer seine gesamten landwirtschaftlichen Produkte verarbeiten könne. Er verwerte seine eigenen Produkte durch diese Pferde wie vergleichsweise ein Milchbauer seine landwirtschaftlichen Produkte anbaue, um diese den Milchkühen zuzuführen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers "Einstellen von Reittieren" könne nicht als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit gewertet werden. Im konkreten Fall sei diese Tätigkeit ausschließlich der eigentlichen Landwirtschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 3 LAG zuzurechnen. Das Einstellen der Pferde stelle den Haupterwerb des Beschwerdeführers dar. Im konkreten Fall sei das Einstellen von Reittieren im land(forst)wirtschaftlichen Hauptbetrieb enthalten. An die Feststellung des Finanzamtes, dass angesichts der konkreten Umstände keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliege, sei die belangte Behörde gebunden. Ein Verhältnis der Unterordnung zwischen dem Einstellen der Reitpferde und der Land- und Forstwirtschaft des Beschwerdeführers bestehe nicht. Die gesamte landwirtschaftliche Tätigkeit sei darauf ausgerichtet, die landwirtschaftlichen Produkte für die Einstellpferde zu erzeugen. Der Betrieb des Reitstalles durch die Ehegattin des Beschwerdeführers sei isoliert vom landwirtschaftlichen Betrieb mit eigener Steuernummer und Gewerbeberechtigung der Ehegattin und stehe organisatorisch mit der Landwirtschaft des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang. Die reine Pensionstierhaltung (Unterbringung und Fütterung fremder Tiere) sei der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, da zur Landwirtschaft ja auch die seit jeher geübte Haltung (Weidemast) von eingestelltem Rindvieh gelte. Die Pensionspferdehaltung und die Pferdevermietung wären erst dann als gewerblich anzusehen, wenn den Reitern und Pferdehaltern darüber hinaus die Ausübung von anderen Sport- und Freizeitmöglichkeiten (Tennis, Minigolf, Sauna, Schwimmbad) angeboten würde. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 3/07, könne eine Beitragsgrundlage solange nicht festgesetzt werden, als das Gesetz nicht repariert worden sei. Der belangten Behörde seien Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel anzulasten, bei deren Vermeidung sie zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass im konkreten Fall das Einstellen der Reittiere der Haupterwerb des Beschwerdeführers und nicht bloß ein Nebenerwerb sei.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des LAG führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, versichert. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 zum BSVG auch auf (unter anderem) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 der Gewerbeordnung, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

§ 5 LAG lautet auszugsweise:

"§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

...

(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:

a) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994;

..."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 der Gewerbeordnung ist die Gewerbeordnung auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 6 der Gewerbeordnung sind unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft auch "Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren" zu verstehen.

Zu § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. im hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/04/0178, folgendes ausgeführt:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem zur diesbezüglich unveränderten Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1992 ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0147, ausgeführt hat, enthalten die Tatbestände des § 2 Abs. 4 leg. cit. nicht insgesamt eine Definition des Begriffes "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft", vielmehr sind dort lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter diesen Begriff fallen. Dieser Begriff enthält indessen über die Merkmale der ausdrücklich vorgesehenen einzelnen Tätigkeitstypen hinaus noch weitere Begriffsmerkmale, die allerdings nicht in Form einer ausdrücklichen Legaldefinition in die Gewerbeordnung 1973 Eingang gefunden haben. Diesem Begriff wohnen, unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten in § 2 Abs. 4 leg. cit., die Begriffsmerkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne. Das Kriterium der mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform macht im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Land- bzw. Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den im § 2 Abs. 4 leg. cit. aufgezählten Tatbeständen entsprechen, mit dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten sind, wobei sich eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des "Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft" dort ergibt, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde läßt sich unabhängig von der zu treffenden Einordnung in die Tatbestandselemente des § 2 Abs. 4 GewO 1994 dem Gesetz allerdings ein Inhalt, wonach als Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 nur ein solches land- und forstwirtschaftliches Unternehmen verstanden werden könne, welches hauptberuflich betrieben werde, nicht entnehmen. Die belangte Behörde irrt daher, wenn sie meint, die inkriminierte Tätigkeit des Beschwerdeführers könne schon deshalb nicht unter den Tatbestand des § 2 Abs. 4 Z. 4 leg. cit. fallen, weil der Beschwerdeführer seine Landwirtschaft nur im Nebenerwerb ausübt."

Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt das bloße Einstellen von Reittieren keinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 erster Satz BSVG iVm § 5 Abs. 1 LAG dar, weil die zuletzt genannte Bestimmung lediglich "das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" umfasst.

Nach herrschender Auffassung ist eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen, wobei das Verhältnis der Umsätze grundsätzlich ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/14/0019, vom , Zl. 93/14/0134, und vom , Zl. 99/14/0228).

Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist durch eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nebentätigkeit vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0140, mwN).

Hinsichtlich der Nebengewerbe verfolgte der Gesetzgeber durch die Anlage 2 zum BSVG den Zweck, dass auch die Einkünfte aus diesen Nebengewerben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0140, mwN). Voraussetzung bleibt allerdings, dass ein Nebengewerbe im Sinne der obigen Ausführungen überhaupt vorliegt. Sind die oben genannten Kriterien eines Nebengewerbes nicht erfüllt, dann wäre die überwiegende oder ausschließliche Einstellung von Pferden nach der Gewerbeordnung zu behandeln und gegebenenfalls eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben (vgl. das Zl. 10 ObS 265/91).

Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser Rechtslage weder hinsichtlich der Unterordnung der Tätigkeit des Einstellens von Pferden noch hinsichtlich deren organisatorischer Verflechtung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers noch auch hinsichtlich der oben genannten wirtschaftlichen Aspekte Feststellungen getroffen. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch das bloße Einstellen von Reittieren unter § 2 Abs. 4 Z. 6 Gewerbeordnung fällt und nicht zusätzlich noch das Vermieten dieser Reittiere erforderlich ist. Wenn gemäß § 2 Abs. 4 Z. 6 der Gewerbeordnung das Einstellen und die Vermietung von Reittieren umfasst, so kann dies nicht so verstanden werden, dass diese Tätigkeiten kumulativ ausgeübt werden müssen. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass die genannte Bestimmung in ihrer Stammfassung der Gewerbeordnung 1973 nur das Vermieten von Reittieren nannte, während erst mit der Gewerbeordnungsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, das Nebengewerbe um das Einstellen von Reittieren erweitert worden ist. Es ändert daher nichts an der Beitragspflicht für die vom Beschwerdeführer aus dem Einstellen von Reitpferden erzielten Einkünften, wenn er nicht auch die Vermietung der Reittiere auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt.

Bemerkt wird auch, dass die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , G 28/06, und vom , G 3/07, für den gegenständlichen Fall nicht von Relevanz ist, da diese lediglich die rückwirkende Inkraftsetzung der Bestimmungen über die Bildung von Beitragsgrundlagen für das Jahr 2004 betroffen haben. Jene Bestimmungen, die das generelle Inkrafttreten der betreffenden Normen mit vorgesehen haben, wurden nicht aufgehoben. Es liegen gegen diese Bestimmungen auch nicht die vom Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Rückwirkung aufgegriffenen verfassungsrechtlichen Bedenken vor. Schließlich besteht mangels tatbestandlicher Anordnung im Gesetz auch nicht die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bindungswirkung abgabenrechtlicher Bescheide im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in Bezug auf die Frage, ob eine Tätigkeit als Nebentätigkeit anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 44 BSVG abzuweisen.

Wien, am