VwGH vom 18.11.2010, 2008/07/0181
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 85, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0095-VI/6/2008, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens von Registrierungsvoraussetzungen nach § 13a iVm § 22 AWG 2002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in S und F, beantragte mit Schriftsatz vom bei der belangten Behörde die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 13a in Verbindung mit § 22 AWG 2002 für eine Registrierung vorlägen oder nicht.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen. Mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0113, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat näher begründet die Ansicht, dass ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung "ob die Voraussetzungen des § 13a in Verbindung mit § 22 AWG 2002 für eine Registrierung vorliegen oder nicht", bestehe. Dies allerdings nur für den Fall, dass im Gesetz selbst kein anderes Verwaltungsverfahren vorgesehen sei, in dessen Rahmen die strittige Rechtsfrage entschieden werden könne. Dies könne angesichts des im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhaltes bzw. des Inhaltes der Schriftsätze der Beschwerdeführerin aber noch nicht eindeutig beantwortet werden. Die belangte Behörde werde dies im fortgesetzten Verfahren zu klären haben.
Im fortgesetzten Verfahren forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu den im zitierten Erkenntnis genannten Klarstellungen auf. Diese teilte mit Schreiben vom mit, dass sie durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ihre Rücknahmeverpflichtung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem in Verkehr gesetzt wurden, gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO, BGBl. II Nr. 121/2005) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 leg. cit. zu erfüllen beabsichtige und eine Registrierung gemäß § 21 Abs. 1 EAG-VO anstrebe. Zu ihrer Tätigkeit führte die Beschwerdeführerin aus, sie handle weltweit mit EDV-Großrechnern, Servern, Speichersystemen und ähnlicher Hardware für Rechenzentren. Diese Produkte würden unter anderem an österreichische Zwischenhändler geliefert, jedoch nicht an Endnutzer. Die Antragstellerin beziehe ihre Produkte sowohl aus Ländern der EU, aber auch aus den USA und der Region APAC. Ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit den Produkten bestehe im bloßen Verkauf, jedoch nicht in sonstigen, die Produkte verändernden oder erst zum Endprodukt machenden Tätigkeiten.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführerin fest, dass die Voraussetzungen des § 13a in Verbindung mit § 22 AWG 2002 für eine Registrierung der Beschwerdeführerin als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im elektronischen Register gemäß § 22 AWG 2002 nicht vorlägen.
Dies wurde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 13a AWG 2002 (in der Fassung der Novelle Batterien, BGBl. I Nr. 54/2008), des § 22 AWG 2002 (in der Fassung der Novelle 2007, BGBl. I Nr. 43) und des § 21 EAG-VO damit begründet, dass § 13a AWG 2002 in Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 37 vom , Seite 24 in der geltenden Fassung (WEEE-Richtlinie) festlege, dass als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten jeder gelte, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstelle und verkaufe (Z 1), oder Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkaufe, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen sei, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht sei (Z 2), oder Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführe oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführe (Z 3). Zu prüfen sei daher, ob die Beschwerdeführerin die Herstellerdefinition des § 13a Abs. 1 AWG 2002 erfülle.
Die Beschwerdeführerin liefere ihre Produkte an einen Zwischenhändler in Österreich, ein Sitz oder eine Niederlassung oder ein sonstiger Anknüpfungspunkt in Österreich bestehe nicht. Bei ihr handle es sich auf Grund der von ihr angegebenen Tätigkeiten um ein ausländisches Unternehmen, das Produkte (Elektro- und Elektronikgeräte) aus Deutschland nach Österreich ausliefere. Die Fallgruppe der Z 1 des § 13a Abs. 1 AWG 2002 treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu, weil sie nicht selbst (unter ihrem Markennamen) Elektro- oder Elektronikgeräte herstelle und diese verkaufe, sondern ihre Tätigkeit auf den Handel und Weiterverkauf von Anbietern anderer Marken beschränke. Die Z 2 des § 13a Abs. 1 AWG 2002 treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu, weil diese auch nicht Geräte anderer Anbieter unter ihrem Markennamen verkaufe; sie sei lediglich Weiterverkäuferin von Produkten ohne Anbringen ihres Markennamens auf den Geräten. Zur Z 3 sei zu sagen, dass diese Fallkonstellation des § 13a Abs. 1 Z. 3 erster Halbsatz die erwerbsmäßige Einfuhr beschreibe, also den Import nach Österreich. Der zweite Halbsatz beschreibe die erwerbsmäßige Ausfuhr aus Österreich. Unstrittig sei, dass es im konkreten Fall um die Beurteilung des ersten Halbsatzes gehe und das Sachverhaltselement des zweiten Halbsatzes nicht zutreffe.
