VwGH vom 16.12.2010, 2008/07/0203
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des F M in St. L, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Roseggerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-42572/001-2007, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag und Feststellungen nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei: T P, St. L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 3008 KG R; die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des benachbarten Grundstückes Nr. 3013 derselben Katastralgemeinde.
Auf Grund einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei, wonach der Beschwerdeführer (auch) auf ihrem Grundstück Nr. 3013 gegen ihren Willen und ohne wasserrechtliche Bewilligung zwei Teiche angelegt habe, führte die Bezirkshauptmannschaft M (BH) ein Ermittlungsverfahren durch.
Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens vertrat der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom die Ansicht, er habe nach dem Erwerb des Grundstückes Nr. 3008 eine Aufstauung des Baches vorgenommen, wodurch zwei kleine Teiche entstanden seien. Gegen diese Aufstauung habe die mitbeteiligte Partei keine Einwendungen erhoben und insbesondere nicht behauptet, dass die Teiche teilweise auf ihrem Grundstück errichtet worden seien. Da die Teiche laufend betreut hätten werden müssen und eine eindeutige Klärung des Grenzverlaufes erfolgen sollte, sei von DI R. J. im Jahr 2001 eine Vermessungsurkunde ausgearbeitet worden, in welcher der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken eindeutig festgelegt werden sollte. Die Mitbeteiligte sei mit der Festlegung dieses Grenzverlaufs ausdrücklich einverstanden gewesen. Die Teiche stellten ein zu schützendes Biotop dar und befänden sich zur Gänze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers; auch der östliche Teichrand stehe in seinem Eigentum, er habe diese Flächen auch jeweils genutzt und gemäht. Er beantrage daher die Feststellung, dass die auf dem Grundstück Nr. 3008 errichtete Teichanlage (Biotop) keiner Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde bedürfe.
Die BH holte ein Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen vom ein, wonach derartige Kleinstgewässer von Amphibien als Habitat angenommen würden. Solche Kleinbiotope stellten daher eine Bereicherung des Landschaftshaushaltes dar. Kritisch anzumerken sei allerdings, dass durch den Einbau der Kunststoffrohre das Fließgewässerkontinuum unterbrochen worden sei. Sollte die Entfernung der beiden Kleinstgewässer vorgeschrieben werden, so sollte dies zur Schonung der vorkommenden Amphibien möglichst in der Zeit von Oktober bis Jänner erfolgen.
Die BH führte am eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit durch, in deren Verlauf festgestellt wurde, dass sich ein Teil der Teiche auf dem Grundstück 3013 befinde, welches laut Grundbuchsauszug und Mappenauszug im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehe. Diese habe keine Zustimmungserklärung erteilt, sondern die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete ein Gutachten, in dessen Befund er darauf verwies, dass sich die beiden Teiche nördlich eines öffentlichen Weges an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 3008 und 3013 befänden. Aus dem vorliegenden Orthofoto mit darüber gelegten Katastergrenzen sei zu ersehen, dass die beiden Teiche zum größeren Teil auf dem Grundstück Nr. 3013 lägen. Offensichtlich um Rechtssicherheit zu schaffen, sei im Juni 2001 ein Teilungsentwurf durch DI R. J. erstellt worden, aus welchem ein Flächenbedarf auf dem Grundstück Nr. 3013 von ca. 352 m2 ersichtlich sei. Die Teilung sei jedoch offensichtlich bisher noch nicht erfolgt, desgleichen fehle eine grundbücherliche Eintragung. Die Teiche wiesen eine Wasserfläche von etwas mehr als 10 m Länge und 4 m Breite bzw. von 5 m Länge und 3 m Breite auf. Holzpflöcke, welche offensichtlich die Grenze markierten, seien vorgefunden worden, hätten aber nicht eindeutig als Grenzzeichen identifiziert werden können. Sie stimmten jedoch grob mit den Vermessungspunkten des Katasterplanes überein. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Teiche auf beiden Grundstücken situiert seien.
