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VwGH vom 28.03.2012, 2010/08/0250

VwGH vom 28.03.2012, 2010/08/0250

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Mag. M S in M, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom , Zl. LGSSbg/2/0566/2010, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In einem Betreuungsplan der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S vom wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2004 ohne Beschäftigung sei. Er habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Eine Vermittlung werde durch fehlende offene Stellenangebote für seine Ausbildung und Qualifikation erschwert. Die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, weil beim Arbeitsmarktservice keine Stellen in dem vom Beschwerdeführer gewünschten Bereich verfügbar seien. Eine Vermittlung in anderen Bereichen habe bisher zu keinem Ergebnis geführt. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter Musiker, international anerkannter und tätiger Komponist und Künstler. Er habe Berufserfahrung als Lehrbeauftragter an einer Musikuniversität in verschiedenen musikalischen Fächern. Das Arbeitsmarktservice unterstütze ihn bei der Suche nach einer Stelle als Lehrbeauftragter. Es solle eine nachhaltige Integrationsstrategie erarbeitet werden. Dazu biete ihm das Arbeitsmarktservice das "Case-Management (Einzelcoaching)" beim "AhZ" an. Vom Beschwerdeführer werde erwartet, den Termin beim AhZ am um 13:00 Uhr wahrzunehmen. Die Vorgangsweise werde damit begründet, dass bisherige Vermittlungs- bzw. Integrationsversuche des Arbeitsmarktservice zu keinem Ergebnis geführt hätten. Auch der Beschwerdeführer habe keine geeignete Stelle gefunden, weil der Arbeitsmarkt im gewünschten Tätigkeitsbereich "eher schwierig" sei. Da das Arbeitsmarktservice mit dem Beschwerdeführer eine nachhaltige Integrationsstrategie erarbeiten wolle, biete es ihm das "Case-Management" an. Der Termin für das Erstgespräch sei verbindlich wahrzunehmen. Die Verweigerung der Teilnahme am Erstgespräch bzw. am "Case-Management" könne, sofern keine wichtigen Gründe vorlägen, zum Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen. Eine Übernahme der Anfahrtskosten für die Gespräche beim AhZ sei nicht möglich.

In diesem Betreuungsplan wurde weiters festgehalten, dass diese Vereinbarung nicht einvernehmlich erstellt worden sei, weil der Beschwerdeführer das "Case-Management" von AhZ ablehne. Er gebe an, dass er bereits zweimal in einem ähnlichen Einzelcoaching gewesen sei und dies nicht zum Erfolg geführt habe.

In einer Niederschrift vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S vom wurde festgehalten, dass auf Grund der nicht ausreichenden persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers diesem am der Auftrag erteilt worden sei, an der Maßnahme "Case-Management" bei AhZ teilzunehmen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei der gewesen. Der Schulungsträger habe dazu angegeben, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Erstgesprächstermin am nicht erschienen sei. Er habe den Termin nicht abgesagt.

Der Niederschrift ist eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers angeschlossen, in der er im Wesentlichen ausführt, dass der Termin am ohne seine Einwilligung bei AhZ ausgemacht worden sei und das "Angebot" nicht zumutbar gewesen sei, weshalb er den vom Arbeitsmarktservice vereinbarten Termin nicht wahrnehmen habe können.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice S vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom bis zum ausgesprochen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme "Case-Management" bei AhZ verweigert bzw. vereitelt habe.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides irreführend sei. Während des Gesprächs am habe sein Betreuer die Bezeichnung "Maßnahme" stets abgelehnt. Trotz seiner mehrmaligen Nachfrage sei dem Beschwerdeführer nicht erklärt worden, inwiefern das "Case-Management" in seiner Situation notwendig oder nützlich erscheine. Aus dem ihm ausgehändigten Folder sei dies ebenfalls nicht ersichtlich. Bereits in der Vergangenheit habe er an mehreren Wiedereingliederungsmaßnahmen teilgenommen. Sein Berater habe sich geweigert, ihm zu erklären, wodurch sich das "Case-Management" von solchen vergangenen Maßnahmen unterscheide und welche zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Maßnahme vermittelt würden. Trotz der Nachfrage des Beschwerdeführers sei ihm nicht erläutert worden, welche persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ihm zur Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung fehlten oder ein Hindernis darstellten. Es sei ihm nicht erklärt worden, in welchem Zusammenhang das "Case-Management" mit dem durch den Betreuungsplan vom festgehaltenen Ziel der Betreuung ("das AMS unterstützt sie bei der Suche nach einer Stelle als Lehrbeauftragter. Wir möchten eine nachhaltige Integrationsstrategie erarbeiten") stehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe sein letztes - die Arbeitslosigkeit ausschließendes - Dienstverhältnis vom bis gehabt. Seit beziehe er - nur unterbrochen durch drei Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG - Notstandshilfe. Am habe das Arbeitsmarktservice S mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er einen Informationstermin bei der "(AhZ)" am wahrnehmen und anschließend am "Case-Management (Einzelcoaching)" teilnehmen werde. Dabei sei ihm auch ein Informationsfolder über das AhZ ausgefolgt worden. Es sei auch ein Termin am Nachmittag um 13:00 Uhr festgesetzt worden, damit der Beschwerdeführer ausreichend Zeit habe, von M nach S zu fahren.

