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VwGH vom 15.05.2013, 2010/08/0257

VwGH vom 15.05.2013, 2010/08/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter und die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel als Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der K K in A, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Lederergasse 10/2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2010-Dr.Si/S, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am wurde der Beschwerdeführerin von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice W (im folgenden: AMS) eine Beschäftigung als Bürokraft beim Dienstgeber G G (im Folgenden: G) bei der Dienstleistungsgesellschaft W (im Folgenden: D) mit einem möglichen Arbeitsantritt am zugewiesen. Es handelte sich um ein befristetes Dienstverhältnis im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit einer Entlohnung von EUR 913,-- brutto pro Monat. Über die Art der Beschäftigung, die Anzahl der Wochenstunden und das Gehalt wurde die Beschwerdeführerin in einem Telefonat mit der D am informiert. Zur genauen Arbeitszeit und dem konkreten Inhalt der Tätigkeit erkundigte sie sich nicht. Für Fragen betreffend den weiteren Ablauf wurde sie an das AMS W verwiesen.

Noch am selben Tag verfasste sie einen Brief an ihre Beraterin, weil sie Bedenken wegen des nur einmonatigen Dienstverhältnisses hatte. Weiters ersuchte sie um einen Beratungstermin und um die Beantwortung folgender Fragen auf schriftlichem Wege: "Um welchen Verein handelt es sich - bei wem wird sie als Büroangestellte beschäftigt sein und um welche Beschäftigungsart handelt es sich; wie ist der gesetzlich vorgeschriebene Dienstzettel für dieses befristete Dienstverhältnis; wie wirkt sich dieses Dienstverhältnis auf ihren etwaig wiedereintretenden Status als Kundin des AMS aus; schmälert sich dadurch ihr Leistungsanspruch; welche Auswirkungen leiten sich auf ihren Pensionsanspruch ab; ist die Tätigkeit mit jenem Krankheitsbild verträglich, das zu ihrer Behinderung von 50 % geführt hat."

Dieser Brief langte am im AMS W ein und wurde von der Beraterin umgehend beantwortet: Ein Produktblatt mit konkreten Angaben über den Verein bzw. die Aktion 4000 sei beigelegt. Es handle sich um den Dienstgeber Verein G, mit einem voll versicherten Dienstverhältnis in ihrem erlernten Beruf als Fachkraft bei der D. Die Beschwerdeführerin werde einen Arbeitsvertrag und nach kurzzeitigen Dienstverhältnissen, die insgesamt 28 Wochen innerhalb des letzten Jahres nicht übersteigen würden, den gleichen Leistungsbezug wie vor dem Dienstverhältnis erhalten. Die Tätigkeit wäre für die Beschwerdeführerin flexibel gestaltbar, das heißt Sitzen, Gehen, Stehen, und es könnten nach Bedarf auch Pausen eingelegt werden.

Nach Erhalt dieses Schreibens ersuchte die Beschwerdeführerin um einen Kontrollmeldetermin bzw. ein Beratungsgespräch, da laut übermitteltem Informationsblatt der "Aktion 4000" die zu fördernde Person vor Beginn der Beschäftigung mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen müsse. Außerdem ersuchte sie um Klärung der widersprüchlichen Information zur Befristung des angebotenen Dienstverhältnisses und um nähere Erklärung der Sanktionsmöglichkeit im Falle der Nichtmeldung in einem Betrieb. Sie erwähnte, dass sie Alleinerzieherin mit einer 50% Behinderung sei und einen Betreuungsplatz für ihre 10-jährige Tochter benötige. Daher würde sie beim eingeräumten Beratungsgespräch rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme um Kinderbetreuungshilfe ansuchen. Das an die D gerichtete Schreiben, wonach sie wegen Klärung offener Fragen mit dem AMS und bisher nicht erfolgter Terminzuteilung um eine Verschiebung des Arbeitsbeginnes bat, um die vom Gesetz vorgegebenen Bestimmungen betreffend Aktion 4000 und Kinderbetreuungsbeihilfe einhalten zu können, legte sie bei.

Mit Schreiben vom beantwortete die Beraterin die Anfrage der Beschwerdeführerin vom : Ein persönliches Gespräch vor Arbeitsbeginn wäre nicht nötig, weil der Beschwerdeführerin das Arbeitsangebot mit fixem Beginn am schriftlich mitgeteilt worden sei, auch sei die Kinderbetreuungsbeihilfe bereits Thema gewesen und wäre befürwortet worden. Das Antragsformular wurde ihr ebenfalls übermittelt. Eine Mitarbeiterin des AMS versuchte am auch vergeblich, sie telefonisch zu erreichen.

Am teilte Dr. F. von der D dem AMS mit, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Arbeit erschienen sei.

In einem weiteren, am verfassten Schreiben urgierte die Beschwerdeführerin nochmals einen Termin für ein Beratungsgespräch, weil laut Infoblatt ein solches vor Beschäftigungsaufnahme und vor Gewährung der Kinderbetreuungsbeihilfe notwendig sei.