Weiters führte der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachtensteil aus, dass eine Bewilligungspflicht für die beiden Teiche dadurch gegeben sei, weil durch die Aufstauung des Wassers in beiden Teichen eine Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums gegeben und somit die Wanderung von Kleinlebewesen und Mikroorganismen unterbrochen worden sei. Zusätzlich komme es durch die Vergrößerung der Wasseroberfläche zu einer Erwärmung des Wassers, wodurch der Sauerstoffgehalt im Gewässer sinke, was einer Verschlechterung der Gewässergüte entspreche. Aus diesem Grund wäre die Entfernung der beiden Stauwerke vorzuschreiben und wieder ein Bachbett in Anlehnung an das Bachbett südlich des Güterweges herzustellen. Aus gewässerökologischen Gründen sollte die Zeit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Bachlaufes in der Zeit zwischen Oktober 2007 und Jänner 2008 erfolgen.
Die mitbeteiligte Partei erklärte, sie gebe keine Zustimmungserklärung zur Inanspruchnahme ihres Grundstückes und fordere die unverzügliche Entfernung der Teichanlage. Der Vertreter des Beschwerdeführers rügte die Ausführungen des wasserbautechnischen Sachverständigen, soweit sie sich auf die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücksflächen bezögen. Die Teichanlagen bestünden seit mehr als 20 Jahren, der mitbeteiligten Partei stehe kein Recht an den gegenständlichen Anlagen zu. In der Natur bestünden keine rechtlich relevanten Grenzzeichen und Grenzpunkte seien auch im Katasterplan nicht erkennbar. Die in der Natur festgestellten Holzstöcke stellten keine Grenzmarkierungen dar. Die Katastergrenze stelle nicht die in der Natur tatsächlich gegebene Grenze dar und es diene der Katasterplan ausschließlich dazu, die Lage der Grundstücke, nicht aber deren Grenzen darzustellen. Zwischen den Streitparteien sei die Grenze zwischen den beiden Grundstücken einvernehmlich festgelegt und vereinbart worden; dieser Grenzverlauf sei von beiden beteiligten Parteien an Ort und Stelle durch Holzpflöcke markiert worden und diese Holzpflöcke seien die Grundlage für die von DI R. J. vorgenommene Vermessung gewesen. Der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken sei daher zivilrechtlich eindeutig festgelegt, unabhängig davon, ob nun tatsächlich der Vermessungsplan vermessungstechnisch durchgeführt worden sei. Er beantrage die Einvernahme des Vermessungstechnikers zum Beweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Teilungsentwurfes die Grenze zwischen den Grundstücken 3013 und 3008 durch Pflöcke eindeutig markiert gewesen sei und dass damals auch die Teiche zur Gänze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gelegen seien.
Die BH vernahm den Vermessungstechniker DI R. J., der den Teilungsentwurf vom und die Koordinateninformation, Einschaltpunkt 14057-69, vorlegte und mitteilte, dass die Vermessung der Grundstücke über Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt sei. Daraus sei der Teilungsentwurf entstanden, dessen Zweck die Eigentumsübertragung des Teilgrundstückes 3013 an den Beschwerdeführer gewesen sei. Dazu sei es jedoch auf Grund von Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht mehr gekommen, da die mitbeteiligte Partei die Unterschrift für die Durchführung der Teilung verweigert habe. Das Grundstück Nr. 3008 bilde ein sogenanntes Grenzkatastergrundstück, was bedeute, dass die Grenzen nicht in Frage zu stellen und rechtlich fixiert seien. Die unverändert gebliebene Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken befinde sich in etwa in Mitte des Auslaufbauwerkes. Das von der Behörde beschaffte Orthofoto vom stelle nach Ansicht des Vermessungstechnikers ganz klar die Grundstücksgrenze dar. Damit befinde sich sogar der größere Teil der Teichwasserflächen auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei.
