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VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0193

VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des F J und 2. der J J, beide in D, beide vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Dr. Brigitte Haßlinger und Mag. Christian Planinc, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0184-I/5/2005, betreffend Leitungsdienstbarkeit (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband L in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte die mitbeteiligte Partei, ein Abwasserverband, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Kanalisationsanlage in D (Bauabschnitt 16). Das Einzugsgebiet umfasste die Entsorgung des Siedlungsgebietes G.straße und B.weg in den KG W und B.

Über diesen Antrag wurde am 22. und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten, wonach die vorgesehenen Maßnahmen ausreichend dimensioniert seien, eine ordnungsgemäße Ableitung der gesammelten Abwässer gewährleisteten und einen Beitrag zur Gewässerreinhaltung darstellten; gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen werde aus wasserbautechnischer Sicht unter näher genannten Auflagen kein Einwand erhoben.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer mehrerer von der Leitungsführung betroffener Grundstücke in den KG B und W. Die Beschwerdeführer stimmten der Inanspruchnahme durch die beabsichtigte Kanalverlegung nicht zu, weshalb seitens der mitbeteiligten Partei um die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten angesucht wurde.

Dem in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom erstatteten Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass bei der Projektierung der Anlage Varianten auf Grundstücken der Stadtgemeinde untersucht worden seien und dass sich daraus jeweils eine deutliche Erhöhung der Kosten für eine Umgehung der in der KG W liegenden Grundstücke der Beschwerdeführer (Nr. 102/1, 102/2 und 113) ergeben hätte. Für die angesuchte Variante über diese Grundstücke sei ein Projektkostenbarwert von EUR 18.185,-- ermittelt worden. Die beiden Varianten über öffentliche Grundstücke führten zu Erhöhungen dieses Wertes um je ca. EUR 9.500,-- also um etwa 50 % der beantragten Variante. Aus technischer Sicht erscheine diese Kostenerhöhung für die mitbeteiligte Partei, die diese Anlage für die Öffentlichkeit errichte, nicht zumutbar und es erscheine aus diesem Grund die zwangsweise Einräumung von Leitungsrechten gerechtfertigt.

Eine Verlegung des über die Grundstücke der Beschwerdeführer in der KG B (Grundstücke 20/1, 16/1, 16/3, .55, 16/4 und 15/2) geplanten Kanals würde nach der vorgelegten Kostenaufschlüsselung Mehrkosten von ca. EUR 6.600,-- verursachen. Alle genannten Grundstücke würden landwirtschaftlich genutzt und dies könne auch nach Verlegung des geplanten Kanals in der selben Art und Weise erfolgen. Für die Einräumung der Dienstbarkeit, die Bodenminderung, die Flurschäden, die Folgeschäden und allfällige Rekultivierungsmaßnahmen im Sinne von Nutzungserschwernissen sei seitens des Schätzgutachters eine Entschädigung ermittelt worden, sodass diese Nachteile abgegolten seien. Durch die gegenständliche Kanalanlage erfolge eine geordnete Abwasserentsorgung mehrerer Objekte, was einen Beitrag zu der im öffentlichen Interesse gelegenen Gewässerreinhaltung darstelle. Aus diesem Grund bestehe gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Vorschreibung näher ausformulierter Auflagen kein Einwand.

Im Akt erliegt das Gutachten des Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung DI Friedrich B. vom , der für die Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer insgesamt einen Betrag von EUR 2.935,61 errechnete.

Einem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom ist zu entnehmen, dass Bestrebungen im Gange seien, das beantragte Zwangsrecht durch Verhandlungen mit den Grundeigentümern "abzuwenden."

In diesem Zusammenhang erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom , in der sie ihre Bedenken näher äußerten. So entstehe im Bereich des Kanalstranges B.weg (KG W) durch die Querung des Trassenverlaufes über die gesamte Länge der Grundstücke eine zu große Entwertung der Grundstücke. Die Kanaltrasse quere einen Hangbereich auf dem Grundstück 112/3, der rutschgefährdet sei. Die Kanalschächte würden oberflur ausgeführt, was die Bewirtschaftungserschwernis und das Schadensrisiko erhöhe. Schließlich stimme der ruhende Naturstand des öffentlichen Gutes (Grundstück 304/3) nicht mit dem Katasterplan überein. Sie hätten ihre Bedenken bereits anlässlich der ersten Information über das bevorstehende Projekt geäußert und einen von ihnen gewünschten Verlauf mit dem Planer besprochen. Dem Wunsch auf Unterflurschächte sollte in weiterer Planung Rechnung getragen werden. In weiterer Folge sei ein weiterer Katasterfehler festgestellt worden, sodass neuerlich eine Grundgrenzverhandlung für die Wegparzelle 20/5 KG B vereinbart worden sei. Diese Grundgrenzverhandlung habe am stattgefunden, wo eine Wegbreite von 2,50 m festgelegt worden sei. In der Natur habe man sich auf den östlichen Asphaltrand als Verlauf der Grenze geeinigt. Da der Vertreter der Stadtgemeinde eine Wegbreite von 3,5 m und einen Umkehrplatz für die Eigentümer der Parzelle 97/2 gefordert hätte, sei die Flächendifferenz für weitere Besprechungen und Verhandlungen ausgewiesen worden. Da die Stadtgemeinde bis heute kein verbindliches Angebot über diese zusätzliche Fläche gemacht habe, betrachteten sie die Wegbreite von 2,5 m als Breite des öffentlichen Gutes, welches in die Planung und in das Gutachten eingearbeitet werden sollte. Inzwischen sei durch Suchschlitze auf den Grundstücken 16/1 und 16/3 die Lage der Wasserleitung für die Ortswasserversorgung ermittelt worden. Ihr Bestreben, dass auch diese Leitung an die Grundgrenze verlegt werden sollte, damit kein zusätzlicher Servitutsstreifen für diese Grundstücke eingeräumt werden müsse, sei auch für den Bürgermeister verständlich gewesen. Da der geplante Verlauf der Kanalkünette diese Wasserleitung jeweils am Beginn und am Ende des Besitzes der Beschwerdeführer quere und laut Verhandlungsschrift keine Einwände gegen eine oberhalb im Abstand von 0,5 m vom Kanal verlaufende Wasserleitung bestünden, seien keine wesentlichen Kosten für eine Verlegung der Wasserleitung zu erwarten. Trotz Zusicherung sei in diesem Zusammenhang bis dato keine Rückmeldung seitens der Gemeinde erfolgt.

