zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 24.04.2013, 2012/17/0044

VwGH vom 24.04.2013, 2012/17/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des R Z in L, vertreten durch DDr. Hanspeter Schwarz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014377/3-2011-Mö, betreffend Aufschließungsbeitrag nach § 25 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hofkirchen im Mühlkreis in 4142 Hofkirchen im Mühlkreis, Markt 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde (unter anderem) dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer eines näher bezeichneten, im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesenen Grundstücks (Teilfläche 5.400 m2), welches unbebaut und durch eine näher genannte öffentliche Verkehrsfläche erschlossen sei, ein Aufschließungsbeitrag gemäß §§ 25 ff Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993 in der Fassung der Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz-Novelle 1999, LGBl. Nr. 32/1999 (in der Folge: Oö. ROG 1994), in der Höhe von EUR 3.488,59 vorgeschrieben. Dieser Betrag werde in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % fällig, die erste Rate in Höhe von EUR 697,72 mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides. Der Vorschreibung sei eine "Bemessungsgrundlage bzw. Grundstücksfläche" von 5.400 m2 zugrunde gelegt worden.

Begründend führte die Behörde aus, nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Oö. ROG 1994 habe die Gemeinde dem Eigentümer eines im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen, jedoch unbebauten Grundstücks oder Grundstücksteils je nach tatsächlicher Aufschließung desselben durch eine öffentliche Verkehrsfläche einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Wohngebiet", somit als Bauland, ausgewiesen. Der Grundstücksteil sei unbebaut, es befinde sich darauf weder ein Hauptgebäude noch sei mit dem Bau eines solchen Gebäudes tatsächlich begonnen worden, noch bilde das Grundstück mit einer unmittelbar angrenzenden bebauten Liegenschaft eine untrennbare wirtschaftliche Einheit.

Es bestehe eine verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks (Grundstückteils) über eine näher genannte öffentliche Verkehrsfläche (F-Weg).

In der Folge berechnete die Behörde den Aufschließungsbeitrag, wie im Spruch angeführt, mit EUR 3.488,59, wobei sie gemäß § 20 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 Vorleistungen von EUR 996,92 anrechnete.

Zu dieser Anrechnung führte die Behörde entscheidungswesentlich aus, die Tatsache, dass der "Vorbesitzer" einen Beitrag zum Bau eines näher genannten Güterweges geleistet habe, sei "sehr wohl berücksichtigt und der geleistete Beitrag anteilsmäßig und mit dem VP-Index aufgewertet in Abzug gebracht" worden.

Zu dem mit Schreiben vom vorgebrachten Einwand, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um eine untrennbare wirtschaftliche Einheit mit dem alten landwirtschaftlichen Wohnobjekt F. 15 handle, sei dem Beschwerdeführer "bereits eine Rechtsauskunft der Baurechtsabteilung" vom übersandt worden; mit dieser sei die Rechtsansicht der Gemeinde bestätigt worden, dass für die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesene Fläche die Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben seien.

1.1.2. Mit dem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde, gleichfalls vom , wurde (unter anderem) dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer des näher umschriebenen (mit dem vorhin unter Pkt. 1.1.1. genannten Grundstück identischen) Grundstück (Teilfläche 5.400 m2) gemäß §§ 25 ff Oö. ROG 1994 ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von EUR 11.772,-- vorgeschrieben, wobei dieser Betrag in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % fällig werde. Der Vorschreibung seien sowohl für die Abwasserentsorgungsanlage wie auch für die Wasserversorgungsanlage jeweils 5.400 m2 zugrunde gelegt worden. Die erste 20%ige Rate des Aufschließungsbeitrags in Höhe von EUR 2.354,40 sei mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

Begründend führte die Behörde auch hier wiederum entscheidungswesentlich aus, dass das Grundstück als Bauland ausgewiesen, jedoch unbebaut sei; auch bilde das Grundstück mit einer unmittelbar angrenzenden bebauten Liegenschaft keine untrennbare wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 25 Abs. 3 Oö. ROG 1994. Das Grundstück (der Grundstücksteil) sei nicht mehr als 50 m vom nächstgelegenen gemeindeeigenen Kanalisationsstrang entfernt und gelte daher als durch diese Kanalisationsanlage tatsächlich aufgeschlossen; dies gelte auch für die Entfernung vom nächstgelegenen gemeindeeigenen Wasserleitungsstrang, sodass das Grundstück (der Grundstücksteil) auch durch diese Wasserversorgungsanlage als tatsächlich aufgeschlossen gelte.

