VwGH vom 25.02.2009, 2008/07/0182

VwGH vom 25.02.2009, 2008/07/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des G G in N im S, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2008/25/2280-3, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I (der Ersthehörde) vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zumindest am auf einem näher bezeichneten Grundstück eine unbestimmte Menge an Bodenaushubmaterial (Erde), somit Abfall, gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften, und dadurch gegen § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 2 Z. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, verstoßen. Die Erstbehörde verhängte über ihn deswegen gemäß § 79 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (der belangten Behörde) vom wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung (u.a.) vorgebracht, dass er in zulässiger Weise auf seinem Grundstück eine Aufschüttung mit Erdaushubmaterial durch das Unternehmen P. Hoch- und Tiefbau GmbH habe durchführen lassen und es für diese Maßnahme auf der als Freiland gewidmeten Fläche weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedürfe. Auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung wäre nicht erforderlich. Für die Geländeaufschüttung sei nur Erdaushub verwendet worden, welcher nicht unter den Abfallbegriff des § 2 AWG 2002 falle, und es liege keine Gefährdung oder Beeinträchtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. vor. Da das verwendete Aushubmaterial der Substitution von anderen Rohstoffen bzw. von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten gedient habe und damit verhindert worden sei, dass andere Materialien für diese Maßnahme auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verwendet würden, sei dieses Material mit der Aufschüttung einer bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinn des § 5 bzw. § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 zugeführt worden, sodass die Abfalleigenschaft nicht mehr vorliege.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom - so das weitere Berufungsvorbringen - sei dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, dass er am , um 13.53 Uhr, auf dem genannten Grundstück entgegen dem Bescheid der Erstbehörde vom neuerlich Geländeaufschüttungen und Ablagerungen von verunreinigtem Erdreich vorgenommen habe. Es sei dieses Verwaltungsstrafverfahren von der Erstbehörde gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt worden, und er sei von dieser Einstellung am benachrichtigt worden. Damit liege - so das Berufungsvorbringen - im Hinblick auf den im erstinstanzlichen Strafbescheid vorgehaltenen Sachverhalt bereits eine rechtskräftig entschiedene Sache vor, weil sich der eingestellte Tatvorwurf mit dem nunmehrigen im Wesentlichen decke, sodass der neuerliche Tatvorwurf gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass sie im Hinblick auf das Berufungsvorbringen beim Bauunternehmen P. nachgefragt habe, woher das von diesem abgeladene und am auf dem angeführten Grundstück gelagerte Aushubmaterial stamme, und dieses Unternehmen im Antwortschreiben vom dazu mitgeteilt habe, "das Aushubmaterial stammte vom Aushub der Volksschule (T.) und Wohnhaus (T.) ((S.))". Zu diesem Erhebungsergebnis habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäußert, dass das abgelagerte Bodenaushubmaterial keinesfalls Abfall gewesen und von ihm einer sinnvollen und seinem Verwendungszweck entsprechenden Verwendung zugeführt worden sei. Diesbezüglich habe - so der Beschwerdeführer weiter - der Landeshauptmann von Tirol (LH) in seinem Bescheid vom bereits bindend festgestellt, dass hinsichtlich des aufgeschütteten Aushubmaterials keine Entledigungsabsicht im Sinne des § 1 (offensichtlich gemeint: § 2) Abs. 1 Z. 1 AWG (2002) vorliege, und sei die subjektive Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials von der Abfallbehörde zweiter Instanz daher bereits rechtskräftig verneint worden.

Dieses Argument - so die belangte Behörde - sei nicht begründet, weil ein Verstoß gegen einen Behandlungsauftrag eine andere Übertretung darstelle und gegen ein anderes Rechtsgut gerichtet sei als das Verbot der Abfalllagerung außerhalb genehmigter Anlagen oder dafür vorgesehener geeigneter Orte. Ein und dieselbe Tat könne unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fallen, was hier zutreffe (Idealkonkurrenz). In einem solchen Fall seien die Strafen nebeneinander zu verhängen. Wenn sich der mit Schreiben vom angelastete Vorwurf als nicht haltbar herausgestellt habe, bedeute dies keineswegs, dass auch der Vorhalt in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom , welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Strafbescheides sei, ebenfalls unzulässig wäre. Auch sei das Argument einer Verfolgungsverjährung auf Grund der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 81 Abs. 1 AWG 2002) unzutreffend.

