VwGH vom 20.09.2012, 2008/07/0183

VwGH vom 20.09.2012, 2008/07/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Stadtgemeinde S., vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0057- VI/1/2008-Wa, betreffend Feststellungen gemäß § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt S.), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (kurz: LH) vom wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Lärmschutzdammes entlang der A X zwischen Kilometer 25,639 und Kilometer 27,983 mit Aushubmaterial der Eluatklasse Ia gemäß ÖNORM S 2072 nach Maßgabe der Einhaltung einer unter Abschnitt A) des Bescheidspruches wiedergegebenen Projektbeschreibung und unter Einhaltung der in Abschnitt B) des Bescheidspruches angeführten Auflagen erteilt.

Die - einen Bestandteil des Spruches dieses Bescheides bildende - Projektbeschreibung lautet auszugsweise:

"(…) Vor Beginn der Schüttung wird der Humus abgetragen, seitlich gelagert und nach Fertigstellung des Dammes als Rekultivierungsschichte wieder aufgebracht. (…)"

Die unter Abschnitt B) dieses Bescheides angegebenen, für den vorliegenden Fall relevanten Auflagen 12) und 13) dieses Bescheides lauten:

" REKULTIVIERUNG

12) Die Oberfläche der Abdeckung ist derart zu gestalten, dass kein Niederschlagswasser auf dem Dammkörper stehen bleibt und dass eine ordnungsgemäße Ableitung des Niederschlagswassers sichergestellt wird.

Nach Durchführung der Rekultivierungsarbeiten und Inangriffnahme der widmungsgemäßen Nutzung sind die Sicherungsmaßnahmen zu entfernen.

13) Der Abschluss der Schüttung sowie die Fertigstellung der Rekultivierungsarbeiten sind der Wasserrechtsbehörde jeweils unaufgefordert und schriftlich unter Vorlage eines Ausführungsplanes (Lage-/Höhenplan, charakteristische Schnitte, Details) anzuzeigen."

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In weiterer Folge wurde vom LH am eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die den verfahrensgegenständlichen wasserrechtlich bewilligten Lärmschutzdamm zum Gegenstand hatte.

Die Verhandungsschrift lautete soweit für den gegenständlichen Fall relevant:

"(…) Betreffend der Aufbringung des Klärschlammkompostes ist festzuhalten, dass auf den gesamten, schon bisher verfüllten und rekultivierten Bereich ebenfalls ein derartiges Gemisch für Rekultivierungszwecke aufgebracht worden ist. Laut Dipl. Ing. B. von der Firma I. ist das vorhandene abgeschobene Humusmaterial nicht ausreichend für die erforderliche Kultivierung. (…)

Von Behördenseite wurde dargelegt, daß mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom keine Rekultivierungsstärke vorgegeben, sondern lediglich bewilligt wurde, dass der vorhandene und abzuschiebende Humusanteil nach Verfüllung als Rekultivierungsschicht aufzubringen ist. Die Aufbringung des Klärschlammkompostes erfolgt ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung. (…)"

Mit Schreiben vom , ergänzt mit Schreiben vom , stellte der Bund, vertreten durch das Hauptzollamt W. (nunmehr vertreten durch das Zollamt S.) an die Bezirkshauptmannschaft K. (kurz: BH) den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (kurz: ALSAG). Diesem Feststellungsantrag war ein von Dipl. Ing S. erstelltes und mit datiertes Gutachten betreffend das von der Beschwerdeführerin auf dem Lärmschutzwall aufgebrachte Klärschlammgemisch angeschlossen. Der Feststellungsantrag bezog sich auf jene Teile des Schüttmaterials des von der Beschwerdeführerin errichteten Lärmschutzdammes, die laut dem Gutachten von Dipl. Ing. S. als Müll-/Klärschlammkompost eingestuft wurden.

Mit Bescheid vom stellte die BH gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 ALSAG fest, dass das als Abdeckungsmaterial für den Lärmschutzdamm verwendete Klärschlammkompostmaterial

1) Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG sei und 2) dem Altlastenbeitrag nach diesem Bundesgesetz unterliege.