In der Folge legte die Behörde die Berechnung des Aufschließungsbeitrages für die gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage mit EUR 7.830,-- und jene für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage mit EUR 3.942,-- näher dar und verwies hinsichtlich des Einwandes, dass eine untrennbare wirtschaftliche Einheit vorliege, auf die Rechtsauskunft der Baurechtsabteilung vom ; mit dieser sei die Rechtsansicht der Gemeinde bestätigt worden, dass für die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesene Fläche die Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben seien.

1.2. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer gegen die beiden erstinstanzlichen Bescheide vor, die Gemeinde sei bereits mit Schriftsatz vom darauf aufmerksam gemacht worden, dass die gegenständliche Baulandfläche durch ein darauf befindliches Wohnobjekt im Sinne der Bauvorschriften als bebaut gelte; das nunmehr gegenständliche Grundstück grenze unmittelbar an das bebaute Grundstück an und bilde mit diesem eine untrennbare wirtschaftliche Einheit. Zu diesem Vorbringen habe die Abgabenbehörde erster Instanz in der Begründung ihrer Bescheide nur auf das Vorliegen einer diesbezüglich eingeholten Rechtsauskunft der Baurechtsabteilung des Landes verwiesen. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe sich in den Bescheidbegründungen anstelle einer rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes auf die Äußerung beschränkt, dass mit der Rechtsauskunft der Aufsichtsbehörde die Rechtsansicht der Gemeinde bestätigt werde. Auch sei die in der erwähnten Rechtsauskunft dargelegte Rechtsansicht nicht aufrecht zu erhalten, wie näher dargelegt wird. Sachverhaltsmäßig verweist die Berufung in diesem Zusammenhang darauf, dass jener Grundstücksbereich entlang des F-Weges in einer Breite von etwa 60 m, der Gegenstand der vorliegenden Vorschreibungen sei, den ertragreichsten Bereich der landwirtschaftlichen Liegenschaft bilde; diese Grundfläche werde auch als einziger Bereich der Liegenschaft als wertvolle Ackerfläche genutzt, wogegen der Rest nur als Grünfläche zur Heugewinnung herangezogen werden könne. Für den ertragreichen Ackerflächenbereich werde auch ein EU-Förderungsprogramm mit vergleichsweise hohen Subventionsbeträgen in Anspruch genommen. Die im gegenständlichen Aufschließungsbeitragsverfahren relevante Grundfläche im Ausmaß von 5.400 m2 bilde den überwiegenden Teil der ertragreichen Ackerfläche und somit eine untrennbare wirtschaftliche Einheit zu den restlichen Grundflächen. Bei Aufhebung der bislang bestehenden gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung wäre die Bewirtschaftung der schmalen Restfläche in betrieblicher Hinsicht als Ackerfläche kaum mehr wirtschaftlich vorstellbar, was einen überdimensionalen Wertverlust für den dann nur noch zur Heugewinnung heranzuziehenden schmalen Grundstücksstreifen bedeuten würde. Auch würden bei Wegfall der im gegenständlichen Aufschließungsbeitragsverfahren relevanten Grundfläche die für die Ackerfläche in Anspruch genommene EU-Förderung nicht nur eingestellt werden, es wäre sogar die aus dem Förderprogramm bisher bereits ausbezahlte Leistung rückwirkend zurückzuerstatten, was einen derartigen wirtschaftlichen Verlust bedeuten würde, dass auch daraus die in wirtschaftlicher Hinsicht bestehende untrennbare Einheit der Grundflächen augenfällig werde.

Des Weiteren verwies die Berufung darauf, dass die öffentliche Verkehrsfläche F-Weg im Jahr 2004 aufgegraben worden sei, damit hier die Kanalrohre für die gemeindeeigene "Abwasserversorgungsanlage" verlegt werden könnten. Dadurch sei die öffentliche Verkehrsfläche in ihrem vor den Kanalbauarbeiten im Jahr 2004 bestehenden Umfang zur Gänze beseitigt worden. Im Zuge der Kanalgrabungsarbeiten sei der Aufbau des bis dahin bestehenden F-Weges sichtbar geworden; man habe erkennen können, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Verschleißschichte vorhanden gewesen sei, noch der Aufbau des Tragkörpers den hiefür maßgeblichen Kriterien entsprochen habe, weil die einzelnen Schichten nicht ausreichend dimensioniert gewesen seien, insbesondere habe der Frostkoffer eine zu geringe Schichtdicke aufgewiesen, sodass eine Verkehrsfläche mit mittelschwerer Befestigung nicht vorgelegen sei. Damit habe die Verkehrsfläche nicht der auch hier relevanten Bestimmung des § 20 Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 entsprochen. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass das gegenständliche Grundstück bzw. die verfahrensgegenständliche Grundfläche entgegen der Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz nicht durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde als aufgeschlossen anzusehen gewesen sei.

