VwGH vom 16.12.2010, 2008/07/0226

VwGH vom 16.12.2010, 2008/07/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des J L und 2. der H L, beide in P, beide vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte, 3100 St. Pölten, Europaplatz 7, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LF1-LAS-266/001-2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 266/4 KG W. Zugunsten dieses Grundstückes ist im Grundbuch die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die Grundstücke .15/2, 266/3 und 267 KG W eingetragen. Über diese Dienstbarkeit wird das genannte Grundstück erschlossen.

Die Beschwerdeführer traten über Ersuchen eines Nachbarn der Güterweggemeinschaft R. als Mitglieder bei; nach ihren Angaben unter der Bedingung, dass aktenmäßig sichergestellt werde, dass die Weganbindung ihrer Liegenschaft in keiner Weise verändert oder verschlechtert werde. Die Güterweggemeinschaft R. hatte im Jahr 2004 einen Ausbau der bestehenden Weganlage unter Einbeziehung neuer Mitglieder, darunter der Beschwerdeführer, beantragt.

Mit Schreiben vom wandten sich die Beschwerdeführer an die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB). Dieses mit "Güterweg R" bezeichnete Schreiben hat folgenden Inhalt:

"In der außen bezeichneten Sache wegen Herstellung eines Gemeinschaftsweges wurden die Einschreiter Mitglieder mit der Mitteilung, dass insoweit, als nun ihr Miteigentum und Recht auf Benützung des neuen Güterweges verbindlich begründet werde, anteilig die Servitut eingeschränkt werde.

Die Einschreiter haben dazu bisher keine Mitteilung erhalten, was nunmehr mit der Darstellung der verbleibenden Servitute im Grundbuch geschehen werde.

Beigelegt werden:

1. Kaufvertrag W-H vom , einschließlich Servitutsbestellungsvertrag

2. einfache Kopie Teilungsplan Nr. 4/64 mit Einzeichnung der Servitut des Zivilgeometers DI S, Kat.Gem. W, Mappenblatt Nr. 7/GZ 19601, vom

3. Grundbuchsausdruck mit Eintragung der Servitut. Es wird gestellt der Antrag

unter Berücksichtigung aller Urkunden dafür Sorge zu tragen, dass diese Dienstbarkeit außerhalb des neuen Weges bis zur Grundgrenze voll bestehen und im Grundbuch eingetragen bleibt.

(die Beschwerdeführer )"

Mit Bescheid vom wies die ABB diesen Antrag gemäß § 1 AVG in Verbindung mit den §§ 16, 19 und 24 des Niederösterreichischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620 (GSLG), zurück. Sie begründete dies damit, dass der gegenständliche Antrag keinen Verwaltungstatbestand des angeführten Gesetzes betreffe. Vielmehr handle es sich dabei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung; unter einem lehnten sie den zuständigen Sachbearbeiter und dessen Vorgesetzten wegen Befangenheit ab. Weiters machten sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zu ihrem Antrag sei begründungslos keinerlei Feststellung getroffen worden. Es gebe keine Gesetzesstelle, die die Zuständigkeit der Agrarbehörde für rein zivilrechtliche Angelegenheiten ausschließe. § 2 NÖ GSLG schaffe vielmehr einen Universalzuständigkeitstatbestand für die Agrarbehörde unter Übertragung diverser anderer Zuständigkeiten. Schließlich seien auch noch die §§ 3 und 5 GSLG heranzuziehen. Der Eigentumseingriff sei nach § 5 GSLG unzulässig, wenn dadurch Rechte Dritter verletzt wären. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch zur Entscheidung zivilrechtlicher Angelegenheiten fände im Übrigen auch in den §§ 1 und 20 GSLG ihren Niederschlag. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass das im Grundbuch eingetragene Servitutsrecht und der geplante neu zu bildende Güterweg einander überschnitten. Die Servitut sei daher zwingend entweder im bisherigen Umfang auf das neue Güterweggrundstück zu übertragen und dort einzutragen und der Grundbuchstand entsprechend im Zuge des Verfahrens zu ändern, oder an das neue Güterweggrundstück anzupassen, unter voller sonstiger Aufrechterhaltung des Servitutsrechtes als einzige Anbindung des Grundstückes der Beschwerdeführer an diesen Weg.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom geht hervor, dass der Vertreter der Beschwerdeführer bei den Erhebungen vor Ort erklärt habe, das Haus seiner Mandanten samt Grundstück sei nur über den nunmehr neben dem Güterweg verlaufenden Servitutsweg erreichbar und das Recht sei daher unverzichtbar. Dieses Recht dürfe nicht angetastet oder verändert werden.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 24 Abs. 4 GSLG als unbegründet ab. Als entscheidungsrelevanten Sachverhalt stellte sie fest, dass sich der bereits gebaute Güterweg mit seiner Trasse mit einem im Grundbuch eingetragenen Servitutsrecht decke. Zwischen der Grenze des Weges und dem Hausgrundstück der Beschwerdeführer verlaufe ein im fremden Eigentum stehender Grundstücksstreifen, der mit dem betreffenden Servitutsrecht belastet und für die Hausaufschließung unabdingbar sei. Das über die Trasse des Güterweges hinausreichende Servitutsrecht sei allerdings in keiner Weise durch das Verfahren berührt.