Begründend führte die BH im Wesentlichen aus, dass sie ein Gutachten des Amtssachverständigen Dr. M. eingeholt habe. Dieses Gutachten vom basiere auf der Grundlage des von Dipl. Ing. S. erstellten Untersuchungsberichtes vom . Laut dem Gutachten des Amtssachverständigen würden die verfahrensgegenständlichen Materialien die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 (DeponieVO 1996) enthaltenen Grenzwerte um ein Vielfaches überschreiten. Auch die Grenzwerte der ÖNORM S 2072 in der Eluatklasse Ia würden bei den Parametern CSB, Ammonium und Zink im Eluat um ein Vielfaches überschritten. Da das Material laut Amtssachverständigengutachten auf Grund seiner qualitativen Eigenschaften auch nicht für eine Verwertung geeignet sei, komme auch eine Anwendung des § 2 Abs. 3 AWG 1990 nicht in Betracht.

Die Bestimmungen der NÖ Klärschlammverordnung, LGBl. 6160/2 (NÖ KlärschlammV), und der NÖ Müllkompostverordnung, LGBl. 6160/1 (NÖ MüllkompostV) seien bei der Beurteilung der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien nicht heranzuziehen, weil diese Verordnungen ausschließlich Regelungen für die Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden enthielten.

Das verfahrensgegenständliche Klärschlammkompostmaterial sei nach dem § 2 Abs. 1 Z 2 des AWG 1990 als Abfall zu qualifizieren, weswegen dieses auch nach der Bestimmung des § 2 Abs. 4 ALSAG als Abfall im Sinne dieses Gesetzes zu bezeichnen sei.

Die Aufbringung sei mit dem Willen erfolgt, dieses Material dauernd auf dem Lärmschutzdamm zu belassen; es liege daher ein langfristiges Ablagern von Abfällen vor. Damit unterliege der Abfall dem Altlastenbeitrag.

Die Beschwerdeführerin berief.

In ihrer Berufung führte sie unter anderem aus, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien die Abfalleigenschaft nicht erfüllten. Die DeponieVO 1996 enthalte Grenzwerte für die Ablagerung von Abfällen. Im gegenständlichen Fall werde das Material jedoch nicht abgelagert, sondern zum Zweck der Rekultivierung bewusst aufgebracht. Daraus erkläre sich auch der hohe organische Anteil des Materials. Kompost müsse einen hohen Gehalt an organischen Inhaltsstoffen und hohe Konzentrationen an Ammonium aufweisen, weil er sonst für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht und für eine Bepflanzung nicht geeignet sei. Die DeponieVO 1996 könne daher keine Anhaltspunkte für die Frage der Zulässigkeit der Verwendung bieten. Vielmehr seien die sich aus der NÖ MüllkompostV ergebenden Qualitätsanforderungen der Beurteilung, ob eine Aufbringung als zulässig anzusehen sei oder nicht, zugrunde zu legen. Zwar sei im gegenständlichen Fall keine Aufbringung auf landwirtschaftlichem Boden erfolgt, die Kriterien der NÖ MüllkompostV seien trotzdem heranzuziehen, weil bislang keine bundeseinheitliche Verordnung für Qualitätsanforderungen an Kompost erlassen worden sei.

Die Vorgaben dieser Verordnung seien eingehalten worden. Lediglich beim zulässigen Anteil der Füllstoffe hätten sich Abweichungen ergeben. Dies sei darauf zurückzuführen, dass bewusst gröber gesiebt worden sei, um ein Abrutschen des Kompostes auf den Böschungen zu verhindern. Auf Wunsch der Anrainer sei der Damm nämlich steiler als projektiert geschüttet worden. Dass der verfahrensgegenständliche Kompostklärschlamm die für ihn relevanten Qualitätsanforderungen erfülle, ergebe sich daraus, dass die Abfalleigenschaft der Einsatzstoffe (biogene Abfälle, Grünschnitt, Klärschlamm) mit Zuführung zur Kompostierung geendet habe und dass die Aufbringung des Kompostes als Produkt auf dem wasserrechtlich bewilligten Lärmschutzdamm als zulässige Verwendung des aus einer Verwertungshandlung gewonnenen Stoffes zu qualifizieren sei.

Darüber hinaus liege keine dem Altlastenbeitrag unterliegende Tätigkeit vor.

Das verfahrensgegenständliche Material sei nicht abgelagert oder deponiert, sondern als Bewuchsschicht auf dem fertig aufgeschütteten Lärmschutzdamm aufgebracht worden und habe laut dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auch aufgebracht werden müssen.

Das ALSAG berücksichtige in § 3 Abs. 1 Z. 2 derartige konkrete bautechnische Funktionen und nehme Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllten, von der Verpflichtung zur Leistung des Altlastenbeitrages aus.

Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Material um Abfall handle, so würde dieser nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Zweck der Aufbringung des Kompostmaterials sei nicht das langfristige Ablagern, sondern die Herstellung einer Kultivierungsschicht und die Erfüllung eines behördlichen Auftrages zur Herstellung einer Oberflächenabdeckung für den Lärmschutzdamm. Die konkrete bautechnische Funktion liege in der Herstellung einer bewuchsfähigen Schicht, die wiederum im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu sehen sei.

Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Der Bescheid der BH stütze sich auf ein Gutachten, dem eine Untersuchung des Dipl. Ing S. aus dem Jahr 1998 zu Grunde liege. Diese Untersuchung gestehe selbst ein, dass aufgrund beschränkter finanzieller Mittel nur einzelne ausgewählte Parameter untersucht worden seien. Die BH hätte vielmehr eigene Untersuchungen veranlassen müssen.

Dieses Gutachten habe sich somit auf falsche Bewertungsmaßstäbe, unter anderem die DeponieVO 1996 gestützt, obwohl der einzig richtige Bewertungsmaßstab die NÖ MüllkompostV sei. Außerdem habe sich die Sachlage nach den Probenahmen durch Dipl. Ing. S. wesentlich verändert, weil nach Bekanntwerden der Geruchsprobleme das durch ein Missverständnis aufgebrachte, ungeeignete Material weggeschafft worden sei. Die BH hätte sich nicht auf ein drei Jahre altes Gutachten stützen dürfen.

Mit Bescheid des LH vom wurde der Berufung gegen den Bescheid der BH vom teilweise Folge gegeben.

Der Spruch dieses Bescheides lautet - soweit für den vorliegenden Fall relevant - auszugsweise:

"Der Berufung der Stadtgemeinde S. (…) gegen den Beschied der Bezirkshauptmannschaft K. vom , (…), wird Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst:

Das auf dem Lärmschutzdamm entlang der A X zwischen Kilometer 25,635 und Kilometer 27,082 zum Zwecke der Rekultivierung aufgebrachte Klärschlammkompostmaterial ist

1. Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 des Altlastensanierungsgesetzes und

2. unterliegt nicht dem Altlastenbeitrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 des Altlastensanierungsgesetztes."

Begründend führte der LH nach der Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsverfahrens (zusammengefasst) aus, es ergebe sich aus dem Amtssachverständigengutachten vom , dass durch die Verwendung des Klärschlammkompostes als Schüttmaterial keine zulässige Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG erfolgt und das Material daher Abfall sei. Der Lärmschutzdamm stelle aber eine im Verhältnis zur Aufbringung des rekultivierten Materials übergeordnete Baumaßnahme dar. Mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom sei die Errichtung des Dammes bewilligt und die Aufbringung einer rekultivierbaren Schicht an den Dammseiten als Auflage formuliert worden. Es könne daher, auch wenn die objektiven Kriterien für das Vorliegen einer zulässigen stofflichen Verwertung von biogenen Materialien zur Kompostierung nicht vorlägen, dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, dass die Aufbringung des Kompostmaterials grundsätzlich als Deponierung zu beurteilen sei. Daher sei die Bestimmung über die Geländeverfüllung oder -anpassung anzuwenden. Es stelle auch die Erfüllung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflage keinesfalls eine Ablagerungstätigkeit im Sinne einer Deponierung dar. Es liege somit kein altlastenbeitragspflichtiger Vorgang vor.

Dieser Bescheid wurde der belangten Behörde am zugestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde den Spruch des Bescheides des LH vom gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG dahingehend ab, dass die Wortfolge "Der Berufung der Stadtgemeinde S. (…) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom (...) wird Folge gegeben" durch die Wortfolge "Die Berufung der Stadtgemeinde S. (…) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom (...) wird abgewiesen", die Wortfolge "Kilometer 25,635 und Kilometer 27.082" durch die Wortfolge "Kilometer 25,639 und Kilometer 27,982" und die Wortfolge in Spruchpunkt 2. "unterliegt nicht dem Altlastenbeitrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 des Altlastensanierungsgesetzes" durch die Wortfolge "unterliegt dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz" ersetzt wird.

Begründend führte die belangte Behörde (zusammengefasst) zunächst aus, dass verfahrensgegenständlich das von der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 auf einem entlang der A X zwischen Kilometer 25,639 und Kilometer 27,982 errichteten Lärmschutzdamm aufgebrachte Material Abfall sei. Dieses Material sei ein Gemisch aus Klärschlamm, biogenen Abfällen, sowie aus Grünschnitt.

Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des LH vom die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Lärmschutzdammes erteilt worden, wobei in der - einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden - Projektbeschreibung festgehalten worden sei, dass vor Beginn der Schüttung der Humus abzutragen, seitlich zu lagern und nach Fertigstellung wieder auf den Damm als Rekultivierungsschicht aufzubringen sei.

Darüber hinaus habe der Bescheid auch auf die Rekultivierung bezugnehmende Auflagen enthalten.

Sowohl die erstinstanzliche Behörde als auch die Berufungsbehörde hätten die verfahrensgegenständlichen Materialien als Abfall qualifiziert. Die Beschwerdeführerin sei dem im Wesentlichen mit der Begründung entgegen getreten, dass im vorliegenden Fall aus diesen Materialen kraft zulässiger Verwendung bzw. Verwertung in der gemeindeeigenen Kompostieranlage ein Produkt hergestellt worden sei, das zulässigerweise auf den Lärmschutzdamm aufgebracht worden sei. Die Qualität der Klärschlammkompostmischung sei nach der NÖ MüllkompostV zu prüfen, deren Vorgaben mit Ausnahme der Füllstoffe auch eingehalten worden seien.

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien in Zweifel zu ziehen. Zwar könne eine einmal bestandene Abfalleigenschaft wieder verloren gehen, hierfür sei es aber gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass das Ergebnis der Aufbereitung ein marktfähiges Produkt sei, das unbedenklich für den beabsichtigten Zweck eingesetzt werden könne.

Gemäß dem rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom hätte das Vorhaben der Rekultivierung mit dem vor Beginn der Dammschüttung abgetragenen Humus zu erfolgen gehabt. Anstelle von natürlich gewachsenem Boden sei jedoch eine andere Sache, nämlich das verfahrensgegenständliche Klärschlammkompostgemisch, aufgebracht worden. Es liege daher eine dem Bewilligungsbescheid widersprechende Maßnahme vor.

Daraus folge, dass keine Rede davon sein könne, dass das verfahrensgegenständliche Klärschlammkompostgemisch in Bezug auf die Verwendung als Lärmschutzabdeckung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 1990 nicht als Abfall zu qualifizieren sei.

§ 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG verhindere den Eintritt der Abfalleigenschaft (neben der Notwendigkeit des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen - insbesondere dem Nichtvorliegen einer Geländeverfüllungsmaßnahme) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur, wenn die Verwendung oder Verwertung als zulässig anzusehen wäre. Dieses Kriterium sei im Gegenstande aber nicht erfüllt, weil das Klärschlammkompostmaterial zufolge des rechtskräftigen wasserrechtlichen Bescheides gar nicht für diesen Verwendungszweck hätte eingesetzt werden dürfen.

Was die Beurteilung der Maßnahme als beitragsfrei im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG anlange, so sei zunächst auszuführen, dass das ALSAG zwischen einem Ablagerungsvorgang und einem Verfüllungsvorgang im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme unterscheide und daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfe.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass die Beitragsfreiheit im Grunde des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG voraussetzte, dass es sich um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handle, weil dem ALSAG-Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspreche, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausnehme.

Zulässig sei eine Verwertung oder Verwendung jedoch nur dann, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden könnten. Eine Unzulässigkeit liege jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstoße oder wenn nicht alle hierfür erforderlichen Bewilligungen - und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch für die übergeordnete Baumaßnahme - in dem für die Entstehung der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitraum vorgelegen seien.

Mit der Auffassung, im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG erübrige es sich, die Frage der Zulässigkeit der Verwendung zu klären bzw. stehe selbst eine unzulässige Verwendung der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, habe die Berufungsbehörde (LH) die Rechtslage verkannt und den Spruchpunkt 2 ihres Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Gemäß dem rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom hätte als Abdeckung für die Dammschüttung der vor Beginn der Aufschüttung abgetragene Humus verwendet werden müssen. Tatsächlich sei aber anstatt des natürlich gewachsenen Bodens eine Klärschlammkompostmischung aufgebracht worden. Der Einsatz der gegenständlichen Klärschlammkompostmischung als Abdeckungsmaterial verstoße gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und könne daher schon aus diesem Grund keine zulässige Verwendung darstellen.

Im konkreten Fall sei sohin der Tatbestand des langfristigen Ablagerns von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG als erfüllt anzusehen.