In weiterer Folge wandten sich die Beschwerdeführer gegen einzelne Punkte des bewertungstechnischen Gutachtens; sie wandten unter anderem ein, dass dort die Grundstücke 20/10 und .55 als öffentliches Gut beschrieben würden. Tatsache sei, dass sich diese Grundstücke in ihrem Eigentum befänden und die mitbeteiligte Partei dort kein Dienstbarkeitsrecht besitze. Daher seien sie der Meinung, dass auch für diese Grundstücke eine Bodenwertminderung, Dienstbarkeitsentschädigung und eine Entschädigung für Folgeschäden zu berücksichtigen sei. Im Gutachten sei auch keine Entschädigung für Grundflächen entlang des öffentlichen Gutes (Grundstücke 20/5 KG B und 304/3 KG W) vorgesehen; daher nähmen sie an, dass für die Einräumung der Dienstbarkeit ein Streifen von 2,50 m ausreiche. Entschädigungen für Ernteentgang, Rekultivierung und Folgeschäden fehlten im Gutachten. Als zusätzliche Gründe für das Fehlen einer Einigung bzw. Zustimmung nannten die Beschwerdeführer, dass auf den Weggrundstücken .55 und 20/10 eine Dienstbarkeit des Fuß- und Fahrweges für die Besitzer der Grundstücke .55, 97/1 und 97/2 und deren Rechtsnachfolger eingeräumt sei. Dies müsse ebenfalls in einer Zustimmungserklärung berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Steiermark der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen für den Bereich G.straße/B.weg nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bei Erfüllung und Einhaltung näher definierter Auflagen (Spruchpunkt I).

Mit Spruchpunkt II wurde hinsichtlich der Grundstücke 102/1, 102/2 und 113, alle KG W, Nr. 16/1, 16/3, 16/4, 15/2, alle KG B, die Dienstbarkeit der Leitungsführung für den geplanten Kanal des Abwasserverbandes zwangsweise begründet. Gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 wurde eine Entschädigung auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung in der Gesamthöhe von EUR 2.395,61 zuerkannt.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und bekämpften den angefochtenen Bescheid aus mehreren Gründen. So sei das Verfahren wegen Befangenheit des Sachbearbeiters mangelhaft, weil dieser mit dem Vertreter der mitbeteiligten Partei, Dipl. Ing. H., gut bekannt sei, gleichermaßen mit leitenden Organen der Stadtgemeinde. Die Befangenheit zeige sich darin, dass der Sachbearbeiter nicht nur mit keinem Wort des Bescheides auf die über seinen Wunsch eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom eingegangen sei, sondern ein unrichtiges und nicht vom Projekt betroffenes Grundstück auf Seite 7 des Bescheides mit 22/10 statt 20/10 anführe und andererseits auch das Gutachten des bewertungstechnischen Sachverständigen im Hinblick auf den Einwand, die Grundstücke 20/10 und .55 seien öffentliches Gut, nicht überprüft habe. Wäre dies geschehen, hätte sich gezeigt, dass die Grundstücke 20/10 und .55 grundbücherliches Eigentum der Beschwerdeführer und nicht öffentliches Gut seien. Dies hätte auch zu einer erheblich höheren Zuerkennung einer Entschädigung führen müssen.

Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihm weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens noch beweiswürdigende Erwägungen zu entnehmen seien. Die Behörde lege nicht dar, weshalb sie das Gutachten des bewertungstechnischen Sachverständigen trotz der erstatteten Einwände für richtig halte. Die Behörde unterlasse auch eine tragfähige Begründung für die Notwendigkeit der Einräumung des Zwangsrechtes. Die Beschwerdeführer seien nicht grundsätzlich gegen das geplante Vorhaben, weshalb sie, insbesondere auch in der von der Behörde überhaupt nicht berücksichtigten Eingabe vom Möglichkeiten aufgezeigt hätten, wie es zu einer gütlichen Einigung kommen könne. Die Einräumung eines Zwangsrechts stelle die ultima ratio dar. Dazu hätte angesichts ihres konstruktiven Verhaltens kein wie immer gearteter Anlass bestanden. Abschließend sei zu betonen, dass der tatsächliche Besitzstand und Grenzverlauf des öffentlichen Gutes (Grundstück 304/3 KG W) nicht mit dem Katasterplan übereinstimme. Eine Grenzverhandlung habe im September 2005 stattgefunden, sei aber ergebnislos abgebrochen worden. Im Rahmen der Verhandlung vom sei in den Auflagen festgehalten worden, dass eine mögliche Einigung von einer Wegverhandlung der Stadtgemeinde mit den Grundeigentümern abhänge. Diese Verhandlung sei am durchgeführt und der Verlauf des Wegrundstückes zwischen den betroffenen Parteien festgelegt worden. Auf Grund der festgestellten Grundgrenzen hätten die Beschwerdeführer eine Anpassung des Projektes und des Gutachtens gefordert.

