VwGH vom 02.09.2008, 2005/10/0194
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien, 1010 Wien, Schottenring 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, 1190 Wien, Muthgasse 64, vom , Zlen. UVS-SOZ/7/3967/2005/13, UVS-SOZ/7/4018/2005 und UVS-SOZ/7/4520/2005, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (mitbeteiligte Partei: W J in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2- 4/II/23), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk (im Folgenden: Magistrat der Stadt Wien), vom wurden zahlreiche im Zeitraum vom bis gestellte Anträge auf Gewährung von Krankenhilfe für den Mitbeteiligten und seine mj. Kinder abgewiesen. Nach der Begründung sei Krankenhilfe nur bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zuzuerkennen. Konkrete Gründe, die eine solche Notwendigkeit nachweisen würden, habe der Mitbeteiligte nicht dargelegt. Die Hilfeleistung für den Mitbeteiligten selbst werde überdies ab gemäß § 37a Abs. 2 WSHG abgelehnt, da der Mitbeteiligte der Aufforderung vom zum Erscheinen zu einer amtsärztlichen Untersuchung am trotz Hinweis auf die Folgen seines Verhaltens nicht entsprochen habe.
Mit weiterem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurden zahlreiche Anträge des Mitbeteiligten auf Gewährung von Fahrtkosten im Zeitraum vom bis abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der beantragte Sonderbedarf sei bereits durch den Richtsatz des § 13 Abs. 3 WSHG abgedeckt. Im Übrigen werde beim Mitbeteiligten ohnedies schon ein erhöhter Richtsatz nach § 13 Abs. 4 WSHG zur Anwendung gebracht. Die Hilfeleistung für den Mitbeteiligten werde ab gemäß § 37a Abs. 2 WSHG abgelehnt, da der Mitbeteiligte der Aufforderung vom zum Erscheinen zu einer amtsärztlichen Untersuchung am trotz Hinweis auf die Folgen seines Verhaltens nicht entsprochen habe.
Mit weiterem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurden die Anträge des Mitbeteiligten vom , und auf Gewährung von Schulbedarfsaufwand (Kosten des Eislaufens und Kosten des Besuches des ZOOM-Kindermuseums für den mj. Ma in Höhe von insgesamt EUR 10,50, Kosten der Landschulwoche beziehungsweise der Sportwoche am Neusiedlersee für den mj. Sohn Wi in Höhe von EUR 236,-- sowie Kosten des Projektwochenendes "Schnuppercamp an der Donau" für den mj. Sohn Wi in Höhe von EUR 49,--) abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, der beantragte Sonderbedarf sei großteils bereits durch den Richtsatz des § 13 Abs. 3 WSHG abgedeckt. Darüber hinaus beziehe der Mitbeteiligte für seine Kinder Familienbeihilfe (für Wi in Höhe von EUR 130,90, für Ma und Mar in Höhe von jeweils EUR 125,50) und erhalte für alle drei Kinder den Kinderabsetzbetrag in Höhe von jeweils EUR 50,90. Zweck der Familienbeihilfe sei es, die mit der Pflege und Erziehung des Kindes verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - auszugleichen. Der Staat verfolge damit den Zweck, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. Aufgrund der Familienbeihilfe sei der Mitbeteiligte in der Lage, die Kosten für den beantragten Schulbedarf zu bestreiten.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom Folge und "bewilligte" - dem Wortlaut des Spruches zufolge - "nachstehende Anträge auf Krankenhilfe":
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Anträge | auf Krankenhilfe für | in Höhe von Euro |
Spitalkosten für Sohn Ma | 68,00 | |
Medikamenten- und Heilbedarf und Apothekenquittung und Arztkosten | 8,80 und 40,00 | |
Medikamentenbedarf lt. Rezeptvorlage und Apothekenrechnung | 7,70 | |
14. Jänner 2005Neuvorlage | Blutuntersuchung lt. Labor-Zuweisung und Laborrechnung für Wi J. jun. | 12,20 |
Arzthonorar für W J. sen. und jun. | 60,00 | |
Arzthonorar und Medikamentenbedarf | 30,00 und 21,80 | |
(zum Antrag vom ) | Ein Paar Schuheinlagen für Wi J. jun. | 46,34 |
