VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Nach § 15 Abs 1 WRG können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG). Der Fischereiberechtigte ist daher darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 99/07/0072 E RS 3
(hier ohne zweiten, dritten und vierten Satz) |
Normen | WRG 1959 §111; WRG 1959 §117; WRG 1959 §15 Abs1; |
RS 2 | Die in § 15 WRG verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und zur Zuerkennung von Entschädigung führen (Hinweis E , 96/07/0057). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 97/07/0126 E RS 1 |
Normen | VwRallg; WRG 1959 §111 Abs1; WRG 1959 §15 Abs1; |
RS 3 | § 15 Abs 1 WRG erlegt den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auf, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich nach Maßgabe des § 15 Abs 1 Satz 2 WRG dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 93/07/0058 E RS 3 |
Normen | WRG 1959 §111; WRG 1959 §15 Abs1; |
RS 4 | Fischereirechte haben zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Der Fischereiberechtigte kann somit nicht verlangen, daß eine nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde (Hinweis E , 93/07/0058). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/07/0174 E RS 8
(hier nur zweiter Satz) |
Normen | WRG 1959 §15; WRG 1959 §9 Abs2; |
RS 5 | Die Errichtung eines Himmelsteiches, also eines Teiches, der lediglich durch Niederschlag gespeist wird und weder über einen Zunoch über einen Abfluss verfügt, stellt eine völlig andere Anlage dar als eine zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichte Errichtung eines Landschaftsteiches im Hauptschluss eines zufließenden Wiesengerinnes. (Hier: Der Fischereiberechtigte hat iSd § 15 WRG 1959 unzulässigerweise die Errichtung eines Himmelteiches anstatt des ursprünglich projektierten Landschaftsteiches begehrt.) |
Normen | 32000L0060 Wasserrahmen-RL; VwGG §34 Abs1; VwRallg; WRG 1959 §105; WRG 1959 §15 Abs1; WRG 1959 §30a; WRG 1959 §9 Abs2; |
RS 6 | Es obliegt nicht den Fischereiberechtigten, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch ein von der Fischereiberechtigten aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur Wasserrahmen-RL bzw. zu § 30a WRG 1959 kann von dieser nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde
1. der E W, 2. der E H, 3. der E A, alle in W, 4. des A T in O, alle vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 11/26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-42536/001-2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. J G, 2. A G, beide in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom beantragten die Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Landschaftsteiches auf den Grundstücken Nr. 1917 und Nr. 1918 der KG R. Dieser Landschaftsteich ist nach den Projektsangaben im Hauptschluss eines kleinen, namenlosen linksufrigen Zubringers zur P situiert; dieser Zubringer entspringt 15 m oberhalb des Teiches und mündet nach 120 m in die P. Die Wasserführung des Gerinnes beträgt im Jahresmittel 2 l/s. Der Teich soll als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und als Entspannungs- und Erholungsraum für die Familie dienen.
Dazu erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige am ein Gutachten, wonach der Teich als Strukturverbesserung gewertet werden könne. Auf Grund der Quellschüttung liege die Teichwassererneuerungsrate im schlechtesten Fall bei ca. drei Tagen, wodurch eine ausreichende Durchmischung gegeben sei, um die Wasserqualität in einem guten Zustand erhalten zu können. Es sei keine Veränderung der Qualität zu erwarten. Aus Sicht der Wasserbautechnik könne eine Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden.
Mit Schriftsatz vom erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen dieses Vorhaben und begründeten diese damit, dass ihr Fischereirecht für die Reviere P I/1 und I/2 das Hauptgerinne sowie alle Zubringer, Brunnadern und Nebengerinne der P umfasse. Die Errichtung eines Teiches im Hauptschluss des Quellzubringers stelle einen wesentlichen Eingriff in das Gerinne und seine natürlichen Lebensgemeinschaften dar und führe zu einer deutlichen Verschlechterung der nachhaltigen fischereilichen Bewirtschaftung. Diese Frage sei vom wasserbautechnischen Gutachten, das die Behörde erstellen habe lassen, nicht umfasst gewesen. Ein künstlicher Wasserkörper wie der geplante führe in notwendiger Weise zu Veränderungen im Abfluss- und im Temperaturregime sowie im Nährstoffhaushalt und der Sedimentation, die eine deutliche Veränderung im natürlichen, gewässertypischen Bestand an Wassertieren nach sich zögen. Damit wäre auch eine irreversible Störung des Fließgewässerkontinuums gegeben, die dem Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) widerspreche. Derzeit würden Zubringer und Quellgerinne vom Fischereiberechtigten zur Aufzucht von Brütlingen der Bachforelle aus standorttypischen Populationen genutzt. Die zu erwartenden Veränderungen ließen in Hinkunft eine Nutzung als Aufzuchtgewässer für Bachforellenbrut nicht zu. Die Behörde habe auch keine Alternativen erwogen, die eine geringfügige veränderte Durchführung des Projektes ermöglichten, ohne die bestehenden Rechte Dritter zu beeinträchtigen, zum Beispiel etwa die Errichtung als Himmelsteich (ohne Zu- und Abfluss).
Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft P (BH) den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Landschaftsteiches unter Einhaltung bestimmter Auflagen. Zu den Einwendungen der Fischereiberechtigten wurde ausgeführt, dass die wasserrechtliche Bewilligung auf Grundlage des eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zu erteilen gewesen sei. Durch die Nutzung der Anlage komme es demnach zu keiner Beeinträchtigung von Rechten Dritter und auch zu keiner Verschlechterung der Wasserqualität.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich mit näherer Begründung darauf stützten, dass die wasserrechtliche Bewilligung auf einem unzureichenden Gutachten gründe, welches ohne ausreichende Begründung davon ausgehe, dass keine Veränderung der Wasserqualität eintreten werde. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass Quellbäche mit einem passierbaren Anschluss zum Hauptgerinne äußerst selten und aus diesem Grunde als grundsätzlich schützenswert zu betrachten seien. Solche Quellbäche zählten zu den wertvollsten Schutzgütern der Landschaft und die Errichtung des Landschaftsteiches stelle eine Veränderung im natürlichen Gefüge des Quellbaches dar, die sich im Regelfall negativ auf die Bachfauna auswirke. Es komme daher zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes, welcher im Sinne des im Jahre 2003 novellierten WRG 1959 nicht tolerierbar sei. Weiters sei nicht überprüft worden, welche Auswirkungen die Vergrößerung des Wasserkörpers auf das ökologische Gefüge des Gerinnes habe und welche Auswirkungen der Teich in fischereilicher Hinsicht aufweise. So sei offen, ob die Fischbrut bei höherer Wasserführung in den Teich aufsteigen werde (unter 100 m von der P entfernt), ob es durch Eintrag von Wasservögeln zu einer Fischentwicklung in diesem Teich kommen werde, etc. Es hätte zusätzlich noch eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Fischerei bedurft.
Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom auf, mitzuteilen, in welchen wasserrechtlich geschützten Rechten sie sich verletzt erachteten.
Mit Schriftsatz vom reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Univ.-Prof. Dr. Otto M vom zur geplanten Errichtung eines Landschaftsteiches im Hauptschluss eines orographisch linken Quellbaches der P nach und gaben an, dass sie sich in ihren Rechten als Fischereiberechtigte der P verletzt erachteten. Der beigelegten Stellungnahme vom ist zu entnehmen, dass in Folge intensiver menschlicher Nutzung intakte Quellbäche mit passierbarem Anschluss zum Hauptvorfluter sehr selten geworden seien und somit zu den wertvollsten Schutzgütern der Landschaft zählten. Die im gegenständlichen Projekt geplante Errichtung eines Landschaftsteiches im Hauptschluss stelle eine Veränderung im natürlichen Gefüge eines Quellbaches dar, welche sich im Regelfall negativ auf die strömungsgeprägte Bachfauna sowie deren Migrationsbedürfnisse auswirke. Die durch die geplante Teichhaltung gestörte limnologische Situation führe im Regelfall zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes, welcher im Sinne des im Jahr 2003 novellierten WRG 1959 festgeschriebenen Verschlechterungsverbotes nicht tolerierbar sei. Ohne wissenschaftlichen Nachweis, dass trotz der geplanten Teichhaltung keine Verschlechterung dieses Zustandes im Quellbach eintrete, könne im Sinne einer modernen Wasserwirtschaft kein positiver Bescheid ausgestellt werden.
Mit einem weiteren Schreiben vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer auf, binnen zehn Tagen ab Zustellung konkrete Vorschläge für Maßnahmen zum Schutz ihres Fischereirechtes zu machen.