Am wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich über das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses befragt. Sie gab an, dass sie mehrmals um einen Beratungstermin zur Klärung offener Fragen ersucht habe, weil sie von Herrn Dr. F. an das AMS verwiesen worden sei.

Mit Bescheid des AMS vom wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den Zeitraum bis entzogen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sie den Beschäftigungsbeginn bei der D (über G) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Bescheid enthalte keinerlei Feststellungen, auf Grund welcher Umstände von einer Vereitelung im Sinn des § 10 AlVG auszugehen sei. Sie habe anlässlich der Niederschrift am die Gründe dargestellt, weshalb es nicht zum Arbeitsantritt gekommen sei. Die Beurteilung, dass keine Gründe für eine Nachsicht vorlägen, gründe sich somit auf keinen festgestellten Sachverhalt. In der Folge schilderte sie den aus ihrer Sicht chronologischen Ablauf der von ihr verfassten Eingaben und Antwortschreiben der zuständigen Behörden, wobei sie darauf hinwies, dass sich ihre Tochter in der Zeit vom 8. Juni bis auf Grund einer Erkrankung in häuslicher Pflege befunden habe. Bezüglich der Voraussetzungen für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wies sie daraufhin, dass berücksichtigungswürdige Gründe im drohenden gesundheitlichen Schaden lägen, zumal die Einstellung der Geldleistung zur Behinderung von Behandlungen mit dramatischen, irreversiblen gesundheitlichen Folgen führen würde. Sie selbst weise eine 50%ige Behinderung auf, ihre Tochter eine Behinderung von 30%. Zudem stehe mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 der Schulübertritt in das Gymnasium an.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge. Begründend führte sie nach Wiedergabe des - einleitend, soweit für die Entscheidung relevant, vorangestellten - Sachverhalts zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei über die Art der Beschäftigung, die Anzahl der Wochenstunden und das Gehalt in einem Telefonat mit der DLG am informiert worden. Die von ihr schriftlich gestellten Fragen zum Dienstverhältnis seien rechtzeitig vor Dienstbeginn beantwortet und an sie übermittelt worden. Ausdrücklich sei sie darauf hingewiesen worden, dass ein Beratungsgespräch nicht notwendig sei, weil ein solches kurz vor Eingehen eines Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht mehr nötig und das Formular zur Beantragung der Kinderbetreuungshilfe der Beschwerdeführerin auch übersandt worden sei. Es habe daher keinen Grund gegeben, das Dienstverhältnis nicht anzutreten. Trotzdem habe sie fast jeden Tag mutwillig einen langen Brief mit für den eigentlichen Dienstantritt unwesentlichen Fragen an das AMS verfasst. Dies zeige, dass sie nicht wirklich ein Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung gehabt habe, sondern offensichtlich nur auf der Suche nach neuen Gründen für einen "Nichtbeginn" gewesen sei. Dieses Verhalten sei objektiv dazu geeignet, von einer Arbeitsvereitelung auszugehen. Dass sie kein Interesse an der Arbeitsstelle gehabt habe, manifestiere sich schließlich darin, dass sie am nicht zum Dienstbeginn erschienen sei, obwohl sie von diesem Arbeitsbeginn gewusst und der Dienstgeber auf ihr Ansuchen um Verschiebung nicht geantwortet habe. Nachsichtsgründe seien nicht berücksichtigt worden, weil die Arbeitsstelle ohnedies aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen sei. Auch die Sorgepflicht an sich könne nie zu einer Nachsicht führen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. §§ 9 und 10 AlVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

...

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,

...

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0017, uva).

2. Zunächst ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" seit Inkrafttreten der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 als (zumutbare) Beschäftigung anzusehen ist (§ 9 Abs. 7 AlVG). Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/08/0111, und vom , Zl. 2009/08/0077).

3. Unstrittig ist im Beschwerdeverfahren, dass der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung beim Dienstgeber G K (G) als Bürokraft bei der D mit einem möglichen Arbeitsantritt am angeboten wurde. Unstrittig ist auch, dass sie diese Beschäftigung nicht antrat und den potentiellen Arbeitgeber über ihr Fernbleiben nicht informierte.

4. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Dazu ist festzuhalten, dass sie tatsächlich keinen Verfahrensfehler der belangten Behörde darstellt und entsprechend ausführt. Soweit sie unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung Verfahrensmängel bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides grundsätzlich nur beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0049); etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz sind im Berufungsverfahren sanierbar bzw. durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert, sodass die behaupteten Verfahrensverstöße nicht vorliegen.

Daher ist nunmehr vom festgestellten Sachverhalt der belangten Behörde auszugehen.

5. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie keineswegs bewusst oder mit bedingtem Vorsatz den Arbeitsbeginn vereitelt habe, da sie zahlreiche Schreiben an das AMS W gerichtet habe, ihre Anfragen nur teilweise beantwortet worden seien und ihr auch trotz zahlreicher Ersuchen kein Gespräch in der Regionalstelle des AMS in W ermöglicht worden sei, was wiederum der Grund dafür gewesen sei, dass weitere Schreiben von ihr erforderlich geworden seien. So habe es einen Widerspruch zwischen dem vom AMS W übermittelten Infoblatt (Stand 01/2010) und jenem, welches sich die Beschwerdeführerin aus dem Internet beigeschafft habe (Stand 04/2010, in welchem die Notwendigkeit eines Beratungsgespräches erwähnt sei), gegeben.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommens eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen -, somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0151, uva).

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ihr von Seiten des AMS einerseits mit Schreiben vom die von ihr mit Schreiben vom gestellten Fragen beantwortet wurden und in einem weiteren Antwortschreiben des AMS vom ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein persönliches Beratungsgespräch vor Arbeitsbeginn nicht notwendig ist. Gleiches gilt auch für die von ihr ebenfalls in der Beschwerde ins Treffen geführte Antragstellung bezüglich der Kinderbetreuungsbeihilfe. Beiliegend erhielt sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Somit stellt sich ihr Insistieren auf die Abhaltung eines Beratungsgespräches vor Dienstbeginn trotz der eindeutigen Hinweise des AMS als nicht nachvollziehbar dar und es geht auch ihr Einwand, nur den gesetzlichen Vorgaben entsprechen zu wollen, ins Leere. Dass sie das Antragsformular bezüglich der Kinderbetreuungsbeihilfe erst am erhielt, muss sich die Beschwerdeführerin selbst zurechnen lassen, zumal es an ihr gelegen wäre, sich rechtzeitig um ein solches Formular zu kümmern, insbesondere, weil die Frage der Kinderbetreuungsbeihilfe schon vormals thematisiert wurde.

6. Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass von der belangten Behörde die Zumutbarkeit der ihr zugewiesenen Stelle, insbesondere auf Grund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen, nicht geklärt worden sei. Es seien ihr nicht einmal der Arbeitsbeginn sowie die tägliche Normalarbeitszeit bekannt gegeben worden, wobei diese Informationen für die Organisation der Kinderbetreuung erforderlich gewesen wären. Auch die Arbeitsbeschreibung sei nur dürftig erfolgt und sie habe nicht beurteilen können, ob die Stelle ihren verbliebenen körperlichen Fähigkeiten verträglich sei.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des § 9 AlVG unter der Androhung der Sanktion des § 10 AlVG arbeitswillig zu zeigen, setzt ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinn der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinem Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet, in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/08/0187).

Angewendet auf den Fall der Beschwerdeführerin waren ihr ausgehend von den ihr übermittelten Informationen in Form von diversen Schreiben sowie dem Telefonat mit Dr. F eine Umschreibung der Anforderungen, die Aufgabenbereiche, das Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung, die rechtliche Qualifikation des Dienstverhältnisses, der Dienstgeber, der Arbeitsort, der Arbeitsbeginn sowie die Entlohnung bekannt. Auf ihre dezidierte Frage, ob die Tätigkeit mit ihrem Krankheitsbild verträglich sei, wurde ihr vom AMS W im Schreiben vom mitgeteilt, dass die Tätigkeit für sie flexibel gestaltbar sei. In der Beschwerde lässt sie völlig offen, welche weiteren Informationen sie noch benötigt hätte.

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0097, mwN). Somit ist es nicht ersichtlich - und wird auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht behauptet - , dass eine Beschäftigung bei der D für sie evident unzumutbar gewesen wäre. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, allfällige für sie wichtige weiteren Details im Rahmen eines Telefonats sowohl mit Dr. F als auch mit ihrer Betreuerin zu besprechen.

Aufgrund der von ihr gewählten Vorgangsweise des Nichtantritts des zugewiesenen Arbeitsplatzes, war die Beurteilung der belangten Behörde, darin eine Weigerungshandlung zu sehen, frei von Rechtsirrtum. §§ 9 und 10 AlVG verlangen nicht nur, dass sich eine arbeitslose Person um Kontaktaufnahme beim potentiellen Dienstgeber bemüht, sondern auch, dass diese anschließend die Beschäftigung tatsächlich antritt, um möglichst bald aus dem Leistungsbezug nach dem AlVG wieder auszuscheiden. Die Beschwerdeführerin traf daher die Verpflichtung, die ihr zugewiesene Beschäftigung zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzutreten (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0071). Wie bereits ausgeführt, hat sie im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, dass die Beschäftigung an sich nicht zumutbar gewesen wäre.

Durch den Nichtantritt des Beschäftigungsverhältnisses ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten gesetzlichen Grundlagen (bedingt) vorsätzliches Handeln indiziert.

7. Weiters vermeint die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit ihrem Vorbringen des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG auseinandergesetzt.

Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0018, uva.). Das von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nachsichtsgründe erstattete Vorbringen legt im Sinn dieser Rechtsprechung nicht dar, dass sie durch den Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart getroffen würde.

8. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-75419