Erst nach Fertigstellung der Kanalbauarbeiten sei die öffentliche Verkehrsfläche noch im Jahr 2004 in jenem Bereich, in dem sie an die verfahrensgegenständliche Grundfläche angrenze, zur Gänze neu hergestellt worden. Der neue F-Weg sei im Vergleich zum alten Weg etwas breiter angelegt worden, wobei insbesondere der Frostkoffer nicht ausreichend dimensioniert worden sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe diesbezügliche Erhebungen unterlassen.

Schließlich habe die Abgabenbehörde erster Instanz den vom Rechtsvorgänger bereits in den 70er Jahren entrichteten Beitrag für den Anschluss der Liegenschaft durch die Verkehrsfläche (nur) valorisiert zur Anrechnung gebracht. Dabei habe aber die Abgabenbehörde übersehen, dass es sich bei dem seinerzeit entrichteten Betrag um einen Interessentenbeitrag für den Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Verkehrsfläche gehandelt habe, weshalb die gegenständliche Vorauszahlung auf den Aufschließungsbeitrag (zur Gänze) nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen.

1.3. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom die Berufung als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide vom "vollinhaltlich".

Begründend führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zum behaupteten Fehlen der Erschließung durch eine geeignete Verkehrsfläche aus, hiezu sei ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Das dabei eingeholte "Gutachten" komme zu dem Schluss, dass eine voll ausgebaute, mittelschwer befestigte Verkehrsfläche der Gemeinde vorliege. Der festgestellte und offenbar außer Streit stehende Fahrbahnaufbau entspreche den in § 19 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 umschriebenen Voraussetzungen. Daraus folge rechtlich, dass die "betroffene Liegenschaft" von der Verkehrsfläche aufgeschlossen werde.

Zur Frage des Vorliegens einer untrennbaren wirtschaftlichen Einheit führte die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Begründung ihres Bescheides aus, eine untrennbare wirtschaftliche Einheit sei jedenfalls zu verneinen. Die Pachtverträge, auf die sich die Berufung in diesem Zusammenhang beziehe, seien nicht vorgelegt worden. Es sei aber "evident", dass diese im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen aufgelöst werden könnten. Der wirtschaftliche Vergleich der Vermögenssituation bei getrennter Verwertung der bebauten bzw. unbebauten Grundstücke bzw. Grundstücksteile ergebe keinen wirtschaftlichen Nachteil. Auch die Tatsache, dass von der Gesamtfläche, die als Bauland gewidmet worden sei, bereits eine Parzelle im Ausmaß von 1.000 m2 abgetrennt und als Bauland verkauft worden sei, beweise, dass es sich nicht um eine "untrennbare wirtschaftliche Einheit" handle; es sei davon auszugehen, dass die als Bauland gewidmete Fläche von rund 5.400 m2 an interessierte Bauwerber abverkauft werden solle.

1.4. Über Vorstellung hob die belangte Behörde mit Bescheid vom den vor ihr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde.

Begründend ging sie im Wesentlichen davon aus, dass das Grundstück Nr. 2507/1 mit einer Gesamtgrundstücksfläche von

26.969 m2 zum überwiegenden Teil als Grünland gewidmet sei und darauf ein als "Sternchenbau" (bestehendes Wohngebäude im Grünland) gewidmetes, ehemals kleinlandwirtschaftliches Objekt liege. Von diesem Grundstück sei ein Grundstreifen in einer Breite von 35 m als Bauland mit der Widmung Wohngebiet ausgewiesen. Dieser Grundstücksteil grenze direkt an den F-Weg an und liege im 50 m Bereich einer Wasserleitung (bzw. eines Kanalstranges).

Rechtlich führte die belangte Behörde in ihrem aufhebenden Bescheid aus, soweit sich das Vorstellungsvorbringen auf den Grundsatz der Anlass- bzw. Zeitbezogenheit des Abgabenverfahrens beziehe, sei zu bemerken, dass sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere auch aus dem Parteivorbringen selbst, keine geeigneten Hinweise darauf ergäben, dass sich das rechnerische Ergebnis einer Abgabenschuld zwischen dem Entstehen des Abgabenanspruchs und dessen bescheidmäßiger Festlegung geändert haben könnte. Dem in der Vorstellung eingewendeten Sachverhalt einer zwischenzeitlich durchgeführten Flurbereinigung sei in dieser Hinsicht keine Bedeutung beizumessen, weil unabhängig von der jeweiligen Grundstückskonfiguration als Berechnungsgrundlage jeweils ein Anschlussbereich von 50 m (vom jeweiligen Leitungsstrang) heranzuziehen sei. Ein Hinweis darauf, dass sich für den maßgeblichen Zeitraum auch die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut (F-Weg) geändert haben könnte und damit auch die für die Berechnung maßgebliche Grundstücksfläche, finde sich in den Verfahrensunterlagen nicht.