Arzthonorar für W J. | 260,00 | |
Medikamentenbedarf | 51,00 | |
Medikamentenbedarf | 20,00 | |
Medikamentenbedarf | 5,00 | |
Medikamentenbedarf | 12,15 | |
Einsatz für Mar J. | 30,00 | |
Heilmittelbedarfsreparatur | 196,00 | |
Medikamentenbedarf | 6,03 | |
Arzteinsatz und Medikamentenbedarf | 30,00 und 9,90 | |
Arzteinsatz und Medikamentenbedarf | 30,00 und 27,50 | |
Medikamentenbedarf | 5,20 | |
Spitalsbehandlungskosten (Erste Hilfe, Verabreichung einer Infiltration) | 105,02 | |
Medikamentenbedarf | 8,90 | |
(in Verbindung mit dem Antrag vom ) | Medikamentenbedarf | 7,80 |
Medikamentenbedarf | 2,50 | |
und | Kostenübernahme eines Selbstbehaltes für eine Psychotherapie für Wi J. jun. | 342,00 |
Kostenübernahme eines Selbstbehaltes für zwei Elterngespräche betreffend der Psychotherapie für Wi J. jun. | 88,00 | |
Spitalbehandlungskosten (Wirbelsäulenröntgen) für Wi J. jun. durchgeführt am | 89,73 |
Die belangte Behörde führte aus, dem Beschwerdeführer würden daher die von ihm nachgewiesenen Kosten in der Höhe von EUR 1.621,57 gewährt.
Soweit mit Bescheid der beschwerdeführenden Partei Anträge auf Ersatz der Kosten von physikalischen Behandlungen (in teils unbekannter Höhe, teils im Betrag von EUR 334,-- beziehungsweise im Betrag von EUR 301,--) sowie Anträge betreffend Schuheinlagen und -zurichtungen laut ärztlicher Verordnungen für den mj. Wi abgewiesen worden seien, werde der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
In der Begründung zu Spruchpunkt 1.) hielt die belangte Behörde zunächst fest, das Amt der Wiener Landesregierung (gemeint: die Wiener Landesregierung) habe (als früher zuständige Behörde für die Erledigung von Berufungen in Sozialhilfeangelegenheiten) die in erster Instanz verfügte Richtsatzunterschreitung mit Berufungsbescheid vom , Zl. MA 15-II-11131/2004, wieder rückgängig gemacht. Gestützt auf diesen Bescheid habe der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Berufungsbescheid vom zu den Zlen. UVS-MIX/7/2628/2005/25 und UVS-SOZ/7/3033/2005 für den Zeitraum vom 2. Oktober bis die Richtsatzunterschreitung gleichfalls rückgängig gemacht und insbesondere entschieden, dass die Einstellung der Hilfeleistung an den Mitbeteiligten gemäß § 37a Abs. 2 WSHG aus den im Berufungsbescheid näher angeführten Gründen nicht rechtens gewesen sei und der Mitbeteiligte daher in dem Entscheidungszeitraum, der im genannten Berufungsbescheid zu berücksichtigen gewesen sei (2. Februar bis ), einerseits Anspruch auf eine dort näher bemessene Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und andererseits auch Anspruch auf Krankenhilfe im Sinne des § 16 WSHG gehabt habe.
Betreffend die Gewährung von Krankenhilfe für die drei Söhne des Mitbeteiligten führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, darüber sei insofern rechtskräftig entschieden worden, als den drei Kindern Sozialhilfekrankenscheine für das erste Quartal 2005 bewilligt worden seien. Die Krankenscheine seien jedoch erst am ausgestellt und vom Mitbeteiligten am 11. Februar übernommen worden. Die Mitversicherung der drei Kinder bei der Mutter sei zwar mittlerweile bekannt geworden, dies erscheine aber einerseits als Problem eines möglichen Regresses gegen die Gebietskrankenkasse, andererseits bedürfe es zum Eingreifen in bereits rechtskräftig zuerkannte Krankenhilfe einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Mitbeteiligte habe glaubhaft gemacht, einen Teil der Arzthonorare und auch der Medikamentenkosten selbst aufgebracht zu haben. Die geltend gemachten Kosten für Krankenhilfe der Söhne des Mitbeteiligten beträfen lediglich den Zeitraum vor der Ausstellung der Krankenscheine, dies treffe insbesondere auf den Antrag vom betreffend Übernahme von Spitalbehandlungskosten (Wirbelsäulenröntgen) für den mj. Wi zu, da diese Untersuchung bereits am durchgeführt worden sei.