Mit Bescheid vom trug die BH dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I auf, die durch Aufstauen eines unbenannten Gerinnes, einem rechtsufrigen Zubringer des W-Baches, auf den Grundstücken Nr. 3008 und 3013 errichteten zwei Teiche wie folgt umzugestalten, um die eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen:
Die beiden Stauwerke seien zu entfernen und es sei wieder ein Bachbett in Anlehnung an das Bachbett südlich des Güterweges herzustellen, wobei sich die Mitte des Bachbettes an der Grundgrenze zu orientieren habe. Bei Erforderlichkeit sei die Sohle durch Steine gegen rückschreitende Erosion zu sichern, diese Steine seien lose zu verlegen und dürften nicht in Zement oder Beton eingebettet werden. Diese Maßnahmen seien im Zeitraum vom bis spätestens ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen.
Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass die auf dem Grundstück Nr. 3008 errichtete Teichanlage keiner Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde bedürfe, abgewiesen. Spruchpunkt III beinhaltet die Verpflichtung zur Erstattung von Kommissionsgebühren.
Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass auf Grundlage des wasserbautechnischen Gutachtens von einem Bewilligungstatbestand nach § 32 WRG 1959 auszugehen sei (Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums, Vergrößerung der Wasseroberfläche, Erwärmung des Wassers, Verschlechterung der Wassergüte). Die Mitbeteiligte sei als Betroffene anzusehen, da unter Zugrundelegung des Orthofotos vom in Zusammenschau mit der Aussage des Vermessungstechnikers unzweifelhaft feststehe, dass sich die vom Beschwerdeführer errichteten beiden Teiche zumindest teilweise auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei befänden. Unter Bezugnahme auf diese Überlegungen sowie auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik habe mit dem im Spruchteil I enthaltenen gewässerpolizeilichen Auftrag das Auslangen gefunden werden können, die Frist sei aus gewässerökologischen Gründen entsprechend festgesetzt worden. Der Antrag auf Feststellung, dass die auf dem Grundstück Nr. 3008 errichtete Teichanlage keiner Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde bedürfe, sei aus den vorstehend angeführten Gründen abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er rügte, dass die Aussage des Vermessungstechnikers DI R. J. eine unzulässige rechtliche Beurteilung und Rechtsausführungen enthalte. Der Vermessungstechniker sei weder berechtigt noch in der Lage, über tatsächlich bestehende Eigentumsverhältnisse eine Aussage zu treffen. Seine Aussage sei daher nicht verwertbar. Dem Beschwerdeführer sei nicht einmal die Gelegenheit gegeben worden, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Darin liege schon eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Behörde habe sich mit dem umfassenden Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse nicht auseinandergesetzt. So sei nicht beachtet worden, dass die Anlage seit mehr als 20 Jahren mit Zustimmung der Mitbeteiligten bestehe und diese nach ihrer eigenen Aussage bis Juni 2006 keinen Anlass gesehen habe, gegen die Errichtung der Anlage einzuschreiten. Dieser Behauptung komme wesentliche Bedeutung zu. Dies gelte auch für die im Jahr 2001 geführten Besprechungen und Gespräche zwischen den Parteien. Die Behörde hätte diesfalls zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer mit der mitbeteiligten Partei getroffenen, jedenfalls konkludent abgeschlossenen Vereinbarung außerbücherlicher Eigentümer und alleiniger Nutzungsberechtigter der im Teilungsentwurf vom ausgewiesenen Trennfläche des Grundstückes Nr. 3013 sei, das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers daran bereits vor dem seitens der mitbeteiligten Partei anerkannt worden sei und dass durch die Ausarbeitung des Teilungsplanes lediglich die vermessungstechnische Durchführung der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. 3008 und 3013 erwirkt hätte werden sollen.
