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VwGH vom 22.12.2010, 2010/08/0249

VwGH vom 22.12.2010, 2010/08/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der E S in B, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-K4- 845-846/5/2010, betreffend Übertretung des § 111 ASVG iVm § 33 ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Die Bezirkshauptmannschaft V legte der Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom zur Last, sie habe als verantwortliches Organ der S KEG in B zu verantworten, dass diese als Dienstgeberin zwei Personen (WS und IS), bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handle, am um 9.50 Uhr beschäftigt habe, obwohl diese Personen nicht vor Arbeitsantritt bei der Kärntner Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet worden seien. Arbeitsantritt dieser Personen sei am um 9 Uhr bzw. um 8 Uhr gewesen. Als Tatzeit wurde angegeben: "Datum: , Uhrzeit: 09:50"; als Tatort:

"Magistrat Klagenfurt, Klagenfurt am Wörthersee, Einfamilienhaus O…". Die Beschwerdeführerin habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verletzt, weshalb Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.200,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 6 Tagen verhängt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten habe, die Beschwerdeführerin habe als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär), somit als verantwortliches Organ der S KEG in B zu verantworten, dass diese als Dienstgeberin die Dienstnehmer WS und IS, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen handle, am um 9.50 Uhr mit Innenverputzarbeiten auf der Baustelle Einfamilienhaus O in K beschäftigt habe, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Kärntner Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet worden seien; der Arbeitsantritt sei am um 9 Uhr (bzw. um 8 Uhr) erfolgt. Die gesonderte Anführung von Tatzeit und Tatort ("Magistrat Klagenfurt …") entfielen.

