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VwGH vom 19.05.2009, 2005/10/0163

VwGH vom 19.05.2009, 2005/10/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des G L in I, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U- 13.396/20, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0017, verwiesen. Der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) vom wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. gemäß den §§ 9, 27 Abs. 2 lit. a Z. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 sowie 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 (Tir NatSchG), in Verbindung mit den §§ 1 bis 7 der Tiroler Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95, die naturschutzrechtliche (Ausnahme-)Bewilligung für die Errichtung von Entwässerungsanlagen auf Teilflächen seiner Grundstücke Nr. 483/1 und Nr. 483/2 der KG I. nach Maßgabe der vorliegenden Planskizze erteilt. Die BH führte aus, eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 27 Abs. 2 lit. a Z. 1 Tir NatSchG komme nicht in Betracht, weil die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG beeinträchtigt würden. Sie vertrat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 Tir NatSchG gestützt auf das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft vom den Standpunkt, dass bei Unterbleiben der beantragten Entwässerungsmaßnahmen die Existenz des Betriebes des Beschwerdeführers als Ganzes gefährdet sei, da der Mehraufwand durch händische Bearbeitung der Flächen auf Grund der vorhandenen Arbeitskräfte im Betrieb des Beschwerdeführers nicht leistbar sei und etwaige Prämien für die Bewirtschaftung den Minderertrag nicht ausgleichen könnten. Bereits in diesem Gutachten wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Anträge nach dem ÖPUL-Programm (Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, Zl. 25014/37-II/b8/00 (ÖPUL 2000), gestellt hatte (S. 2 und 3 des Gutachtens).

Der Landesumweltanwalt erhob Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, die BH habe bei der Interessenabwägung die Interessen an der Verwirklichung der vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahmen zu stark gewichtet. Die Bedeutung und Schutzwirkung von Feuchtgebieten sei hingegen zu wenig berücksichtigt worden. Aus der Begründung des Bescheides lasse sich keinesfalls schlüssig und nachvollziehbar ableiten, dass bei Nichtverwirklichung der vorgesehenen Maßnahmen die Existenzgrundlage des Betriebes des Beschwerdeführers gefährdet sei.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde dem Beschwerdeführer die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Entwässerungsanlagen versagt. Begründend wurde nach Wiedergabe des eingeholten Gutachtens des naturkundlichen Amtssachverständigen vom und des bereits angeführten Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom der Standpunkt vertreten, das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Errichtung der beantragten Entwässerungsanlagen auf den genannten Grundstücken sei nicht geeignet, die festgestellten starken Beeinträchtigungen der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG zu überwiegen.

Über Beschwerde des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0017, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend legte er nach Hinweis auf seine Judikatur zu § 27 Abs. 2 Tir NatSchG (insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/10/0044, und vom , Zl. 2001/10/0252, jeweils mwN) Folgendes dar:

"Die Behörde erster Instanz ist dem Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen gefolgt, wonach bei Unterbleiben der beantragten Entwässerungsmaßnahmen die Existenz des Betriebes als Ganzes gefährdet wäre, da der Mehraufwand durch händische Bearbeitung der Flächen auf Grund der vorhandenen Arbeitskräfte im Betrieb des Beschwerdeführers nicht leistbar wäre und etwaige Prämien für die Bewirtschaftung (im Rahmen des ÖPUL 2000) den Minderertrag nicht ausgleichen könnten.

Die belangte Behörde hat demgegenüber - ohne weitere Befassung eines Sachverständigen - die Auffassung vertreten, dass bei einem Minderertrag von S 5.000,-- bis S 7.500,-- jährlich nicht von einer Existenzgefährdung für den Betrieb des Beschwerdeführers gesprochen werden könne. Ebenso könne auch die Erwartung, dass die Flächen künftig händisch zu bewirtschaften seien und die händische Arbeit eine finanzielle Schlechterstellung von jährlich S 1.100,-- je Hektar bedeute, die Existenz des Betriebes nicht gefährden.