Auf Grundstück 16/1, 16/3, 16/4 und 15/2 KG B verlaufe die Trasse der Ortswasserversorgung der Stadtgemeinde. In diesem Zusammenhang sei der Wunsch geäußert worden, diese Leitungen im Zuge der Kanalerrichtung an die Grundgrenze zu verlegen, um einen zweiten Servitutsstreifen zu vermeiden. Eine verbindliche Zusage über eine Übereinkunft fehle seitens der Stadtgemeinde. Schließlich habe die Behörde auch nicht darauf Rücksicht genommen, dass auf den Weggrundstücken .55 und 20/10 eine Dienstbarkeit des Fuß- und Fahrweges für näher genannte Eigentümer von Grundstücken und deren Rechtsnachfolger eingeräumt sei; dies müsse ebenfalls in einer Zustimmungserklärung berücksichtigt werden. Weiters habe die belangte Behörde in keiner Weise nachvollziehbar dargetan, wie sie bei der Errechnung der Mehrkosten der Leitungsführung über öffentliche Grundstücke zu Erhöhungen von je ca. EUR 9.500,-- gelange und wieso der Schluss gezogen werden könne, dass dies unzumutbare Mehrkosten seien. Auch die Argumentation, "aus technischer Sicht erscheine diese Kostenerhöhung für die mitbeteiligte Partei nicht zumutbar," sei nicht nachvollziehbar.

Die belangte Behörde holte das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, welches folgenden

Inhalt hat:

"Zur Berufung .... wurden seitens der ho. Behörde folgende

Fachfragen gestellt:

1) Mögliche, vertretbare Alternativen zur geplanten Trassenführung ?

Die Trassierung der gegenständlichen Kanalstränge erfolgte unter den Gesichtspunkten, dass


