VwGH vom 29.01.2009, 2005/10/0210
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des FS in R, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU5-BE-210/002-2005, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Carports beziehungsweise zur Asphaltierung eines Zufahrtsweges auf zwei näher bezeichneten Grundstücken.
2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung seien die gegenständlichen Grundstücke ca. 100 bis 200 m südlich der B1
gelegen. Die Flächen seien mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben, einer Zufahrtsstraße und einem Carport, bebaut und im Übrigen gärtnerisch gestaltet. Die Flächen seien im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Die östlich an die Grundstücke angrenzenden Flächen seien als Bauland-Wohngebiet gewidmet und mit Einfamilienhäusern bebaut. Die nördlich angrenzende Fläche sei auf einer Breite von 20 bis 25 m als Grünland-Landwirtschaft gewidmet und gärtnerisch gestaltet. Daran grenze bebautes Bauland-Wohngebiet an. Die westlich angrenzenden Flächen seien als Grünland-Landwirtschaft gewidmet und landwirtschaftlich genutzt. Die südlich angrenzenden Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde G seien als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmet und bewaldet. Die Fläche grenze an drei Seiten an Grünland und an einer Seite an bebautes Wohnbauland an. Die gegenständliche Fläche liege somit am Rande des Baulandes.
Auf der bewaldeten Anhöhe des Riederberges lägen beidseits der B1 mehrere als Bauland-Wohngebiet gewidmete Bereiche, die überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaut seien. All diese Baulandflächen seien im Regionalen Raumordnungsprogramm "Nördliches Wiener Umland" von Siedlungsgrenzen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ NatSchG 2000 umgeben. Diese Siedlungsgrenzen schlössen die als Bauland gewidmeten Bereiche zur Gänze ein und bewirkten, dass die bereits gewidmete Baulandmenge nicht mehr vergrößert werden dürfe. Eine bauliche Entwicklung über die derzeitigen Widmungsgrenzen hinaus sei daher nicht vorgesehen. Insbesondere auf Grund dieser Festlegung seien die als Bauland gewidmeten Flächen auf einer Anhöhe des Riederberges als Siedlungssplitter zu bewerten, die im Grünland des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald gelegen seien. Das Grünland, das zwischen den Siedlungsgebieten liege beziehungsweise diese umgebe, könne daher nicht als Enklave in einem verbauten Siedlungsgebiet bewertet werden.
Die östlich an die verfahrensgegenständliche Parzelle angrenzenden Flächen seien vollständig mit Einfamilienhäusern bebaut. Die Grenze des Baulandes sei auch in der Natur optisch eindeutig als Siedlungsgrenze erkennbar. Die verfahrensgegenständlichen Flächen grenzten an das Siedlungsgebiet an. Sie seien am Rande, aber nicht innerhalb des Siedlungsgebietes gelegen. Auf den Grundstücken dominiere trotz des in der Südostecke errichteten Gebäudes genauso wie bei den südlich und westlich angrenzenden Grundstücken insgesamt der unbebaute Charakter.
Das Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers befinde sich auf der Parzelle Nr. X, die südöstlich an eine der gegenständlichen Flächen angrenze. Die Parzelle Nr. X weise an ihrem Südrand einen Anschluss an das öffentliche Gut auf, weiters weise das Wohnhaus des Beschwerdeführers einen ca. 2 m breiten und 15 m langen Zugangsweg über die Liegenschaft L-Straße 32 auf der Parzelle Nr. Y auf. Das Wohnhaus sei über diesen Zugang für die Bewohner des Hauses sowie für die Einsatzkräfte vom öffentlichen Gut aus problemlos erreichbar. Derartige Zugänge seien beispielsweise bei Reihenhäusern durchaus üblich und ausreichend. Der über die gegenständlichen Parzellen errichtete Zufahrtsweg habe daher keine wesentliche oder notwendige Ergänzungsfunktion für das angrenzende Siedlungsgebiet. Es könne daher ein funktionaler Zusammenhang des Grünlandes mit dem angrenzenden Siedlungsgebiet nicht begründet werden.
An die verfahrensgegenständliche Fläche grenze im Osten bebautes Bauland-Wohngebiet, im Norden gärtnerisch gestaltetes Grünland-Landwirtschaft, an dieses anschließend bebautes Bauland-Wohngebiet, im Süden und Westen bewaldetes Grünland mit der Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft an. Es handle sich demnach um keine Baulücke.
Der Amtssachverständige sei in seinem Gutachten auf die Argumente des Beschwerdeführers eingegangen und habe diese in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise entkräftet. Auch das Gutachten von DI T vom stehe keinesfalls mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung in Widerspruch, weil in diesem Gutachten ein gänzlich anderes Beweisthema, nämlich das Landschaftsbild, der Erholungswert und die ökologische Funktionstüchtigkeit begutachtet worden seien.
Auf Grund des erhobenen Sachverhalts sowie des Gutachtens und der Ergänzung zum Gutachten des Sachverständigen für Raumordnung, die schlüssig und fachlich fundiert seien, sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass die gegenständlichen Bauvorhaben den Anforderungen von § 31 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000 nicht entsprächen und daher nicht bewilligungsfähig seien.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (im Folgenden: NÖ NatSchG 2000), LGBl. Nr. 5500-0, lautet auszugsweise:
"§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
...