Offenkundig sei, dass nicht zwei als Verpflichtete für die gleichen Pflichten angesehen werden könnten. Im Gegenstand erhebe sich die Frage, warum nicht der Vertragspartner, also der Zwischenhändler, sondern die Antragstellerin in die Pflicht genommen werden solle. Die Antragstellerin mache nichts anderes als "liefern", § 13a Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz verlange aber die Einfuhr nach Österreich. Im Falle der Lieferung von Geräten von Deutschland nach Österreich sei Deutschland das Versandland und Österreich das Bestimmungsland. Der Gesetzgeber habe bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes vom Blickwinkel des eigenen Hoheitsgebietes, somit vom Bestimmungsland, auszugehen. Auch aus den Bestimmungen der §§ 66 bis 72 AWG 2002 betreffend die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ergebe sich nichts anderes. Diesen Bestimmungen liege das gleiche Begriffsverständnis zugrunde. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin als Exporteur, der Zwischenhändler als Importeur anzusehen sei. Der Wortlaut dieser Fallgruppe lasse keine Auslegung zu, dass der Beschwerdeführerin Herstellereigenschaft nach AWG 2002 zukäme bzw. dass sie Verpflichtete der EAG-VO und somit zur Registrierung verpflichtet wäre. Die Beschwerdeführerin träfen daher auch nicht die Pflichten der EAG-VO, somit auch nicht die Pflicht gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 leg. cit. Im Übrigen dürfe angemerkt werden, dass die Umsetzung gegenüber der Europäischen Kommission ordnungsgemäß notifiziert und nicht beanstandet worden sei. Da Registrierungspflicht nur für Verpflichtete bestehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Normen, insbesondere die Bestimmung des § 13a AWG 2002, ergingen in Umsetzung der WEEE-Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . Dieser Richtlinie liegt das "Konzept der Herstellerverantwortung" zugrunde. So sollen auf Gemeinschaftsrechtsebene für Produkte und Hersteller unabhängig von der Verkaufsmethode einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien gleiche Bestimmungen gelten. Die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber sollen in die selbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf die selbe Art und Weise durchgesetzt werden. Die Einführung der Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert werden sollen, die deren Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern. Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen können (vgl u.a. Rz 9, 12 u 20 des Erwägungsteils).
Art. 3 der WEEE-Richtlinie definiert den Herstellerbegriff (lit. i) folgendermaßen:
"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
...
i) 'Hersteller' jeden, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz,
i) Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft,
ii) Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer
i) auf dem Gerät erscheint, oder
iii) Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich in einen Mitgliedstaat einführt oder ausführt.
Wer ausschließlich auf Grund oder im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als 'Hersteller', sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Ziffern i) bis iii) auftritt;"
Die Bestimmungen der § 13a und 22 AWG 2002 haben folgenden
Inhalt:
"Pflichten für Hersteller und Importeure
§ 13a. (1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest
unentgeltlich zu übernehmen. .... Als Hersteller von Elektro- und
Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,
1. Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oder
3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.
.....
(2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1
1. für Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des in Verkehr gesetzt wurden, bzw.
2. für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
(3) ....
(4) Hersteller gemäß Abs. 1, die
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1. | ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder |
2. | Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen oder |
3. | Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, |
haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und diese Daten für ihre Sammelstellen gemäß Abs. 1 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. |
(4a) ....
(5) Hersteller gemäß Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.
Elektronische Register
§ 22. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
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1. | ein elektronisches Register für Stammdaten und |
2. | ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen |
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. |
(2) ..."
Die sachverhaltsbezogenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides sind im vorliegenden Fall unbestritten. Demnach ist die Beschwerdeführerin eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland, die Elektro- und Elektronikgeräte an einen Zwischenhändler in Österreich liefert. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Sitz und keine Niederlassung und auch über keinen sonstigen betriebsbezogenen Anknüpfungspunkt in Österreich.
Entscheidend für das gegenständliche Verfahren ist das Verständnis des Begriffes des Herstellers im Sinne des § 13a AWG 2002 und zwar des ersten Halbsatzes der Z 3 dieser Bestimmung. Demnach ist Hersteller (auch) "derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt."