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-
die im Einzugsgebiet befindlichen Objekte ohne Hebewerk an die Kanalisation angeschlossen werden können,
-
die Ableitung des Abwassers bis zu den bestehenden Anschlussschächten auf möglichst kurzem Weg und im freien Gefälle möglich ist,
-
sich die Kanaltiefen in technisch-wirtschaftlich vertretbaren Größenordnungen bewegen,
-
die betroffenen Privatgrundstücke in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden (möglichst grenznaher Verlauf der Trasse, möglichst wenig Schächte etc.).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ergibt sich im gegenständlichen Fall der projektsgemäße, optimierte Verlauf der Kanaltrasse, sodass allfällige Varianten nur unter Einbuße eines oder mehrerer der oben genannten Kriterien möglich sind.
Die vom Planer ermittelten Alternativen (Umgehung der Grundstücke der
Beschwerdeführer ) sind daher mit erheblichen Mehrkosten verbunden (Mehrkosten von rd. 50 %) und somit auch aus ho. Sicht nicht als vertretbar anzusehen.
2)
Behinderung oder Einschränkung der Benutzung der Grundstücke durch die projektsgemäße Grundinanspruchnahme?
Parz. Nr. 20/10 und .55 KG B:
Bei diesen Grundstücken handelt es sich um Hofbzw. Weggrundstücke, sodass eine Behinderung oder Einschränkung durch den Bestand der Kanalisation nicht gegeben ist.
Parz. Nr. 102/1, 102/2, 113, alle KG W:
Die Trasse verläuft soweit aufgrund der Geländegegebenheiten möglich, im Randbereich der Parzellen. Auf den Parz. Nr. 102/2 und 113 sind keine Schächte vorgesehen. Auf Parz. Nr. 102/1 befindet sich im äußersten südlichen Grenzbereich ein Schacht. Dieser kann aufgrund seiner Funktion als Endschacht auch nicht als Unterflurschacht ausgeführt werden.
Eine Bearbeitung dieser landwirtschaftlichen Flächen ist daher ohne Einschränkung und praktisch ohne Behinderung (bis auf die geringfügige Behinderung durch den Endschacht an der Grundgrenze der Parz. Nr. 102/1) möglich.
Für alle Grundinanspruchnahmen wird eine entsprechende Entschädigung (lt. GA HR Dipl.-Ing. Friedrich B., SV für Liegenschaftsbewertung) festgelegt.
Parz. Nr. 16/1, 16/3, 16/4, 15/2, alle KG B
Der Strang auf diesen Parzellen verläuft unmittelbar an der Grenze zur G.straße und betrifft ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Auf der Parz. Nr. 16/4 und 15/2 sind keine Schächte vorgesehen, auf den Parz. Nr. 16/1 und 16/3 je ein Schacht.
Aufgrund der genannten Randlage dieser geplanten Schächte (bloß geringfügige Beeinträchtigung bei der Bearbeitung der Fläche) wird aus fachlicher Sicht vorgeschlagen, auch diese beiden Schächte bis auf Geländehöhe, wie im Projekt vorgesehen, hochzuziehen.
Eine Bearbeitung dieser landwirtschaftlichen Flächen ist ebenfalls ohne Einschränkung und praktisch ohne Behinderung (sh. oben) möglich.
Eine allfällige zukünftige Bebauung dieser Flächen wird durch den Kanalstrang keinesfalls behindert."
Den Beschwerdeführern wurde dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch auf einen zwischen diesen und der Stadtgemeinde D (in weiterer Folge: Stadtgemeinde) abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag vom hin. Aus diesem Vertrag, der sich auf die Grundstücke Nr. 20/10 und .55 KG B beziehe, ergebe sich, dass seitens der Beschwerdeführer
zugestimmt werde, "... öffentliche und der Allgemeinheit dienende
Ver- und Entsorgungsleitungen, wie insbesondere für Wasser und Kanal, elektrischen Strom, Kabel-TV etc. verlegen bzw verlegen zu lassen ..." . Die Verfahrensparteien würden aufgefordert, sich zur Frage zu äußern, ob damit auch beabsichtigt gewesen sei, anderen öffentlichen Versorgungsunternehmen die Inanspruchnahme dieser Grundstücke einzuräumen.
Dazu erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom , in der sie neuerlich darauf hinwiesen, dass die tatsächlich und offensichtlichen Grenzen des öffentlichen Gutes (Grundstück Nr. 304/3) nicht mit dem Katasterplan übereinstimmten und dass eine Festlegung der tatsächlichen Grenzen erfolgt sei. Dadurch käme es zu einer geringeren Inanspruchnahme ihrer Grundstücke. Sie wiesen neuerlich darauf hin, dass auf den Grundstücken Nr. 16/1, 16/3, 16/4 und 15/2 KG B die Trasse der Ortswasserversorgung verlaufe und ein zweiter Servitutsstreifen eine unzumutbare Belastung sei. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen bestehe bei den Grundstücken 20/10 und .55 eine Behinderung oder Einschränkung der Wegbenützung jedenfalls für den Zeitraum des Baues der Leitung. Auf diesen Grundstücken sei weiters eine Dienstbarkeit des Fuß- und Fahrweges eingeräumt, was zu berücksichtigen sei. Diese Grundstücke müssten jederzeit befahrbar sein. Schließlich könne auch der Endschacht problemlos auf den Grundstücken 102/18 bzw. 102/11 (öffentliches Gut) situiert werden, was ohne Mehrkosten möglich wäre.
Mit dem Dienstbarkeitsvertrag, den sie mit der Stadtgemeinde am abgeschlossen hätten, sei nicht beabsichtigt gewesen, anderen öffentlichen Versorgungsunternehmen die Inanspruchnahme der Grundstücke 20/10 und .55 einzuräumen. Vertragspartner sei ausdrücklich die Stadtgemeinde und es sei niemals vereinbart worden, dass andere öffentliche Versorgungsunternehmen aus diesem Vertrag Rechte ableiten könnten. Zum Beweis dafür, dass das Projekt weder mit dem natürlichen Verlauf noch mit dem Katasterstand übereinstimme, werde die Einvernahme näher genannter Zeugen und die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt.
Die Stadtgemeinde nahm ebenfalls Stellung und brachte vor, der vorgelegte Dienstbarkeitsvertrag betreffe den nicht als eigenes Grundstück ausgewiesenen Weg, der vom nördlichen Ende des Grundstückes 20/5 nach Osten zur G.straße verlaufe. Mit dem Dienstbarkeitsvertrag sei beabsichtigt gewesen, anderen öffentlichen Versorgungsunternehmen die Inanspruchnahme der Grundstücke 20/10 und .55 einzuräumen. Das gesamte Wasser- und Kanalnetz im Gemeindegebiet werde seit jeher von Gemeindeverbänden betrieben. Diese bedienten sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Personals der Stadtgemeinde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom nahm die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG eine Berichtigung des Spruchabschnittes II, 1. Absatz des Erstbescheides vor und wies im Übrigen die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Die belangte Behörde hielt zur angeblichen Befangenheit des Verhandlungsleiters fest, dass eine berufliche Bekanntschaft nicht von vornherein die Unparteilichkeit der entscheidungsbefugten Person in Zweifel zu ziehen vermöge. Weitere Gründe im Zusammenhang mit der beruflichen Bekanntschaft bzw. sonstige Indizien für eine Befangenheit seien nicht geltend gemacht worden, sodass der Einwand daher nicht berücksichtigt werden könne. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass den Beschwerdeführern gegenüber die Voraussetzungen der Zwangsrechtseinräumung des § 63 WRG 1959 vorgelegen seien. Die geordnete Sammlung und Ableitung häuslicher Abwässer sei unbestreitbar gemäß § 30 in Verbindung mit § 105 WRG 1959 im öffentlichen Interesse gelegen, da durch diese Maßnahme die Abwässer einer Vorreinigung unterzogen würden und eine nachhaltige Verschmutzung der Gewässer verhindert werden könne. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die gewählte Trassenführung die betroffenen Privatgrundstücke in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen würden. Auch nach Verlegung des Kanals könnten die in Anspruch genommenen Grundstücke weiterhin ungefährdet benützt werden. Das private Interesse an der Benützung der Grundstücke werde daher kaum bzw. nicht nachhaltig beeinträchtigt, andererseits werde der Schutz des Gewässers durch die in Rede stehende Maßnahme nachhaltig sichergestellt. Die gesetzlich vorgesehene Interessensabwägung habe daher zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausfallen müssen. Die gewählte Trassenführung sei auf Grund des nachvollziehbaren Amtsgutachtens sowohl sachlich (Anschluss der Objekte ohne Hebewerk, Ableitung der Abwässer auf möglichst kurzem Weg und im freien Gefälle), als auch wirtschaftlich (Kanaltiefe technischwirtschaftlich vertretbar, Alternativen sind mit erheblichen Mehrkosten verbunden) die beste Lösung. Die gegen die Zwangsrechtseinräumung vorgetragenen Einwände vermöchten die getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern. Eine Grenzverhandlung mit einem für beide Parteien verpflichtenden Ergebnis sei unterblieben und könne daher nicht im Verfahren berücksichtigt werden. Dem Antrag auf Verlegung der Wasserleitung könne im Zuge des Abwasserprojektes nicht entsprochen werden. Die Behörde habe sich an den Antrag und das vorgelegte Projekt zu halten. Zu beachten sei überdies, dass die Verlegung des Abwasserrohrs mit einem bestimmten Abstand zur Wasserleitung zu erfolgen habe, weil das Projekt auch hygienischen Vorgaben entsprechen müsse.
Für die Grundinanspruchnahme der Grundstücke Nr. 20/10 und . 55 habe die mitbeteiligte Partei das Vorliegen eines aufrechten Dienstbarkeitsvertrages behauptet. Dieser Vertrag umfasse auch die Kanalverlegung durch den Abwasserverband, da dieser die Errichtung und den Betrieb der Kanalanlage im Interesse und Auftrag der Gemeinde wahrnehme. Die Stadtgemeinde sei Mitgliedsgemeinde des Abwasserverbandes. Da sich die Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des Vertrages uneinig seien, sei zu prüfen, ob durch den Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Beschwerdeführern und der Stadtgemeinde eine Zustimmung für die Leitungsverlegung über die genannten Grundstücke gegeben worden sei.
In weiterer Folge gab die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Inhalt des Vertrages vom wieder. Demnach führe zwischen näher bezeichneten Grundstücken der Beschwerdeführer, abzweigend vom öffentlichen Weggrundstück 314, das Grundstück 20/5 zu einem weiter südlich gelegenen Grundstück. Dieses Grundstück 20/5 sei bisher als Geh- oder Fahrtweg genutzt worden. Die Gemeinde übergebe nun dieses öffentliche Gut in das Privateigentum der Beschwerdeführer. Im Gegenzug verpflichteten sich die Beschwerdeführer, über einen Weg, der (auch) vom Grundstück 20/5 führe, verschiedene Leitungsdienstbarkeiten einzuräumen. Dieser Weg sei nicht als eigenes Grundstück ausgewiesen, jedoch in der Vermessungsurkunde bzw. im Kataster ersichtlich und führe über das Grundstück 20/10 und .55 EZ 24 der Beschwerdeführer. Dieser Weg solle auch anstelle des aufgelassenen Weges der Allgemeinheit als Gehweg zur Verfügung stehen.
Nach Ansicht der belangten Behörde erschließe sich aus dem Vertrag klar der Zweck dieser Rechtsgeschäftes. Grundeigentum der Gemeinde solle an die Beschwerdeführer gegen Einräumung der Dienstbarkeit an die Gemeinde überlassen werden. Zu diesem Vertrag habe die Stadtgemeinde nachvollziehbar ausgeführt, dass das gesamte Wasser- und Kanalnetz im Gemeindegebiet seit jeher von Dritten als Gemeindeverbände betrieben werde. Die Gemeinde verfüge also über kein gemeindeeigenes Wasser- und Kanalnetz. Durch den Vertrag sei auch beabsichtigt gewesen, öffentlichen Versorgungsunternehmen die Inanspruchnahme der Grundstücke zu ermöglichen. Sowohl der Wasserverband als auch der Abwasserverband bedienten sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gemeindebediensteten. Die Beschwerdeführer hätten die Absicht verneint, mit dem Dienstbarkeitsvertrag auch anderen öffentlichen Versorgungsunternehmen die Inanspruchnahme der Grundstücke eingeräumt zu haben. Aus dem Vertrag ergebe sich, dass ausschließlich die Stadtgemeinde Vertragspartner sei und keinesfalls andere öffentliche Versorgungsunternehmen aus dem Vertrag Rechte ableiten könnten.
Nach Ansicht der belangten Behörde weise aber der Wortlaut der Vereinbarung auf die gegenteilige Absicht hin. Dieser laute
nämlich "... öffentliche oder der Allgemeinheit dienende Ver- und
Entsorgungsleitungen, wie insbesondere für Wasser und Kanal, ... verlegen bzw. verlegen lassen und warten kann. ..." Damit werde konkretisiert, was von der Dienstbarkeitsvereinbarung umfasst sein solle, es werde ausdrücklich auf öffentliche und der Allgemeinheit dienende Ver- und Entsorgungsleitungen abgestellt, wobei Wasser und Kanal ausdrücklich erwähnt würden. Die Dienstbarkeit umfasse auch Stromleitungen und Fernsehanschlüsse. Es könne daher die Vereinbarung nur dahingehend verstanden werden, dass die Gemeinde sicherstellen habe wollen, dass sie durch die Aufgabe des öffentlichen Grundes nicht in der Verlegung der für die Kommune erforderlichen Anschlüsse und Leitungen behindert werde. Die Wortwahl "öffentliche oder der Allgemeinheit dienende Ver- und Entsorgungsleitungen" zeige auch, dass nicht auf eine bestimmte juristische Person abgestellt worden sei, sondern auf den Zweck der Leitung. Die von den Beschwerdeführern vorgetragene Auslegung des Vertragstextes vermöge nicht zu überzeugen, da unbestreitbar ausschließlich die Stadtgemeinde Vertragspartner sei, aber dabei übersehen werde, was als Inhalt des Dienstbarkeitsvertrages beabsichtigt sei, nämlich die Sicherstellung der kommunalen Ver- und Entsorgung. Dies scheine auch im Austausch gegen die Grundüberlassung wirtschaftlich sinnvoll.
Hinsichtlich der Nichtübereinstimmung der Grundgrenze mit dem Katasterplan werde festgehalten, dass aus den Akten hervorgehe, dass Gespräche über eine Anpassung des Katasterplanes an die in der Natur vorhandenen Gegebenheiten geführt worden seien, insbesondere zur Anpassung des in der Natur vorhandenen Weges. Eine derartige, soweit verbindliche vertragliche Absprache der Mitbeteiligten mit den Beschwerdeführern könne durch die Behörde jedoch erst nach Eintragung in das Grundbuch berücksichtigt werden. Dem Einwand könne daher nicht Rechnung getragen werden. Soweit die Beschwerdeführer die Überprüfung der festgesetzten Entschädigung begehrten, werde auf § 117 WRG 1959 hingewiesen. Demnach sei es der Berufungsbehörde verwehrt, die erstinstanzliche Entscheidung zu überprüfen (ob und wie hoch die Entschädigungsleistung sein solle), da hierfür ausschließlich die Landesgerichte zuständig seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Die Beschwerdeführer rügen unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und unter Hinweis auf verschiedene Umstände des Verfahrens erster Instanz, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass der eingeschrittene Organwalter der Erstbehörde nicht befangen gewesen wäre.
Eine nähere Prüfung dieses Vorbringens erübrigte sich aber, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert wird (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 96/07/0077, und vom , 2005/05/0310). Dass die Berufungsentscheidung selbst ebenfalls von einem befangenen Organwalter getroffen worden wäre, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Es braucht daher nicht näher darauf eingegangen werden, ob der Organwalter der Erstbehörde befangen war oder nicht.
2.
Die §§ 60 und 63 WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:

