VwGH vom 15.03.2012, 2012/17/0042
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 209/11, betreffend Vergnügungssteuer für die Monate Oktober 2009 bis Juli 2010, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der beschwerdeführenden Partei für die Monate Oktober 2009 bis Juli 2010 eine Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 42.000,-- vorgeschrieben; weiters wurde ein Verspätungszuschlag von EUR 4.200,-- festgesetzt sowie ein Säumniszuschlag von EUR 840,-- auferlegt.
Auf Grund einer "amtlichen Feststellung" vom und vom sei davon auszugehen, dass an einem näher angeführten Standort in Wien seit Oktober 2009 drei Spielapparate der Type Tipomat Y-Line betriebsbereit gehalten worden seien. Diese Wettapparate hätten den Benutzern neben ihrer Funktion als klassische Wettannahmegeräte für Sportwetten bei Betätigung des Auswahlfeldes "Powerraces" am Touchscreen auch die Möglichkeit geboten, in regelmäßigen Intervallen auf aufgezeichnete Hunderennen zu setzen. Die Zusatzfunktion Hunderennen am Wettapparat habe daher ein Leistungsangebot analog der sonstigen am Markt existierenden Geldspielapparate erfüllt. Auch bei diesen Apparaten könne der Spieler vor Spielbeginn durch die Auswahl bzw. das Setzen auf entsprechende Symbole etc. die Gewinnhöhe und die Gewinnwahrscheinlichkeit festlegen. Die Spieler hätten bei beiden Gerätearten keinen Einfluss auf den Spielausgang, dieser bleibe rein zufallsabhängig. So fehle bei aufgezeichneten Hunderennen dem Apparatenutzer jede Möglichkeit der eignen Leistungseinschätzung der Rennteilnehmer, nicht zuletzt, da die startenden Hunde für die Spielteilnehmer nicht zu identifizieren seien. Die bei jedem Rennen angezeigten Quoten stellten keinen Ersatz für eine Leistungseinschätzung dar und dienten bloß der Spielrisikobegrenzung und Ermittlung der Gewinnhöhe.
Habe der Benutzer das Hunderennspiel aktiviert, habe er durch die Entrichtung eines Spieleinsatzes zu entscheiden, ob er am nächsten vorgegebenen Hunderennspiel teilnehme oder nicht. Die noch verbleibende Zeit bis zum Rennstart werde dabei angezeigt. Die Informationen über das Rennen beschränkten sich auf Startnummern pro Hund, denen bestimmte "Quoten", je nach Spielvariante zugeordnet seien. Der Spieleinsatz vervielfacht mit der "Quote" ergebe den möglichen Spielgewinn bei Eintreffen des gewählten Ereignisses.
Nach Wettabgabe auf dem Touchscreen werde ein Ticket als Beleg ausgedruckt. Sei die Zeit bis zum Rennstart abgelaufen, werde das Spiel begonnen und die Aufzeichnungssequenz auf einem weiteren Bildschirm abgespielt. Angaben zum Ort oder der Zeit des Rennens oder die Namen der teilnehmenden Hunde würden nicht angezeigt. Habe der Spieler gewonnen, könne er sich den Gewinn auszahlen lassen.
1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung wandte die beschwerdeführende Partei ein, die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen zu treffen. Bezeichnend sei, dass mit einem Bescheid vom der C-GmbH vorgeworfen worden sei, die Terminals betriebsbereit gehalten zu haben. Die beschwerdeführende Partei sei zwar Betreiberin des Geschäftslokales in dem sich die Wettapparate befänden, betreibe mit den drei Internetterminals jedoch keine Spielapparate. Weiters sei nicht zu erkennen, wieso für Geräte, wie Internetterminals, eine Vergnügungssteuerpflicht bestehen solle. Auch sei der Ablauf der Wette unrichtig wiedergegeben worden. Entgegen der Darstellung im erstinstanzlichen Bescheid habe der Wettkunde vor Ablauf des Rennens sehr wohl die Möglichkeit, sich von der Performance des jeweiligen Starters ein Bild zu machen und aus dieser eine entsprechende Leistungseinschätzung vorzunehmen. In den Sachverhaltsfeststellungen sei unrichtig wiedergegeben, dass der Benutzer das Hunderennspiel aktivieren könne. Die jeweiligen Wetten die von der C-Ltd., einem auf Malta ansässigen Unternehmen, europaweit angeboten würden, würden zur selben Zeit überregional angeboten, was bedeute, dass man auf einen vorweg angekündigten Wettkampf einen Einsatz setzen könne oder eben nicht. Eine kundenseitige Aktivierung sei nicht möglich.