In Bezug auf die Abänderung der Kilometerzahlen sei festzuhalten, dass der Berufungsbehörde hier offenkundig ein Tippfehler unterlaufen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. 299/1989 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 40/2008 lautet:

"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,


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1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5.
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6.
welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(3) Dem Bund, vertreten durch das Zollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

Auf der Grundlage dieser Bestimmung wurde von der belangten Behörde der angefochtene Bescheid mit den darin getroffenen Feststellungen erlassen.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Behörde im Verfahren gemäß § 10 ALSAG die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, in dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0125 m.w.N.). Im konkreten Fall wurden die verfahrensgegenständlichen Materialien gemäß den - unbestritten gebliebenen - Feststellungen des angefochtenen Bescheides im Jahr 1998 auf dem Lärmschutzdamm aufgebracht. Maßgeblich für die Beurteilung der Abfalleigenschaft und der sich eventuell hieraus ergebenden Beitragspflicht ist somit das ALSAG in seiner im Jahr 1998 in Geltung stehenden Fassung.

§ 2 Abs. 4 und Abs. 5 ALSAG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 96/1997 lauten:

"(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);

2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;

3. Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;

4. Flug- und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern sie in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;

5. radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl. Nr. 227, in der jeweils geltenden Fassung);

6. Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 1935, BGBl. Nr. 196, in der jeweils geltenden Fassung."

§ 3 ALSAG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:


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1.
das langfristige Ablagern von Abfällen;
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3.
das Lagern von Abfällen;
4.
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde."

§ 2 Abs. 4 ALSAG in der vorgenannten Fassung definiert den Abfallbegriff durch einen Verweis auf jenen des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990.

Die für den vorliegende Fall somit relevanten § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AWG 1990, BGBl. Nr. 325/1990, in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. 155/1994 lauten:

"2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(2) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,

1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder

3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.

Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 16 und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist, mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen."

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Klärschlammkompostmaterials. Zwar sei unstrittig, dass es sich bei den Ausgangsmaterialien des verfahrensgegenständlichen Klärschlammkompostgemisches um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 handle, eine einmal entstandene Abfalleigenschaft könne aber auch wieder verloren gehen. Dafür sei es gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig, dass das Ergebnis der Aufbereitung ein marktfähiges Produkt sei, das für den beabsichtigten Zweck einsetzbar sei.

Im konkreten Fall würden die Ausgangsmaterialien unmittelbar zur Herstellung eines neuen Produktes, nämlich von Kompostmaterial, eingesetzt, weswegen die Kompostierung als ein Akt der stofflichen Verwertung zu qualifizieren sei.

Kompostmaterial sei grundsätzlich nicht als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 1990, sondern als neues Produkt zu werten, weil von ihm keine über die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt hinausgehenden Gefahren ausgingen. Bei Einhaltung der einschlägigen Produktqualitätsanforderungen werde das Kompostmaterial unter anderem in der Landwirtschaft, im Landschaftsbau sowie als Biofiltermaterial eingesetzt und an Haushalte abgegeben.

Maßgeblich für die Produktqualitätsanforderungen sei die - mittlerweile außer Kraft getretene - NÖ MüllkompostV, weil eine bundeseinheitliche Regelung zum für den vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesen sei. Der Umstand, dass diese Verordnung ausschließlich die Kompostaufbringung auf landwirtschaftliche Böden regle, stehe ihrer Heranziehung nicht entgegen, weil die Regelungen für Produktanforderungen an Komposte für landwirtschaftliche Böden in der Regel strenger sei als für Rekultivierungsschichten. Dies ergebe sich auch aus der nunmehr in Geltung stehenden bundeseinheitlichen Kompostverordnung.

Das Privatgutachten des Dipl. Ing. S. liege dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ebenso wie den Bescheiden der BH und des LH zu Grunde.

Dieses Gutachten habe ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Material in den untersuchten Parametern den Produktqualitätsanforderungen der NÖ MüllkompostV - mit Ausnahme des Anteils an zulässigen Füllstoffen - entspreche. Diese Abweichung sei darauf zurückzuführen, dass das verfahrensgegenständliche Material bewusst gröber abgesiebt worden sei, um ein Abrutschen des Kompostes auf den Böschungen zu verhindern, weil der Damm auf Wunsch der Anrainer steiler geschüttet worden sei als ursprünglich projektiert. Hinsichtlich der Metallteile sei festzuhalten, dass diese nachträglich, jedoch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides händisch aussortiert worden seien.