In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, die Hinweise der belangten Behörde auf die näher bezifferten (und teilweise sogar falsch berechneten) Mindererträge reichten nicht aus, um die im Beschwerdefall entscheidungswesentliche Frage zu beantworten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen falsch ausgelegt habe: Von den Hektar-Kosten bei händischer Mahd von rund S 4.000,-- seien nämlich die fiktiven Kosten bei maschineller Mahd von S 1.100,-- abzuziehen, was eine tatsächliche finanzielle Belastung des Beschwerdeführers von S 2.900,-- jährlich ergebe. Neben dem qualitativen und quantitativ schlechteren Futterertrag seien auch (näher dargestellte) finanzielle Belastungen bei einer händischen Bewirtschaftung (Wende-, Schwad- und Ladevorgänge) nicht berücksichtigt worden. Dadurch würde sich aber die finanzielle Belastung pro Hektar auf ca. S 9.000,-- erhöhen, was bei 1,5 ha Gesamtfläche einer Summe von S 13.500,-- entspreche. Ferner würden dem Beschwerdeführer - bedingt durch den Verlust von zwei Großvieheinheiten - auch zwei Mutterkuhprämien von je S 4.293,-- entgehen. Wegen der Beschäftigung des Beschwerdeführers wäre schließlich die (erhöhte) landwirtschaftliche Betätigung nicht mehr zu bewältigen.

Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens, das nicht etwa von vornherein unplausibel erscheint, kann allerdings auf dem Boden der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht gesagt werden, ob die beantragten Maßnahmen - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gesamtertrages des Betriebes - geeignet sind, einen dauerhaften Beitrag zur Existenzsicherung des Betriebes zu leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

Die belangte Behörde hat somit wesentliche Feststellungen, wie insbesondere betreffend die Ertragssituation des Betriebes des Beschwerdeführers und die Auswirkungen der Durchführung der beantragten Maßnahmen auf die Ertragssituation unterlassen bzw. ihre Feststellungen in unschlüssiger Weise auf das - zu anderen Folgerungen als die belangte Behörde kommende - Gutachten, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholt wurde, gestützt. Sie hat damit ihre Annahme, die beantragte Maßnahme könne keinen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten, nicht ausreichend begründet. Darüber hinaus hat sie nicht begründet, ob und inwiefern - unabhängig von der Frage der Existenzsicherung des Betriebes - die Maßnahmen notwendig sein könnten, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten."

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die beantragten Entwässerungsanlagen neuerlich versagt. Begründend wurde ausgeführt, bei Genehmigung der beantragten Entwässerung sei von schweren Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes auszugehen, weshalb in weiterer Folge zu prüfen sei, ob langfristige öffentliche Interessen an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens bestünden und welches Gewicht diesen Interessen zukomme. Die Naturschutzbehörde habe mehrmals versucht abzuklären, welche Förderungen in welcher Höhe bezogen würden und ob diese Förderungen zur Existenzsicherung des Betriebes beitrügen. Dazu sei vom Konsenswerber keine Stellungnahme erfolgt. Auf Grund der von der Agrarmarkt Austria eingeholten Unterlagen ergebe sich folgende rechtlich relevante Situation: Der Beschwerdeführer habe "freiwillig" einen Antrag auf ÖPUL-Förderung gestellt. Dadurch habe er sich verpflichtet, die einzubeziehenden Flächen gemäß den Fördervoraussetzungen zu bewirtschaften und zu pflegen. Gemäß Punkt 2.1. ÖPUL 2000 vom werde die Grundförderung für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Acker- und Spezialkulturen, Grünland ohne Almen) des Betriebes nach Maßgabe einiger Voraussetzungen gewährt. Als eine der Voraussetzungen werde die Erhaltung von Landschaftselementen gemäß Anhang 3 und der pflegliche Umgang mit diesen genannt.

In Anhang 3 der Förderrichtlinie würden folgende Landschaftselemente genannt: Baumreihen, Böschungen, Einzelbäume, Feldgehölze, Feldraine, Feuchtwiesen, Hecken, Kleinstgewässer, Lesesteinhaufen, Röhrichte, Schilfflächen, Steinmauern, Trockenrasen, Ufergehölze und Wiesenbäche.

Der Beschwerdeführer habe sich also vertraglich dazu verpflichtet, Feuchtwiesen zu erhalten und sei dafür mit einer Förderung für den Mehraufwand bei der Bewirtschaftung entschädigt worden.

Der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Entwässerungsanlagen ziele genau auf jene Maßnahmen ab, die der eingegangenen Verpflichtung nach dem ÖPUL widersprächen. Die geplanten Entwässerungsmaßnahmen seien nicht auf Erhaltung des Landschaftselementes Feuchtwiese, sondern ganz im Gegenteil auf dessen Entwässerung gerichtet.

