VwGH vom 16.11.2011, 2010/08/0253
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des K H in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Markus Vetter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 14/2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3-AlV, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführer bezieht seit März 2008 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit in Form von Notstandshilfe; am hat er erfolgreich seine Rechtsanwaltsprüfung abgelegt.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice P (in der Folge: AMS) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 25. Februar bis verloren habe; Nachsicht wurde nicht erteilt. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Kanzlei P vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer am vom AMS eine Beschäftigung als Jurist bei der Rechtsanwaltskanzlei P (in W) zugewiesen worden sei. Gesucht worden sei "ab sofort ein Jurist/eine Juristin mit 3-5 Jahren Praxis in einer Anwaltskanzlei oder bei Gericht". Weiters seien u.a. MS-Office Kenntnisse, Mathematikkenntnisse sowie Zahlenverständnis erwartet worden. Als Schwerpunkt der Kanzlei seien die Bereiche Technik- und Kapitalmarktrecht angegeben gewesen. Der Beschwerdeführer sei Jurist, von 2005 bis 2008 als Konzipient in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesen und habe 2009 den ECDL-Computerführerschein absolviert. Laut Mitteilung des (potentiellen) Dienstgebers habe er bereits im Jänner angerufen (auch im Jänner sei diese Stelle bereits zu besetzen gewesen) und habe telefonisch mitgeteilt, dass er für diese Stelle ungeeignet gewesen sei. Er habe lediglich die Bestätigung für das AMS benötigt, welche vom (potentiellen) Dienstgeber jedoch ohne persönliche Vorsprache nicht erteilt worden sei. Mit 22. Februar habe er ein schriftliches Bewerbungsschreiben übersandt, welches der (potentielle) Dienstgeber dem AMS übermittelt habe und das im Akt aufliege. In diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er mit den Schwerpunktbereichen der Kanzlei bis dato nichts zu tun gehabt habe. Im Vermittlungsvorschlag seien jedoch keine einschlägigen Vorkenntnisse verlangt worden. Weiters habe er angeführt, dass er sich bei der Staatsanwaltschaft X beworben habe, sich jedoch auch für die gegenständliche Stelle bewerben müsse, da ihm diese von seinem "schwindlichen AMS Berater" geschickt worden sei.
Die belangte Behörde setzte im Wesentlichen fort, dass der Beschwerdeführer mit einem Schreiben (Anm.: E-Mail vom ) - neben seiner Abmeldung vom Leistungsbezug per 19. April - zu den Angaben des (potentiellen) Dienstgebers dahingehend Stellung genommen habe, dass er auf Grund des Anforderungsprofils für die Stelle nicht geeignet gewesen sei. Die Kanzlei habe lediglich eine Liste der Namen der Bewerber an das AMS geschickt. Bei seinem Namen sei nichts gestanden, daraus zu schließen, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Leistung gegeben seien, wäre "haarsträubend". Nachdem ihm die Angaben des (potentiellen) Dienstgebers zur Kenntnis gebracht worden seien, habe er mit Schreiben vom angegeben, dass er überzeugt gewesen sei, das Anforderungsprofil der Stelle nicht zu erfüllen. Er sei daher in der schwierigen Lage gewesen, sich für eine Stelle bewerben zu müssen, für die er seiner Meinung nach nicht geeignet gewesen sei, andernfalls er die Unterstützung des AMS verlieren würde. Er habe versucht, das bereits der Sekretärin am Telefon zu erklären, da er dem Rechtsanwalt nicht die Zeit habe stehlen wollen. Als er später persönlich mit dem Rechtsanwalt gesprochen habe, habe dieser angegeben, am liebsten Leute einstellen zu wollen, die in den Schwerpunktbereichen seiner Kanzlei bereits Wissen erworben hätten, es wären solche Personen aber schwer zu finden. Im Verlauf des Schreibens habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm vom (potentiellen) Dienstgeber am 5. Mai mitgeteilt worden sei, dass er einen Anfänger eingestellt habe, der sich erst einlesen müsse. Weiters habe er ausgeführt, dass seine Kenntnisse vom Computerführerschein teilweise wieder in Vergessenheit geraten wären.