Die Bestimmung des § 13a AWG 2002 wurde mit der Novelle 2004, BGBl. I Nr. 155, ins AWG 2002 eingefügt. Den diesbezüglichen Materialien (672 der Beilagen, XXII. GP) ist zu entnehmen, dass diese Bestimmung der Umsetzung der WEEE-Richtlinie dienen sollte.
Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde gehe von einem Begriffsverständnis aus, das nicht nachvollziehbar sei und im hier zu beurteilenden Gesetzestext keine Grundlage finde. Das AWG 2002 gehe von einem weiten Herstellerbegriff aus, der nicht nur die Produzenten von Elektro- und Elektronikgeräten sondern alle Händler umfasse, die solche Geräte unter ihrem eigenen Namen verkauften oder direkt nach Österreich importierten. Eine Einschränkung auf "nationale Importeure" sei aus dem Wortlaut der hier relevanten Gesetzesbestimmung nicht ableitbar.
Die strittige Bestimmung stellt darauf ab, dass jemand Produkte "erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt". Damit soll Art. 3 lit. i Unterpunkt iii der WEEE-Richtlinie umgesetzt werden, wonach ein Hersteller "derjenige ist, der die in Rede stehenden Geräte in einen Mitgliedstaat einführt oder ausführt."
Dem Verständnis der belangten Behörde, dass nur derjenige, der seinen Sitz in Österreich hat, ein Produkt "nach Österreich einführen" kann, begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich dieses Verständnis bereits aus dem Wortlaut, letztendlich aber auch aus dem Sinn der Bestimmung.
§ 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 umfasst in seinen beiden Tatbeständen zwei grenzüberschreitende Aktionen, nämlich einerseits die erwerbsmäßige Einfuhr nach, andererseits die Ausfuhr aus Österreich (an einen Letztverbraucher). Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, sind diese Begriffe aus dem Blickwinkel Österreichs als Bestimmungsland der grenzüberschreitenden Aktionen zu verstehen. Unter dem Aspekt, dass alle Mitgliedsstaaten Art. 3 lit. i Unterpunkt iii gleichermaßen in nationales Recht umgesetzt haben, ergibt sich ein geschlossenes System, in dem jedenfalls ein Rechtsunterworfener (Händler oder Zwischenhändler) die Qualifikation als Hersteller erfüllt und Adressat der aus der WEEE-Richtlinie bzw den nationalen Normen erfließenden Verpflichtungen angesehen werden kann. Ziel dieser Richtlinie ist es - wie oben dargestellt -, stets auf einen Verantwortlichen, nämlich den sogenannten "Hersteller", zurückgreifen zu können, dem die Einhaltung der mit dem Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten bzw -altgeräten verbundenen Pflichten obliegen (Prinzip der Herstellerverantwortung), nicht aber, alle mit solchen Geräten handelnden Personen gleichermaßen zu registrieren oder zu verpflichten.
Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Mitgliedstaat (nämlich Deutschland) aus; diese Aktion führt dazu, dass der österreichische Zwischenhändler, an den die Geräte geliefert werden, diese Geräte in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, nämlich nach Österreich, einführt. Wie die belangte Behörde zutreffend darlegte und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wurde, erfüllt der österreichische Zwischenhändler den Herstellerbegriff des § 13a Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz AWG 2002 (bzw den der Art. 3 lit. i, Unterpunkt iii, erster Halbsatz der WEEE-RL), nicht jedoch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt Elektro- oder Elektronikgeräte aus Deutschland erwerbsmäßig aus, nicht aber nach Österreich ein. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung des § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 ist die Beschwerdeführerin daher keine Normadressatin dieser Bestimmung (vgl. dazu auch List/Schmelz , AWG 2002, Kommentar, S 112, zu § 13a).