Dem entgegneten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom dahingehend, dass es nicht ihre Aufgabe sei, konkrete Vorschläge zu erstatten. Es sei vielmehr Aufgabe der Behörde zu prüfen, ob ein derartiger Teich ökologisch vertretbar sei und den Bestimmungen der WRRL entspreche. Der Teich könne auch als so genannter Himmelsteich angelegt werden. Sobald er aber durch den linksufrigen Zubringer zur P gespeist werde, erscheine das Fischereirecht durch Verschlechterung der Gewässerökologie beeinträchtigt und die Bewilligung des Teiches rechtswidrig.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein fischereifachliches Gutachten vom ein, in welchem der beigezogene Amtssachverständige nach Darstellung eines ausführlichen Befundes zu den von der belangten Behörde vorgegebenen Beweisthemen Stellung nahm. Die Frage, ob bei der Verwirklichung des gegebenen Projektes mit nachteiligen Folgen für das Fischereirecht der Beschwerdeführer zu rechnen sei, beantwortete er dahingehend, dass im Vorfeld die Eignung des Gerinnes als Fischwasser zu klären sei. Der im gegenständlichen Fall für eine Brütlingsaufzucht geeignete Bereich des Zubringers umfasse eine potenzielle Länge von rund 20 m bei einer Breite von durchschnittlich 30 cm. Das Gerinne verlaufe weitgehend geradlinig, weise weder eine bedeutende Breitenvarianz noch eine maßgebliche Tiefenvarianz auf. Strukturen, die als Einstand genutzt werden könnten, fehlten weitgehend. Dennoch könnte grundsätzlich eine Gewässerfläche von 6 m2 als potenzieller Aufzuchtsbach gelten. Im konkreten Fall sei jedoch der erschwerte Aufstieg für Laichfische zu beachten, der auf Grund der Situation vor Ort als fast unmöglich einzuschätzen sei. Andererseits könnte dieses Gerinne natürlich auch durch künstlichen Besatz mit Brütlingen als Aufzuchtsbach genutzt werden. Dazu wäre eine Möglichkeit zum Laichaufstieg nicht zwingend erforderlich. Bei sehr geringer Wasserführung, wenn die gesamte Wassermenge über die Teichanlage geführt werde, könne das Gerinne trocken fallen oder nur noch eine Dotation über die Pflanzenkläranlage erfolgen. Dies würde in Folge der geringen Wasserführung bzw. Dotation nur aufgrund der Kläranlage eine nicht ausschließbare Beeinträchtigung des Fischereirechtes darstellen.
Den seitens der Fischereiberechtigten erstatteten Eingaben seien keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu entnehmen. Diese Eingaben enthielten lediglich Argumente, die eine Schädigung des Fischereirechtes untermauern sollten; konkrete Vorschläge im Sinne daraus ableitbarer Maßnahmen enthielten diese Eingaben nicht. Zur Frage, welche über den Erstbescheid hinausgehenden Maßnahmen zum Schutz der Fischerei fachlich gefordert werden könnten, führte der fischereifachliche Sachverständige aus, grundsätzlich sei die Errichtung von Teichanlagen im Hauptschluss als Durchflussanlagen nicht Stand der Technik. Das Maß der Wasserentnahme wäre daher auf das unbedingte Ausmaß zum Betrieb der Teichanlage zu beschränken. Die im Befund ermittelten 0,05 l/s müssten daher für die Erhaltung des Teichwasserspiegels ausreichen. Darüber hinaus müsste eine Wassermenge, die der mittleren Niederwasserführung entspreche, im Gerinne erhalten bleiben. Zweckmäßigerweise könnten jene Wassermengen, die nicht für den Teich benötigt würden, über eine in der Teichsohle verlegte Bypassleitung direkt dem Wiesengerinne zugeführt werden. Ein permanenter Durchfluss mit den negativen Nebenwirkungen der Gewässererwärmung und der Nährstoffanreicherung im Zuge des Durchflusses bei einer Verweildauer von zwei bis drei Tagen im Teich könnte somit vermieden werden und die permanente Dotation des potenziell als Fischwasser geeigneten Bereichs wäre gesichert. Weiters wäre sichergestellt, dass keine Zustände auftreten könnten, bei denen die Dotation des Gerinnes lediglich aus dem Abfluss aus der Pflanzenkläranlage bestünde.
Zur Frage, ob den Fischereiberechtigten durch die Nichtberücksichtigung ihrer Einwendungen vermögensrechtliche Nachteile entstünden, führte der Sachverständige aus, dass bei potenzieller Nutzung des Gerinnes als künstlicher Aufzuchtsbach von näher beschriebenen theoretischen Ansätzen auszugehen sei, und der dauernde Schaden in Folge des völligen Verlustes dieser Möglichkeit in der Größenordnung von EUR 48,67 läge.
