VwGH 29.04.2011, 2010/09/0008
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | AVG §69 Abs1 Z2; |
RS 1 | Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, können jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung begründen (vgl. E , 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/09/0198 E RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Hat die Behörde einen Beweisantrag nicht berücksichtigt und ist dies auch im aufsichtsbehördlichen Verfahren von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof als mit der Rechtslage vereinbar angesehen worden, kann dieses Versäumnis in der Folge nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag nachgeholt werden (Hinweis E , 90/01/0042). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 99/05/0057 E RS 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde 1. des MF in Z, 2. des TK in E, 3. der MH in S und 4. des EM in O, alle vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 1-A-67/145-2007, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit des Burgenländischen Landespersonalvertretungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2006/09/0171, 0172, und die darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen verwiesen.
Mit Bescheid vom hatte der Landespersonalausschuss bei der Burgenländischen Landesregierung (in der Folge: LAP) beantragt, gemäß § 24 Abs. 4 Landes-Personalvertretungsgesetz (in der Folge: L-PVG) den Beschluss zu fassen, eine ganze Dienstfreistellung H (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) sowie je eine halbe Dienstfreistellung V und T zuzuweisen. In der selben Sitzung war ein Gegenantrag des Zweitbeschwerdeführers, mit dem die Zuweisung von einer ganzen Dienstfreistellung für H und eine ganze Dienstfreistellung für den Erstbeschwerdeführer beantragt wurde, vom LAP abgewiesen worden.
Mit Schreiben vom hatten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde in deren Funktion als Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde nach § 30 Abs. 1 L-PVG beantragt, den Beschluss vom des LAP aufzuheben. Weiters wurde ein Antrag gestellt, die Gesetzwidrigkeit der Ablehnung des Antrags des Zweitbeschwerdeführers festzustellen.
Mit Bescheid vom hatte die belangte Behörde diese Anträge als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom hatte die belangte Behörde den Bescheid vom "gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert", dass in der Begründung eine mehrseitige Stellungnahme der Antragsteller vom zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wörtlich eingefügt und in weiterer Folge auf diese Stellungnahme eingegangen wurde.
Gegen diese beiden Bescheide hatten die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit dem oben genannten Erkenntnis vom den Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob und die Beschwerde gegen den Bescheid vom abwies.
Mit Schreiben vom beantragten die Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Anträge vom gemäß § 69 Abs. 1 AVG. Begründend führten sie dazu aus, dass die Nichtberücksichtigung ihrer Stellungnahme vom im Bescheid vom erst mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom offenkundig geworden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im angeführten Erkenntnis ausgeführt, dass diese Nichtberücksichtigung zwar als Verfahrensfehler zu werten sei. Auch im Fall der Berücksichtigung der Stellungnahme wäre jedoch ein anderer Bescheid nicht zu erlassen gewesen, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid vom abgewiesen werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe auf "die Besonderheiten des Wirkungsbereiches (gebietsmäßig aufgeteilte Dienststelle)" des mit dem Bescheid vom hinsichtlich seiner Dienstfreistellung zum Zuge gekommenen Personalvertreters hingewiesen. Aber - so führten die Beschwerdeführer aus - auch die Dienststelle des Erstbeschwerdeführers sei gebietsmäßig aufgeteilt. Dies gehe aus der Erwähnung von Außenstellen dieser Dienststelle in der unberücksichtigten Stellungnahme der Beschwerdeführer hervor. Dieser Umstand sei völlig außer Acht gelassen worden und daher bilde die unberücksichtigte Stellungnahme eine neue Tatsache bzw. einen neuen Beweis im Sinne des § 69 (Abs. 1 Z. 2) AVG, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen müssten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ab. Dazu führte sie in der Begründung aus, dass der Antrag auf Wiederaufnahme zwar fristgerecht und zulässig, aber nicht begründet sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse es sich beim Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG - dessen Vorliegen von den Beschwerdeführern behauptet werde - um Tatsachen oder Beweise handeln, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht bekannt und die auch der entscheidenden Behörde nicht bekannt bzw. nicht zugänglich gewesen seien, sodass sie im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht berücksichtig hätten werden können.