Soweit die Vorstellung jedoch von einer untrennbaren wirtschaftlichen Einheit ausgehe, so sei der Begriff der "Untrennbarkeit" im Sinne des § 25 Abs. 3 Z. 3 Oö. ROG 1994 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes objektiv zu verstehen, weshalb es hiefür nicht bloß auf den subjektiven Willen des Grundeigentümers allein ankommen könne, die begründete wirtschaftliche Einheit, also die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Eine "untrennbare wirtschaftliche Einheit" liege dann vor, wenn die vom Eigentümer einmal begründete gemeinsame Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke nicht ohne (wesentlichen) wirtschaftlichen Schaden wiederum aufgehoben werden könne. Bereits im Berufungsverfahren sei eine Reihe von Argumenten vorgebracht worden, mit denen der Eintritt eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteils im Falle der Trennung der beiden Grundstücke behauptet werde; insbesondere sei der Eintritt eines solchen wirtschaftlichen Schadens auch dadurch behauptet worden, dass durch die Abtrennung der als Bauland gewidmeten Grundstücksteile die bisherige landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Form einer Verpachtung wesentlich beeinträchtigt werde. Für die Bestimmung eines allfälligen wirtschaftlichen Schadens durch die Aufhebung der bestehenden Widmung des unbebauten Grundstückes für das bebaute Grundstück komme durch Vergleich der gemeinsamen und der getrennten Bewertung der beiden Grundstücke entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Rückgriff auf die Grundsätze der Liegenschaftsbewertung in Betracht. Der letztinstanzliche Gemeindebescheid entspreche nur dann dem Gesetz, wenn die Feststellung, bei getrennter oder gemeinsamer Verwertung ergebe sich kein Unterschied im zu erzielenden Erlös, in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dabei eine Gegenüberstellung einer getrennten Bewertung der bebauten und unbebauten Flächen und einer Bewertung als wirtschaftliche Einheit erforderlich. Im Fall von Grundstücken, die als Betriebsareal benützt würden, sei die Frage der Untrennbarkeit der wirtschaftlichen Einheit daher danach zu beurteilen, ob der Wert des Unternehmens, zu dem das in Streit stehende unbebaute Grundstück zähle, im Falle des Ausscheidens desselben aus dem Betriebsvermögen stärker sinken würde als es dem Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstückes entspreche. Ähnliches habe auch für die Restflächen eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes zu gelten.

Die Berufungsbehörde hätte sich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen jedenfalls mit der Frage des Vorliegens eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteils im dargelegten Sinne zu befassen und diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt. Da dies die Berufungsbehörde unterlassen habe, sei der Vorstellung Folge zu geben gewesen.

Diese Entscheidung der Vorstellungsbehörde erwuchs in Rechtskraft.

1.5. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz wies nunmehr mit Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom (wiederum) als unbegründet ab.

Soweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabe behauptet werde, sei dem zu erwidern, dass dieser Grundsatz beachtet worden sei; an der maßgeblichen Rechtslage und auch an der maßgeblichen Abgabenhöhe habe sich seit Entstehen der gegenständlichen Abgabenansprüche nichts geändert. Die erste Verständigung über die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen sei am vorgenommen worden; auch die Möglichkeit zur Einhebung von Aufschließungsbeiträgen sei erst im Jahr 1999 entstanden, wie näher dargelegt wird. Dies betreffe die Aufschließungsbeiträge für Wasser und Verkehr; die "Komponente Kanal" sei im Jahr 2004 entstanden.

Das nunmehr ergänzend eingeholte Gutachten zur Frage des Vorliegens einer untrennbaren wirtschaftlichen Einheit komme insgesamt zum eindeutigen Ergebnis, dass die Aufhebung der wirtschaftlichen Einheit sehr geringe wirtschaftliche Nachteile für den Abgabenschuldner nach sich ziehen würde. Bei der Gutachtenserstellung sei von einem umfassenden Ansatz ausgegangen worden, wobei die landwirtschaftliche Nutzbarkeit, die Fördersituation und auch die Situation des Pächters berücksichtigt worden sei. Die Berufungsbehörde komme daher auf Basis dieses Gutachtens zum Ergebnis, dass keine untrennbare wirtschaftliche Einheit im Sinne des Gesetzes vorlag bzw. vorliege.

Soweit eine mangelhafte Errichtung der Verkehrsfläche durch die Gemeinde behauptet werde, könne auf die Ausführungen in der ersten Berufungsentscheidung verwiesen werden.

1.6. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.

Hinsichtlich des behaupteten Nichtvorliegens einer mittelschwer befestigten Verkehrsfläche verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreite, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde, und zwar durch den Güterweg F, aufgeschlossen sei; er verweise jedoch darauf, dass infolge der Nichterfüllung der Mindesterfordernisse nach dem Stand der Technik eine Aufschließungsbeitragspflicht nicht gegeben wäre.