Es stehe außer Streit, dass das gegenständliche Servitutsrecht im Grundbuch eingetragen sei. Dies gelte sowohl für den von der Güterwegtrasse überlagerten Teil dieses Servituts als auch für den außerhalb des Güterweges auf Fremdgrund (Dritteigentümer) liegenden Teil. Weiters stehe fest, dass durch keinen der im Zuge der Güterweggründung erlassenen Bescheide der ABB in das auf Fremdgrund verlaufende Servitutsrecht eingegriffen oder dieses sonst irgendwie verändert worden sei. Es sei nach wie vor im Grundbuch eingetragen und inhaltlich unverändert voll aufrecht. Es sei in diesem Zusammenhang auch gar nicht beabsichtigt, dieses Recht in irgendeiner Form zu berühren. Somit gehe der ausschließlich auf den jenseits der Güterwegtrasse liegenden Teil des Servitutsrechts abzielende Antrag ins Leere bzw. entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage.

Darüber hinaus existiere aber auch keine rechtliche Norm, auf deren Basis der gewünschte Akt erlassen werden könnte. Die Zuständigkeit der Agrarbehörden ende im vorliegenden Fall an der Grenze des Güterweges. Es handle sich auch um keine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis, für welche eine Zuständigkeit der Agrarbehörden vorläge. Das Servitutsrecht werde den Beschwerdeführern von niemandem streitig gemacht. Aus den gesamten, im Spruch zitierten materiell-rechtlichen Bestimmungen des GSLG lasse sich keine derartige Zuständigkeit zur Entscheidung rein zivilrechtlicher Angelegenheiten ableiten und sei dies auch gar nicht erforderlich. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben und das Recht auf Gehör verletzt worden sein solle. Es erübrige sich, die zugrunde gelegten landesgesetzlichen Bestimmungen einem Parteiengehör zu unterziehen. Gutachten seien nicht verarbeitet worden; nach Ansicht der belangten Behörde liege der Sachverhalt klar auf der Hand. Auch aus § 2 GSLG könne keine Zuständigkeit für Feststellungen hinsichtlich außerhalb des Güterwegs liegender Servitutsrechte abgeleitet werden. Der Bescheid erster Instanz gründe sich nicht auf diese Bestimmung, andererseits ziele diese Regelung ausschließlich auf Bringungsrechte und nicht auf Güterwege ab und könne hier schon aus dem letztgenannten Grund nicht zur Anwendung kommen. Gleiches gelte für die in der Berufungsbegründung zitierten §§ 3 und 5 GSLG. Der Vorwurf einer verfassungswidrigen Enteignung für den Fall der Nichterlassung des gewünschten Bescheides entbehre jeglicher Grundlage und sei eine nicht gerechtfertigte Schutzbehauptung, sodass sich ein weiteres Eingehen auf diesen Vorwurf erübrige. Da es sich bei Art. II des GSLG um reines Landesrecht handle, könnten, abgesehen von den im Spruch erwähnten Verweisen, die Bestimmungen des Art. I schon aus diesem Grund keine Anwendung finden und es erübrige sich ein weiteres Eingehen auf die Berufung hinsichtlich der betreffenden Punkte. Prüfungsmaßstab im zweitinstanzlichen Verfahren bilde der Umfang des bekämpften Bescheides. Dieser spreche über den Antrag der Beschwerdeführer ab, welcher sich