Da das gegenständliche Aushubmaterial vom Aushub der Volksschule T. und jenem eines Wohnhauses in T. stamme, sei es unzweifelhaft, dass bei den Bauherren (der Gemeinde T. bzw. S.) Entledigungsabsicht hinsichtlich des beim Aushub der Volksschule bzw. des Wohnhauses angefallenen Materials bestanden habe. Da somit die Besitzer, von deren Grundstücken das vom Unternehmen P. angelieferte Aushubmaterial stamme, sich des Aushubes hätten entledigen wollen bzw. sich entledigt hätten, sei bei diesem Material der subjektive Abfallbegriff gegeben.

Auf Grund der alternativen Gestaltung des subjektiven und objektiven Abfallbegriffes in § 2 Abs. 1 leg. cit. bräuchten die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs nicht mehr geprüft zu werden, wenn die subjektive Abfalleigenschaft feststehe. Zu beachten sei auch, dass als Besitzer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. nicht bloß die (zeitlich gesehen) letzten Besitzer einer Sache in Betracht zu ziehen seien, sondern sämtliche aktuelle sowie historische Besitzer dieser Sache. Entscheidend sei somit, dass die Entledigungsabsicht bei einem der Besitzer in dieser Besitzerkette gegeben sei.

Die Abfalleigenschaft bestehe so lange, bis der Abfall einer zulässigen Verwertung zugeführt werde. Diese stelle eine Abfallbehandlung dar (§ 2 Abs. 5 Z. 1 leg. cit.), welche wiederum nur auf einer hiefür genehmigten Anlage oder hiefür vorgesehenen geeigneten Orten erfolgen dürfe (§ 15 Abs. 3 leg. cit.). Die Felder des Beschwerdeführers bei seinem Hof auf dem genannten Grundstück erfüllten diese Kriterien nicht. Da mit dem Material eine Agrarstrukturverbesserung bezweckt worden sei, habe keine Absicht bestanden, dieses wieder zu entfernen, womit eine Ablagerung und damit Abfallbehandlung vorliege. Der Vorwurf der Abfalllagerung bestehe damit zu Recht.

Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiere, es sei im Berufungsbescheid des LH vom rechtskräftig und damit bindend festgestellt worden, dass hinsichtlich des aufgeschütteten Aushubmaterials keine Entledigungsabsicht vorliege, so sei darauf hinzuweisen, dass nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen könne und nicht dessen Begründung. Im Spruch dieses Berufungsbescheides sei es lediglich zu einer Konkretisierung des Behandlungsauftrages durch eine genaue Bezeichnung des vom Verbot erfassten Materials gekommen. Eine Bindungswirkung der von der Berufungsbehörde im Verfahren betreffend den Behandlungsauftrag ausgesprochenen Rechtsmeinung bestehe für das Verwaltungsstrafverfahren, dessen Vorhalt gar nicht auf diesen Behandlungsauftrag gestützt werde, nicht.

Dem Beschwerdeführer sei zur Tatzeit auf Grund des Behandlungsauftrages der Erstbehörde vom bekannt gewesen, dass die Abfallbehörde vom Vorliegen der Abfalleigenschaft bei dem zur Schüttung verwendeten Material ausgehe. Es könne deshalb überhaupt keine Rede davon sein, dass der Umstand, es habe sich bei dem Erdmaterial um Abfall im Sinne des AWG 2002 gehandelt, ihm nicht erkennbar gewesen wäre. Es sei daher dessen bedingter Vorsatz gegeben.

Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung sei auch nicht unerheblich, weil im Sinne einer geordneten Abfallwirtschaft eben vermieden werden solle, dass Abfall außerhalb von dafür genehmigten bzw. vorgesehenen geeigneten Orten gelagert werde. Eine Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde betreffend den Behandlungsauftrag sei nicht angebracht gewesen, weil dieses Verfahren für die gegenständliche Bestrafung nicht präjudiziell sei und eine Unterbrechung keine Hemmung der Frist gemäß § 51 Abs. 7 VStG zur Folge gehabt hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte (nur) ihren Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom gab der Beschwerdeführer zu dieser Gegenschrift eine Stellungnahme ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 in der im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat geltenden, für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung (vgl. § 1 Abs. 2 VStG) lauten:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(...)"

"§ 15. (...)

(3) Abfälle dürfen außerhalb von


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1.
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(...)"

"§ 79. (...)

(2) Wer

(...)

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

(...)