Zur Annahme einer Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Vorerfahrung das Stellenprofil erfüllt habe. Sein Einwand hinsichtlich der fehlenden Vorerfahrung in den Schwerpunktbereichen der Kanzlei werde u.a. dadurch entkräftet, dass vom (potentiellen) Dienstgeber letztlich ein Bewerber ohne Kenntnisse in jenen Bereichen eingestellt worden sei, daher sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer bei gezeigtem Bemühen eingestellt werden hätte können. Bezüglich der geforderten EDV-Kenntnisse sei (nochmals) auf den im Jahr 2009 (und somit noch nicht lange zurückliegenden) Erwerb des Computerführerscheines zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe eine Vereitelungshandlung gesetzt, indem er sein "Nichtwollen" einerseits durch die Betonung seiner vermeintlichen Defizite (positive Qualifikationen seien von ihm nicht angeführt worden) und andererseits dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er angegeben habe, an der Stelle nicht interessiert zu sein, sowie dass ihm eine andere Bewerbung wichtiger gewesen wäre und er lediglich um den Formalitäten des AMS zu genügen, eine Bewerbung vorgenommen habe. Darüber hinaus habe er sich auch in beleidigender Art und Weise über seinen Betreuer geäußert und dadurch ein Verhalten gesetzt, welches einen potentiellen Dienstgeber zusätzlich von einer Einstellung abbringen müsse. Der Umstand, dass ihm die Stelle bereits im Jänner zugewiesen worden sei, sei insoweit unbeachtlich, da diese zum Zeitpunkt der (neuerlichen) Zuweisung noch unbesetzt gewesen sei und seinen Qualifikationen entsprochen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung der Gegenschrift durch die belangte Behörde in eienm gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gemäß § 38 AlVG sind diese Regelungen auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. idS die Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0141, Slg. Nr. 13.286/A, und vom , Zl. 2009/08/0228).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. zu alldem das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0228, mwN).
2. Der Beschwerdeführer erblickt eine Unzuständigkeit der belangten Behörde darin, dass nach dem Spruch des angefochtenen Bescheid "der gemäß § 56 Abs. 3 und 4 iVm § 58 AlVG zuständige Ausschuss" entschieden habe, jedoch nicht angeführt sei, welche (konkreten) Personen diesem Ausschuss angehörten. Dem ist zu erwidern, dass die Mitglieder des Ausschusses im Bescheid nicht genannt werden müssen und die Unterfertigung der Bescheide, die im Ausschuss für Leistungsangelegenheiten beschlossen wurden, durch den Landesgeschäftsführer oder eine dazu ermächtigte Person rechtmäßig ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/08/0018, und vom , Zl. 98/08/0351).
Soweit der Beschwerdeführer eine Ergänzungsbedürftigkeit der Ermittlungen bzw. Feststellungen rügt und auch erkennbar die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid bekämpft, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer im Anschluss an die am erfolgte Beschäftigungszuweisung am 22. Februar ein Bewerbungsschreiben folgenden Inhaltes an die Kanzlei P gerichtet:
"Sehr geehrte Frau P,
ich habe vor kurzem meine Rechtsanwaltsprüfung mit sehr gutem Erfolg absolviert, bin momentan aber noch beim AMS gemeldet, das mir auch diese Stellenbeschreibung zugesandt hat. Gleich zu Beginn muss ich leider gestehen, dass ich in der Kanzlei, in der ich zuletzt (fast 3 Jahre lang) beschäftigt war eigentlich nichts mit Kapitalmarktrecht und Technik zu tun hatte. Ich habe mich soeben bei der Staatsanwaltschaft (X) beworben, da mir mein schwindlicher AMS-Berater diese Stellenbeschreibung (nun mittlerweile zum 2. Mal) zugeschickt hat, möchte ich mich gerne für die freie Stelle bewerben. Genaueres zu meiner Person entnehmen Sie bitte meinem Lebenslauf …"