Zur Frage der rechtlichen Eigenschaft der im konkreten Fall angebotenen Hunderennen werde auf eine beigelegte Stellungnahme (Rechtsgutachten) verwiesen, aus der sich ergebe, dass die von der C-Ltd. angebotenen Hunderennen nicht mit jenen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/17/0158, dargestellten Wettabläufen vergleichbar seien, sodass im konkreten Fall von keinem Glücksspiel auszugehen sei. Auch ein (weiteres) Gutachten betreffend die von der C-Ltd. im Internet angebotenen Powerraces komme zum Schluss, dass es sich um Wetten und nicht um Glücksspiel handle. Es könne daher auch keine Vergnügungssteuer anfallen.
Weiters könnten die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu aufgezeichneten Hunderennen im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer nicht auf die konkret von der C-Ltd. angebotenen Wetten "umgelegt" werden, sodass auch die steuerrechtlichen Schlussfolgerungen der Erstbehörde falsch seien. Unklar sei auch der Zeitraum der angelasteten Steuerpflicht von Oktober 2009 bis Juli 2010; der erstinstanzliche Bescheid entbehre diesbezüglich jeglicher Begründung. Nicht eingegangen worden sei auch auf die Diskrepanz, dass im Bescheid vom der C-GmbH vorgeworfen worden sei, am selben Standort dieselben hier gegenständlichen Terminals in der Zeit von Oktober 2009 bis März 2010 betriebsbereit gehalten zu haben.
Im angefochtenen Bescheid wird eine - offenbar der Berufung beigelegte - Stellungnahme (Rechtsgutachten) wie folgt wiedergegeben (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Seit ca 2002 bietet C Wetten auf Hunderennen ... an. Dabei handelt es sich nicht um Live-Wetten, sondern um Wetten auf vorab aufgezeichnete Hunderennen. Aus einer Vielzahl (ca 1000) solcher aufgezeichneter Hunderennen werden mittels eines computergesteuerten Systems etwa alle vier Minuten Einzelrennen über eine Sendeanlage auf die Monitore der österreichischen Wettterminals der C übertragen; gleichzeitig erfolgt für die einzelnen Starter die Zuspielung der fixen Gewinnquoten. Der Kunde, der seinen Wetteinsatz auf den Sieger oder die ersten zwei Hunde ('Einlaufwette') placiert, bekommt im Gewinnfalle das der Quote entsprechende Vielfache seines Einsatzes als Wettgewinn ausbezahlt.
...
Vergleich der Hunderennwetten
Aus unserer Sicht bestehen zwischen den von A angebotenen
Hunderennwetten und den Wetten ... der C wesentliche Unterschiede.
Im Einzelnen:
a. Mehrere Wettmöglichkeiten: Anders als bei den Wetten auf A-Hunderennen kann die Wette auf ein 'P Hunderennen' nicht bloß über einen Wettterminal, sondern auch zB im Internet placiert werden. Sie ist daher nicht auf den jeweiligen 'Spielapparat' beschränkt.
b. Gleiches Hunderennen: Bei den 'P Hunderennen' wird zufallsabhängig ein bestimmte Hunderennen aus einem Pool von 1000 Hunderennen ausgesucht und gleichzeitig an alle C-Wettterminals und Affiliates versandt. Anders als bei den
'A Hunderennen' wetten daher alle Wettteilnehmer auf das gleiche Hunderennen. Das Wettereignis findet nicht im 'Spielapparat' statt; der Wettterminal ist bloß einer von mehreren Korrespondenzwegen, mit dem die Wette an den Buchmacher weitergeleitet wird.
c. Ungewisses Ereignis: Die Auswahl des jeweiligen Hunderennens erfolgt - anders als bei den 'A-Hunderennen' - bereits vor der Placierung der Einzelwetten. Da die Auswahl der Hunderennen jedoch zentral, durch ein anderes Unternehmen und zufällig erfolgt, ist sichergestellt, dass C keine Kenntnis vom Ausgang des bevorstehenden Hunderennens hat. Auch für C handelt es sich daher um ein 'ungewisses Ereignis' iSd § 1270 ABGB.