ausschließlich auf das Servitutsrecht außerhalb der Güterwegtrasse beziehe. In der Berufung geltend gemachte Erweiterungen auf den Bereich der Trasse an sich seien deshalb unbeachtlich, dieser sei vom erstinstanzlichen Bescheid auch gar nicht erfasst. Die Beschwerdeführer seien aber ohnehin Mitglieder der Güterweggemeinschaft, sodass ihnen ein Befahren der Trasse aus diesem Titel jederzeit möglich sei. Schließlich treffe auch der Vorwurf des Vorliegens der Befangenheit zweier Organwalter der ABB nicht zu. Aus dem bloßen Vorliegen einer den Beschwerdeführern nicht genehmen, aber rechtlich völlig korrekten Entscheidung könne keine Befangenheit abgeleitet werden. Dies gelte auch für die mögliche Unhöflichkeit eines Mitarbeiters der ABB und für die etwas verspätete Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde; daraus sei keine Befangenheit abzuleiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Befangenheit von Organwaltern der ABB geltend. Dazu genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine von einem befangenen Organ getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert wird (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom , 2007/07/0004, und vom , 93/07/0006).

Dass die Mitglieder der belangten Behörde ihrerseits befangen wären, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Ausgehend von einer von Befangenheit freien Berufungsentscheidung war daher darauf, ob die behauptete Befangenheit der erstinstanzlichen Organwalter vorlag, nicht näher einzugehen. Mit diesem Vorbringen wurde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des verfahrensauslösenden Antrages begehrten die Beschwerdeführer, "unter Berücksichtigung aller Urkunden dafür Sorge zu tragen, dass diese Dienstbarkeit außerhalb des neuen Weges bis zur Grundgrenze voll bestehen und im Grundbuch eingetragen bleibt." Auf diesen Antragsinhalt bezog sich auch die erstinstanzliche Entscheidung der ABB.

Der Formulierung dieses Antrages ist nun ohne Zweifel zu entnehmen, dass es den Beschwerdeführern um behördliche Vorkehrungen in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit ging, und zwar in dem Bereich "außerhalb des neuen Weges bis zur Grundgrenze." Auch aus dem Gesamtinhalt des Schriftsatzes ergibt sich dieses bereits nach dem Wortlaut klare Verständnis des Antrages; den Beschwerdeführern ging es mit dem Antrag allein um die rechtliche Festlegung bzw Klarstellung des Schicksals der Servitut, soweit sie außerhalb des neuen Weges bis zur Grundgrenze weiterhin besteht.

Die einzig entscheidende und von der belangten Behörde auch zum Inhalt ihrer Entscheidung erhobene Frage ist die, ob die Agrarbehörde zur Entscheidung über die bzw zur Durchführung der von den Beschwerdeführern begehrten Maßnahmen zuständig war oder nicht. Die Agrarbehörden meinten in diesem Zusammenhang, die räumlich außerhalb des Güterweges gelegene Dienstbarkeit und deren Schicksal betreffe keine Angelegenheit des GSLG und sei daher als rein zivilrechtliche Angelegenheit nicht von ihrer Zuständigkeit umfasst.