Die geringfügigen Abweichungen würden sich somit lediglich aus dem konkreten Einsatz des Kompostes auf dem Lärmschutzdamm ergeben, um den Wünschen der Anrainer zu entsprechen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 1990 nicht erst dann vor, wenn der aus Abfällen hergestellte Stoff seiner endgültigen (letzten) Bestimmung zugeführt werde, sondern es könne eine Verwertung oder Verwendung auch bereits in der Herstellung des Produkts, das zu diesen Zwecken verwendet werden soll, liegen.

Für den vorliegenden Fall bedeute dies für das verfahrensgegenständliche Material, dass eine Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 1990 bereits mit seiner Herstellung vorliege und nicht erst mit dem Aufbringen auf den Lärmschutzdamm.

Insgesamt ergebe sich daher, dass die von der NÖ MüllkompostV vorgegebenen Produktqualitätsanforderungen erfüllt seien. In weiterer Folge sei daher davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Kompostmaterial als marktfähiges Produkt anzusehen sei, das unbedenklich für den beabsichtigten Zweck eingesetzt werden könne und somit seine ursprüngliche Abfalleigenschaft verloren habe.

Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG eine zulässige Verwendung oder Verwertung voraussetzte. Eine Unzulässigkeit liege jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstoße oder wenn nicht alle hierfür erforderlichen Bewilligungen und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch für die übergeordnete Baumaßnahme in dem für die Entstehung maßgeblichen Beurteilungszeitraum vorgelegen seien.

Die belangte Behörde argumentiere, dass das Aufbringen des Kompostmaterials auf dem Lärmschutzdamm eine dem (wasserrechtlichen) Bewilligungsbescheid widersprechende Maßnahme sei. Diese Rechtsansicht sei jedoch verfehlt, weil sich die Notwendigkeit der Durchführung von Rekultivierungsarbeiten aus der Projektbeschreibung und aus den Auflagen und der Projektbeschreibung ergebe. Aufgrund der Durchführung der Dammschüttung habe sich die zu bedeckende Oberfläche jedoch wesentlich vergrößert, weswegen sich die Abdeckung mit jenem Humus, der zu Beginn der Schüttung abgetragen worden sei, nicht bewerkstelligen lasse.

Es könne dem LH jedoch nicht unterstellt werden, dass er faktisch unmögliche und somit ungeeignete Auflagen erteilt habe, weswegen davon auszugehen sei, dass für die Rekultivierung auch anderes bewuchsfähiges Material hätte verwendet werden können.

Selbst wenn man daher davon ausginge, dass das gegenständliche Material Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG sei, unterliege die Aufbringung desselben nicht der Beitragspflicht, weil dem ALSAG zu entnehmen sei, dass eine Verwendung von Abfällen in der Form von Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllten, nicht dem Altlastenbeitrag unterliege. Dies liege auch im konkreten Fall vor, weil die verfahrensgegenständlichen Materialien der Herstellung bzw. Vervollständigung einer Rekultivierungsschicht dienten. Der Einsatz dieses Materials verstoße weder gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid noch gegen die maßgeblichen Produktqualitätsanforderungen (NÖ MüllkompostV) und stelle daher eine zulässige Verwendung des verfahrensgegenständlichen Materials dar.

Mit dem Vorbringen, wonach das verfahrensgegenständliche Material seine Abfalleigenschaft wieder verloren habe, zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Abfallbegriff des § 2 Abs. 4 ALSAG entspricht jenem des § 2 AWG 1990 in der vorzitierten Fassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0115).

Die von der Beschwerdeführerin zur Herstellung des Klärschlammkompostgemisches eingesetzten Materialien stellen unstrittig Abfälle im Sinne des AWG 1990 dar. Zu prüfen ist daher, ob die verfahrensgegenständlichen Materialien ihre Abfalleigenschaft in weiterer Folge wieder verloren haben.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation, wonach das verfahrensgegenständliche Klärschlammkompostgemisch seine Abfalleigenschaft bereits mit seiner Herstellung und nicht erst mit dem Aufbringen auf den Lärmschutzdamm verloren habe, im Wesentlichen darauf, dass dieses Gemisch - mit Ausnahme des Anteils an Füllstoffen - die entsprechenden Parameter der NÖ MüllkompostV erfüllt habe. Die den zulässigen Füllstoffanteil überschreitende Menge an Metallteilen sei nach Aufbringung des Materials, jedoch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides händisch aussortiert worden.

Es entspricht der hg. Rechtsprechung, dass eine einmal entstandene Abfalleigenschaft auch wieder verloren gehen kann, wobei § 2 Abs. 3 AWG 1990 für das Enden der Abfalleigenschaft eine zulässige Verwertung verlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0172, m.w.N.).