Somit könne den beantragten Maßnahmen kein öffentliches Interesse zukommen. Die Frage, ob die beantragten Maßnahmen einen dauerhaften Beitrag zur Existenzsicherung des Betriebes leisteten oder in gleicher Weise notwendig seien, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten, stelle sich nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig einem Fördersystem angeschlossen, das die Erhaltung von Feuchtgebieten und den pfleglichen Umgang mit diesen zum Ziel habe. Daher seien die durchgeführten Entwässerungsmaßnahmen nicht erlaubt und komme ihnen kein öffentliches Interesse zu.

Die Behörde komme im Ergebnis zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens gegenüber den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG nicht überwögen.

Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei daher zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die dem gesamten Vorbringen nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattet eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die von der belangten Behörde relevierte Frage, ob der Beschwerdeführer (allenfalls) gegen (irgendwelche) Förderungsrichtlinien verstoßen habe, habe nichts mit der Frage zu tun, ob nicht andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwögen. Die Kriterien für dieses öffentliche Interesse seien vom Verwaltungsgerichtshof bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis unmissverständlich dargelegt worden. Genau diese Fragen blieben auch im zweiten Rechtsgang offen, sodass der Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben sein werde.

Schon mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0015).

Bei der Erlassung des Ersatzbescheides sind die Verwaltungsbehörden somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (vgl. Mayer, Kurzkommentar zum B-VG4, § 63 VwGG II. und III., weiters z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0211); eine Ausnahme bildet der Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0002). Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2006/08/0314 und 0347, mwN).

Die belangte Behörde hat dieser Verpflichtung nicht entsprochen. Sie meint offenbar, jene Feststellungen, deren Fehlen zur Aufhebung ihres Bescheides vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte (nämlich in der Frage, ob die beantragten Maßnahmen unter Berücksichtigung der gesamten Ertragssituation des Betriebes einen dauerhaften Beitrag zur Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten), seien entbehrlich, weil das Vorhaben des Beschwerdeführers den Verpflichtungen widerspreche, die dieser im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Förderung der Bewirtschaftung der fraglichen Flächen nach ÖPUL 2000 eingegangen sei. Sie hat daher die in Rede stehenden Feststellungen nicht getroffen.

Sie hat damit erneut gegen das Gesetz verstoßen. Abgesehen davon, dass mit dem Hinweis auf die Förderung nach ÖPUL 2000 keine Änderung der Sach- oder Rechtslage aufgezeigt wird, die die belangte Behörde der aus § 63 VwGG erfließenden Verpflichtung, die im Vorerkenntnis genannten Feststellungen zu treffen, enthoben hätte, verkennt sie auch in der Frage der öffentlichen Interessen an der Ausführung des Vorhabens die Bedeutung der Inanspruchnahme der Förderung nach ÖPUL 2000. Bei der Förderung nach ÖPUL 2000 (Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, Zl. 25014/37-II/b8/00) handelt es sich um eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung mit typisch privatrechtlichem Inhalt und Regelungszweck (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/10/0074, mwN). Selbst wenn aus der Förderung beigegebenen (Vertrags-)Bedingungen für den Beschwerdefall die (somit privatrechtliche) Verpflichtung folgen sollte, Maßnahmen wie die beantragten (für die Dauer der Gewährung der Förderung) zu unterlassen, käme dem weder die Bedeutung eines bei der Entscheidung über die naturschutzbehördliche Bewilligung zu beachtenden gesetzlichen Verbotes der Maßnahme zu noch wäre damit bereits die Frage des öffentlichen Interesses an der Ausführung des Vorhabens unter Gesichtspunkten eines Beitrages zur Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes beantwortet.

Vielmehr hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine Gegenüberstellung der Kosten und Ertragssituation des Betriebes des Beschwerdeführers vor Ausführung der beantragten Maßnahmen und der im Wege einer Prognose zu ermittelnden Kosten- und Ertragssituation unter der Annahme der Ausführung der Maßnahme zu Grunde zu legen. Dabei wird die belangte Behörde auf der Grundlage geeigneter Ermittlungen auch festzustellen haben, ob die Förderung nach ÖPUL 2000 im Falle der Ausführung des Vorhabens nach allfälliger naturschutzbehördlicher Bewilligung wegfiele und somit ertragsseitig nicht zu berücksichtigen wäre.

Die belangte Behörde hat somit unter Außerachtlassung der aus § 63 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/10/0017, es unterlassen, die nach diesem Erkenntnis wesentlichen Feststellungen zu treffen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Umsatzsteuer war neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen (vgl. schon das Vorerkenntnis vom ).

Wien, am