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VwGH vom 18.05.2010, 2010/09/0014

VwGH vom 18.05.2010, 2010/09/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der E F S GmbH Co KG in E, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/04/2010, betreffend Versagung der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen entscheidungswesentlichen Einzelheiten jener Beschwerde und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0384, zu Grunde lagen.

Auch im vorliegenden Fall verfügt der Ausländer, für den die Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen wurde und dessen Asylantrag unbestritten rechtskräftig abgewiesen ist, über kein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Dies stellt hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung einen Versagungsgrund dar, und die belangte Behörde durfte sich ohne Rechtsirrtum darauf berufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0384, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Soweit die beschwerdeführende GmbH Co KG vorbringt, dass die beantragte Arbeitskraft Beschäftigungszeiten und daher auch Anwartschaftsrechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) erworben habe, ist sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0202, zu verweisen, in welchem dargelegt wurde, dass ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht eine nach dem ARB erforderliche "gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt" nicht zu verschaffen vermag.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am