Mit den Ausführungen, wonach sich das Ende der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Klärschlammkompostgemisches nach den Vorgaben der NÖ Müllkompostverordnung, LGBl. 6160/1, richte, ist für die Beschwerdeführerin jedoch in doppelter Hinsicht nichts zu gewinnen.

Es erstreckt sich nämlich der sachliche Anwendungsbereich der - mittlerweile außer Kraft getretenen - NÖ MüllkompostV, LGBl. 6160/1, was auch von Seiten der Beschwerdeführerin eingeräumt wird, nur auf Aufbringungsmaßnahmen von Müllkompost auf landwirtschaftliche Böden. Im konkreten Fall liegt jedoch unstrittig keine derartige Aufbringungsmaßnahme auf einen landwirtschaftlichen Boden vor, weswegen die NÖ MüllkompostV im gegenständlichen Fall keine Rolle spielt.

Von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kann nur dann die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck eingesetzt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0280). Diese Unbedenklichkeit des verfahrensgegenständlichen Materials vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufzuzeigen.

Selbst wenn man nämlich mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen würde, dass die NÖ MüllkompostV für die verfahrensgegenständlichen Materialien heranziehbare Qualitätsmaßstäbe aufstellte, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie selbst zugestanden hat, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien sowohl im Zeitpunkt unmittelbar nach ihrer Herstellung als auch im Zeitpunkt der Aufbringung auf den Lärmschutzdamm die Anforderungen der NÖ MüllkompostV jedenfalls hinsichtlich des Parameters des zulässigen Füllstoffanteils nicht erfüllten, sondern Störstoffe - nach Behauptung der Beschwerdeführerin - erst im Nachhinein aussortiert wurden.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Fehlen einer zulässigen Verwendung im Wesentlichen damit begründet, dass der Einsatz des verfahrensgegenständlichen Klärschlammkompostgemisches als Abdeckungsmaterial gegen den rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH verstieße.

Die Beschwerdeführerin ist dieser Argumentation der belangten Behörde im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen entgegengetreten, wonach es sich bei der Aufbringung des verfahrensgegenständlichen Kompostmaterials um eine nicht der Beitragspflicht des ALSAG unterliegende Vorgehensweise handelte.

Demnach ergebe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH, dass aufgrund dieses Bewilligungsbescheides die Rekultivierung mit anderem bewuchsfähigen Material zu erfolgen habe, weil das ursprünglich abgetragene Humusmaterial aufgrund der durch die Dammschüttung vergrößerten Oberfläche für die Rekultivierung nicht mehr ausreiche und dem LH nicht unterstellt werden könne, dass in einem Bewilligungsbescheid faktisch unmögliche und somit ungeeignete Auflagen festgelegt werden würden.

Der Beschwerdeführerin ist zunächst zu entgegen, dass sich auch aus der - in ihren relevanten Passagen weiter oben wiedergegebenen - Verhandlungsschrift des LH vom ergibt, dass die Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Materialien ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erfolgt sei, worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinweist.

Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich weder aus der - einen Bestandteil des Spruches des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bildenden - Projektbeschreibung, noch aus den die Rekultivierung betreffenden Auflagen ergibt, in welcher Art diese durchzuführen ist. Aus der Projektbeschreibung ist lediglich zu entnehmen, dass der Humus abzutragen, seitlich zu lagern und anschließend wieder aufzubringen ist. Eine Notwendigkeit dahingehend, dass die Rekultivierung mit anderem bewuchsfähigen Material vorzunehmen sei, ergibt sich weder aus der Projektbeschreibung noch aus den die Rekultivierung betreffenden Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides.

Vielmehr ist aus dem Spruch dieses Bescheides ersichtlich, dass die Schüttung des Dammes nur mit Materialien vorgenommen werden darf, welche den Anforderungen der ÖNORM S 2072 entsprechen. Den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S. ist jedoch zu entnehmen, dass der verfahrensgegenständliche Klärschlammkompost auch den Anforderungen dieser ÖNORM nicht entspricht.

Da die von der Beschwerdeführerin auf dem Lärmschutzdamm aufgebrachten Materialien somit weder jenen Kriterien entsprechen, die der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid für die bei der Aufschüttung des Dammes zu verwendenden Materialien festlegt, noch sich eine Zulässigkeit ihrer Verwendung aus den die Rekultivierung betreffenden Bescheidbestandteilen ergibt, lässt sich auch aus dem rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH eine zulässige Verwendung der verfahrensgegenständlichen Materialien nicht ableiten, sondern liegt vielmehr eine dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid widersprechende Maßnahme vor.