d. Individualisierung: Bei den 'A-Hunderennen' hat der Verwaltungsgerichtshof bemängelt, dass die Starter lediglich nummeriert waren, dass deren Namen aber nicht bekannt gegeben wurden. Im Gegensatz dazu sind die Starter beim 'P Hunderennen' durch Namen individualisiert. Quote und Tendenz ... beziehen sich immer auf den solcherart individualisierten Starter und geben daher konkrete Informationen über dessen Siegchance wieder.
e. Quote: Die den Wettteilnehmern angebotenen Quoten sind nach den Grundsätzen eines seriösen Buchmachers erstellt. C weiß, wie oft jeder der in einem Rennen startenden Hunde im Pool gewonnen hat. Je nach Performance und Stärke des Teilnehmerfelds des jeweiligen Hunderennens wird eine Quote für jeden einzelnen der startenden Hunde erstellt. Der Wettteilnehmer kann aus der solcherart erstellten Quote daher wichtige Informationen (Gesamtstärke des eigenen Favoriten im Verhältnis zur Gesamtstärke der anderen Starter) über die Siegchancen ablesen.
f. Tendenzinformation: Darüber hinaus wird den Wettteilnehmern mitgeteilt, wie oft der durch eine Nummer individualisierte Starter in den letzten fünf Rennen vor dem zur Übertragung anstehenden Rennen gewonnen hat. Diese Information ermöglicht es dem Wettteilnehmer, die Performancetendenz seines Favoriten (aufsteigende oder absteigende Form) zu beurteilen."
1.3. In ihrer, die erstinstanzliche Entscheidung bestätigenden Berufungsvorentscheidung vom führte die Abgabenbehörde unter anderem aus, die beschwerdeführende Partei habe die Räumlichkeit, in denen die verfahrensgegenständlichen Spielapparate betrieben worden seien, gemietet, weshalb sie als Inhaberin steuerpflichtig sei. Nachdem sie sich in der Berufung auch als Betreiberin deklariert habe, stehe fest, dass die Spielapparate auch im Namen und auf Rechnung der beschwerdeführenden Partei gehalten worden seien. Die Steuervorschreibung ab Oktober 2009 ergebe sich aus der Betriebseröffnung und der Auskunft des anwesenden Wettannahmepersonals bei der Betriebskontrolle am .
Die Spielapparate Tipomat Y-Line (Sportwettenannahmeterminals) seien mit Touchscreen ausgestattet und zeigten auf der Einstiegsseite die Menüs Sportwetten, Livewetten, Powerraces und Pferderennen an. Unter dem Menüpunkt Powerraces werde die Möglichkeit geboten, in regelmäßigen Intervallen auf aufgezeichnete Hunderennen zu setzen.
Zum "ungewissen Ereignis" werde angemerkt, dass auf Grund des vorhandenen Rennpools von 1000 Hunderennen und der damit festgelegten Gewinnausschüttungsquote eine Vertragspartei zwar nicht den Ausgang eines Einzelspiels aber durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsrechnungen ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen das Ergebnis mit absoluter Sicherheit kenne und somit das für eine Wette zentrale Element der beiderseitigen Ungewissheit jedenfalls fehle, weshalb nur die Definition des Spieles zutreffe, welches auf die Unterhaltung und einen Gewinn abziele.
Die behauptete Individualisierung sei trotz Quoten- und Tendenzinformation nicht ausreichend gegeben. Nach Ansicht der Abgabenbehörde mache es nämlich keinen Unterschied, ob der jeweilige Hund mit Ziffern oder Buchstaben bezeichnet sei oder in welcher Form die Anbieterin die Gewinnchance durch Quote und Tendenz ausdrücke, solange der Wettlustige die Stärke des Teilnehmers (Hundes) auf Grund mangelnder Kenntnis des Zeitpunktes der Aufzeichnung nicht einschätzen könne. Er könne somit im Gegensatz zu echten Sportwetten durch sein Wissen um die Fähigkeiten, Kenntnisse und die aktuelle Verfassung des Hundes das Ergebnis des Wettkampfes weder vorhersagen noch einschätzen, weshalb das Glück ausschlaggebend für den Wettausgang bleibe.