Anschließend habe der Beschwerdeführer mehrere E-Mails an das AhZ gesendet, in denen er detaillierte Fragen zur Einrichtung und zum "Case-Management" gestellt habe. Alle Anfragen seien dahingehend beantwortet worden, dass der Beschwerdeführer beim Termin am ausreichend informiert werde und seine Fragen auch beantwortet werden könnten. Am habe der Beschwerdeführer dann ein E-Mail an seinen Berater gerichtet, in dem er angekündigt habe, den Termin bei AhZ nicht einhalten zu wollen, weil es sich dabei um ein "illegales Angebot" handle.

Das AhZ habe daraufhin dem Arbeitsmarktservice am mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dort zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erschienen sei. Am habe der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice per E-Mail die Aufforderung erhalten, sich bis mit dem AhZ wegen eines neuen Termins in Verbindung zu setzen, weil sonst eine Ausschlussfrist drohe. Am habe der Beschwerdeführer als Antwort mitgeteilt, dass er bereits erklärt habe, dass er nicht hingehen werde, weil es sich um eine "illegale Maßnahme" handle.

Die "(AhZ)" sei eine professionelle Beratungsstelle mit jahrelanger Erfahrung in der Beratung von arbeitssuchenden Menschen ab dem 40. Lebensjahr. Dieser Verein werde vom Land S, dem Europäischen Sozialfonds und dem Arbeitsmarktservice S gefördert. Die Aufgabe des AhZ sei es, die betreuten Personen bei der Neuorientierung hinsichtlich der Chancen am Arbeitsmarkt, beim Bewerbungs-Know-How und bei eventuell nötigen Zusatzqualifikationen zum bisher erlernten Berufswissen zu unterstützen. Auch bei Krisenbewältigung und Selbstwertstärkung der Klienten werde bei Bedarf geholfen. Psychotherapie sei aber nicht Inhalt des Unterstützungsprogramms.

Die Klärung der beruflichen Perspektiven und Ziele, die Bearbeitung von Bewerbungsstrategien, die Erstellung von Bewerbungsunterlagen, die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und der Umgang mit Absagen und Ängsten sowie die Bewältigung gesundheitlicher und sozialer Fragestellungen seien die wesentlichen Inhalte dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Aufgrund der Ergebnisse des bisherigen Betreuungsverlaufs und der vorliegenden medizinischen Gutachten (gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich der Wirbelsäule) sei mit dem Beschwerdeführer im Zuge eines Beratungsgesprächs am vereinbart worden, dass er an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Case-Management" bei der Beratungsstelle AhZ in S teilnehmen werde.

Im Zuge der "Betreuungsvereinbarung" vom sei auch eine Aufklärung über die Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit der angebotenen Maßnahme erfolgt. In der "Vereinbarung" werde ausdrücklich festgehalten, dass alle bisher vom Arbeitsmarktservice gemachten Vermittlungs- und Integrationsversuche zu keiner Arbeitsaufnahme geführt hätten. Auch der Beschwerdeführer selbst sei mit seiner Arbeitssuche bisher erfolglos geblieben. Der Arbeitsmarkt in dem von ihm gewünschten Bereich (Lehrbeauftragter an Musikschulen bzw. Musikhochschulen) sei sehr schwierig. Eine nachhaltige Integrationsstrategie und berufliche Neuorientierung solle erarbeitet werden und der Beschwerdeführer solle bei seinen Bewerbungen unterstützt werden. Eine Vermittlung werde durch fehlende offene Stellenangebote, die seiner Ausbildung und Qualifikation (Musiker, Komponist und Künstler) entsprächen, erschwert.