Die belangte Behörde stellte fest, die Beschwerdeführerin sei zum Tatzeitpunkt Komplementärin der S KEG in B gewesen. IS und WS seien am als Dienstnehmer dieser KEG mit Innenputzarbeiten auf der Baustelle Einfamilienhaus O in K beschäftigt gewesen, wobei beide Dienstnehmer erst an diesem Tag (IS um 8 Uhr, WS um 9 Uhr) ihre Arbeit angetreten hätten. Beide Dienstnehmer seien nicht vor Arbeitsantritt beim Sozialversicherungsträger angemeldet worden. Die Entscheidung, dass die beiden Dienstnehmer am ihre Arbeit beginnen sollten, sei kurzfristig getroffen worden. Da der Beschwerdeführerin keine Anmeldeformulare zur Verfügung gestanden seien, sei sie am gegen 8.30 Uhr zur Gebietskrankenkasse nach V gefahren, um Formulare zu holen. Eine Anmeldung vor Ort (direkt bei der Zweigstelle der Gebietskrankenkasse in V) sei nicht möglich gewesen, weil die Beschwerdeführerin ihren Firmenstempel nicht mitgeführt habe. Die Anmeldung der beiden Dienstnehmer sei am Abend des per Telefax erfolgt. Der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass beide Dienstnehmer bereits zwischen 8 Uhr und 9 Uhr ihre Arbeit auf der Baustelle aufnehmen würden; sie habe diesen Arbeitsantritt nicht untersagt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen basierten auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie insbesondere der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin und WS sowie IS gehört worden seien. Es habe den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt werden können, da diese Angaben von den Zeugen WS und IS, welche einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hätten, bestätigt worden seien.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt dahin, dass die beiden Dienstnehmer IS und WS ihren Dienst unbestritten am angetreten hätten und zu diesem Zeitpunkt unstrittig nicht angemeldet gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe sohin objektiv gegen den Tatbestand des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen. Bei dieser Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt; der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, die beiden Dienstnehmer via ELDA anzumelden. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verwiesen habe, die Anmeldungen immer per Fax vorgenommen zu haben und keine ELDA-Anmeldungen durchzuführen, so liege dies in ihrem Entscheidungsbereich; die Beschwerdeführerin sei dennoch dafür haftbar zu machen, dass die Anmeldung der Dienstnehmer nicht vor Dienstantritt erfolgt sei. Der Beschwerdeführerin wäre auch die Möglichkeit der Kontaktierung der Hotline der Gebietskrankenkasse zur Verfügung gestanden. Wenn die Beschwerdeführerin hiezu eingewandt habe, dass ihr diese Möglichkeit nicht bekannt gewesen sei, so sei festzuhalten, dass es im Verpflichtungsbereich eines Unternehmers gelegen sei, sich Kenntnis von der ihn betreffenden Gesetzeslage zu verschaffen und dieser entsprechend zu handeln. Dass der Beschwerdeführerin die mögliche Anmeldung über die Hotline der Gebietskrankenkasse nicht bekannt gewesen sei, sei ihr vorzuwerfen. Es liege auch im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, dafür Sorge zu tragen, dass Anmeldeformulare jederzeit in ausreichender Menge im Unternehmen vorrätig seien. Auch eine Anmeldung direkt bei der Zweigstelle der Gebietskrankenkasse, welche sie unbestritten aufgesucht habe, wäre ihr möglich gewesen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Firmenstampiglie nicht mitgeführt habe, sei wiederum der Beschwerdeführerin vorzuwerfen. Auch hätte die Beschwerdeführerin die Verpflichtung gehabt, den ihr bekannten Dienstantritt der beiden Dienstnehmer bis zur Anmeldung beim Sozialversicherungsträger zu untersagen. Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen gewesen, dass bereits eine rechtskräftige Verurteilung nach dem ASVG vorliege, sodass der Strafrahmen für den Wiederholungsfall zum Tragen komme. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen komme nicht in Betracht, zumal diese nur unwesentlich über der gesetzlich normierten Mindeststrafe lägen und die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG nicht vorlägen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses habe entsprechend berichtigt werden können, zumal im gesamten Verfahren wie auch im Spruch des Straferkenntnisses sowohl der Sitz des Unternehmens (Tatort) wie auch der Begehungsort korrekt angeführt worden seien, sodass der Beschwerdeführerin die ihr angelastete Tat jedenfalls iSd § 44a VStG entsprechend konkretisiert vorgeworfen worden sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet. Am hätten im Raum V starke Schneefälle geherrscht. Die Beschwerdeführerin sei daher davon ausgegangen, dass WS und IS an diesem Tag die Arbeit nicht aufnehmen würden. Völlig überraschend und kurzfristig habe aber der Auftraggeber der KEG darauf bestanden, dass die beiden Personen die Arbeit dennoch aufnehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich unverzüglich zur Gebietskrankenkasse nach V bemüht, um die beiden Arbeiter anzumelden oder Anmeldeformulare zu holen, da sie selbst über keine solchen mehr verfügt habe. Aufgrund der widrigen Straßenverhältnisse habe sich die Anfahrt nach V verzögert, sodass die beiden Arbeiter offensichtlich bereits auf der Baustelle gewesen seien, bevor die Anmeldung habe erfolgen können. Nach ihrer Rückkehr zum Sitz der KEG habe die Beschwerdeführerin unverzüglich die Anmeldung der beiden Arbeiter vorgenommen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, hinsichtlich dieser Umstände Erhebungen anzustellen und darüber Feststellungen zu treffen.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass die belangte Behörde eine Berufungsverhandlung durchgeführt und dabei auch die Beschwerdeführerin sowie die beiden Arbeiter vernommen hatte. Aufgrund der Aussagen dieser Personen stellte die belangte Behörde fest, dass die Anmeldung der Arbeiter - nicht wie in der Berufung und nunmehr in der Beschwerde behauptet - unverzüglich nach Rückkehr der Beschwerdeführerin zum Sitz der KEG, sondern erst am Abend erfolgt sei. Die belangte Behörde schilderte hiezu - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei mit dem Faxen online noch nicht so vertraut gewesen, sodass sie auf die Rückkehr ihres Gatten habe warten müssen; die Anmeldung sei daher erst am Abend des vorgenommen worden. Auch wird in der Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass die beiden Dienstnehmer ihre Arbeit aufnehmen würden (auch wenn diese Entscheidung kurzfristig getroffen worden sei), und sie dies nicht untersagt habe. Eine Unschlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen zeigt die Beschwerde nicht auf.