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 1 800 EUR bedroht.

(...)"

Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Aushubmaterial um Abfall im subjektiven Sinn (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) handle, und bringt vor, dass für diese Annahme die zitierte schriftliche Auskunft des Transportunternehmens nicht ausreiche. Auch werde die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es hiefür genüge, wenn bei irgendeinem historischen Vorbesitzer ein Entledigungswille bestanden habe, bekämpft, hinge doch die Strafbarkeit des Nachbesitzers von der Entledigungsabsicht des Vorbesitzers ab und dürfe für das schuldhafte Verhalten eines Dritten niemand bestraft werden. Abgesehen davon hätte die belangte Behörde die Bauherren der beiden Bauprojekte zur Frage, ob sie in Bezug auf das Aushubmaterial eine Entledigungsabsicht gehabt hätten, vernehmen müssen und sich nicht mit dem bloßen Schreiben des Transportunternehmers begnügen dürfen, weshalb das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Aber selbst wenn man von der Rechtsansicht ausgehen wollte, dass einem Nachbesitzer die Entledigungsabsicht der Vorbesitzer zum Vorwurf gemacht werden könnte, fehlten im gegenständlichen Fall Feststellungen dazu, dass dem Beschwerdeführer die Entledigungsabsicht der Vorbesitzer im Tatzeitpunkt am hätte bekannt sein müssen. Der von der belangten Behörde angeführte Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des "Behandlungsauftrages" der Erstbehörde vom deren Rechtsansicht bekannt gewesen sei, könne derartige Feststellungen nicht ersetzen. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer weder eine Entledigungsabsicht seiner Vorbesitzer bekannt gewesen, noch hätte er eine solche erkennen können, zumal die Behörde in dem genannten abfallrechtlichen Untersagungsverfahren davon ausgegangen sei, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei. In diesem Verfahren habe der LH als zweitinstanzliche Abfallbehörde im Bescheid vom festgestellt, dass der subjektive Abfallbegriff im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Erdaushubmaterial nicht vorliege. Da die den Spruch tragende Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwachse und der Spruch des Untersagungsbescheides vom voraussetze, dass es sich beim abgelagerten Material um Abfall (nur) im objektiven Sinn handle, und somit rechtskräftig festgestellt sei, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, sei die belangte Behörde an diese Rechtsauffassung gebunden. Darüber hinaus sei die Frage des subjektiven Abfallbegriffes und der angeblichen Entledigungsabsicht der Voreigentümer bis zum angefochtenen Bescheid vom nicht verfahrensgegenständlich gewesen und habe der Beschwerdeführer daher auf Grund der Missachtung seines Parteiengehörs im Verwaltungsstrafverfahren zur angeblichen Entledigungsabsicht seiner Voreigentümer niemals Stellung nehmen können.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer von der Erstbehörde gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 mit sofortiger Wirkung untersagt, auf dem genannten Grundstück jede weitere Form von Ablagerungen und Geländeaufschüttungen von gefährlichem und ungefährlichem Abfall im Sinn des § 2 AWG 2002 selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des LH vom in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 untersagt, auf dem genannten Grundstück jede weitere Form von Ablagerungen und Geländeaufschüttungen von Bodenaushub mit der Schlüsselnummer 31411 nach der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis" selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen. In seiner Bescheidbegründung vertrat der LH (u.a.) die Auffassung, dass der Beschwerdeführer zwar keine Entledigungsabsicht gehabt habe, jedoch das aufgeschüttete Material eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirke und daher der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt sei. Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0121, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Schon auf Grund der rückwirkenden Gestaltungswirkung (ex tunc-Wirkung) dieses aufhebenden Erkenntnisses (vgl. dazu § 42 Abs. 3 VwGG und die in Mayer, B-VG4, zu § 42 VwGG VII.1. und VII.2. zitierte hg. Judikatur) entfaltet der genannte Bescheid des LH in Bezug auf den angefochtenen Bescheid keine Bindungswirkung.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0022, mwN) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - das gegenständliche, vom Unternehmen P. angelieferte Material vom Aushub der Volksschule und eines Wohnhauses, deren Bauherren dritte Personen, nämlich die Gemeinde T. und S. waren, stammte.

Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) ergangenen Judikatur des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom , Rechtssache Tombesi, C- 304/94 u.a.) handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff - danach bedeutet "Abfall": Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. Art. 1 lit. a und Anhang I, insbesondere Punkt Q 16, der genannten Richtlinie) - um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Zwar gebe die zitierte Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch habe der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Solche Anhaltspunkte bestünden z.B. darin, ob ein bestimmter Stoff ein Produktionsrückstand sei, das heißt ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden sei, oder in welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich sei (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0074).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0177, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG (1990) nur dann gesprochen werden könne, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen sei (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2000/07/0074).

Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden.

Im gegenständlichen Fall bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass - abweichend von der zuvor dargestellten Erfahrungstatsache - sich die Bauherren (oder Bauführer) der Volksschule T. und des genannten Wohnhauses nicht des bei diesen Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen wollten. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel rügt, dass das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, weil die beiden Bauherren nicht zur Frage vernommen worden seien, "ob bei ihnen hinsichtlich des Erdaushubmaterials Entledigungsabsicht vorgelegen sei", so zeigt er mit diesem Vorbringen keine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, behauptet er doch nicht, dass die genannten Bauherren keine Entledigungsabsicht gehabt hätten, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde. Mangels einer solchen Behauptung ist auch der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er wegen der Missachtung seines Rechtes auf Parteiengehör im Verwaltungsstrafverfahren zur angeblichen Entledigungsabsicht seiner Voreigentümer niemals habe Stellung nehmen können, nicht zielführend.

Demzufolge ist die Auffassung der belangten Behörde, dass in Bezug auf das zur Liegenschaft des Beschwerdeführers angelieferte Erdaushubmaterial der subjektive Abfallbegriff erfüllt worden sei, nicht zu beanstanden.

Diese Abfalleigenschaft wäre allerdings dann verloren gegangen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 verwirklicht worden wären.

§ 5 AWG 2002 lautet auszugsweise:

"§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. (...)"

§ 2 Abs. 3, Abs. 4 Z. 1, Abs. 5 und Abs. 6 Z. 3 und 4 AWG 2002 in der im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat geltenden Fassung lautet:

"§ 2. (...)

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange


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1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. 'Altstoffe'

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung

zuzuführen.

(...)

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. umfasst 'Abfallbehandlung' die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.

2. ist 'stoffliche Verwertung' die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

(...)