"§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
....
c)
die Enteignung (§§ 63 bis 70);
d)
....

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;

b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c) Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit. b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;

d) wesentliche Veränderungen der Grundwasserverhältnisse gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen von lit. b zutreffen."

Im vorliegenden Fall geht es um eine gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochene Dienstbarkeitseinräumung auf Grundlage des § 63 lit. b WRG 1959.

Die Beschwerdeführer meinen, aus mehreren Gründen lägen diese Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b WRG 1959 nicht vor.

2.1. Die Wasserrechtsbehörden hätten es unterlassen, eine gütliche Übereinkunft mit der Zweitbeschwerdeführerin zu erreichen. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 60 Abs. 2 WRG 1959, welche die Einräumung von Zwangsrechten an die Bedingung des Scheiterns einer gütlichen Übereinkunft zwischen den Beteiligten knüpft, bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Unterlassung des Versuches der Behörde, auf eine gütliche Übereinkunft hinzuwirken, keinen zur Aufhebung eines Bescheides führenden wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/07/0163, vom , 96/07/0209, 97/07/0017, mit weiterem Nachweis und vom , 96/07/0122).

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Enteignung dann nicht rechtswidrig, wenn Grundstück(steil)e in Anspruch genommen werden, ohne die das zur Bewilligung anstehende Projekt technisch und wirtschaftlich nicht einwandfrei durchgeführt werden kann, wenn der für das Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen war, wenn weiters die Maßnahme im öffentlichen, das entgegenstehende Interesse des Grundeigentümers überwiegenden Interesse steht, und wenn die Art und der Umfang der Zwangsrechtsbegründung nicht unverhältnismäßig sind und das angestrebte Ziel sinnvollerweise nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0080).

Grundlage für diese Prüfung ist das zur Bewilligung eingereichte Projekt, das eine bestimmte Leitungsführung vorsieht. Um beurteilen zu können, ob die Begründung eines Zwangsrechtes zur Leitungsführung auf davon betroffenen Grundstücken notwendig ist und den dargestellten Kriterien entspricht, muss Klarheit über die Eigentumsverhältnisse an den mit dem Zwangsrecht belasteten Grundflächen bzw. - wegen der Prüfung von Alternativtrassen - an den benachbarten Grundflächen bestehen. Die Eigentumsverhältnisse an den vom betroffenen Vorhaben berührten Grundflächen bedürfen einer eindeutigen und unmissverständlichen Feststellung, bevor eine Entscheidung über die Einräumung von Zwangsrechten getroffen werden kann (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 99/07/0163, mwN).

2.3. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang an mehreren Stellen der Beschwerde vor, die belangte Behörde habe einen Lokalaugenschein und von ihnen beantragte Zeugeneinvernahmen unterlassen, woraus nun die Problematik resultiere, dass ihre Grundstücke von Zwangsdienstbarkeiten betroffen seien, obwohl in der Natur hätte festgestellt werden können, dass die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke gar nicht notwendig gewesen wäre, weil der Kanal auf Grundstücken der Stadtgemeinde (Grundstück Nr. 304/3) geführt und somit ein Eingriff in ihr Eigentumsrecht hintan gehalten werden könne. Die Projektspläne beruhten auf einem unrichtigen Katasterstand. Anlässlich von Grundverhandlungen mit der Stadtgemeinde am 23. Februar und am sei einvernehmlich eine Grundgrenze festgelegt worden, die vom Naturstand ausgehe, sodass die Kanalstränge und Kanalschächte ohnedies auf öffentlichem Gut (304/3) zu liegen kämen und daher keine Zwangsrechte über ihre Grundstücke eingeräumt werden müssten.