1.4. In ihrem Vorlageantrag brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid seien falsch und unvollständig; die generalisierende Art und Weise, wie der Renn- bzw. Wettablauf wiedergegeben werde, treffe nicht auf die mit den verfahrensgegenständlichen, abschließbaren Hunderennwetten zu. Das vorgelegte Gutachten gebe auch teilweise den Ablauf der Wetten wieder, wobei sich der zu Grunde zu legende Sachverhalt wesentlich von jenem unterscheide, den der Verwaltungsgerichtshof bisher zu beurteilen gehabt habe. So würden zu den Wetten im vorliegenden Fall umfassende Informationen in der Form angeboten, dass
Tabelle in neuem Fenster öffnen
"- | die teilnehmenden Hunde individualisiert sind, |
- | deren Leistungsmerkmale, insbesondere deren Performance der letzten Rennen, an denen diese teilgenommen haben, für alle Wettteilnehmer ersichtlich sind, eigene bildliche Darstellungen in Form von Leistungskurven der jeweiligen Hunde abrufbar sind |
- | dass die Rennplätze der Hunde ersichtlich sind |
- | dass der Wettkunde schon für mehrere Rennen im Voraus und sohin für den Kunden planbar die Informationen erhält, welche Hunde demnächst laufen würden (Abbildung des gesamten Teilnehmerfeldes) |
- | auch sämtliche Informationen (über) die in den nächsten Rennen teilnehmenden Hunde abrufbar" |
seien. |
1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass der Verspätungszuschlag (nur) mit EUR 3.360,-- festgesetzt werde; im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteienvorbringens sowie der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Rechtsvorschriften, verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0158. Soweit die beschwerdeführende Partei diesbezüglich vorbringe, dass im hier zu entscheidenden Fall ein anderer Sachverhalt vorliege, sei dem entgegenzuhalten, dass auch die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Abweichungen zu keiner anderen (rechtlichen) Beurteilung führen könnten; so liege auch dann, wenn die teilnehmenden Hunde in der von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Weise individualisiert würden, deren Leistungsmerkmale und Rennplätze für alle Wettteilnehmer ersichtlich und eigene bildliche Darstellungen sowie Informationen der in den nächsten Rennen teilnehmenden Hunde abrufbar seien und das Teilnehmerfeld abgebildet werde, keine Wette aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt habe, werde bei Sportwetten das Wettverhalten des einzelnen Spielers von einer Reihe von Faktoren (z.B. Wissen um die aktuelle Form von Mannschaften, Pferden oder Hunden, ergebnisrelevante Ereignisse im Vorfeld des Wettkampfs, zu erwartende Wetterbedingungen und anderes mehr) beeinflusst.
Die im Beschwerdefall aufgezeichneten Hunderennen seien für den Spieler weder zeitlich noch örtlich zuordenbar. Im Hinblick auf die Individualisierbarkeit der Hunde sei in der Berufungsvorentscheidung zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die behauptete Individualisierung trotz Quoten- und Tendenzinformation nicht ausreichend gegeben sei; es mache nämlich keinen Unterschied, ob der jeweilige Hund mit Ziffern oder Buchstaben bezeichnet sei oder in welcher Form die Anbieterin die Gewinnchance durch Quote und Tendenz ausdrücke, solange der Wettlustige die Stärke des Teilnehmers (hier des Hundes) z.B. auf Grund mangelnder Kenntnis des Zeitpunktes der Aufzeichnung und damit einhergehend der aktuellen Form des Hundes nicht einschätzen könne. Er könne somit im Gegensatz zu echten Sportwetten durch fehlendes Wissen um die Fähigkeiten, Kenntnisse und die aktuelle Verfassung des Hundes das Ergebnis des Wettkampfes weder vorhersagen noch einschätzen, weshalb das Glück ausschlaggebend für den Wettausgang bleibe. Die dem Kunden über den Terminal angebotenen Informationen könnten daher nicht dem Wissen um die aktuelle Form der Hunde und den sonstigen Faktoren, die die Entscheidung des Spielers beeinflussten, gleichgehalten werden. Während bei Sportwetten regelmäßig Erfahrungswerte, die insbesondere durch die Beobachtung diverser Rennen gewonnen würden, in die Wettentscheidung einflößen, beschränke sich im gegenständlichen Fall die "Wette" darauf, auf einen Hund, dessen Gewinnchancen anhand eigener Erfahrungswerte nicht beurteilt werden könnten, zu setzen. Dass hierbei dem Spieler diverse Zusatzinformationen angeboten würden, sei nur Teil des Spieles und solle allenfalls die Spiellust der Kunden steigern.
