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VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0239

VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0239

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §25a Abs4a idF 2017/I/024;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs2;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §29 Abs5;
RS 1
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG 2014), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein solcher Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde im vorliegenden Fall nicht gestellt. Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrages auf Ausfertigung iSd § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG 2014 gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/19/0099 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des R M A (alias R R) in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das am verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L519 2142697-1/44E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte - nachdem ein erster Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom rechtskräftig abgewiesen worden war - am einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei. Weiters sprach es aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das am eine mündliche Verhandlung durchführte. Mit im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis wies es die Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht eine mit datierte schriftliche Ausfertigung des am verkündeten Erkenntnisses her, die den Parteien zugestellt wurde.

4 Der Revisionswerber erhob gegen das "Erkenntnis vom " die vorliegende Revision.

5 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

6 Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Revisionsfall nicht zu.

7 Den vorgelegten Akten zufolge wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am  mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. In der Revision wird Gegenteiliges auch nicht behauptet.

8 Daraus folgt, dass sich die Revision mangels Antrags auf Ausfertigung iSd § 25a Abs. 4a VwGG als unzulässig erweist. Die im vorliegenden Fall ohne Antrag einer Verfahrenspartei erfolgte Herstellung und an die Parteien erfolgte Übermittlung einer nicht iSd § 29 Abs. 5 letzter Satz VwGVG gekürzten, sondern vollständigen schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses führt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Revision (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2017/19/0099, mwN).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §25a Abs4a idF 2017/I/024;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs2;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §29 Abs5;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190239.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-75404