Die mitbeteiligten Parteien nahmen mit Schriftsatz vom zu diesem Gutachten Stellung und wiesen darauf hin, dass nur dann, wenn die grundsätzlich als Aufzuchtsbach nutzbare Gewässerfläche von 6 m2 künstlich mit Brütlingen besetzt würde, das Wiesengerinne trocken fiele und das Trockenfallen nachweisbar durch ihre Teichanlage verursacht würde, zulässig wäre, Schadenersatz geltend zu machen. Im Falle eines künstlichen Besatzes der nutzbaren Gewässerfläche von 6 m2 mit Brütlingen durch den Fischereiberechtigten würde es aber zu einer stärkeren Veränderung der Qualität des Quellwassers als durch ihre geplante fischlose Gerinneaufweitung kommen. Sie verwiesen auf das Gutachten der Erstbehörde, wonach die Wasserqualität in einem guten Zustand erhalten werde; auch der fischereifachliche Experte könne sich eine fischereiliche Nutzung des Quellgerinnes nur äußerst theoretisch vorstellen.
Die Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme vom , in der sie darauf hinwiesen, dass der Sachverständige selbst die Ansicht vertreten habe, die Errichtung von Teichanlagen im Hauptschluss entspreche nicht dem Stand der Technik und es werde bei Errichtung im Hauptschluss zu einer negativen Nebenwirkung der Gewässererwärmung und der Nährstoffanreicherung im Zuge des Durchflusses kommen. Damit stehe das Projekt in einem klaren Widerspruch zum Verschlechterungsverbot des § 30a WRG 1959. Die Behörde habe auch nicht sachlich begründet, wieso die Errichtung eines privaten Landschaftsteiches im übergeordneten öffentlichen Interesse stehe und das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Quellgerinnes überwiege. Neuerlich werde die Errichtung eines Himmelteiches vorgeschlagen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde aus Anlass der Berufung der Bescheid der BH vom dahingehend modifiziert, dass das Maß der Wasserentnahme 0,05 l/s betrage und eine darüber hinausgehende Wassermenge im Gerinne zu erhalten sei. Als weitere Auflage wurde vorgeschrieben, dass jene Wassermengen, die über 0,05 l/s ausmachten, über eine in der Teichsohle verlegte Bypassleitung direkt dem Wiesengerinne zuzuführen seien.
Dies wurde nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der zu Grunde liegenden Bestimmungen des WRG 1959 damit begründet, dass der Bewilligungstatbestand nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 gegeben sei. Die gegenständliche Teichanlage könne Einfluss auf das Fischereirecht der Beschwerdeführer ausüben. Aus dem Fischereikataster ergebe sich, dass die Beschwerdeführer Fischereiberechtigte am gegenständlichen Gerinne seien. Einwendungen des Fischereiberechtigten seien gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 nur in der Hinsicht zulässig, dass der Fischereiberechtigte die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorschlagen könne. Dabei sei den Fischereiberechtigten selbst die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, welche sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 dazu eigneten, in die wasserrechtliche Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.
Wie dem Gutachten des fischereifachlichen Amtssachverständigen zu entnehmen sei, enthielten die Eingaben und vorgelegten Unterlagen lediglich Argumente, die eine Schädigung des Fischereirechtes untermauern sollten, jedoch keine konkreten Vorschläge für Maßnahmen zum Schutz der Fischerei. Auch der zuletzt erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführer seien keine solchen Vorschläge zu entnehmen. Das gegenständliche Projekt werde auch nicht völlig abgelehnt, die Beschwerdeführer begehrten eine Modifizierung durch die Herstellung eines Himmelsteiches ohne Quellspeisung. Ein Fischereiberechtigter könne aber nicht verlangen, dass eine nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfinde und an Stelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde. Die Berufung erweise sich somit im Wesentlichen als unbegründet. Der fischereifachliche Amtssachverständige habe jedoch ausgeführt, dass die für den Bewilligungsantrag projektierte Errichtung der Teichanlage im Hauptschluss als Durchflussanlage nicht Stand der Technik sei. Daher sei der Erstbescheid entsprechend zu ergänzen gewesen. Die Geltendmachung öffentlicher Interessen stehe den Beschwerdeführern nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Stellungnahme vom , in der sie im Wesentlichen ihren Verfahrensstandpunkt wiederholten und die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:
"§ 9. (1) ...
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3) ...
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117)."
Die Parteistellung des Fischereiberechtigten ist eine beschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/07/0072). Die in § 15 WRG 1959 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten können daher nicht zu einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und allenfalls zur Zuerkennung einer Entschädigung führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0126).