Ein Spielapparat liege dann vor, wenn die Betätigung des Apparates aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst oder um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolge. Dass die Benutzung des gegenständlichen Apparates nicht diesen Zwecken dienen würde, sei nicht erkennbar, so biete das Gerät dem Benutzer die Möglichkeit, auf bereits stattgefundene und aufgezeichnete Rennen zu setzen und gegebenenfalls einen Gewinn ausbezahlt zu erhalten. Nähere Informationen über Ort und Zeit des Rennens, die dem Spieler eine nähere Einschätzung des Ausgangs des Rennens ermöglichen würden, würden nicht gegeben. Die Unterhaltung für den Benützer liege in diesem Fall nach der Lebenserfahrung eben darin, nicht zu wissen, wie das Rennen ausgehe bzw. ob zufällig auf den "richtigen" Hund gesetzt worden sei. Bei derartigen "Wetten", bei denen dem Spieler der Austragungsort nicht mitgeteilt werde, und es sich zudem um aufgezeichnete Rennen handle, trete der sportliche Aspekt völlig in den Hintergrund, alleine das aleatorische Moment werde für den Kunden entscheidend. Für das Vergnügen des Konsumenten mache es keinen Unterschied, wie das Ergebnis ermittelt werde. Dementsprechend sei der Vergleich der Behörde erster Instanz mit dem Setzen auf einem bestimmten Spielerfolg in Form von gleichen Symbolen beim klassischen Münzgewinnspielapparat durchaus angebracht.
Eine "Wette" im Zusammenhang mit der Wiedergabe einer Aufzeichnung - auch wenn sie ein sportliches Ereignis festhalte - sei nicht eine "Wette" aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, sondern aus Anlass der Wiedergabe einer Aufzeichnung. Diese Wiedergabe selbst sei nicht eine sportliche Veranstaltung, sondern (allein) die Abfolge elektronischer Funktionen. Daher seien solche Wetten, ob sie sich nun auf die Aufzeichnung von Hunde- oder Pferderennen oder aber auf den Ausgang von Glücksspielen bezögen, immer Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes. Eine "Wette" auf ein solches aufgezeichnetes Ereignis habe nicht das aufgezeichnete Ergebnis eines Wettkampfes zum Gegenstand. Ob der Wettlustige gewinne oder verliere, hänge bei einer solchen "Wette" nicht vom Zutreffen eines vermuteten Ausgangs einer sportlichen Veranstaltung, sondern davon ab, welches der aufgezeichneten Ereignisse nach Wettannahmeschluss ausgewählt und wiedergegeben werde. Dabei würden dem Wettkunden weder der Austragungsort noch die Namen der Wettkampfteilnehmer mitgeteilt, sodass der sportliche Aspekt völlig in den Hintergrund trete. Ein "Buchmacher", der Wettabschlüsse auf Aufzeichnungen oder auf das Ergebnis von Glücksspielen anbiete, übe nicht die Tätigkeit eines Buchmachers aus, insbesondere dann nicht, wenn er die Quoten nicht selbst erstelle; er veranstalte viel mehr elektronische Glücksspiele, vergleichbar mit dem Betreiben eines Video-Poker-Automaten. Er trage auch nicht das Risiko eines seriösen Buchmachers, der den Ausgang einer sportlichen Veranstaltung ebenso wenig kenne, wie die Wettkunden. Ein Wettanbieter, der die Wetten seiner Kunden zur Annahme an einen anderen Buchmacher weiterleite, übe nicht die Tätigkeit eines Totalisateures aus, ob er nun Wetten auf Aufzeichnungen oder Glücksspielergebnisse oder Wetten aus sportlichen Anlässen weiterleite.
Es stehe somit für die belangte Behörde fest, dass es sich beim gegenständlichen Apparat um einen Spielapparat im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 bzw. § 6 des
(Wiener) Vergnügungssteuergesetzes 2005 - (VGSG) handle.