Der Anspruch des Mitbeteiligten selbst auf Krankenhilfe sei mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS-MIX/7/2628/2005/25 und UVS-SOZ/7/3033/2005, bejaht worden. Durch Vorlage von medizinischen Unterlagen habe der Mitbeteiligte seine Krankenhilfekosten ausreichend untermauert.
Die Bewilligung der Kostenübernahme für bereits absolvierte Zahnarztbesuche und bereits erbrachte zahnärztliche Leistungen erscheine nicht unbillig, zumal einerseits nicht davon auszugehen sei, dass ein Zahnarzt medizinisch nicht indizierte Behandlungen durchführe und andererseits habe der Mitbeteiligte schon seit mehr als acht Monaten keine Krankenscheine mehr ausgestellt erhalten. Eine nachträgliche Überprüfung, ob diese zahnärztlichen Leistungen auch unumgänglich gewesen wären, sei nach ihrer Erbringung durch den Zahnarzt nicht mehr sinnvoll.
Die Genehmigung der Kosten für den Selbstbehalt der Psychotherapie des mj. Wi gründe auf dem Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 15-II-2- 11488/2004. Der Kostenbeitrag für zwei Elterngespräche stehe mit der Psychotherapie in untrennbarem Zusammenhang.
Zum aufhebenden Teil des Spruchpunktes 1. führte die belangte Behörde aus, nach ergänzenden Ermittlungen seien die Anträge des Mitbeteiligten auf physikalische Behandlungen und betreffend Schuheinlagen und -zurichtungen laut ärztlichen Verordnungen für den mj. Wi genehmigungsfähig. Insbesondere sei dem Mitbeteiligten neuerlich Gelegenheit zu geben, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit zu unterziehen. Auch der Antrag betreffend Hausschuhe bedürfe weiterer Erhebungen.
Mit Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom insoweit Folge gegeben, als ihm gemäß § 13 Abs. 6 WSHG für die Monate Oktober 2004 bis einschließlich März 2005 zur Abdeckung erhöhter Fahrtkosten eine Geldaushilfe von EUR 180,-- (für die Monate Oktober bis Dezember 2004 je EUR 20,-- und für die Monate Jänner bis einschließlich März 2005 je EUR 40,--) gewährt wurde.
In der Begründung zu Spruchpunkt 2.) vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, das Argument, Fahrtkosten seien im Richtsatz enthalten, treffe beim Mitbeteiligten, jedenfalls für den Zeitraum der gänzlichen Einstellung der Sozialhilfe an ihn, überhaupt nicht zu, zumal in einem Richtsatz, der nicht gewährt werde, naturgemäß auch keinerlei Kosten enthalten sein könnten. Die Besonderheit der Situation des Mitbeteiligten liege darin, dass es nicht nur um ihn selbst, sondern auch um seine Kinder gehe. Der jüngste Sohn des Mitbeteiligten sei mit vier Jahren wohl kaum in der Lage, ohne Begleitperson öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Da die beiden anderen Kinder des Mitbeteiligten auch erst neun und elf Jahre alt seien und es mit ihrem Gesundheitszustand nicht zum Besten stehe, sei ein höherer Fahrtkostenaufwand durchaus glaubwürdig.
Mittlerweile sei dem Mitbeteiligten die Sozialhilfe für einzelne Monate nachgezahlt worden, im Antragszeitraum (Oktober 2004 bis Ende März 2005) hätten er und seine mj. Kinder jedoch mit einem verminderten Richtsatz, in den Monaten Jänner 2005 bis März 2005 ohne Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Mitbeteiligten selbst, auskommen müssen.
Mit Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom insoweit Folge gegeben, als ihm gemäß § 13 Abs. 6 WSHG zur Abdeckung eines erhöhten Schulbedarfsaufwandes für seine Söhne Ma und Wi auf Grund der Anträge vom , und , eine Geldaushilfe von EUR 295,50 gewährt wurde.
