VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0176

VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des J B in S, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom , Zl. LAS-5/41/11-2008, betreffend Minderheitenbeschwerde (mitbeteiligte Partei:

Bringungsgemeinschaft A in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei. Diese hielt am eine Vollversammlung ab, in deren Rahmen unter Tagesordnungspunkt 13 folgender Beschluss gefasst wurde:

"13. Gründung einer Interessentenweggemeinschaft: Ofö. Peter

S. vom ÖBf. stellt den Antrag zur Beschlussfassung zu VVS Einladungspunkt 13 (Gründung einer Interessentenweggemeinschaft).

Die Abstimmung ergibt: eine Gegenstimme Rechtsanwalt von J B, eine Stimmenthaltung Franz F., Rest der anwesenden Mitglieder stimmen dafür. Der Ausschuss wird ermächtigt dies zu betreiben."

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer bei der Agrarbehörde Salzburg (AB) unter anderem Beschwerde gegen diesen Beschluss und brachte vor, ohne detaillierte Besprechung oder Erläuterung der getroffenen Vereinbarungen sei unter Tagesordnungspunkt 13 die Ermächtigung des Ausschusses zur Gründung einer Interessentengemeinschaft für einen nicht näher bestimmten Teilabschnitt der Bringungsanlage mit Gegenstimme des Beschwerdeführers beschlossen worden. Die Bildung einer weiteren Interessentengemeinschaft für Teilabschnitte der Bringungsanlage sei weder erforderlich noch wirtschaftlich sinnvoll. Die Bringungsrechte, Wege-, Fahrt- und Viehtriebsrechte bzw. die Rechte des Beschwerdeführers aus einem Dienstbarkeitsvertrag vom müssten voll berücksichtigt und mitübertragen werden, wenn es zu einer Umfahrung des E.hofes bzw. einer allfälligen Verlegung der Trasse komme. Ohne Bekanntgabe der Details, der Projektpläne bzw. der bisher getroffenen Vereinbarungen könne der Beschwerdeführer nicht überprüfen, inwieweit seine Rechte beeinträchtigt seien. Der angefochtene Beschluss sei daher als rechtswidrig aufzuheben.

Die AB wies mit Bescheid vom (Spruchpunkt VII) diesen Teil der Beschwerde als unbegründet ab.

Wörtlich heißt es:

"VII.: Als unbegründet abgewiesen wird gemäß § 18 Salzburger Güter- und Seilwegelandesgesetz 1970 die Beschwerde gegen Punkt 13 der Tagesordnung der Vollversammlung. In diesem Tagesordnungspunkt wurde die Gründung einer Interessentengenossenschaft beschlossen."

Die AB begründete dies damit, dass es grundsätzlich in der Autonomie der Bringungsgemeinschaft liege, welche Überlegungen zur Änderung der Rechtsform der Gemeinschaft durchgeführt würden. Durch die Prüfung einer Umwandlung in eine Interessentenstraße seien die Interessen des Beschwerdeführers aus Sicht der AB noch nicht nachteilig berührt, zumal dieser selbst vehement ein agrarbehördliches Verfahren auf Aufhebung der Bringungsrechte betreibe. Es könne daher nicht verwunderlich sein, dass die Bringungsgemeinschaft Alternativen zu einer Gemeinschaft nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz (GSLG) prüfe. Bedenken gegen die Bildung einer Interessentenstraße seien vom Beschwerdeführer in einem entsprechenden Verfahren bei der zuständigen Straßenbehörde einzubringen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und machte geltend, entgegen den aktenwidrigen Feststellungen in Spruchpunkt VII der AB sei bei der Vollversammlung nicht die Gründung einer Interessentenwegegenossenschaft beschlossen sondern der Ausschuss lediglich ermächtigt worden, die Gründung einer Interessentenwegegemeinschaft zu betreiben. Dies stelle einen erheblichen Unterschied dar. Öffentliche Interessentenstraßen vermittelten den öffentlichen Verkehr von Siedlungen mit öffentlichen Straßen und erlangten bzw. verlören ihre Eigenschaft als öffentliche Interessentenstraße durch Verordnung der Straßenrechtsbehörde. Wie bereits in der Beschwerde dargestellt, sei die Bildung einer weiteren Interessentenwegegenossenschaft für Teilabschnitte der Bringungsanlage weder erforderlich noch wirtschaftlich sinnvoll. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Interessen des Beschwerdeführers durch die Prüfung einer Umwandlung in eine Interessentenstraße noch nicht nachteilig berührt sein sollten, wenn im Spruchpunkt VII ausgeführt werde, dass unter diesem Tagesordnungspunkt bereits die Gründung der Interessentenwegegenossenschaft beschlossen worden sein solle. Der Beschwerdeführer rügte auch die Befangenheit eines Organwalters der AB.