Die von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgebrachten und von der Behörde nicht mehr berücksichtigten Tatsachen, die im vorliegenden Antrag als Wiederaufnahmegründe geltend gemacht würden, seien der Behörde in dem zur Erlassung des Bescheides vom führenden Verfahren bekannt und zugänglich gewesen. Dies sei einerseits aktenkundig, da die Zahl der von den einzelnen Dienststellenausschüssen zu betreuenden Wahlberechtigten in den Akten des Verwaltungsverfahrens unter der Ordnungszahl 133 schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens aufgelegen sei. Andererseits sei der bescheiderlassenden Behörde bzw. der zuständigen Abteilung 1 (Personalabteilung) des Amtes der Burgenländischen Landesregierung der örtliche Wirkungsbereich der Dienststellenausschüsse schon auf Grund des Umstandes bekannt gewesen, dass diese Behörde auch Dienstbehörde und diese Abteilung nach der Geschäftsverteilung des Amtes der Landesregierung auch für alle Personalangelegenheiten zuständig sei. Im Übrigen sei in der Gegenschrift der belangten Behörde zu den von den Beschwerdeführern beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom ausgeführt worden, dass andere (gemeint seien andere als der Erstbeschwerdeführer) Personalvertreter, auf die die Dienstfreistellungsvoraussetzungen zutreffen könnten, wie etwa der der Mehrheitsfraktion angehörende Obmann des Dienststellenausschusses Landhaus mit 988 Wahlberechtigten, bei der Erstellung der Vorschläge für den Dienstfreistellungsantrag an die Dienstbehörde in der 1. Sitzung des LPA am weder von der Mehrheitsfraktion noch von der Minderheitsfraktion berücksichtigt worden seien. Eine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung könne aber nur dann vorliegen, wenn der LPA den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für einen Personalvertreter in einem bestimmten Umfang einen Antrag auf Dienstfreistellung beim Dienstgeber zu stellen bzw. ihn in einen solchen aufzunehmen, nicht dem Gesetz entsprechend, d.h. insbesondere nach den Kriterien des § 2 Abs. 2 L-PVG, behandle.
Im vorliegenden Fall mangle es aber auch an der in § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG geforderten Tatbestandsvoraussetzung der Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmegrundes. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde auch bei Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme nicht zu einem im Ergebnis anders lautenden Bescheid hätte kommen können. Es könne daher die in der Stellungnahme vorgebrachten und nunmehr als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Tatsachen bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung auch nicht einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG herbeiführen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom , B 2039/07, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der auf Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer stützen ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen darauf, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom festgestellt, dass das Verfahren dadurch, dass die Stellungnahme vom nicht berücksichtigt worden sei, mangelhaft gewesen sei. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof den Mangel in weiterer Folge als unwesentlich angesehen habe, weil ihm die Eignung fehle, die Behörde bei dessen Vermeidung zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangen zu lassen, so habe er an anderer Stelle dargelegt, dass er die Bevorzugung des T als Vorsitzenden des Dienststellenausschusses des Straßenbauamtes O. gegenüber anderen Vorsitzenden von Dienststellenausschüssen "nach den von der belangten Behörde als Begründung herangezogenen, von den Beschwerdeführern konkret nicht in Zweifel gezogenen Besonderheiten des Wirkungsbereiches (gebietsmäßig aufgeteilte Dienststelle)" nicht unsachlich sei, womit der Gerichtshof implizit klarstelle, dass er die unberücksichtigte Stellungnahme weiterhin unberücksichtigt lasse. In der Stellungnahme der Beschwerdeführer sei aber die Sachlichkeit in Zweifel gezogen worden. Da dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu unterstellen sei, dass er sich mit dem Standpunkt der Beschwerdeführer trotz fristgerechter Einbringung desselben am nicht auseinander setzen habe wollen, könne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom nur als Empfehlung an die Beschwerdeführer wie an die belangte Behörde aufgefasst werden, die Sache umfassend neuerlich zu ver- und behandeln, zumal die Wiederaufnahme einzig geeignet sei, den Verfahrensmangel der