In der Begründung zu Spruchpunkt 3.) führte die belangte Behörde aus, der Argumentation, der Richtsatz decke diesen Sonderbedarf (Schulbedarf) ab, könne nicht gefolgt werden, da der Mitbeteiligte im Zeitraum der Antragstellung selbst keine Sozialhilfe erhalten habe und außerdem der Richtsatz nicht unbedingt jene Ausgaben decke, die untypischer Weise nur vereinzelt während des Schuljahres anfielen. Da dem Mitbeteiligten bereits früher Sozialhilfe zur Abdeckung eines Schulbedarfes geleistet worden sei, der Mitbeteiligte in den Monaten Jänner 2005 bis März 2005 keine Sozialhilfe erhalten habe, und unter besonderer Berücksichtigung des Wohles der Kinder, sei die Zuerkennung des beantragten Schulbedarfsaufwandes gerechtfertigt und gesetzeskonform.
Soweit der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorübergehend seinen Antrag auf Kostenübernahme für die Teilnahme des mj. Wi an der Sportwoche am Neusiedlersee zurückgezogen habe, habe der Mitbeteiligte bereits kurz nach der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, erst bei einem Elternschulinformationsabend am sei beschlossen worden, dass die Sportwoche nun doch stattfinde.
Die Kosten habe der Mitbeteiligte ausreichend glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit
des Inhalts erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte Teile der Akten des
Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Zuerkennung der verzeichneten Kosten sowie die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien ist gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zulässig.
Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. Nr. 11/1973 i.d.F. LGBl. Nr. 46/2004, von Bedeutung:
"Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe
§ 1. (1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
...
Rechtsanspruch
§ 7. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfe Suchende einen Rechtsanspruch. Die Zuerkennung hat durch Bescheid zu erfolgen.
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
Anspruch
§ 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
....
Lebensbedarf
§ 11. (1) Zum Lebensbedarf gehören
1. Lebensunterhalt,
...
3. Krankenhilfe,
...
5. Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
...
Lebensunterhalt
§ 12. Der Lebensunterhalt umfasst insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
Geldleistungen
§ 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen:
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1. | Richtsatz für den Alleinunterstützten, | |||||||||
2. | Richtsatz für den Hauptunterstützten, | |||||||||
3. | Richtsatz für den Mitunterstützten. | |||||||||
Der in Z. 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt eines Hilfe Suchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. Die in Z. 2 und 3 bezeichneten Richtsätze haben zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfe Suchenden, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Umfange des Abs. 3 zu decken. Bezieht ein mit dem Hilfe Suchenden in Familiengemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einem außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für einen Mitunterstützten übersteigt, so ist dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieses Angehörigen. |
(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Kleinhausrat und sonstigen kleineren Bedürfnissen des täglichen Lebens, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.
(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern....
...
Krankenhilfe
§ 16. (1) Die Krankenhilfe umfasst
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1. | Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung, | |||||||||
2. | Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz, | |||||||||
3. Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege in Krankenanstalten, | ||||||||||
4. Krankentransport | ||||||||||
... |
(3) Für die Gewährung der in Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie in Abs. 2 bezeichneten Leistungen der Krankenhilfe sind durch Verordnung der Landesregierung Einkommensrichtsätze festzusetzen. diese Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Mehraufwendungen festzusetzen, die dem Hilfe Suchenden neben den Kosten der medizinischen Behandlung durch die Krankheit entstehen.
...
Erziehung und Erwerbsbefähigung
§ 18. (1) Die Hilfe zur Erziehung umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung zu sichern.
...
§ 37a. (1) ...
(2) Wenn ein Hilfesuchender ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen oder die dafür erforderlichen Unterlagen zu erbringen oder am Verfahren und an der Beseitigung seiner Notlage mitzuwirken, insbesondere durch Unterlassung der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche, kann die Hilfeleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muss auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt.
..."