Dass die sogenannten "Straßenerrichtungskriterien" im gegenständlichen Fall erfüllt worden seien, sei bereits von der Berufungsbehörde im ersten Verfahrensgang durch Einholung einer straßenbautechnischen gutachterlichen Stellungnahme des Wegeerhaltungsverbandes Oberes Mühlviertel festgestellt worden. Unter Heranziehung der von einer näher genannten staatlichen Prüf- und Überwachungsstelle für Bauwesen vorgenommenen Messungen hinsichtlich Aufbau, Tragfähigkeit und Oberflächenzustand seien die Tragfähigkeiten der einzelnen Schichten des Straßenaufbaus erhoben und als gut und somit den Straßenbaukriterien entsprechend ausreichend dimensioniert befunden worden. Aus dem schlüssigen Gutachten, das auch dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs bereits im ersten Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht worden sei, ergebe sich zweifellos, dass der gegenständliche Güterweg den technischen Kriterien im Sinne der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 entspreche. Die am Zustand der Verkehrsfläche geübte Kritik habe die Ausführungen des Wegeerhaltungsverbandes und die gründlich erhobenen Messdaten nicht entkräften können. Von der Einholung eines weiteren Gutachtens habe daher abgesehen werden können. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Auch im Hinblick auf die angefochtene Höhe des Aufschließungsbeitrags für die öffentliche Verkehrsfläche könne keine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer eine angebliche Zahlung des Verkehrsflächenbeitrages in den 70er Jahren durch seinen Großonkel als Rechtsvorgänger behaupte, hätten sich aus den bezughabenden Verwaltungsakten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Richtig sei nur, dass im Jahr 1977 vom Rechtsvorgänger für 2 ha landwirtschaftliche Fläche ein Interessentenbeitrag für den Bau eines landwirtschaftlichen Zufahrtsweges in der Höhe von S 19.215,80 bezahlt worden sei. Dieser Betrag sei gemäß § 20 Abs. 7 Oberösterreichische Bauordnung 1994 wertgesichert anzurechnen gewesen. Nach § 39 Abs. 6 Oö. ROG 1994 würde der Aufschließungsbeitrag auf einen Verkehrsflächenbeitrag nur dann entfallen, wenn ein Verkehrsflächenbeitrag nach den baurechtlichen Bestimmungen bereits geleistet worden wäre. In diesem Falle ginge der Vorauszahlungscharakter des Aufschließungsbeitrags ins Leere. Dies sei aber im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben. Der bereits bezahlte Interessentenbeitrag sei daher nach dem Verbraucherpreisindex aufgewertet zu berücksichtigen gewesen, was die Abgabenbehörde erster Instanz auch getan habe.

Soweit der Beschwerdeführer rüge, dass die exakten Stichtage für das Entstehen des Abgabenanspruches nicht festgestellt worden seien, sei dies nicht erforderlich gewesen. Zwar entstehe nach § 4 Abs. 1 BAO - die BAO sei nunmehr anzuwenden - der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpfe. § 39 Abs. 5 Oö. ROG 1994 sehe vor, dass die Gemeinde den Aufschließungsbeitrag erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplans, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhalte, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995 vorzuschreiben habe. Jedenfalls sei der Aufschließungsbeitrag ab dem Kalenderjahr 1999 - je nach Aufschließung - vorzuschreiben. Das Grundstück sei zu diesem Zeitpunkt bereits durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde sowie durch eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage aufgeschlossen gewesen. Durch eine öffentliche Kanalisationsanlage sei das Grundstück nach dem vorliegenden Verfahrensakt erst seit dem Jahr 2004 aufgeschlossen gewesen. Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde sei mit rechtswirksam geworden. Es sei daher davon auszugehen, dass die mit den erstinstanzlichen Bescheiden vom erfolgte Abgabenvorschreibung vor Ablauf der Verjährungsfrist und somit innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren stattgefunden habe.

Soweit in der Vorstellung vorgebracht werde, dass für eine sachgerechte Beurteilung des Vorliegens einer untrennbaren wirtschaftlichen Einheit die exakten Stichtage des Entstehens der einzelnen Abgabenansprüche zu ermitteln gewesen wären, sei festzuhalten, dass es sich bei der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages um eine Vorauszahlung handle, bei der - anders als dies im Abgabenverfahren im Allgemeinen auf Grund der Zeitbezogenheit einer Abgabenvorschreibung der Fall sei - die im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung geltende Norm zur Anwendung zu kommen habe.