Weiters sei aus der "Betreuungsvereinbarung" auch ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer am um 13:00 Uhr beim AhZ ein Termin für ein dem Maßnahmenbeginn vorausgehendes Informationsgespräch vereinbart worden sei. Die Einladung zu diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer erhalten. Er habe auch keinen nachvollziehbaren Grund (wie z.B. Erkrankung) dafür genannt, warum er diesen Termin nicht einhalten habe können.

Nach Anführung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen - insbesondere des § 9 Abs. 8 AlVG - führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, die bereits über mehrere Jahre andauernde Arbeitslosigkeit in Verbindung mit dem bisherigen Betreuungsverlauf und den Einschränkungen bei der Zuweisung von Stellen mit körperlichen Tätigkeiten auf Grund der Probleme des Beschwerdeführers mit der Wirbelsäule rechtfertige den Einsatz weiterer Unterstützungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Ein Verbesserungspotential bei der Arbeitssuche sei in hohem Ausmaß vorhanden. Die vorgesehene Maßnahme zur Wiedereingliederung habe auch speziell auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abgezielt.

Die belangte Behörde sehe daher die Voraussetzungen des § 9 AlVG als erfüllt an. Der Verein AhZ sei ordnungsgemäß eingetragen und von der Landesgeschäftsstelle S geprüft worden und er habe sich als langjähriger Partner des Arbeitsmarktservice bewährt. Auch sei das Arbeitsmarktservice S seiner Informationspflicht nachgekommen, indem es den Beschwerdeführer auf die rechtlichen Konsequenzen nach § 10 AlVG bei einer Verweigerung der Maßnahmenteilnahme hingewiesen habe.

Als Bezieher von Notstandshilfe (seit 2007) sei der Beschwerdeführer verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um seine bereits jahrelang bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Dazu gehöre auch die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht einmal zu dem am für den vorgeschriebenen Informationstag beim Kursanbieter AhZ erschienen. Eine Betreuung durch das AhZ im Rahmen einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei daran gescheitert. Der Beschwerdeführer habe daher den Tatbestand der Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

§ 9 Abs. 8 AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:

"(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Der Beschwerdeführer macht in seiner - nach einem Verbesserungsauftrag ergänzten - Beschwerde im Wesentlichen geltend, sein Arbeitsmarktservice-Betreuer habe sich geweigert, ihm die Gründe anzugeben, wieso eine Teilnahme am "Case-Management" zur Verbesserung seiner Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheine. Weder am (Zuweisung zur Maßnahme im Betreuungsplan) noch am (Niederschrift über das Nichtzustandekommen der Maßnahme) seien dem Beschwerdeführer "nicht ausreichende persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt" genannt worden. Auch in seinem Betreuungsplan seien solche nicht zu finden. Der Betreuungsplan stelle zwar fest, dass alle bisher vom Arbeitsmarktservice gemachten Vermittlungs- oder Integrationsversuche zu keiner Arbeitsaufnahme geführt hätten, schweige aber über die Gründe dafür. Eine sinnlose Maßnahme, die nur aufgrund der bestehenden "Betreuungstrends" zugewiesen werde und in keinem Zusammenhang mit den real vorliegenden Umständen und Situationen stehe, könne zu keiner Verbesserung der Vermittlungsmöglichkeiten führen.

Die dem Beschwerdeführer vorgeschlagene Maßnahme habe mit der Ausbildung und Qualifikation des Beschwerdeführers sowie mit seinen gewünschten Berufszielen nichts zu tun und wäre für eine Vermittlung am Arbeitsmarkt keineswegs von Vorteil oder Nutzen gewesen.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0262, mwN).

Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen der arbeitslosen Person dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden (vgl. § 9 Abs. 8 AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach, dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint. Auch wenn gemäß § 9 Abs. 8, 3. Satz AlVG eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheids auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0105).

Im gegenständlichen Verfahren hat das Arbeitsmarktservice im Rahmen der Zuweisung zur Maßnahme "Case-Management" bei "AhZ" am festgehalten, dass die Arbeitssuche des Beschwerdeführers bisher nicht erfolgreich gewesen sei, weil keine Stellen in dem von ihm gewünschten Bereich frei seien und eine Vermittlung in andere Bereiche bisher zu keinem Ergebnis geführt hätten. Der Arbeitsmarkt im gewünschten Tätigkeitsbereich sei "eher schwierig". Die zugewiesene Maßnahme diene der Erarbeitung einer "nachhaltige(n) Integrationsstrategie" im Rahmen eines "Case-Managements".