Die beschwerdeführende Partei bringt zur Gewährung der Krankenhilfe mit Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides zunächst im Wesentlichen vor, die Anträge auf Übernahme der Krankenhilfekosten für die mj. Kinder des Mitbeteiligten wären auf Grund der Subsidiarität der Sozialhilfe abzuweisen gewesen. Für die mj. Kinder seien am Sozialhilfekrankenscheine ausgestellten worden, da der beschwerdeführenden Partei zu diesem Zeitpunkt die Mitversicherung der Minderjährigen bei der Mutter nicht bekannt gewesen sei. Der Argumentation der belangten Behörde, aus diesem Grund müssten auch Behandlungen und Untersuchungen von der Sozialbehörde bezahlt werden, die vor Ausstellung der Krankenscheine stattgefunden hätten, könne nicht gefolgt werden. Der Grundsatz der Subsidiarität bestehe nur auf Seiten der Sozialhilfe. Es bestehe jedoch kein Grund zu der Annahme, die Wiener Gebietskrankenkasse übernehme nicht auch dann Leistungen für Versicherte, wenn für diese für den gleichen Zeitraum irrtümlich Sozialhilfekrankenscheine ausgestellt worden seien. Dass der Mitbeteiligte die Versicherung seiner Kinder bei der Wiener Gebietskrankenkasse nicht in Anspruch genommen habe und daher für die Untersuchungen beziehungsweise Behandlungen bezahlt habe, könne nicht dem Sozialhilfeträger angelastet werden. Selbst wenn man davon ausginge, der Mitbeteiligte habe nichts von der Mitversicherung seiner Kinder bei der Kindesmutter gewusst, könne diese Unwissenheit nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen.
Zu den Anträgen auf Krankenhilfe für die mj. Kinder alleine (Spruchpunkt 1.):
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass in diesem nur über Anträge auf Krankenhilfe abgesprochen wird, die sich auf Kosten beziehen, die vor Ausstellung der Sozialhilfe-Krankenscheine für die Kinder entstanden sind (s. Seite 9 des angefochtenen Bescheides). Schon deshalb kann nicht die Rede davon sein, dass durch die Ausstellung der Krankenscheine rechtskräftig über die beschwerdegegenständlichen Anträge auf Krankenhilfe abgesprochen wurde. Diese Begründung kann den angefochtenen Bescheid im vorliegenden Zusammenhang nicht tragen.
Entgegen den Behauptungen des Mitbeteiligten in der Gegenschrift, die beschwerdeführende Partei habe erstmals in der Beschwerde Vorbringen betreffend das Subsidiaritätsprinzip aufgrund der Krankenversicherung erstattet und somit gegen das Neuerungsverbot verstoßen, wurde bereits im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde ausgeführt, die Kinder des Mitbeteiligten seien bei der Kindesmutter mitversichert. Eine unzulässige Neuerung liegt daher in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht vor.
Leistungen, welche aufgrund der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen, können im Hinblick auf die sich aus § 8 Abs. 1 WSHG ergebende Subsidiarität der Sozialhilfe grundsätzlich nicht im Rahmen der Sozialhilfe geltend gemacht werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0168). Im gegenständlichen Fall sind die mj. Kinder des Mitbeteiligten unstrittig in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Mutter mitversichert. Jene Leistungen, die sie auf Grund der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten hätten, können nicht im Rahmen der Sozialhilfe geltend gemacht werden.
Soweit die Satzung eines Trägers der Krankenversicherung nur eine teilweise Kostenübernahme vorsieht, kann es trotz Bestehens der Krankenversicherung dazu kommen, dass der Sozialhilfeträger die Kosten in der Höhe des vom Hilfesuchenden zu tragenden Selbstbehaltes im Rahmen der Krankenhilfe zu übernehmen hat. Ein Selbstbehalt (z.B. für die Psychotherapie des mj. Wi) ist bei Vorliegen medizinischer Notwendigkeit vom Sozialhilfeträger zu übernehmen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/11/0040).
Ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht hat die belangte Behörde weder Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage sie hätte beurteilen können, ob die in Rede stehenden Kosten durch die Inanspruchnahme von Leistungen entstanden sind, auf deren Gewährung ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, noch hat sie - nach Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Mitbeteiligten - Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage gesagt werden könnte, die betreffenden Leistungen seien aus medizinischer Sicht erforderlich gewesen.