Ausgehend von den darauf gestützten Feststellungen sind aber Ermittlungen zum Wetter und den Straßenverhältnissen am (sowie Feststellungen hiezu) nicht erforderlich.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 41 Abs. 1 ASVG sind die Meldungen mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten. Soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehen ist, dürfen die Meldungen auch außerhalb elektronischer Datenfernübertragung erstattet werden (§ 41 Abs. 4 ASVG). Gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 ASVG haben diese Richtlinien für die Mindestangaben-Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG) auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

Wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften des ASVG Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG ordnungswidrig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 111 Abs. 2 ASVG zu bestrafen.

Da zum Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die in den hier gegebenen Fällen genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es ist daher Sache der Beschwerdeführerin, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0270).

Ein Meldepflichtiger hat sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse zu verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0152).

Auch wenn die Arbeitsaufnahme im konkreten Fall kurzfristig erfolgte, so war aber eine kurzfristige Arbeitsaufnahme nicht unvorhersehbar. Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, auch in einem derartigen Fall für eine rechtzeitige Anmeldung - vor Arbeitsantritt - zu sorgen. Sie war hiezu verpflichtet, sich über die insoweit bestehende Rechtslage, aber auch über die technischen Möglichkeiten der Anmeldung zu erkundigen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung per Telefax nicht vertraut war (und deswegen auf die Rückkehr ihres Gatten warten habe müssen) und ihr die mögliche telefonische Anmeldung nicht bekannt war, vermag sie daher nicht zu entschuldigen. Die Beschwerdeführerin war daher jedenfalls auch nicht durch schlechte Witterung oder schlechte Straßenverhältnisse an einer rechtzeitigen Anmeldung gehindert. Die nicht rechtzeitige Anmeldung ist der Beschwerdeführerin sohin als (zumindest leicht) fahrlässig vorzuwerfen.

2. Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, weder das erstinstanzliche Straferkenntnis noch der angefochtene Bescheid würden den Anforderungen der Fassung des Spruches hinsichtlich des Tatortes im Sinne des § 44a VStG genügen. Entgegen den Erfordernissen des § 111 Abs. 5 ASVG sei nicht der korrekte Tatort angegeben.

Gemäß § 111 Abs. 5 ASVG (idF BGBl I Nr. 150/2009) gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. Ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (490 BlgNR 24. GP, 4 f) solle mit dieser Regelung zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten klargestellt werden, welche Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG örtlich zuständig sei.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Bestimmung ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitangabe zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein (ständige hg. Rechtsprechung, vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 § 44a VStG, E 15, zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0262).

Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses konnte für die Beschwerdeführerin kein Zweifel bestehen, welches Verhalten dem Straferkenntnis zu Grunde lag, nämlich die Nichtanmeldung zweier Arbeiter vor Beginn des Dienstantrittes am , wobei auch der Ort des Dienstantrittes - wenngleich im Hinblick auf § 111 Abs. 5 ASVG verfehlt als Tatort bezeichnet - angegeben wurde. Der Beschwerdeführerin war es im Hinblick auf diese Umschreibung der Tat im Straferkenntnis jedenfalls möglich, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten; sie war (und ist) auch davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der im Sinne des § 111 Abs. 5 ASVG zutreffende Tatort war dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aber ebenfalls zu entnehmen, da dort auch der Sitz des Betriebes der KEG angeführt war.

Dadurch, dass die belangte Behörde im Spruch die unzutreffende Bezeichnung des Ortes der Beschäftigung als "Tatort" entfallen ließ, wurde die Sache des Verfahrens nicht verändert und die Beschwerdeführerin in keinen Rechten verletzt.

3. Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am