3. ist 'Abfallsammler' jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere


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a)
abholt,
b)
entgegennimmt oder
c)
über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;
4. ist 'Abfallbehandler' jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;
(...)"
Das Bodenaushubmaterial hätte somit die Abfalleigenschaft verloren, wenn es sich dabei um einen "Altstoff" handelte und dieser oder aus ihm gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet wurden.
Die Beschwerde bringt diesbezüglich vor, dass der Beschwerdeführer das Erdaushubmaterial zur Flächenbegradigung eingesetzt habe und es zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit diene. Die Verwendung stelle eine bestimmungsgemäße Verwendung dieses Materials im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 dar. Damit habe er es auch einer zulässigen stofflichen Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. zugeführt, weil die stofflichen Eigenschaften des Erdaushubmaterials ökologisch sinnvoll und ordnungsgemäß genutzt bzw. verwertet würden. Da er es zur Flächenbegradigung einsetze, würden dadurch andere Rohstoffe bzw. Primärrohstoffe, welche allenfalls zur Flächenbegradigung eingesetzt werden könnten, substituiert.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Laut den Materialien zu § 5 AWG 2002 ist unter einer "unmittelbaren Verwendung" im Sinn dieser Bestimmung der Einsatz der Abfälle oder der aus ihnen gewonnenen Stoffe ohne einen weiteren Behandlungsschritt statt eines Primärrohstoffes oder eines Produktes aus Primärrohstoffen zu verstehen. Werden z. B. Kunststoffabfälle sortiert, zerkleinert und anschließend bei der Kunststoffproduktion wieder eingesetzt, so liegt erst mit dem Einsatz in der Kunststoffproduktion eine "unmittelbare Verwendung" vor. Wenn - wie bisher - die Möglichkeit besteht, mit Verordnung den Zeitpunkt des Endes der Abfalleigenschaft unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätskriterien, abfallspezifischer Schadstoffgehalte, der Verwendungszwecke und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Abfallarten zu konkretisieren - so stellt die Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, die erste Verordnung in diesem Bereich dar und wird ein weiterer Regelungsbedarf u.a. für nicht verunreinigten Boden gesehen -, so ändert sich durch diese Verordnungsermächtigung nicht die Beurteilung, ob bestimmte Sachen als Abfälle anzusehen sind (vgl. zum Ganzen die RV 984 BlgNR 21. GP 88).
Eine Verordnung im Sinn des § 5 Abs. 2 leg. cit. zur Konkretisierung des Zeitpunktes des Abfallendes ist zwar bislang für Komposte, aber nicht auch für nicht verunreinigten Boden erlassen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0017, mit der Frage des Abfallendes im Sinn des § 5 leg. cit. in einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw. des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wurde, befasst und mit näherer Begründung (u.a.) dargelegt, dass einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde das angelieferte Erdaushubmaterial zwar auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verfüllt und als Rohstoff verwendet. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AWG 2002 wäre jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen "Altstoff" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. gehandelt hätte. Eine "Sammlung" oder "Behandlung" und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinn dieser Gesetzesbestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug (u.a.) auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet, wie oben bereits erwähnt, § 15 Abs. 3 leg. cit. an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass es sich bei dem genannten Grundstück des Beschwerdeführers um keine genehmigte Anlage und um keinen geeigneten Ort im Sinn des § 15 Abs. 3 leg. cit. handle, wird in der Beschwerde nicht substanziiert bekämpft. Auch auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Beurteilung unrichtig wäre, und es begegnen dieser Beurteilung keine Bedenken.
Schon im Hinblick darauf, dass das gegenständlichen Erdaushubmaterial keinen "Altstoff" im Sinn des Begriffsdefinition des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 darstellt, kann von einer Beendigung der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. keine Rede sein.
Bei der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, zu § 5 VStG E 102 ff zitierte hg. Judikatur). Selbst bei Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit gutem Grund eine mangelnde Entledigungsabsicht der Vorbesitzer des Aushubmaterials annehmen konnte, und ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer deren - dem Anschein nach gegebenen - Entledigungsabsicht auch bei Einhaltung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben sei. Der Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer die (allfällige) Entledigungsabsicht der Vorbesitzer (Bauherren) nicht habe erkennen können, und die Strafbarkeit des Nachbesitzers nicht von der Entledigungsabsicht des Vorbesitzers abhängen dürfe, weil ansonsten der Nachbesitzer für das schuldhafte Verhalten eines Dritten bestraft werden würde, ist nicht ausreichend begründet. Denn in der Beschwerde wird nicht dargelegt, auf Grund welcher konkreten Umstände der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass sich die genannten Bauherren des bei ihren Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials nicht hätten entledigen wollen. Schließlich irrt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen, der Beschwerdeführer würde für das "schuldhafte Verhalten eines Dritten", nämlich eines Vorbesitzers, bestraft.