Nachdem dazu die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom Stellung genommen und darauf hingewiesen hatte, dass mit diesem Beschluss der Ausschuss lediglich ermächtigt worden sei, die Gründung der Interessentenweggemeinschaft weiter zu betreiben, führte die belangte Behörde am eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers betreffend Spruchpunkt VII des Bescheides der AB vom abgewiesen und dieser Spruchpunkt unter einem neu gefasst. Er lautet nunmehr dahingehend, dass "die Beschwerde betreffend Beschlussfassung Tagesordnungspunkt 13 (Antrag auf Gründung einer Interessentenweggenossenschaft, Beschlussfassung: 'Der Ausschuss wird ermächtigt dies zu betreiben') abgewiesen werde."

Die belangte Behörde begründete dies zum einen damit, dass die Beschlusslage angesichts des Wortlautes des Protokolls zu Tagesordnungspunkt 13 eindeutig zeige, dass der gegenständliche Ausschuss ermächtigt worden sei, die Gründung einer Interessentenweggenossenschaft zu betreiben. Dieses Verständnis gehe auch aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hervor, wenn es dort heiße, dass es nicht verwunderlich sein könne, dass die Bringungsgemeinschaft Alternativen zu einer Gemeinschaft nach dem GSLG "prüfe." Es sei aber die Spruchfassung des letzten Satzes des Spruchpunktes VII des Bescheides der AB unklar und somit entsprechend klar zu stellen gewesen. Zum Berufungsvorbringen selbst sei weiters festzuhalten, dass gerade die Benützung des gegenständlichen Almweges bzw. der Benützungsumfang einen Konfliktpunkt zwischen dem Beschwerdeführer und der Mehrheit der übrigen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft darstelle, wie die vorliegende Beschwerde belege. Eine Lösung des Konfliktes über den Benützungsumfang könnte aber über die Gründung einer öffentlichen Interessentenstraßengenossenschaft gewährleistet werden, denn Zweck einer solchen Straße sei es, den öffentlichen Verkehr zu vermitteln. Für die Behauptungen, dass die Gründung einer öffentlichen Interessentenstraßengenossenschaft weder erforderlich noch sinnvoll wäre und für ihn im Übrigen nachteilig sein solle, bleibe der Beschwerdeführer jedwede relevante nachvollziehbare Begründung schuldig, sodass darauf nicht näher eingegangen werden könne. Unabhängig davon sei im Landesstraßengesetz jedenfalls die Gründung einer öffentlichen Interessentenstraßengenossenschaft sowohl von Amts wegen als auch über Antrag möglich. Ob die rechtlichen Voraussetzungen hiefür vorlägen oder nicht, habe die Straßenrechtsbehörde zu prüfen und nicht die Agrarbehörde. Im Übrigen habe die Straßenrechtsbehörde hinsichtlich des Bringungsweges eine Verordnung erlassen, in der der Weg hinsichtlich bestimmter Parzellen zu einer öffentlichen Interessentenstraße erklärt worden sei.

Im Übrigen sei die Straßenrechtsbehörde für das Verfahren zur Erklärung als öffentliche Interessentenstraße zuständig und es könne dort unter Wahrnehmung der Parteienrechte auch entsprechende Einsicht in die Unterlagen genommen werden. In dem weiteren straßenbehördlichen Verfahren könne dann geprüft werden, ob bzw. welche Bringungsrechte, Wege-, Fahrt- und Viehtriebsrechte des Beschwerdeführers, die aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom resultieren sollten, berücksichtigt und mitübertragen werden könnten. Dafür sei die Agrarbehörde aber nicht zuständig.