8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
...
§ 31
Antragsverfahren
(1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht."
2. Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl. Nr. 8000-19, ist das Grünland entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten u. a. in die Widmungsart Land- und Forstwirtschaft zu gliedern. Das sind Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie der Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes dienen.
§ 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 lautet:
"(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen."
Gemäß § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-0, ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Nach Z 6 dieser Vorschrift ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundstück in Anbetracht der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse um eine Baulücke handle. Es liege ein einheitliches Siedlungsgebiet vor. Die Grundstücke seien innerhalb des Ortsbereiches im Sinne von § 7 NÖ NatSchG 2000 gelegen. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass die gegenständlichen Grundstücke auch landwirtschaftlich genutzt würden. Die gegenständliche Straße und der Carport ergänzten lediglich das Siedlungsgebiet und würden mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Das naturschutzfachliche Sachverständigengutachten habe ergeben, dass durch die Asphaltierung des Zufahrtsweges sowie durch die Errichtung des Carports weder das Landschaftsbild noch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würden. Auf Grund der von der Natur vorgegebenen baulichen Situation könne ein Zufahrtsweg auf den gegenständlichen Grundstücken leichter und kostengünstiger errichtet werden.
4. Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die gegenständlichen Vorhaben seien nicht außerhalb, sondern innerhalb des Ortsbereichs gelegen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die verfahrensgegenständlichen Vorhaben auf unbebauten Flächen befinden. Der Umstand, dass diese Flächen an (mit Einfamilienhäusern) bebaute Grundstücke anschließen, bewirkt nicht, dass sie "innerhalb des Ortsbereiches" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NatSchG lägen. Wenn der Beschwerdeführer einen funktionalen Zusammenhang der gegenständlichen Vorhaben mit dem angrenzenden Siedlungsgebiet darin erblickt, dass der in Rede stehende Carport und Zufahrtsweg der Erschließung des von ihm bewohnten Hauses diene, so ist klarzustellen, dass die Bestimmung des "Ortsbereichs" und somit jenes Bereiches, in dem sich Objekte, die auf das Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs zu prüfen sind, befinden, ausschließlich an Hand des Zustandes vor der Verwirklichung der Vorhaben zu erfolgen hat. Die Bewilligungspflicht für Vorhaben "außerhalb des Ortsbereichs" kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die Vorhaben (konsenslos) verwirklicht werden und sodann als "innerhalb des Ortsbereiches gelegen" zu qualifizieren wären. Im Übrigen zeigt selbst die Beschwerde Umstände, aus denen auf einen baulichen bzw. funktionellen Zusammenhang der in Rede stehenden Flächen zum Siedlungsgebiet gefolgert werden könnte, nicht auf. Der Auffassung der belangten Behörde, wonach die gegenständlichen Vorhaben außerhalb des Ortsgebietes gelegen seien, kann somit nicht entgegen getreten werden.
5. Im Übrigen ergibt sich hinsichtlich der Anwendbarkeit des Bewilligungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NatSchG 2000, dass bei der Auslegung des im NÖ NatSchG 2000 nicht definierten Begriffes "Bauwerke, die nicht Gebäude sind ..." auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0156). Gemäß § 4 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Nach
Z 6 dieser Vorschrift ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Die in Rede stehenden Vorhaben sind somit nach der Definition der NÖ Bauordnung 1996 zwar nicht als Gebäude zu qualifizieren; es handelt sich jedoch um Bauwerke im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NatSchG 2000, weil zu ihrer fachgerechten Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind.
6. Weiters folgt aus § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NatSchG 2000, dass außerhalb des Ortsbereiches gelegene Bauwerke, die nicht Gebäude sind, nur dann keiner Bewilligung bedürfen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0156, Punkt 20.7.).
Die belangte Behörde konnte nach dem Gesagten ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass die Vorhaben weder in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen, noch auf Grund ihrer Größe, Ausführung und Lage von untergeordneter Bedeutung sind.
Die gegenständlichen Vorhaben erfüllen daher die in § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NatSchG 2000 genannten Voraussetzungen und unterliegen somit der Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung.
7. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass die in Rede stehenden Bauvorhaben mit den Vorgaben des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Widerspruch stünden und § 31 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000 nicht entsprächen.
8. Nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde sind die in Rede stehenden Grundstücke im Flächenwidmungsplan der betroffenen Gemeinde mit der Widmung "Grünland - Landwirtschaft" ausgewiesen. Mit dieser Widmung sind die gegenständlichen Vorhaben, die der Erschließung des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers, aber nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der betroffenen Flächen dienten, gemäß § 19 Abs. 2 und 4 NÖ ROG 1976 nicht vereinbar. Nach § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist im Grünland ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur dann und in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 - im Beschwerdefall also für eine landwirtschaftliche Nutzung - erforderlich ist. Auch die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, dass die in Rede stehenden baulichen Anlagen - die Asphaltierung eines Zufahrtsweges und ein Carport - für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0138).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Entscheidungsgrundlagen ausreichend erhoben und sich nachvollziehbar mit den vorliegenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist daher nicht ergänzungsbedürftig.
9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am