In der Berufungsvorentscheidung sei der beschwerdeführenden Partei vorgehalten worden, dass sie die Räumlichkeiten in denen die verfahrensgegenständlichen Spielapparate betrieben würden, gemietet habe. Diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen zur Folge sei sie als Inhaberin des für das Halten der Apparate benützten Raumes gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. abgabepflichtig.
Zum Einwand der beschwerdeführenden Partei, mit Bescheid vom sei der C GmbH "vorgeworfen" worden, die Terminals betriebsbereit gehalten zu haben, sei anzumerken, dass über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden sei. Im Übrigen könne gemäß § 13 Abs. 1 VGSG die Vergnügungssteuer auch mehreren Personen vorgeschrieben werden, die diesfalls Gesamtschuldner seien.
Die Höhe der Abgabe resultiere aus dem durchgehenden Halten dreier Spielapparate von Oktober 2009 bis Juli 2010. Was den Verspätungszuschlag betreffe, so stehe unbestritten fest, dass die beschwerdeführende Partei keine Abgabenerklärung (Anmeldung) gelegt habe; der amtlichen Aufforderung zur Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Apparate sei nicht Folge geleistet worden.
Angesichts des Umstandes, dass der beschwerdeführenden Partei habe bewusst sein müssen, dass mit dem Halten der Spielapparate Vergnügungssteuer zu entrichten gewesen sei, und dennoch die Abgabenerklärung trotz Aufforderung nicht erfolgt sei, sei der Verspätungszuschlag zu verhängen gewesen. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages erscheine auch nicht unbillig, weil durch das Unterlassen der Abgabenerklärung ein nicht unbeträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden sei; das Unterbleiben der Einreichung der Abgabenerklärung, der mit einer behördlichen Abgabenrevision und einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung habe entgegengetreten werden müssen, lasse die Festsetzung eines Verspätungszuschlages dem Grunde nach und eine Festsetzung an der oberen Grenze des Ermessensspielraumes als gerechtfertigt erscheinen. Dem erstinstanzlichen Bescheid seien jedoch keine Gründe zu entnehmen, die die Festsetzung im Höchstausmaß von 10 % rechtfertigen würden. In Anbetracht des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei die Spielapparate nicht nur nicht fristgerecht angemeldet habe, sondern die Anmeldung trotz der Aufforderung gänzlich unterlassen habe, erscheine die Festsetzung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von 8 %, somit mit EUR 3.360,-- gerechtfertigt.
Weil die Vergnügungssteuer nicht fristgerecht entrichtet worden sei, entspreche die Auferlegung eines Säumniszuschlages von 2 % des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabebetrages dem Gesetz; die Verhängung von Säumniszuschlägen setze kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus.
1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gesetz über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG), LGBl. Nr. 56, bestimmte in seinem § 1 Abs. 1 Z. 3, dass (unter anderem) das Halten von Spielapparaten einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliege.
Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. wird bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Absatzes 1 die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. beträgt für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 EUR. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Gemäß § 6 Abs. 4 leg. cit. endet die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.
Nach § 13 Abs. 1 VGSG ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
§ 14 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass das Halten von Apparaten im Sinne des § 6 VGSG spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden ist; die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1 leg. cit.) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Gemäß § 14 Abs. 3 leg. cit. hat sich jeder Gesamtschuldner davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
Die Anmeldung von Apparaten nach § 14 Abs. 2 VGSG gilt gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen.
2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass die Abgabenbehörden kein (ausreichendes) Beweisverfahren durchgeführt hätten. Insbesondere hätte sich die belangte Behörde nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen des (von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten) Gutachtens stützen dürfen; derartige Sachverhaltsfeststellungen könnten niemals behördliche Feststellungen ersetzen. So habe die belangte Behörde die gutachterliche Zusammenfassung betreffend den Spielablauf der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und so offenbar "Ersatzfeststellungen" getroffen.
Die beschwerdeführende Partei legt indes nicht dar, inwieweit die Sachverhaltsdarstellung in dem von ihr selbst vorgelegten Rechtsgutachten für die Behörde erkennbar unzutreffend gewesen sein sollte. Die beschwerdeführende Partei hat ihre Berufung wesentlich auf das Gutachten gestützt und ist im Berufungsverfahren davon ausgegangen, dass (auch) die Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme den Tatsachen entspricht.