Die tragenden Feststellungen in der Bescheidbegründung zum (zusammengefassten) Inhalt dieses Schreibens finden darin ihre Deckung. Die belangte Behörde hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ausreichend auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass er das Anforderungsprofil auf Grund seiner Ausbildung - er hat unmittelbar vor dieser Zuweisung die Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich absolviert und war also somit grundsätzlich als in einer Rechtsanwaltskanzlei in allen Rechtsbereichen "universell" einsetzbar anzusehen - erfüllt habe; dieser wie auch der übrigen schlüssigen Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer bei entsprechendem Bemühen auch ohne besondere Kenntnisse in den genannten Schwerpunktbereichen der Kanzlei P eingestellt werden hätte können, zumal auch vom (potentiellen) Dienstgeber letztlich ein Bewerber ohne solcher entsprechender Kenntnisse eingestellt worden sei, vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist festzuhalten, dass Aktenwidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegt, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber, wenn die belangte Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/03/0170). Ein etwaiger Widerspruch zwischen dem festgestellten Sachverhalt und dem Akteninhalt, welcher den angefochtenen Bescheid mit Aktenwidrigkeit belasten würde, liegt hier aber nicht vor: Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass laut Stellenausschreibung ein Jurist mit beruflicher Erfahrung von drei bis fünf Jahren bei einem Anwalt oder am Gericht gesucht wird. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, hat er zwei Jahre und zehn Monate in einer Anwaltskanzlei gearbeitet. Laut seinem dem Akt beiliegenden Lebenslauf hat er auch das Gerichtsjahr absolviert, womit er jedenfalls mehr als (die geforderten) drei Jahre Berufserfahrung ("in einer Anwaltskanzlei oder bei Gericht") vorweisen kann. Des Weiteren tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen über den Erwerb eines ECDL-Computerführerscheines im Jahr 2009 auch nicht entgegen, sodass die - gerügte - bloße Unterlassung der Anführung des (genauen) Umfanges der im Anforderungsprofil genannten Computerkenntnisse keine Aktenwidrigkeit zu begründen vermag.
Auch die (weiteren) Einwände gegen die Annahme einer Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:
Wenn der Beschwerdeführer insbesondere bestreitet, diesen Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt zu haben, ist ihm zu antworten, dass nach der zuvor dargelegten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dafür bedingter Vorsatz ausreicht. Die von ihm behauptete Sorge, auf Grund mangelnder Erfahrung in den (rechtlichen) Schwerpunktbereichen der Kanzlei bzw. auf dem Gebiet von Computerkenntnissen trotz seines erwähnten Computerführerscheins für die Stelle nicht geeignet zu sein, entbindet den arbeitssuchenden Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht, sich redlich zu bemühen, den potentiellen Dienstgeber von seinen Qualifikationen und der Bereitschaft zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses zu überzeugen. Mit dem vorliegenden Bewerbungsschreiben vom , worin der Beschwerdeführer seine vermeintlichen Defizite betonte und erklärte, diese Bewerbung - unter Hinweis auf eine andere - nur vorgenommen zu haben, um den Formalitäten des AMS zu genügen, sowie sich abfällig über seinen AMS-Berater äußerte, hat der Beschwerdeführer (auch vor dem Hintergrund seines aufgezeigten Verhaltens anlässlich der früheren Bewerbung) bewusst in Kauf genommen, dass ein potentieller Dienstgeber (dem im Übrigen auch sein aufgezeigtes Verhalten anlässlich der früheren Bewerbung bekannt sein musste) von seiner Einstellung Abstand nimmt. Diese Vorgangsweise reicht aber zur Annahme eines dolus eventualis bezüglich des gegenständlichen Tatbestandes aus.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf Grundlage ihrer für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellung zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen der vorliegenden zuweisungstauglichen und ihm zumutbaren Beschäftigung mit dem genannten Bewerbungsschreiben vereitelt und damit den Tatbestand von § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Die nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid hält - entgegen der Beschwerdebehauptung - einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zu den Erfordernissen u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/20/0666, und , Zl. 2003/12/0027).
3. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des - hier vorliegenden - Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/08/0072, und vom , Zl. 2009/08/0277). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-75396