Zu den Anträgen auf Krankenhilfe für den Mitbeteiligten allein (Spruchpunkt 1.):
Im erstinstanzlichen Bescheid wurde die Krankenhilfe für den Mitbeteiligten gestützt auf § 37a Abs. 2 WSHG verweigert, weil dieser der Aufforderung vom zum Erscheinen zu einer amtsärztlichen Untersuchung am trotz Hinweis auf die Folgen seines Verhaltens nicht entsprochen habe. Mit diesem Umstand hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht befasst. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Frage kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht mit der Begründung entfallen, die belangte Behörde habe bereits in einem anderen Verwaltungsverfahren im Berufungsbescheid ausgesprochen, eine Einstellung der Sozialhilfe gemäß § 37a WSHG sei gegenüber dem Mitbeteiligten nicht rechtens gewesen. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang rechtswidrig.
Zu den Anträgen auf Krankenhilfe sowohl der mj. Kinder als auch des Mitbeteiligten (Spruchpunkt 1.):
Die Beschwerde verweist im Weiteren bezüglich bereits bezahlter Kosten auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zum Beispiel auf die Entscheidung vom , Zl. 2002/10/0196. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Hilfegewährung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Demgemäß scheidet im Regelfall die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, die bereits aus eigenen Mitteln finanziert worden sind, aus. Anderes gilt für den Fall, dass vor Begleichung der Kosten eine Antragstellung beim Sozialhilfeträger nicht zumutbar wäre (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/10/0196, und vom , Zl. 2001/11/0232, sowie Zl. 2001/11/0331, mwN), z.B. weil eine sofort notwendige Heilbehandlung ohne Bezahlung der Kosten nicht zu erlangen gewesen wäre. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung zulassen, ob der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Anträge bei der Behörde erster Instanz die für die Durchführung der im Rahmen der Krankenhilfe beantragten Leistungen in Rechnung gestellten Beträge bereits beglichen hatte und ob ihm eine vorhergehende Antragstellung zumutbar gewesen wäre.
Zum aufhebenden Teil des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat ihr Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit der Notwendigkeit weiterer Erhebungen begründet, ohne sich mit der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0018 mwN) auseinander zu setzen. Auch insoweit ist der angefochtene Bescheid somit inhaltlich rechtswidrig.
Zu den Anträgen auf Gewährung von Sozialhilfe für Fahrtkosten (Spruchpunkt 2.):
Die beschwerdeführende Partei verweist zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/10/0050, in dem ausgesprochen wurde, dass Fahrtkosten der Pflege der Beziehung zur Umwelt gemäß § 13 Abs. 3 WSHG zuzurechnen sind. Der diesbezügliche Bedarf ist daher bereits bei der Richtsatzbemessung als berücksichtigt anzusehen. Zu einer Richtsatzüberschreitung könnte es nur nach § 13 Abs. 4 WSHG kommen, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Mit dem Argument, für den Mitbeteiligten fielen sowohl für Arztbesuche mit seinen Kindern als auch als Begleitperson höhere Fahrtkosten an, wird aber nicht im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG dargetan, dass beim Mitbeteiligten aufgrund seiner persönlichen beziehungsweise familiären Verhältnisse ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf besteht, ist doch davon auszugehen, dass jeder Sozialhilfebezieher mit kleinen Kindern gerade wegen der bei diesen häufig zu erwartenden Erkrankungen und Beschwerden oftmalig Arzt- und Behandlungstermine wahrzunehmen hat. Eine Gewährung von Sozialhilfe für Fahrtkosten gestützt auf § 13 Abs. 6 WSHG, wie sie die belangte Behörde vornahm, kommt hingegen nicht in Betracht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0050).
Es ist aber auch die Auffassung der belangten Behörde verfehlt, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Ersatz diverser Fahrtkosten, weil im betreffenden Zeitraum die Sozialhilfe eingestellt gewesen sei. Im Falle einer Kürzung des Richtsatzes gemäß § 13 Abs. 5 WSHG beziehungsweise der gänzlichen Einstellung der Sozialhilfe nach § 37a Abs. 2 WSHG ist wegen des Sanktionscharakters der Kürzung bzw. der Einstellung der Sozialhilfe für einen Bedarf, der vom Richtsatz umfasst ist, keine Sozialhilfe zu leisten. Die Behörde hat daher auch insoweit die Rechtslage verkannt.