Davon ausgehend folgte die belangte Behörde dem im zweiten Rechtsgang vor der Berufungsbehörde erstellten Gutachten und führte dazu aus, dass der Gutachter in seinem Befund und Gutachten als Grundlage unter anderem sowohl den Pachtvertrag vom als auch jenen vom herangezogen habe. Der Gutachter sei in der Folge davon ausgegangen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche nach Auskunft des Pächters bzw. nach den Angaben im Mehrfachantrag Flächen betreffend das Jahr 2010 um Dauergrünland - Wiese handle. Daran schließe südlich ein Streifenacker an, der gemeinsam mit den angrenzenden Flächen der östlichen Nachbarparzelle als ein Feldstück bewirtschaftet werde. Weiter südlich folgten wiederum Wiesen bzw. Bäume und unproduktive Flächen. Der Gutachter habe - so die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides weiter - ausgeführt, dass die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Grundstücks Nr. 2507/1 gemeinsam mit den nachbarlichen Grundstücken durch den Pächter bewirtschaftet würden. Die Nutzung als Wiese sei auch im Pachtvertrag vom festgelegt; es treffe somit nicht zu, dass es sich dabei um ertragreiche Ackerflächen handle.

Rechtlich ging die belangte Behörde auf Grundlage des als in sich widerspruchsfrei angesehenen Gutachtens davon aus, dass der unbebaute Grundstücksteil mit der Widmung Bauland mit dem unmittelbar angrenzenden Grundstück in der Widmung Grünland keine untrennbare wirtschaftliche Einheit bilde; der Gutachter habe im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, dass keine Verminderung des Wertes des Grundstücks im Falle einer Abtretung dieses Grundstückteils vorliege. Bei einer allfälligen Trennung des aufschließungsbeitragspflichtigen und demnach als Bauland gewidmeten Grundstücksteils im Ausmaß von rund 5.400 m2 bei einer Gesamtgröße des Grundstücks Nr. 2507/1 von 2,68 ha wäre die Bewirtschaftbarkeit der angrenzenden Pachtflächen weiter gegeben. Dem Gutachten zufolge handle es sich bei der als Bauland gewidmeten Fläche auf Grund der geringen Größe, der kurzen Schräglagen und Ecken um eine aus agrarstruktureller Sicht ungünstig zu bewirtschaftende Kleinwiesenparzelle. Der Verlust dieser Wiesenflächen als Produktionsfläche von Futter für den Pachtbetrieb wäre in wirtschaftlicher Hinsicht ohne Probleme verkraftbar, weil die Fläche mit weniger als 5 % der bewirtschafteten Gesamtfläche einen sehr geringen Anteil einnehme, wodurch eine betrieblich relevante Auswirkung mit einem wesentlichen betrieblichen Nachteil, der vermögensrelevante Auswirkungen auf den Pachtbetrieb nach sich ziehen würde, nach Angaben des Sachverständigen nicht gegeben sei. Zudem sei die gegenständliche Baulandfläche entsprechend dem geltenden Pachtvertrag nicht Gegenstand der Pacht; nach dem Pachtvertrag sei der Pachtzins ausdrücklich nur für jene Flächen zu leisten, welche südlich der Baulandfläche lägen. Die verfahrensgegenständliche Baulandfläche sei unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf dem Pächter zur Bewirtschaftung überlassen.

Soweit in der Vorstellung Verjährung geltend gemacht werde, sei auf die §§ 209a Abs. 1 und 209b BAO zu verweisen. Danach stehe der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung (auch auf Grund eines aufhebenden Vorstellungsbescheids) zu erfolgen habe, nicht entgegen. Dies gelte auch für die zehnjährige (absolute) Verjährung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/15/0033). Dies habe zur Folge, dass auch der am erlassene neuerliche Berufungsbescheid des Gemeinderates nicht wegen inzwischen eingetretener (absoluter) Verjährung rechtswidrig sein könne.

1.7. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Landesgesetz vom über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 in der hier heranzuziehenden Fassung durch LGBl. Nr. 102/2009 (dazu später), regelt in seinen §§ 25 und 26 den Aufschließungsbeitrag im Bauland. Die §§ 25, 26 und 39 leg. cit. lauten wie folgt (auszugsweise):

"§ 25

Aufschließungsbeitrag im Bauland

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben. Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteils ist.

(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils

1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994)

für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlußgebühr und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.

(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
auf dem ein Gebäude errichtet … oder
2.
3.
das mit einem Grundstück gemäß Z. 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt.

(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und

1. von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

2. von der für den Anschluß in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder

3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist.

(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig.

(6) …

(7) Bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags … sind die Bundesabgabenordnung (BAO) und - soweit dieses Landesgesetz nicht anderes vorsieht - das O.ö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) anzuwenden.