Dazu hat die belangte Behörde eine Auskunft der Stadtgemeinde eingeholt (E-Mail vom ), der (schlecht lesbare) Orthofotos mit Einzeichnungen über den Wegverlauf in der Natur beiliegen. Aus diesen ergibt sich in etwa, dass die Abweichung zwischen dem Katasterplan und Naturstand offenbar darin besteht, dass der Weg Grundstück Nr. 304/3 nicht an der im Katasterplan bezeichneten Stelle (nämlich an der Grenze zwischen den Grundstücken 113 und 102/2) nach Osten abzweigt, sondern dass diese Abzweigung ca. 15 m weiter nördlich erfolgt. Der Weg verläuft offenbar in der Natur geradeaus nach Norden weiter und schwenkt erst an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken 102/2 und 112/1 nach Osten, wo er am südöstlichen Ende des Grundstückes 112/1 in die im Katasterplan eingezeichnete Wegführung wieder einmündet.

An dieser Stelle ist der Kanalverlauf in den Katasterplänen so vorgesehen, dass er die Grundstücke (von Süden nach Norden gesehen) 113, 304/3 (Weg), 102/2 und 112/1 quert. Folgte man dem oben skizzierten Verlauf der Weges in der Natur, so würde die Querung des an anderer Stelle verlaufenden Weges 304/3 erst nach dem Grundstück 102/2 erfolgen. Am Ausmaß der Grundinanspruchnahme von Grundstücken der Beschwerdeführer änderte sich aber in diesem Fall nichts; der Kanal würde diese Grundstücke im projektierten Ausmaß auch dann queren, wenn man den Naturzustand des Weges berücksichtigte; lediglich die Querung des Weggrundstückes (304/4) würde an anderer Stelle verlaufen.

Anders wäre der Fall aber zu beurteilen, wenn der Wegverlauf in der Natur nicht zwischen den Grundstücken 102/17 und 102/2 weiter nach Norden verliefe, sondern an der Stelle, wo die Kanaltrasse das Grundstück 102/2 quert. Diesfalls wäre eine Grundinanspruchnahme des Grundstückes 102/2 überhaupt nicht notwendig. Den verbalen Ausführungen der Beschwerdeführer ist der genaue Verlauf des Weges in der Natur nicht zu entnehmen. Andererseits ist angesichts der Unschärfe der Zeichnung auf den übermittelten Orthofotos der genaue Verlauf des Weges in der Natur ebenfalls nicht erkennbar.

Die Stellungnahme der Stadtgemeinde und die vorgelegten Unterlagen vom wurden den Beschwerdeführern allerdings nicht zur Kenntnis gebracht; die Beschwerdeführer konnten daher auch keine Angaben dazu machen, ob der dort verzeichnete Verlauf des Weges in der Natur richtig dargestellt wurde oder nicht.

Die belangte Behörde hat sich als Antwort auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit dem Hinweis darauf, dass die verhandelten "neuen Grundgrenzen" erst nach "Eintragung in das Grundbuch" berücksichtigt werden könnten, begnügt und sich mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer inhaltlich nicht weiter befasst. Diese Argumentation würde aber nur dann greifen, wenn die hier in Rede stehenden Grundstücke bereits im Grenzkataster erfasst wären. Diesbezüglich fehlen aber Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Ist ein Grundstück aber nicht im Grenzkataster erfasst, so kommt es nach der Judikatur des OGH für die Frage des richtigen Grenzverlaufs vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse, somit auf den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenze an und nicht auf die Übertragung der aus den Mappenplänen ersichtlichen Grenzen in der Natur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2006/07/0104, und vom , 2006/07/0110).

Die Grundbuchsmappe beurkundet nicht die Grenze; sie ist nur ein Beweismittel wie jedes andere auch. Erst durch die Eintragung der Grundstücke im Grenzkataster wird die "Papiergrenze" verbindlich. Die Frage, wo die natürliche Grenze verläuft, ist eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und der Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen. Es besteht auch keine Beweislast für denjenigen, der einen von der Grundbuchsmappe abweichenden Grenzverlauf behauptet (vgl. das ). Nach § 8 Z 1 VermG 1968 erbringt der Grenzkataster den verbindlichen Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen. Demgegenüber dient die Grundbuchsmappe lediglich zur "Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften" (§ 3 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz). Die "Papiergrenze" (Mappengrenze) nimmt nicht "am öffentlichen Glauben des Grundbuchs" teil. Die Grundbuchsmappe macht keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke, wenn sie auch ein im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Beweismittel ist. Die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs kann aber nicht bereits durch Grundbuchsauszüge oder durch Mappenkopien verlässlich bewiesen werden (vgl. das und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0104).

Wären daher im vorliegenden Fall die Grundstücke bereits im Grenzkataster eingetragen, so wäre der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass eine bloße Einigung darüber, die Mappe an den Naturstand anzupassen, keine Änderung der Grundgrenzen mit sich brächte und vom Katasterplan auszugehen wäre. Wären die Grundstücke aber noch nicht im Grenzkataster eingetragen, so hätte die belangte Behörde im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung den in der Natur festzustellenden Verlauf der Grenzen in diesem Bereich ermitteln müssen.