Nichtberücksichtigung der umfassenden Darlegung des Standpunktes der Beschwerdeführer zu heilen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben genannten Erkenntnis vom ausdrücklich festgehalten, dass die in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom vorgebrachten Argumente nicht dazu geeignet waren, die Entscheidung der belangten Behörde im Bescheid vom als unrichtig erscheinen zu lassen, weshalb dieser Bescheid nicht gemäß § 42 Abs. 3 lit. c VwGG aufzuheben war. Wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom festgehalten hat, ist auch nicht die Gewährung von Dienstfreistellungen, sondern die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerdeführer haben sich im verfahrenseinleitenden Antrag erkennbar darauf gestützt, dass die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegte Stellungnahme vom von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom ausgeführt hat, stellt die Nichtberücksichtung der Stellungnahme einen Verfahrensmangel dar. In der Stellungnahme vom finden sich jedoch (soweit hier relevant) keine Beweismittel oder Gutachten, sondern wird lediglich anhand der Zahl der zu betreuenden Wahlberechtigten der Dienststellen und der örtlichen Wirkungsbereiche der Dienststellenausschüsse die Rechtsansicht der Beschwerdeführer ausgeführt, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer als Personalvertreter dienstfreizustellen wäre.
Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid das Vorbringen in der Stellungnahme vom nicht als neue Tatsache oder Beweis im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gewertet hat. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom der belangten Behörde der örtliche Wirkungsbereich der Dienststellenausschüsse und die Zahl der zu betreuenden Wahlberechtigten ebenso wie die gebietsmäßige Aufteilung von Dienststellen schon aus ihrer Funktion als Dienstbehörde bekannt waren.
Im Übrigen kann eine bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsache einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht begründen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0040, mwN). Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, nach § 69 AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Wenn die Behörde einen Beweisantrag nicht berücksichtigt hat und dies auch im aufsichtsbehördlichen Verfahren von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof als mit der Rechtslage vereinbar angesehen worden ist, kann dieses Versäumnis in der Folge nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag nachgeholt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0057, mwN).
Der Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gründete sich auf die Stellungnahme vom , die jedoch bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegt und die darin vertretene Auffassung vom Verwaltungsgerichtshof geprüft und als nicht zielführend bewertet wurde. Auch aus diesem Grunde ist nicht zu ersehen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wären.
Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, die belangte Behörde hätte von Amts wegen auch alle übrigen Wiederaufnahmegründe zu prüfen gehabt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Partei kein Anspruch auf amtswegige Wiederaufnahme zusteht (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, zu § 69 AVG, E 255, wiedergegebene Rechtsprechung).
Hingewiesen wird - im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde - letztlich zur Klarstellung auf Folgendes: Eine Aussage dahingehend, dass die Dienststelle des Erstbeschwerdeführer über keinerlei gebietsmäßige Aufteilung verfüge, ist dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2006/09/0171, 0172, nicht zu entnehmen. Aus diesem Erkenntnis geht weiters nicht hervor, dass dem Kriterium einer gebietsmäßigen Aufteilung von Dienststellen für die Beurteilung der Relevanz des Verfahrensmangels der Nichtberücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom entscheidende Bedeutung zugekommen wäre. Die mit dem Erkenntnis vom erfolgte Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom erfolgte vielmehr - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zusammengefasst deswegen, weil weder deutlich gemacht noch zu ersehen war, dass in diesem konkreten Fall von dem in § 24 Abs. 4 L-PVG eingeräumten Ermessen gesetzwidrig Gebrauch gemacht worden wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Ablehnung eines Beweismittels |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2010090008.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAE-75460