§ 26

Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags

(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich

1. für Grundstücke (Grundstücksteile), die von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang oder von der in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegen (§ 25 Abs. 4 Z 1 und 2), aus dem Produkt der Einheitssätze und der Grundstücksfläche in Quadratmeter, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 m liegt …

2. für Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen sind (§ 25 Abs. 4 Z 3), aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 20 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994), der anrechenbaren Frontlänge (§ 20 Abs. 4 erster Satz Oö. Bauordnung 1994) und dem Einheitssatz (§ 20 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994); der sich daraus ergebende Betrag ist um 60% zu vermindern; § 20 Abs. 6 und 7 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.

(2) …

(3) …

(4) Für die Berechnung ist die tatsächliche, durch Vermessung festgestellte Grundstücksgröße, sonst die sich aus dem Grundsteuerbescheid ergebende Grundstücksgröße heranzuziehen. Lässt sich die Grundstücksgröße ansonsten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, kann sie von der Gemeinde auch geschätzt werden. Ist der Grundeigentümer mit der von der Gemeinde vorgenommenen Schätzung nicht einverstanden, hat er die Grundstücksgröße in geeigneter Weise nachzuweisen.

(5) Der geleistete Aufschließungsbeitrag ist bei der Vorschreibung

1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder

3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 bis 21 O.ö. Bauordnung 1994)

anzurechnen. Bei der Anrechnung sind die Beiträge bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1996 (oder einen an seine Stelle tretenden Index) und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung um jenen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich dieser Index verändert hat. …

(6) Erfolgt eine Vorschreibung der Beiträge gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 lediglich hinsichtlich eines Teils eines aufgeschlossenen Grundstücks, ist eine Anrechnung nur hinsichtlich dieses Teils, gemessen an seinem Flächenausmaß im Verhältnis zum Gesamtausmaß des Grundstücks, vorzunehmen. …

(7) Wenn sich nach der Vorschreibung oder der Entrichtung eines Aufschließungsbeitrags die Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks (Grundstücksteils) so ändern, dass eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrags nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben wäre (wie etwa durch Änderung des Flächenwidmungsplans), hat die Gemeinde den Aufschließungsbeitrag neu zu berechnen und vorzuschreiben und dem abgabepflichtigen Grundeigentümer allenfalls bereits geleistete Beträge innerhalb von vier Wochen ab Rechtswirksamkeit des Entfalls der Beitragsverpflichtung zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn sich nach Leistung des Aufschließungsbeitrags die Verhältnisse durch eine Umwidmung des Grundstücks in Grünland oder Verkehrsfläche oder durch die Auflassung der Infrastruktureinrichtung oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Anschlusspflicht so ändern, dass die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren oder Beiträge voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird.

(8) …

§ 39

Übergangsbestimmungen

(1) …

(5) Die Gemeinde hat den Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 und § 26 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995, vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben.

(6) Für Grundstücke, für die bis Anschlussgebühren oder -beiträge bereits entrichtet wurden, gelten die §§ 25 bis 28 nicht. Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geleistete Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen im Sinn der §§ 25 und 26 entsprechend anzurechnen."

Der in § 25 Abs. 2 Z. 3 Oö. ROG auch angesprochene § 20 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 in der Fassung durch LGBl. Nr. 96/2006, bestimmt hinsichtlich der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags unter anderem wie folgt:

"§ 20

Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags

(1) …

(2) Die Höhe des Beitrags ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.

(3) Die anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter.

(5) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen; dabei sind jene durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten pro m2 zugrunde zu legen, die

1. mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und

2. mit der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörperabsatz üblicherweise verbunden sind.

(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann."

2.2. Zentraler Punkt des Beschwerdevorbringens ist der Vorwurf, die Behörden hätten eine falsche Rechtslage unter Missachtung der im Abgabenrecht zu beachtenden Maxime der "Zeitpunktbezogenheit" herangezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag indes diese Rechtsansicht nicht zu teilen. Bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0124, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom , B 2107/00-7, wiedergegeben, wonach die in Rede stehenden Aufschließungsbeiträge als Vorauszahlungen auf die Interessentenbeiträge zu qualifizieren seien. Der Verwaltungsgerichtshof war jedoch nicht veranlasst, seinerseits zu dieser Frage in dem damals zu entscheidenden Beschwerdefall abschließend Stellung zu nehmen. Er hat in der Folge in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0004, ausgesprochen, dass der Aufschließungsbeitrag als Vorauszahlung auf den jeweiligen Beitrag nach dem Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 bzw. der Bauordnung 1994 verstanden wird. Schließlich hat er - worauf schon die belangte Behörde verwiesen hat - in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0037, ausgesprochen, dass für die Vorschreibung von Vorauszahlungen nach § 25 Oö. ROG 1994, anders als dies im Abgabenverfahren im Allgemeinen auf Grund der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschreibung der Fall ist, mangels einer anderslautenden Übergangsbestimmung die im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung geltende Norm zur Anwendung zu kommen habe; dies folge aus dem Charakter der Vorschreibung als Vorauszahlung auf eine Abgabe. Nur - und dies verkennt offenbar der Beschwerdeführer im hier zu entscheidenden Fall - zur Unterstützung dieser Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt erwähnten Erkenntnis auf § 25 Abs. 1 letzter Satz Oö. ROG 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 115/2005 verwiesen, durch den der Gesetzgeber klargestellt habe, dass die Vorschreibung dem jeweiligen aktuellen Eigentümer gegenüber zu erfolgen habe, was ebenfalls dagegen spreche, dass der Gesetzgeber auch bei der Vorauszahlung hinsichtlich des Sachverhalts oder der Rechtslage auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt habe abstellen wollen.