Der Mitbeteiligte vertritt in der Gegenschrift den Standpunkt, Fahrtkosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten Krankenbehandlungen stünden, wären als Kosten des Krankentransports im Sinne des § 16 WSHG zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass von der Krankenhilfe umfasste Kosten des Krankentransportes im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4 WSHG im Allgemeinen nur vorliegen, wenn der Krankentransport durch Rettungsfahrzeuge durchgeführt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0188). Umstände, denen zufolge im vorliegenden Fall die Beförderung durch Krankenwagen nicht möglich gewesen wäre, hat der Mitbeteiligte konkret nicht vorgebracht; die belangte Behörde hat solche Umstände nicht festgestellt.
Zu den Anträgen auf Gewährung von Sozialhilfe für erhöhten Schulbedarfsaufwand (Spruchpunkt 3.):
Zu Recht verweist die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Kosten für einen Museumsbesuch und der Teilnahme am Eislaufen, soweit es sich um Fahrtkosten handelt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher Aufwendungen für die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben gemäß § 13 Abs. 3 WSHG bereits in angemessenem Ausmaß bei der Richtsatzbemessung berücksichtigt sind. Wie schon oben hinsichtlich der Fahrtkosten ausgeführt, kann es zu einer Richtsatzüberschreitung nach § 13 Abs. 4 WSHG nur kommen, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfe Suchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dass beim Mitbeteiligten im Vergleich zu anderen Sozialhilfebeziehern ein erhöhter Bedarf an der Pflege der Beziehung zur Umwelt beziehungsweise kultureller Teilhabe besteht, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. etwa zum Museumsbesuch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0017). Eine Richtsatzüberschreitung gemäß § 13 Abs. 6 WSHG - wie von der belangten Behörde vorgenommen - kommt hingegen nicht in Betracht.
Was die Gewährung von Sozialhilfe für das Projektwochenende des mj. Wi in Höhe von EUR 49,-- betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass Schulbedarf nicht zum Bereich des Lebensunterhaltes nach § 12 WSHG gezählt werden kann und nicht durch die Gewährung von Geldleistungen in Höhe des Richtsatzes gemäß § 13 Abs. 3 WSHG oder des erhöhten Richtsatzes gemäß § 13 Abs. 4 WSHG gedeckt ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0237). Schulbedarf stellt einen Lebensbedarf aus dem Titel "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Z. 5 und 18 Abs. 1 WSHG dar. Bei Prüfung, ob die vom Mitbeteiligten geltend gemachten Aufwendungen unter diesem Titel gebühren, muss auch geprüft werden, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der dem Mitbeteiligten gewährten Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist, Deckung finden (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0066). Der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes verfolgte Zweck liegt in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand. Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden sind. Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes sind grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten (vgl. wiederum z.B. das hg. Erkenntnis vom ). Der Mitbeteiligte erhielt für seinen Sohn Wi Familienbeihilfe in Höhe von EUR 130,90 monatlich zuzüglich des Kinderabsetzbetrages in Höhe von monatlich EUR 50,90 (somit insgesamt EUR 181,80). Die geltend gemachten Kosten für das Projektwochenende in Höhe von EUR 49,-- des mj. Wi sind daher als gedeckt anzusehen. Für den mj. Ma erhielt der Mitbeteiligte monatlich EUR 125,50 und den Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich EUR 50,90, sodass die Kosten für das Eislaufen jedenfalls als gedeckt anzusehen sind.
Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, hat der Mitbeteiligte seinen Antrag auf Kostenübernahme für die Teilnahme des mj. Wi an der Sportwoche am Neusiedlersee in Höhe von EUR 236,-
- in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zurückgezogen. Die Zurücknahme eines Antrages stellt eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung dar, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/10/0041, und vom , Zl. 2001/11/0202, betreffend die Zurückziehung von Berufungen). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann ein Antrag nicht "vorübergehend" zurückgezogen werden. Die belangte Behörde hat auch insofern die Rechtslage verkannt.
Aus den oben dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Das Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Aufwandersatz war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG abzuweisen.
Wien, am