Wenn sich die belangte Behörde daher auf dieses der Partei zuzurechnende Vorbringen gestützt hat, kann der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erkennen.
2.3. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides verweist die beschwerdeführende Partei gleichfalls auf das ihrer Ansicht nach unzureichende Beweisverfahren. Sie bringt insbesondere vor, dass im Beschwerdefall fünf aufeinanderfolgende Rennen ersichtlich seien, sodass die Möglichkeit bestünde, sich seine persönlichen Favoriten auszusuchen, deren Leistungen in den letzten fünf vorangegangenen Rennen anhand einer Leistungskurve und der letzten Rennresultate beobachtet werden könnten und mit diesem Wissen eine Einschätzung der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Rennteilnehmer zueinander vorgenommen werden könne. Auch treffe es nicht zu, dass erst nach Platzierung der Einzelwetten ein Rennen ausgesucht werde; vielmehr sei bereits vor Platzierung der Wetten die Auswahl des jeweiligen Hunderennens erfolgt.
Nicht ermittelt worden sei auch, dass jeder Wettkunde - so er dies wünsche - auch beim Schalter des im Lokal befindlichen Wettbüros die Wetten abgeben könne; die Betätigung des Gerätes sei nicht der Unterhaltungsgewinn für den Kunden, sondern nur eine der Möglichkeiten, die jeweilige Wette abzuschließen.
Sportwetten dürften schließlich wegen des Doppelbesteuerungsverbotes von der Wiener Vergnügungssteuer nicht erfasst sein.
Schließlich sei nicht klar, warum die beschwerdeführende Partei zur Bezahlung der Abgabe herangezogen werde; es sei weder die Haltereigenschaft festgestellt worden, noch sei einer der Haftungstatbestände des § 13 Abs. 1 VGSG begründet dargelegt worden; allein der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ein Lokal betreibe, in dem sich Internetterminals befänden, begründe keine Haftung, zumal nicht einmal festgestellt worden sei, wer die Bestandrechte innehabe.
2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Vergnügungssteuergesetz sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen. Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 VGSG fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/15/0092). In dem eben erwähnten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass es entscheidend ist, ob die Seite (Einstiegsseite oder Startseite), die sich dem Benutzer zu Beginn ohne weiteres Zutun bietet, einen Hinweis auf Spiele aufweist und damit den Weg zu den Spielen eröffnet.
Die beschwerdeführende Partei bezweifelt vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht, dass die hier gegenständlichen Apparate Spielapparate im dargelegten Sinne wären, wenn die damit eröffnete Möglichkeit der Beteiligung an den Hunderennen nicht als Sportwette anzusehen sein sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits in mehreren Fällen seit seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0158, zumindest vergleichbare Sachverhalte zu beurteilen. Er hat jeweils das Vorliegen eines Spielapparates bejaht, wenn bei dem gegenständlichen Spieleprogramm nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden konnte, sondern der Ausgang des Spiels davon abhing, welches bereits stattgefundene Rennen nach dem Setzen ausgewählt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom , Zl. 2009/17/0237 und Zl. 2010/17/0006, in denen gem. § 43 Abs. 2 VwGG auf das erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0158 verwiesen wird). Der hier zu beurteilende Beschwerdefall unterscheidet sich in keinen rechtlich relevanten Umständen von den bereits entschiedenen Fällen.
Die beschwerdeführende Partei erblickt nun den ihrer Ansicht nach wesentlichen Unterschied im hier zu beurteilenden Sachverhalt darin, dass zunächst ein Rennen ausgewählt wird und danach vom Teilnehmer der Einsatz erfolgt. Die beschwerdeführende Partei geht aber vor dem Verwaltungsgerichtshof gleichfalls davon aus, dass dem "Wettenden" die Teilnehmer und das Ergebnis des in der Vergangenheit stattgefundenen Hunderennens aus eigener Wahrnehmung völlig unbekannt sein werden; die Informationen für seinen Einsatz könne er nur aus den vom "Wettanbieter" zur Verfügung gestellten Daten entnehmen und so seine Chancen abschätzen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zeigt damit jedoch die Beschwerde keinen entscheidungswesentlichen anderen Sachverhalt auf, als diejenigen, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zu beurteilen hatte. Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall erfolgt nach dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei die Auswahl des Hunderennens, auf dessen Ausgang gewettet werden kann, rein zufällig aus etwa tausend gespeicherten Hunderennen. Die dem "Wettenden" zur Verfügung gestellten Informationen sind vorgegeben, der Teilnehmer vermag keine ihm allenfalls von Bedeutung erscheinenden zusätzlichen Informationen einzuholen. Unter diesen Umständen scheint es nicht wesentlich, ob zunächst bestimmte Informationen erteilt werden, dann der Einsatz erfolgt und ein Hunderennen zufällig ausgewählt wird, oder ob zuerst (ohne Bekanntgabe an den Spieler) ein Hunderennen ausgewählt wird, dann bestimmte (und beschränkte) Informationen erteilt werden, und danach der Einsatz erfolgt.