Dieser Ansicht ist beizupflichten. Der hier einzig verfahrensgegenständliche Teil der Servitut war und ist nicht von der Schaffung des Güterweges betroffen, befindet er sich doch "außerhalb des neuen Weges." Dass mit den Rechtsakten, die mit dem Güterweg im Zusammenhang stehen, in diesen Teil der Servitut eingegriffen worden wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die im Zusammenhang mit einer Veränderung der Dienstbarkeit durch den Ausbau der Weganlage stehenden Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich offenbar auf den Teil der Dienstbarkeit, der auf der gleichen Trasse wie der Güterweg liegt; dieser Teil der Dienstbarkeit ist aber gerade nicht Verfahrensgegenstand.

Im Zusammenhang mit der von ihr angenommenen Zuständigkeit der Agrarbehörden zitiert die Beschwerde mehrere Bestimmungen des GSLG. Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es sich im vorliegenden Fall bei der Güterweggemeinschaft R. nach den unwidersprochenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid um eine Güterweggemeinschaft nach § 24 GSLG handelt. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gelten für solche Güterweggemeinschaften aber lediglich die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 letzter Satz und 4, der §§ 16 bis 19, des § 20 Abs. 1 Z. 2 und 3 und der §§ 21 bis 23 GSLG. Soweit die Beschwerdeführer also die Zuständigkeit der Agrarbehörden aus den Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 5 GSLG ableiten wollen, scheitern sie mit ihrer Argumentation bereits daran, dass diese Bestimmungen bei der Schaffung des neuen Güterweges gar keine Anwendung fanden.

Außerhalb der Rechtsbeziehungen der Güterweggemeinschaft finden diese Bestimmungen aber nur dann Anwendung, wenn ein konkretes Verfahren (zur Einräumung eines Bringungsrechtes) anhängig ist. Dies ist aber - soweit erkennbar - nicht der Fall.

Die Beschwerdeführer nennen auch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 GSLG, um die Allzuständigkeit der Agrarbehörden in Zivilrechtsfragen zu begründen. Nun bezeichnen die Z. 1 bis 3 des ersten Absatzes dieser Bestimmung, die die Beschwerdeführer allerdings nicht zitieren, genau diejenigen Streitigkeiten, die von den Agrarbehörden unter Ausschluss des Rechtweges zu entscheiden sind. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag Streitigkeiten über den Bestand, Inhalt, Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes (Z 1), über Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz (Z 2) oder unter Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft (Z 3) betrifft.

Die Beschwerdeführer verweisen zwar auch auf § 24 GSLG und machen geltend, dass diese Bestimmung keinen Zugriff auf Grundflächen eines gegen seinen Willen in eine Güterweggemeinschaft einbezogenen Grundeigentümers zulasse. Die Beschwerdeführer übersehen damit aber, dass das Verfahren über ihren Antrag vom mit der Einräumung eines Bringungsrechtes und dem "Zugriff auf Grundflächen" nichts zu tun hat, ging es den Beschwerdeführern doch ausdrücklich um Maßnahmen im Zusammenhang mit der außerhalb des Güterwegs liegenden Servitut.

Das Vorbringen in der Beschwerde zu dem Bereich, wo die Servitut auf der Trasse des Güterwegs verläuft, zum Güterweg selbst und zur Güterweggemeinschaft war deshalb nicht weiter zu beachten, weil alle diese Themen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Beschwerdeführer sind nach ihren Angaben und nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid Mitglieder der Güterweggemeinschaft. Sie können und konnten daher im Rahmen der diesbezüglichen Verfahren ihre dortigen Rechte wahren. Im hier vorliegenden Verfahren ging es aber allein um die außerhalb des Güterwegs liegende Dienstbarkeit und um die Frage, ob den Agrarbehörden auch in diesem Bereich eine Zuständigkeit zur Setzung von Maßnahmen zukommt oder nicht.

Eine solche Zuständigkeit ergibt sich aber nicht aus dem GSLG. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich hier um eine Angelegenheit des Zivilrechts handle und den Agrarbehörden keine Zuständigkeit zukomme, kann nicht beanstandet werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am