Im angefochtenen Bescheid wurde die Begründung der Maßnahmenzuweisung dadurch ergänzt, dass zunächst allgemein der Tätigkeitsbereich der Einrichtung AhZ umschrieben wurde (zB "Klärung der beruflichen Perspektiven und Ziele", "Bearbeitung von Bewerbungsstrategien", "Bewältigung gesundheitlicher und sozialer Fragestellungen" etc.). Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die bereits über mehrere Jahre andauernde Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen den Einsatz weiterer "Unterstützungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" rechtfertigen würde.

Diese Ausführungen lassen weder ein konkretes Defizit des Beschwerdeführers erkennen noch machen sie ersichtlich, inwiefern ein bestehendes Defizit durch den Besuch der Maßnahme behoben würde. Dass der Arbeitsmarkt in dem der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechenden Berufsfeld "eher schwierig" ist, ist ein von der Person des Beschwerdeführers unabhängiger Umstand, der durch eine Maßnahmenteilnahme kaum verbessert werden kann. Der Beschwerdeführer genießt als Notstandshilfebezieher keinen Berufsschutz im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG, daher ist eine Zuweisung zu einer Beschäftigung in anderen Tätigkeitsfeldern zulässig. Konkrete Defizite des Beschwerdeführers hinsichtlich weniger qualifizierter Beschäftigungen lassen sich der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht entnehmen. Der Umstand, dass bislang sämtliche Vermittlungsversuche gescheitert sind, stellt für sich allein - ohne Verbindung mit "bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen" - keine ausreichende Begründung dar, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass die zugewiesene Maßnahme speziell auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abgezielt habe. Solche Inhalte einer Maßnahme sind zwar durch die Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 ausdrücklich für zulässig erklärt worden, dies bedeutet aber nicht, dass das Arbeitsmarktservice bei Zuweisung zu einer solchen Maßnahme nicht begründen müsste, wie dadurch die spezifische Problemlage der arbeitslosen Person beseitigt werden kann.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung zur Zuweisung zu Maßnahmen mehrfach ausgesprochen, dass es notorisch ist und keiner näheren Begründung bedarf, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist und dass dies wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen entscheidenden Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/08/0013 und 2009/08/0114 und vom , Zl. 2009/08/0268). In den jenen Erkenntnissen zugrundeliegenden Fällen war Inhalt der Maßnahme die praxisnahe Beschäftigung auf einem Transitarbeitsplatz bzw. die Vorbereitung auf einen solchen, wodurch eben dieses Defizit der langen Absenz vom "1. Arbeitsmarkt" abgeschwächt werden konnte. Im gegenständlichen Verfahren hingegen war Ziel der Maßnahme nicht die Erlangung einer Beschäftigung auf dem "2. Arbeitsmarkt", etwa im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebs, sondern eine - offenbar ausschließlich beraterische - Unterstützung des Beschwerdeführers im Rahmen eines sogenannten "Case-Managements" zur Erarbeitung einer "nachhaltigen Integrationsstrategie". Angesichts der Unbestimmtheit dieser Maßnahme und der fehlenden Fokussierung auf eine Lösung konkreter Defizite des Arbeitslosen vermag hier auch die schon lang andauernde Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers für sich allein keine nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sanktionierbare Pflicht zur Teilnahme an der Maßnahme zu begründen, da nicht ersichtlich ist, wie durch die zugewiesene Maßnahme die aus der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt resultierenden Defizite - wie der Mangel arbeitsplatzbezogener Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten - beseitigt werden sollen.

Da somit anhand der Feststellungen der belangten Behörde nicht ersichtlich ist, welche Problemlage beim Beschwerdeführer besteht und wie diese durch die zugewiesene Maßnahme beseitigt würde, ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war hinsichtlich der geltenden gemachten Eingabengebühr schon wegen der dem Beschwerdeführer zuerkannten Verfahrenshilfe, welche die Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG umfasste, abzuweisen. Die Zuerkennung des Ersatzes von - im Übrigen nicht näher spezifizierten - Barauslagen ist im Beschwerdeverfahren nach dem VwGG nicht vorgesehen.

Wien, am