Für die Verpflichtungen, die an die Herstellerqualifikation geknüpft sind, ist daher auf dem Boden der österreichischen Rechtslage der Zwischenhändler (als Hersteller nach § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002) verantwortlich. Damit wird dem System der Herstellerverantwortlichkeit der WEEE-Richtlinie und den damit verknüpften Zielen entsprochen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Verständnis des österreichischen Gesetzgebers vom Inhalt der WEEE-RL auch der Batterien-Richtlinie, Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates, zugrunde liegt. Die dortige Richtlinie sieht ähnlich wie bei den Elektrogeräten die Umsetzung der Herstellerverantwortung vor, definiert dies aber noch deutlicher insofern, als "Hersteller" eine Person in einem Mitgliedstaat ist, die "... Batterien oder Akkumulatoren erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates gewerblich in Verkehr bringt." Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass auch die Batterien-Richtlinie vom Grundsatz der Herstellerverantwortung geprägt und vergleichbare Anordnungen in Bezug auf die Registrierung und Entsorgung dieser Produkte trifft, kann das dortige Verständnis des Herstellerbegriffes auch dem der WEEE-RL zugrunde gelegt werden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieses Verständnis des § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 verstoße gegen EU-rechtliche Normen und die Grundfreiheiten des EU-Vertrages, insbesondere in Hinblick auf jene des freien Wettbewerbs, der Niederlassungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit. Folge man der Rechtsauffassung der belangten Behörde, so würden Hersteller ohne Sitz in Österreich, die Waren nach Österreich einführten, von der Herstellerpflicht des AWG 2002 und der EAG-VO befreit, was zu einer Benachteiligung des inländischen (österreichischen) Versandhandels gegenüber ausländischen Händlern und somit zu Wettbewerbsverzehrungen, die in der EU zu verhindern seien, führe.
Die Beschwerde legt nicht näher dar, was sie unter dem "inländischen Versandhandel" versteht. Sollte damit ein Händler mit Sitz in Österreich gemeint sein, der aus dem Ausland Waren importiert und an Zwischenhändler weiterliefert, so hat ein solcher Händler - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die nur über einen Sitz in Deutschland verfügt - den Verpflichtungen aus der EAG-VO nachzukommen. Selbst wenn diese Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, dass dadurch eine Benachteilung des "innerösterreichischen Versandhandels" gegenüber ausländischen Händlern wie die Beschwerdeführerin einträte, könnte sie dieses Argument deshalb nicht erfolgreich für sich ins Treffen führen, weil sie nach ihrem eigenen Vorbringen Begünstigte einer so auszulegenden Regelung wäre. Mit diesem Vorbringen zeigt sie keine Verletzung ihrer Rechte auf.
Im Übrigen würde - im Vergleichsfall - ein österreichischer Händler, der seine Waren an einen Zwischenhändler nach Deutschland exportiert, ebenfalls nicht als Hersteller im Sinne des § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 gelten. Würde die Beschwerdeführerin hingegen einen Versandhandel an den Letztverbraucher in Österreich von Deutschland aus betreiben, so träfe auf sie der Herstellerbegriff nach der deutschen Rechtslage (§ 3 Abs. 11 Z 3 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), vom (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1163)) zu, weil sie "in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an den Nutzer abgibt." Auch hier gibt es keinen Unterschied zur Situation eines österreichischen Versandhändlers, der Geräte an deutsche Letztverbraucher exportiert; auch dieser erfüllte den Herstellerbegriff, diesfalls nach der österreichischen Rechtslage.
Die Beschwerdeführerin meint weiter, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung diskriminiere aber auch ausländische Hersteller, die einen Sitz in Österreich begründen müssten, um eine Registrierung nach § 22 AWG 2002 zu erlangen. Diese Notwendigkeit verstoße gegen das allgemein anerkannte Prinizip der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit und sei aus dem Wortlaut der WEEE-Richtlinie nicht objektiv nachvollziehbar. Die Richtlinie basiere auf Art. 174 EGV, dessen Normzweck u.a. darauf gerichtet sei, nationale Maßnahmen in Bezug auf das Management von Elektro- und Elektronikgeräten zu harmonisieren. Die Europäische Kommission betone, dass Unterschiede in den nationalen Gesetzgebungen in Bezug auf die Behandlung dieser Geräte Kostenimplikationen und Auswirkungen auf den Wettbewerb hätten und somit den Europäischen Binnenmarkt behindern könnten. Mit unterschiedlicher Gesetzgebungspraxis versäumten es die Mitgliedstaaten, ein Marktumfeld zu schaffen, in welchem Wirtschaftsakteure unter gleichen Bedingungen und Konditionen miteinander in Wettbewerb stehen könnten.