Das im vorliegenden Beschwerdefall erstattete Vorbringen bietet keine Veranlassung, von der dargelegten Rechtsansicht abzugehen. Der Charakter des Aufschließungsbeitrages als einer Vorauszahlung entspricht dem Gesetz. Dies ist etwa auch der Anrechnungsvorschrift des § 26 Abs. 5 wie auch der Regelung der Rückzahlung in § 26 Abs. 7 (diese Bestimmungen noch in der Stammfassung) Oö. ROG 1994 eindeutig zu entnehmen.

Die Abgabenbehörde hatte daher - dem Charakter des Aufschließungsbeitrages als Vorauszahlung entsprechend - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen.

2.3. Unter Zugrundelegung der oben (Punkt 2.2.) dargelegten Rechtslage geht aber auch die Rüge der Beschwerde ins Leere, wonach die Abgabenbehörden zu Unrecht nicht den Bauzustand des F-Weges vor den im Jahr 2004 durchgeführten Straßenbauarbeiten erhoben hätten.

Im Übrigen hat sowohl die belangte Behörde als auch die Berufungsbehörde zutreffend darauf verwiesen, dass nach den Erhebungsergebnissen jedenfalls die nach den genannten Straßenbauarbeiten im Jahr 2004 bestehende Verkehrsfläche den in § 20 Abs. 5 Oberösterreichische Bauordnung 1994 im ersten Satz genannten Voraussetzungen (mittelschwere Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung) entspricht. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere Inanspruchnahme der vorliegenden Verkehrsfläche (und damit auch die Notwendigkeit eines stärkeren Aufbaus derselben) behauptet, ist - auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom - nicht zu erkennen, warum die von den Abgabenbehörden herangezogene Lastklasse unzutreffend sein sollte.

Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof dagegen wendet, dass die Berufungsbehörde eine "gutachterliche Stellungnahme" des Wegeerhaltungsverbandes Oberes Mühlviertel eingeholt hat, wobei es sich dabei um keinen Amtssachverständigen handle, bezweifelt er doch nicht die in dieser Stellungnahme zugrunde gelegten Befunde. Das diesbezügliche, auf eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zielende Vorbringen vermag somit der Beschwerde nicht zu einem Erfolg zu verhelfen.

2.4. Soweit die Beschwerde weiter auf einen in den 70er Jahren bescheidmäßig festgesetzten und auch ordnungsgemäß entrichteten Interessentenbeitrag für den Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Verkehrsfläche verweist und daraus ableitet, damit sei die Beitragspflicht "als endgültig erbracht" anzusehen, die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages hätte somit nicht erfolgen dürfen, kann dem nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diesbezüglich schon darauf verwiesen, dass sich aus den bezughabenden Verwaltungsakten für eine Richtigkeit des (Beschwerde)Vorbringens keine Anhaltspunkte ergeben. Erweislich sei nur ein im Jahr 1977 vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers bezahlter Interessenbeitrag für den Bau eines landwirtschaftlichen Zufahrtsweges.

Der belangten Behörde ist also in der rechtlichen Beurteilung dahin zu folgen, dass kein Fall des § 39 Abs. 6 erster Satz Oö. ROG 1994 vorliegt, sondern nur der Fall der Anrechnung einer Vorleistung, welche im Verfahren auch vorgenommen wurde.

2.5. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof (wiederum) gegen die Ansicht der Verwaltungsbehörden, es liege keine untrennbare wirtschaftliche Einheit vor.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus rechtlicher Sicht rügt, die belangte Behörde habe - auch hier - den Grundsatz der "Zeitpunktbezogenheit" außer Acht gelassen, ist er auf die oben (Punkt 2.2.) dargestellte Rechtslage zu verweisen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz konnte daher - ohne einen von der belangten Behörde wahrzunehmenden Rechtsirrtum - das auf den Zeitpunkt der Abgaben bemessung abstellende Sachverständigengutachten der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am