Die Beschwerde vertritt weiters die Ansicht, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 des 7. ZPEMRK verstoßen habe. Mit Schreiben der Erstbehörde vom sei der Beschwerdeführer als Beschuldigter in Bezug auf den Vorwurf, am entgegen dem Bescheid der Erstbehörde vom , mit dem ihm gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 jede weitere Form von Ablagerungen und Geländeausschüttungen von gefährlichem und ungefährlichem Abfall im Sinn des § 2 leg. cit. auf der verfahrensgegenständlichen Grundstücksparzelle mit sofortiger Wirkung untersagt worden sei, neuerlich Geländeausschüttungen und Ablagerungen von verunreinigtem Erdreich vorgenommen zu haben, zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Dem Beschwerdeführer - so die Beschwerde weiter - sei eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 3 Z. 1 und 2 iVm § 70" Abs. 2 Z. 3 und 21 leg. cit. zur Last gelegt worden. Die Erstbehörde habe dieses Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt und den Beschwerdeführer von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens am benachrichtigt. Hinsichtlich des Tatvorwurfes gemäß der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom liege daher ein rechtkräftig beendetes Verwaltungsstrafverfahren vor. Der neuerliche Tatvorwurf im nunmehr beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren laufe dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwider und verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot. In beiden Verwaltungsstrafverfahren sei dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, zur selben Zeit () am selben Ort (dem angeführten Grundstück) Bodenaushubmaterial abgelagert (dieselbe Tathandlung) und gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 verstoßen zu haben. Wenn im Tatvorwurf vom der Bescheid der Erstbehörde vom erwähnt sei, so handle es sich dabei um eine nicht wesentliche "Begleitmusik", mit welchem die Erstbehörde dem Beschwerdeführer wohl ein schweres Verschulden zur Last habe legen wollen. Im Übrigen sei mit dem genannten Bescheid vom dem Beschwerdeführer nicht - wie die belangte Behörde unzutreffend meine - ein "Behandlungsauftrag" erteilt worden, sondern handle es sich bei diesem Bescheid um einen "Untersagungsbescheid".
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Zu dieser Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Art. 4 des 7. ZPEMRK normierten Verbot widerspricht. Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung auf Grund des Art. 4 des 7. ZPEMRK wird erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 15.293, mwH auf die Vorjudikatur und die Rechtsprechung des EGMR; weiter in diesen Zusammenhang etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2003/07/0022, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0105, mwN).
Das genannte Schreiben der Erstbehörde vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) und die genannte (schriftliche) Benachrichtigung des Beschwerdeführers von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sind im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten. Auf Grund des Beschwerdevorbringens zum Inhalt dieser Urkunden und der damit insoweit übereinstimmenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist - in Beachtung des § 38 Abs. 2 VwGG - für die vorliegende Beurteilung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Erstbehörde vom zur Last gelegt wurde, am auf dem angeführten Grundstück entgegen dem Bescheid der Erstbehörde vom , mit dem ihm gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 jede Form von Ablagerungen und Geländeaufschüttungen von Abfall im Sinn des § 2 leg. cit. auf der verfahrensgegenständlichen Grundstücksparzelle mit sofortiger Wirkung untersagt worden war, neuerlich Geländeausschüttungen und Ablagerungen von verunreinigtem Erdreich vorgenommen zu haben, und dass dieses Verwaltungsstrafverfahren von der Erstbehörde gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt wurde, wovon er am benachrichtigt wurde.
Aus welchen Gründen das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, kann weder dem angefochtenen Bescheid noch dem übrigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auch nicht dem Beschwerdevorbringen entnommen werden. Ob im gegenständlichen Fall diese Einstellung nach § 45 Abs. 1 VStG als "Freispruch" im Sinn des Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK anzusehen ist (vgl. dazu etwa Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches "ne bis in idem" und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, in JBl 2004, 69 ff (155/156, 159/160)), kann dahingestellt bleiben. Dem eingestellten Verwaltungsstrafverfahren lag - auch nach dem Beschwerdevorbringen (vgl. Seite 10 der Beschwerde) - der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf zu Grunde, dass er dem gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 erlassenen Untersagungsbescheid der Erstbehörde vom - diese Gesetzesbestimmung ist mit "Behandlungsauftrag" übertitelt, sodass der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe verkannt, dass es sich bei diesem von der belangten Behörde als "Behandlungsauftrag" bezeichneten Bescheid um einen Untersagungsbescheid handle, nicht stichhältig ist - zuwidergehandelt habe. Ein solches Verhalten, wie es dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom angelastet wurde, erfüllt die in § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 genannten Voraussetzungen, nach welcher Bestimmung derjenige, der Aufträge oder Anordnungen gemäß §§ 73, 74, 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 leg. cit. nicht befolgt, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung begeht. Während der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 darin besteht, dass der Normunterworfene beim Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (schuldhaft) nicht beachtet hat, ist der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 leg. cit. darin gelegen, dass der Rechtsunterworfene einen konkreten behördlichen Auftrag (Anordnung), so etwa einen gegen ihm gemäß § 73 (Abs. 1) leg. cit. erlassenen Auftrag, nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Rechtsunterworfenen gegenüber der Behörde sanktioniert wird. Die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 79 Abs. 2 Z. 21 leg. cit. setzt auch nicht zwingend voraus, dass dem behördlichen Auftrag (der behördlichen Anordnung) nach § 73 leg. cit. ein vorangegangener schuldhafter Verstoß des Adressaten des Auftrages (Anordnung) gegen ein im AWG 2002 normiertes Gebot oder Verbot zu Grunde lag. Demgegenüber kommt bei einem Verstoß gegen ein solches Verbot eine Bestrafung eines Normunterworfenen wegen Übertretung des § 79 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. nur in Betracht, wenn diesen an der Verletzung der in § 15 leg. cit. normierten Behandlungspflichten auch ein Verschulden trifft.
Somit unterscheiden sich die beiden genannten Deliktstatbestände voneinander in wesentlichen Elementen und in ihrem jeweiligen Schuld- und Unrechtsgehalt. Im Hinblick darauf ist der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid verstoße gegen Art. 4 des 7. ZPEMRK, nicht berechtigt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am