Dabei erscheint es aber keineswegs ausgeschlossen, dass sich die geplante Querung des Grundstückes 102/2 durch den Kanalverlauf mit dem Verlauf des öffentlichen Weges im Naturzustand deckt, was eine Grundinanspruchnahme des Grundstückes 102/2 der Beschwerdeführer überflüssig machte. Aber auch wenn der Weg im Naturzustand nicht direkt auf der projektierten Kanaltrasse, sondern (nur) in ihrer Nähe verliefe, wäre bei der Prüfung einer weniger Fremdgrund in Anspruch nehmenden Alternative zur Kanalführung eine Verlegung des Kanals unter diese Trasse zu überlegen und sachverständig zu überprüfen gewesen.

Es erscheint daher noch nicht geklärt, ob der für das Projekt erforderliche Grund, jedenfalls im Bereich dieser Grundstücke, nicht doch anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen war. Eine solche Prüfung hat die belangte Behörde, ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, wonach es allein auf den Grundbuchstand ankomme, unterlassen. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in dieser Hinsicht als ergänzungsbedürftig.

2.4. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren (Stellungnahme vom ) auch vorgebracht, ohne Mehrkosten oder weitere Probleme wäre eine Verlegung des auf ihrem Grundstück 102/1 liegenden Endschachtes auf die im öffentlichen Gut liegenden Grundstücke 102/18 und 102/11 möglich gewesen. Diesfalls wäre die Beanspruchung ihres Grundstückes durch den Endschacht weggefallen.

Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführer geht der angefochtene Bescheid nicht ein. Es bleibt daher offen, ob nicht auch bei einer solchen Situierung des Endschachtes das angestrebte Ziel des Projektes erreicht werden könnte, wodurch das Grundstück des Beschwerdeführers 102/1 nur mehr durch Leitungen, aber nicht mit der Situierung des oberflur zu errichtenden Endschachtes belastet wäre. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich der angefochtene Bescheid als ergänzungsbedürftig.

2.5. Die Wasserrechtsbehörden haben keine Dienstbarkeit der Leitungsführung auf den Grundstücken eingeräumt, auf die sich der Dienstbarkeitsvertrag mit der Stadtgemeinde bezieht. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vertretene Interpretation des Servitutsvertrages mit dem Argument, es könne aus dieser Vereinbarung ein Recht für den Abwasserverband schon deshalb nicht abgeleitet werden, wenn der Abwasserverband neben der Stadtgemeinde auch andere Mitglieder aufweise, die durch diesen Vertrag keinesfalls begünstigt werden könnten.

Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, dass es sich beim mitbeteiligten Abwasserverband um eine andere Rechtsperson handelt als die Stadtgemeinde; diese ist eines von mehreren Mitgliedern des Verbandes.

Es geht im vorliegenden Fall aber nicht darum, ob andere Mitglieder des Verbandes Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag ableiten können oder nicht. Fraglich ist, ob die mit der Stadtgemeinde geschlossene Vereinbarung, wonach seitens der Beschwerdeführer zugesichert werde, "öffentliche oder der Allgemeinheit dienende Versorgungs- und Entsorgungsleistungen, wie insbesondere für Wasser und Kanal, elektrischen Strom, Kabel-TV, etc. verlegen bzw verlegen und warten zu lassen," auch die Verlegung solcher Leitungen durch den konsenswerbenden Abwasserverband umfasst.

Die belangte Behörde hat zur Erforschung des Willens der vertragsschließenden Parteien ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Stadtgemeinde zum einen und die Beschwerdeführer zum anderen mit Schreiben vom aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob damit auch beabsichtigt gewesen sei, anderen öffentlichen Versorgungsunternehmen die Inanspruchnahme dieser Grundstücke einzuräumen, welche im Interesse der Kommunalverwaltung der Gemeinde errichtet und betrieben werden.

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme vom diese Absicht vehement bestritten; die Stadtgemeinde hat in ihrer Stellungnahme das Gegenteil behauptet und auf den Umstand verwiesen, dass das gesamte Wasser- und Kanalnetz im Gemeindegebiet von D seit jeher von Gemeindeverbänden betrieben werde, und sich diese Verbände der Erfüllung ihrer Aufgaben des Personals der Stadtgemeinde bedienten.

Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde, ihnen sei die zuletzt genannte Stellungnahme der Stadtgemeinde nicht zur Kenntnis gebracht worden. Wäre dies geschehen, hätten sie einen Zeugen dafür namhaft machen können, dass die Berechtigung Dritter bei Vertragsabschluss niemals beabsichtigt gewesen wäre.

Soweit den Verwaltungsakten zu entnehmen, ist die genannte Stellungnahme der Stadtgemeinde den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Diesem Verfahrensmangel ist seine Relevanz nicht abzusprechen. Die Beschwerdeführer mussten nicht davon ausgehen, dass die Stadtgemeinde den hinter dem Vertragsabschluss stehenden Willen anders darstellen würde als die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme. Wäre ihnen der gegenteilige Standpunkt der Stadtgemeinde zur Kenntnis gebracht worden, hätten sie den von ihnen nun genannten Zeugen, der - ihren Angaben zufolge - den damaligen Verhandlungen beigezogen worden war, namhaft machen können. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieses Beweismittels zu einem anderen Ergebnis über den Inhalt des Vertrages, insbesondere über die Möglichkeit Dritter die Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen, gelangt wäre.

Auch in Bezug auf diesen Teil der wasserrechtlichen Bewilligung erweist sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig.

4. Angesichts der aufgezeigten Ergänzungsbedürftigkeit des angefochtenen Bescheides erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere im Zusammenhang mit der Interessensabwägung.

5. Der angefochtene Bescheid war daher aus den aufgezeigten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am