Die Beschwerdeführerin verweist weiters auf Art. 175 und 176 EGV, wonach jeder Mitgliedstaat verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten und ergreifen könne, solange diese mit dem Vertrag vereinbar seien. Verstärkte Maßnahmen, wie die im AWG 2002 normierte Einschränkung des Herstellerbegriffes auf solche Unternehmen mit Sitz in Österreich, welche von der WEEE-Richtlinie nicht vorgesehen seien, müssten mit den Prinzipien des freien Warenverkehrs im Sinne des Art. 28 EGV kompatibel sein. Dieser verbiete alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Das Erfordernis des Vorliegens einer Niederlassung in Österreich, um eine Registrierung in die Datenbank der belangten Behörde als Hersteller zu erreichen, sei gegenüber der Beschwerdeführerin diskriminierend. Dies könne zu einer Behinderung der Geschäftstätigkeit und zu wirtschaftlichen Einbußen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Zwischenhändler und/oder Importeure könnten sich veranlasst sehen, Hardwareprodukte von solchen Mitbewerbern zu erwerben, die in der Lage seien, eine offizielle Zulassung für die Entsorgung von Altgeräten zu erlangen.
Die Beschwerdeführerin behauptet allgemein, dh ohne Bezugnahme auf einzelne Verpflichtungen aus der EAG-VO oder dem AWG 2002, eine vorliegende Diskriminierung wegen einer zu befürchtenden Wettbewerbsverzerrung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert sie dies näher und meint, ein Zwischenhändler, der Waren von einem registrierten Unternehmen beziehe, könne an den Endkunden das Argument weiter geben, er habe einen Vertragspartner, der entsorgen dürfe. Insofern sei ein nicht registriertes Unternehmen benachteiligt, weil ein Zwischenhändler lieber mit einem registrierten Unternehmen Verträge abschließen werde.
Würde die Beschwerdeführerin als Herstellerin im Sinne des § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002 angesehen werden, weil sie die Geräte nach Österreich importiert, so ginge der Zwischenhändler dieser Qualifikation verlustig. Nach der Lebenserfahrung würden ihm aber die Entsorgungskosten, die der Beschwerdeführerin als Folge ihrer Registrierung bzw ihrer Teilnahme am System erwachsen, vertraglich überbunden werden. Der Zwischenhändler müsste diesfalls bei genereller Betrachtung für eine Leistung bezahlen, die er - behielte er die Rolle als Hersteller - selbst durch Auswahl aus den bestehenden Systemen nach seinem Belieben gestalten könnte. Dass darin ein besonderer Anreiz für den Zwischenhändler läge, gerade mit der Beschwerdeführerin als registrierte Importeurin Verträge abzuschließen, kann nicht erkannt werden. Er hat bei dieser Fallgestaltung eine Sonderkonstellation vor sich, wo ihm vertraglich gegebenenfalls Kosten der vom registrierten Handelspartner übernommenen Verpflichtung überwälzt werden, und er gleichzeitig in seiner Wahlfreiheit in Bezug auf das zu wählende Entsorgungssystem eingeschränkt wäre. Ein Wettbewerbsvorteil für registrierte Handelspartner bzw ein Nachteil für nicht registrierte Handelspartner wie die Beschwerdeführerin ist in dieser Situation aber nicht zu erkennen.
Wollte man aber die Ansicht vertreten, die von der Beschwerdeführerin gewünschte Registrierung sei keine solche nach § 13a Abs. 1 Z 3 AWG als Importeurin, sondern sie erfülle die Herstellerdefinition ohne dadurch dem Zwischenhändler als Importeur diese Qualifikation streitig zu machen, so ist auch in dieser Fallgestaltung kein Wettbewerbsvorteil zu erblicken. Weder aus den Bestimmungen der EAG-VO noch aus denen des AWG 2002 ergibt sich nämlich, dass die Verpflichtungen, die den Zwischenhändler als Hersteller treffen, auf die Beschwerdeführerin übergingen, wenn diese ebenfalls die Herstellerdefinition erfüllte. Ein Vorteil eines Vertrages mit der Beschwerdeführerin für einen Zwischenhändler, der Hersteller ist und bleibt, ist daher ebenfalls nicht erkennbar.
Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Registrierung führte daher zu keiner Verbesserung der Position der Zwischenhändler und kann damit auch keinen Anreiz für diesen darstellen, bevorzugt registrierte Handelspartner zu wählen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wettbewerbsverzerrung als Folge ihrer Nichtregistrierung kann daher nicht nachvollzogen werden.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Notifizierung der Umsetzung der WEEE-Richtlinie durch die AWG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 155/2004, (Referenznummer: MNE(2007)52206) gegenüber der Europäischen Kommission nicht beanstandet wurde.
Aus einem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des niederländischen Verwaltungsgerichtshofes ist schließlich für die Auslegung der österreichischen Rechtslage nichts zu gewinnen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-75386