Nach der Rechtsprechung ist dem Fischereiberechtigten die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 93/07/0058, und vom , 2005/07/0071).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die belangte Behörde die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens trotz Aufforderung keine geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 15 WRG 1959 vorgeschlagen, sondern das Projekt an sich abgelehnt. Diese Ansicht wird von den Beschwerdeführern in der Beschwerde in Frage gestellt und vorgebracht, dass es verschiedene technische Möglichkeiten zur Verwirklichung des Projektes, nämlich im Hauptschluss, im Nebenschluss oder als Himmelsteich, gebe. Ihr Vorschlag der Errichtung eines Himmelsteiches stelle sehr wohl eine Maßnahme im Sinne des § 15 WRG 1959 dar, die ökologisch am verträglichsten erscheine und die man den Beschwerdeführern auftragen hätte können.
Nun kann der Fischereiberechtigte aber nicht verlangen, dass eine nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten Anlage eine völlig andere Anlage errichtet wird (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 95/07/0174, vom , 2007/07/0013, und vom , 2007/07/0021).
Die Errichtung eines Himmelsteiches, also eines Teiches, der lediglich durch Niederschlag gespeist wird und weder über einen Zunoch über einen Abfluss verfügt, stellt eine völlig andere Anlage dar als die zur Bewilligung eingereichte Errichtung eines Landschaftsteiches im Hauptschluss eines der P zufließenden Wiesengerinnes. Die von den Beschwerdeführern allein als Maßnahme zum Schutz der Fischerei genannte, auf die Errichtung eines Himmelsteiches gerichtete Forderung stellt daher keine Forderung dar, die im Zuge des Verfahrens zur Bewilligung des hier gegenständlichen Projektes umsetzbar gewesen wäre, hätte ihre Berücksichtigung doch zu einer Abweisung des verfahrensgegenständlichen Projektes führen müssen. Der Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens trotz Aufforderung keine geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 15 WRG 1959 vorgeschlagen, sondern das Projekt an sich abgelehnt, kann daher nicht entgegen getreten werden.
Schon aus diesem Grund verletzte der angefochtene Bescheid keine Rechte der Beschwerdeführer.
Ergänzend wird zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das öffentliche Interesse an der Erhaltung ökologisch funktionsfähiger Gewässer das Privatinteresse der Projektwerber an der Errichtung eines derartigen Landschaftsteiches übersteige und die projektierte Form des Teiches zumindest die Vorschreibung einer definierten Restwassermenge für das Gerinne verlangt hätte, bemerkt, dass es den Fischereiberechtigten nicht obliegt, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung ist allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch der von den Beschwerdeführern wiederholt aufgezeigte angebliche Widerspruch zur WRRL bzw. zu § 30a WRG 1959 kann von diesen nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden.
Im Übrigen hat sich der fischereifachliche Amtssachverständige der belangten Behörde ausführlich mit den genannten Aspekten befasst. Die Beschwerdeführer übersehen insbesondere, dass die belangte Behörde die Bewilligung des Teiches vor dem Hintergrund des von ihr eingeholten fischereifachlichen Gutachtens insofern modifiziert hat, als das Maß der Wasserentnahme auf 0,05 l/s reduziert und den mitbeteiligten Parteien vorgeschrieben wurde, die darüber hinaus gehende Wassermenge über eine in der Teichsohle verlegte Bypassleitung direkt dem Wiesengerinne zuzuführen.
Zum Hinweis der Beschwerdeführer, wonach die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom überdies einen Abwassereinlauf in das Gerinne genehmigt habe, weshalb der ausreichenden Wasserführung zur Verdünnung der vorgereinigten Abwässer auch in Niederwasserzeiten besondere Bedeutung zukomme, ist zu bemerken, dass der fischereifachliche Sachverständige bei seiner Beurteilung auch auf diesen Aspekt Rücksicht genommen hat. Abgesehen davon haben es die Beschwerdeführer aber - wie bereits dargestellt - auch unter diesem Blickwinkel verabsäumt, im Rahmen des hier vorliegenden Bewilligungsverfahren Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorzuschlagen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Ausspruchersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 32000L0060 Wasserrahmen-RL; AVG §8; VwGG §34 Abs1; VwRallg; WRG 1959 §102 Abs1 litb; WRG 1959 §105; WRG 1959 §111 Abs1; WRG 1959 §111; WRG 1959 §117; WRG 1959 §15 Abs1; WRG 1959 §15; WRG 1959 §30a; WRG 1959 §9 Abs2; |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2008070194.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAE-75410