Es kann der Argumentation der belangten Behörde, wonach die Unzulässigkeit der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Materialien aus einem Verstoß gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid resultiert, somit nicht entgegen getreten werden.

Auch der Einwand, dass - selbst für den Fall, dass das verfahrensgegenständliche Material Abfall sei - von einer Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG auszugehen sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.

Der in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nämlich nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, was jedenfalls voraussetzt, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0074). Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausnimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0173).

Dieses Kriterium der zulässigen Verwendung oder Verwertung ist jedoch im konkreten Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht erfüllt, weswegen eine Anwendung der in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG normierten Befreiung von der Beitragspflicht nicht in Betracht kommt.

Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der belangten Behörde ein Verfahrensmangel unterlaufen sei, weil sie sich ebenso wie der LH und die BH auf das Privatgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S. und auf das auf dieses Gutachten aufbauende Gutachten des chemisch-abfalltechnischen Amtssachverständigen Dr. M. gestützt habe. Letzteres bestehe jedoch ausschließlich in einer Überprüfung des Privatgutachtens ohne Setzung weiterer Ermittlungsschritte.

Insbesondere seien im Gutachten des Dipl. Ing. S. nicht sämtliche Parameter untersucht worden, sondern nur einzelne ausgewählte; darüber hinaus gehe aus dem Untersuchungsbericht nicht hervor, welches Material den Untersuchungen zu Grunde gelegt worden sei, insbesondere, ob das Schüttmaterial oder die rekultivierte Oberflächenabdeckung untersucht worden sei.

Die Probenahme entspreche im Übrigen nicht den Vorgaben der NÖ KlärschlammV und der NÖ MüllkompostV.

Weiters habe das Gutachten des Dipl. Ing. S. im konkreten Fall ohnehin weitgehend keine Relevanz, weil als Bewertungsmaßstab sachlich unrichtig die ÖMORM S 2072, die DeponieV, die NÖ KlärschlammV sowie die Abwasserverordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien herangezogen worden sei.

Zwischen Probenahme und Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides habe sich die Sachlage im Übrigen wesentlich verändert, weil durch Maßnahmen der Beschwerdeführerin Füllstoffe aussortiert worden seien, was der erstinstanzlichen Behörde auch mit einem Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden sei. Es hätten daher von der belangten Behörde neuerliche Untersuchungen durchgeführt werden müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf.

Insofern die Beschwerdeführerin rügt, dass der Sachverständige Dipl. Ing. S. selbst eingeräumt habe, er habe nicht sämtliche, sondern nur einzelne Parameter untersucht, so ist ihr zu entgegnen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten auch ausführt, dass sich bereits auf Basis der einzelnen ausgewählten Parameter Aussagen über die Qualität der verfahrensgegenständlichen Materialien treffen lassen.

Im Folgenden wird in diesem Gutachten dargelegt, dass sich bereits aus diesem eingeschränkten Untersuchungsbereich ergibt, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien keinem der vom Sachverständigen herangezogenen Bewertungsmaßstäbe, insbesondere auch der ÖNORM S 2072, entsprechen. Diesen Ausführung des Sachverständigen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Überdies vermag die Beschwerdeführerin auch nicht eine Unschlüssigkeit der fachlichen Beurteilung dieses Sachverständigen näher darzulegen.

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass die Probenahme des verfahrensgegenständlichen Klärschlammkompostgemisches nicht den Vorgaben der NÖ KlärschlammV entspreche. Auch mit diesem allgemeinen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin im Lichte der vorstehenden Ausführungen die Relevanz eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, wonach die Füllstoffe nachträglich aussortiert worden seien, so bezieht sich dieses Vorbringen offenbar auf die nach Ansicht der der Beschwerdeführerin für die Bestimmung der zulässigen Verwendung der verfahrensgegenständlichen Materialien maßgebliche NÖ MüllkompostV.

Wie aber bereits dargelegt wurde, beschränkt sich der Anwendungsbereich der NÖ MüllkompostV nur auf die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Böden. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um keine Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden handelt, mangelt es den Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der NÖ MüllkompostV schon aus diesem Grund an der Wesentlichkeit.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008. Der mitbeteiligten Partei konnte der Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Gegenschrift nicht zuerkannt werden, weil sie diesen Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0125, m.w.N.).

Wien, am