Davon ausgehend sind auch etwaige Unterschiede hinsichtlich der Angaben über Zeit und Ort der Rennen oder über die Namen der teilnehmenden Hunde nicht ausschlaggebend.
Wenn die beschwerdeführende Partei weiter vorbringt, es bestünde die Möglichkeit, Wetten auf den Ausgang der Hunderennen auch ohne Benützung der gegenständlichen Apparate zu platzieren, hindert dies nicht die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Geräte als "Spielapparate" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0222). Dass daneben allenfalls auch noch andere Möglichkeiten bestehen, einen Einsatz auf aufgezeichnete Hunderennen zu machen, ändert daran nichts, insbesondere liegt nicht schon deshalb ein bloßer "Wettannahmeapparat" vor.
Eine allfällige Beurteilung der vorliegenden Spielapparate durch die beschwerdeführende Partei dahin, es liege eine Wette vor, für welche eine Wettgebühr zu entrichten sei, weshalb keine Vergnügungssteuer erhoben werden dürfe, hindert gleichfalls nicht die Beurteilung der vorliegenden Apparate als "Spielapparate" nach dem VGSG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0237).
Auch soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt, die Feststellungen der Abgabenbehörden reichten nicht aus, ihre Abgabenpflicht zu begründen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die beschwerdeführende Partei tritt nämlich der Aussage der Berufungsvorentscheidung, wonach sie Mieterin der Räumlichkeiten sei, in denen die verfahrensgegenständlichen Spielapparate betrieben würden, auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht konkret entgegen. Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, dass die beschwerdeführende Partei Inhaberin des für das Halten des Apparates benützten Raumes im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz VGSG und somit steuerpflichtig ist.
Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof noch den Standpunkt vertritt, es hätte kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden dürfen, es liege nämlich kein Spielapparat im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG vor, kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es trifft auch nicht zu, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden am Unterbleiben einer Anmeldung anzulasten ist. Vielmehr hat sie zumindest ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Anmeldung diese fahrlässig nicht vorgenommen. Im Übrigen ist nach der hg. Rechtsprechung gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. Diese kann nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Personen eingeholt werden, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit den eingeholten Auskünften zu vertrauen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0222 mwN). Gerade das von der beschwerdeführenden Partei eingeholte und mit der Berufung vorgelegte Gutachten nimmt jedoch zutreffend Bezug auf eine bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und versucht, vom Sachverhalt her relevante Unterschiede im vorliegenden Beschwerdefall aufzuzeigen. Der beschwerdeführenden Partei hätte daher klar sein müssen, dass eine rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes auch zu dem Ergebnis führen könnte, dass die beschwerdeführende Partei abgabepflichtig sei. Unter diesen Umständen hat die beschwerdeführende Partei bei der hier vorliegenden Selbstbemessungsabgabe zumindest leicht fahrlässig gehandelt, wenn sie in Kenntnis der Ansicht der Abgabenbehörden keine Abgabenerklärung eingereicht hat. Es wäre ihr dann unbenommen gewesen, die rechtliche Richtigkeit der Selbstbemessung in Zweifel zu ziehen und der von ihr vertretenen Rechtsansicht zum Durchbruch zu verhelfen.
Was die Höhe des Verspätungszuschlages betrifft, so ist im Hinblick auf die grundsätzliche Zielrichtung desselben, nämlich den Abgabepflichtigen zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten, ein Ermessensfehler weder bei der Festsetzung dem Grunde nach noch - aus den von der belangten Behörde herangezogenen Erwägungen - der Höhe nach zu erkennen.
2.5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am