Zum Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen führte der Beschwerdeführer aus, dieser sei nicht berufen oder in der Lage, Grundstücksgrenzen festzulegen und darauf ein Gutachten aufzubauen. Die Meinung der Behörde, dass die Grenzen nicht in Frage zu stellen und für alle Zukunft rechtlich fixiert seien, wenn ein Grundstück ein Grenzkatastergrundstück sei, sei rechtlich nicht nachvollziehbar. Schließlich bedürfe die gegenständliche Teichanlage auch gar keiner wasserrechtlichen Bewilligung, weil weder Rechte dritter Personen eingeschränkt noch beeinträchtigt würden. Auf die Stellungnahme des Naturschutzsachverständigen werde verwiesen. Sofern jedoch Bewilligungspflicht gegeben sein sollte, sei die bestehende Teichanlage von der Wasserrechtsbehörde zu bewilligen.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines vermessungstechnischen Gutachtens vom und eines Vermessungsplanes vom . Demnach wurde die Teichanlage am von der Abteilung Vermessung und Geoinformation vermessen, die Lage und das Ausmaß der Anlage eingemessen und in einem Plan (in weiterer Folge: Vermessungsplan) dargestellt. Es sei dabei - so die Stellungnahme des vermessungstechnischen Amtssachverständigen - festgestellt worden, dass sich die Teichanlage auf den Grundstücken 3008 und 3013 befinde. Die Grenze zwischen den Grundstücken sei durch die Grenzpunkte 10384, 1987, 10383 koordinativ festgelegt und rechtlich gesichert. Durch die beiden Teiche werde eine Wasserfläche von 118 m2 des Grundstückes 3013 beansprucht.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt, der dazu eine Stellungnahme vom abgab und die Feststellungen im Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen als unbegründet bezeichnete. Eine solche rechtliche Beurteilung durch einen Sachverständigen sei unzulässig. Die genannten Vermessungspunkte könnten den tatsächlichen Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken nicht rechtsverbindlich festlegen. Diese Linie stelle daher nicht den tatsächlichen Grenzverlauf dar. Der Beschwerdeführer wies neuerlich darauf hin, vor mehr als 20 Jahren mit Zustimmung der mitbeteiligten Partei die Teichanlage errichtet, und allein und ausschließlich benutzt und bewirtschaftet zu haben. Dieser Sachverhalt sei zivilrechtlich und nicht vermessungsrechtlich zu beurteilen. Das Grundstück Nr. 3013 sei nicht im Grenzkataster eingetragen; eine Grenzverhandlung habe nicht stattgefunden. Die im Vermessungsplan eingezeichnete Grenze sei daher nicht rechtsverbindlich und für das Verfahren ohne Bedeutung. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme seiner Person und der mitbeteiligten Partei und verwies auf sein Berufungsvorbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und setzte die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes neu fest.
Die belangte Behörde vertrat wie schon die Erstbehörde die Ansicht, dass der wasserrechtliche Bewilligungstatbestand nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 gegeben sei. Eine mehr als geringfügige Einwirkung auf das Gewässer liege vor, da die Gewässergüte durch die gegenständliche Situation infolge des Sinkens des Sauerstoffgehaltes verschlechtert werde. Die beiden Teiche seien daher bewilligungspflichtig und bildeten eine nicht teilbare Einheit. Eine wasserrechtliche Bewilligung liege jedoch nicht vor. Das vermessungstechnische Gutachten vom habe ergeben, dass sich die beiden Teiche überwiegend auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei befänden. Die hölzernen Stauwerke befänden sich auf beiden Grundstücken. Dem vorliegenden Verfahrensakt könne keine schriftliche Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei für die Herstellung der beiden Teiche und Stauwerke entnommen werden. Die mitbeteiligte Partei habe vielmehr bekräftigt, keine Zustimmung zu erteilen. Sofern der Beschwerdeführer nicht selbst Eigentümer der zur Projektsausführung erforderlichen Liegenschaft sei, werde er im Allgemeinen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Eigentümer vorzulegen haben, da diese Sachentscheidungsvoraussetzung sei. Die Zustimmung des Grundeigentümers sei Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung, es dürfe die Frage daher nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Dabei sei unbeachtlich, aus welchen Gründen der Grundeigentümer seine Zustimmung verweigere. Das vermessungstechnische Gutachten und der Vermessungsplan vom basierten auf dem aktuellen Kataster und hätten durch die Berufungsausführungen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 12, 32 und 138 WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:
"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung
c) ....
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) ....
(2) ....
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
..."
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0054, und andere).
Die Behörden beider Rechtsstufen gingen im vorliegenden Fall von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der gegenständlichen Teichanlagen nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 aus. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich dabei im Gegenstand lediglich um geringfügige Einwirkungen, sodass keine Bewilligungspflicht vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass auf sachverständiger Ebene die Ansicht vertreten wurde, die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Eingriffe in den Wasserhaushalt durch die Herstellung beider Teiche hätten zu mehr als geringfügigen Veränderungen, insbesondere zur Verschlechterung der Gewässergüte, geführt. Auf gleicher fachlicher Ebene ist der Beschwerdeführer diesem sachverständigen Urteil nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang zwar auf die naturschutzfachliche Stellungnahme vom und meint, dieser sei zu entnehmen, dass die Kleinbiotope eine Bereicherung des Landschaftshaushaltes darstellten. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass sich der naturschutzfachliche Sachverständige kritisch in Bezug auf die durch die Schaffung der Teichanlagen eingetretene Unterbrechung des Fließkontinuums geäußert hat. Abgesehen davon, dass aus einem Gutachten eines naturschutzfachlichen Sachverständigen schon wegen des anderen Fachgebietes keine Rückschlüsse auf wasserbautechnische Fragestellungen gezogen werden können, ist dem hier vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen nur um geringfügige Einwirkungen auf Gewässer gehandelt habe. Aus diesem Gutachten ist daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Gegen die Annahme der belangten Behörde, beide Teiche seien nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig, bestehen daher keine Bedenken.
Unstrittig fehlt es beiden Teichen an einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren über eine Beschwerde der mitbeteiligten Partei als Betroffene nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 eingeleitet.
Als Betroffener im Sinn des § 138 Abs. 1 WRG kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und das Grundeigentum (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/07/0038).
Die mitbeteiligte Partei leitete ihre Rechtsstellung als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 WRG 1959 aus dem in § 12 Abs. 2 leg. cit. genannten Grundeigentum an dem Grundstück ab, auf dem sich beide Teiche zum Großteil befinden (Nr. 3013).
Diesbezüglich, also in Bezug auf die Frage, wer tatsächlich Eigentümer der Grundfläche ist, auf welcher sich die Teichanlagen befinden, herrscht Streit im gegenständlichen Verfahren. Daran hängt sowohl die Qualifikation der mitbeteiligten Partei als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 6 iVm Abs. 1 WRG 1959 und damit die Antragslegitimation für das gegenständliche Verfahren als auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die ohne Zustimmung erfolgte Errichtung der Teichanlagen.
Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die Mitbeteiligte Grundeigentümerin der Flächen ist, auf denen sich die Teiche befinden. Die Wasserrechtsbehörden haben zu dieser Frage zwei übereinstimmende Fachaussagen von Vermessungstechnikern eingeholt. So gab DI R. J., der den Teilungsentwurf aus dem Jahr 2001 erstellt hatte, im Rahmen seiner Aussage vor der BH vom an, dass die damals ins Auge gefasste Teilung nicht zustande kam und daher die Grenze zulasten der mitbeteiligten Partei nicht verschoben wurde. Bereits dem Teilungsentwurf, den er vorlegte, ist zu entnehmen, dass die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 3013 und 3008 durch Vermessungspunkte genau eingemessen ist. Damit im Zusammenhang gab DI R. J. an, dass das Grundstück Nr. 3008 ein Grenzkatastergrundstück bildet.
Diese Ansicht wurde vom Amtssachverständigen für Vermessungstechnik in seinem Gutachten bzw. im Plan vom bestätigt; Gutachten und Plan beziehen sich auf dieselben Vermessungspunkte. Dem Vermessungsplan ist zu entnehmen, dass die Grundgrenze zwischen den beiden Grundstücken durch beide Teiche derart verläuft, dass der überwiegende Bereich der Teiche auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei liegt, und dass die strichliert eingezeichneten Grenzen aus dem aktuellen Kataster entnommen wurden.
Dabei handelt es sich aber um den Grenzkataster und nicht, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, um den Grundsteuerkataster. Der Beschwerdeführer weist nun auf Seite 11 oben (zweiter Absatz) seiner Beschwerde selbst zutreffend darauf hin, dass nur Grundgrenzen von Grundstücken, welche im Grenzkataster seien, rechtlich verbindlich und eindeutig abgesichert seien. Nach § 8 Z 1 VermG 1968 erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0104). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber beim Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 3008 um ein Grundstück, das im Grenzkataster verzeichnet ist, sodass dessen Grundgrenzen, und damit auch die Grenze zum Nachbargrundstück Nr. 3013, rechtlich verbindlich nachgewiesen ist.
Die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Grundgrenze zwischen den beiden Grundstücken so verläuft, dass der Großteil jeder der beiden Teiche auf dem Grundstück Nr. 3013 zu liegen kommt, kann daher nicht beanstandet werden.
Der Beschwerdeführer hat allerdings bereits in der Berufung und nun neuerlich in der Beschwerde vorgebracht, er sei außerbücherlicher Eigentümer und daher alleiniger Nutzungsberechtigter. Damit macht er geltend, dass aufgrund dieser von ihm erworbenen Rechtsstellung der Mitbeteiligten kein Recht zur Antragstellung nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 zukomme.
Wenn der Beschwerdeführer meint, er sei außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, weil er diese faktisch nutze, so scheint er damit auf den Fall der Ersitzung abzustellen. Dagegen ist aber ins Treffen zu führen, dass er eine nähere Begründung dafür schuldig bleibt, inwiefern er die diesbezüglichen Voraussetzungen der §§ 1460 ff ABGB erfüllte. Insbesondere erschiene aber die Ersitzungszeit noch nicht vollendet (der Beschwerdeführer erwarb das Grundstück 3008 erst im Jahr 1986).
Der Beschwerdeführer machte aber auch noch geltend, er sei alleiniger Nutzungsberechtigter jener Grundstücksflächen, auf der sich die Teiche und die Böschung befänden. Nutzungsberechtigt könne man auf Grund eines Kaufvertrages, eines Pachtvertrages, eines Dienstbarkeitsvertrages, eines Baurechtsvertrages oder eines sonstigen im Rahmen der gegebenen Vertragsfreiheit abgeschlossenen Vertrages sein. Derartige Verträge könnten sowohl ausdrücklich als auch konkludent abgeschlossen werden.
Nun hat der Beschwerdeführer zwar den Abschluss solcher Verträge behauptet, aber während des Verwaltungsverfahrens nicht durch Beweise belegt. Mit diesen allgemeinen, bloß unsubstantiierten Behauptungen gelingt ihm daher der Nachweis nicht, dass er ein Recht zum Zugriff auf die verfahrensgegenständlichen, im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstücksteile hat.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Mitbeteiligte als Grundeigentümerin des von den beiden Teichen in Anspruch genommenen Grundstückes Nr. 3013 als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags stellen konnte.
Der Beschwerdeführer meint weiters, die Mitbeteiligte habe der Teicherrichtung über lange Zeit nicht widersprochen, weshalb ihr ein Antragsrecht fehle. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.
§ 138 WRG 1959 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann aber demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der in § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Recht führt, selbst einzustehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/07/0154). Auch dann, wenn der Betroffene im Sinn des § 138 Abs. 6 WRG 1959 die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes abgelehnt hat, fehlt es ihm an dem für einen Antrag nach § 138 WRG 1959 erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0058). Dass diese Fallkonstellationen im vorliegenden Fall gegeben wären, ist aber nicht erkennbar.
Die ohne Zustimmung der mitbeteiligten Partei erfolgte Errichtung der beiden Teiche griff somit in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte als Grundeigentümerin ein; der mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Auftrag auf Rückbau der Teiche verletzt daher keine Rechte des Beschwerdeführers.
Zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Feststellung der Bewilligungsfreiheit der Teiche auf Grundstück Nr. 3008 - dieser Teil des Erstbescheides wurde durch die Abweisung der Berufung inhaltlich aufrecht erhalten -, finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen; eine darin liegende Rechtsverletzung ist daher ebenfalls nicht erkennbar.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am