In Bezug auf die Befangenheitseinrede des Beschwerdeführers betreffend einen Organwalter der AB werde darauf hingewiesen, dass die eigene unbefangene Entscheidung der belangten Behörde diesen allfälligen Verfahrensmangel heile.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 10 der Satzung der Bringungsgemeinschaft können die überstimmten Mitglieder gegen Beschlüsse der Vollversammlung Beschwerde vor die Aufsichtsbehörde (Agrarbehörde) bringen. Nach § 21 der Satzung hat die Aufsichtsbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Die letztgenannte Satzungsbestimmung entspricht dem Wortlaut des § 18 GSLG.

Der Beschwerdeführer macht unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, die Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, wonach eine bestehende Bringungsanlage nach dem GSLG nicht einfach in einen öffentlichen Interessentenweg nach dem Landesstraßengesetz "umgewidmet" werden könne, zumal die legitimen land- und forstwirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers schon durch die zweckwidrige Verwendung der Bringungsanlage massiv beeinträchtigt würden. Es werde nun offenbar der Versuch unternommen, die dem GSLG widersprechende Nutzung der Bringungsanlage durch die Schaffung eines öffentlichen Interessentenweges zu legitimieren. Damit würden grundlegendste Ziele der Bodenreform unterlaufen und das GSLG bzw. das Landesstraßengesetz willkürlich unrichtig ausgelegt bzw. missbraucht. In der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde (mit dem die Weggenossenschaft S gemäß § 32 Abs. 5 und 6 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStrG - gegründet wurde) habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid gesetzwidrig sei, auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhe und dass die zugrunde liegende Verordnung des Bürgermeisters vom (Erklärung des S.weges zur öffentlichen Interessentenstraße nach § 31a Abs. 1 LStrG) verfassungswidrig sei. Die Bringungsgemeinschaft sei nicht berechtigt gewesen, vor rechtskräftiger Erledigung der Beschwerde tatsächlich die Bildung einer Weggenossenschaft zu beantragen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keinen Antrag auf Bildung einer öffentlichen Interessentenstraße im Sinne der §§ 31a und 32 des LStrG gestellt. Auch die überwiegende Mehrheit der Bringungsgenossenschaft könnte im Übrigen nicht selbständig die Begründung einer Interessentenweggenossenschaft beschließen, da sie nicht wirksam über das Eigentum des Beschwerdeführers verfügen könne. Die belangte Behörde bestätige mit ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 13 die Rechtsgrundlage für die weitere Vorgangsweise der mitbeteiligten Partei schaffen solle und auch Basis für den Antrag der mitbeteiligten Partei an die Gemeinde vom gewesen sei. Aus den vorgenannten Gründen sei aber genau diese Vorgangsweise der Bringungsgemeinschaft bzw. auch die Verordnungserlassung und Bescheiderlassung der Gemeinde rechtswidrig. Bereits mit dem Beschluss der Vollversammlung sei daher definitiv in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden. Ungeachtet dessen sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 GSLG zu verweisen, wonach diese Bestimmung (Bringungsanlagen können auch Grundstücke erschließen, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen), eine restriktiv zu interpretierende Ausnahmebestimmung sei. Der Beschwerde wäre daher Folge zu geben gewesen.

Mit diesen Ausführungen in der Beschwerde geht der Beschwerdeführer über weite Strecken am Gegenstand des angefochtenen Bescheides vorbei. Inhalt des alleine beschwerdegegenständlichen Tagesordnungspunktes 13 ist laut Protokoll der Bringungsgemeinschaft über die Vollversammlung vom lediglich die Ermächtigung des Ausschusses, die Gründung einer Interessentenweggenossenschaft "zu betreiben."

Prüfungsgegenstand des angefochtenen Bescheides ist daher allein, ob durch diesen Beschluss der Vollversammlung Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden oder nicht.

Mit diesem Beschluss wurde der Ausschuss aber lediglich ermächtigt, Informationen in Bezug auf die Gründung einer Interessentenweggenossenschaft einzuholen, an die Mitglieder weiterzugeben, sie von den Vorteilen dieser Alternative zu überzeugen und gegebenenfalls bei den zuständigen Behörden ein entsprechendes Interesse zu deponieren. Mit der beschlossenen "Betreibung der Gründung einer Interessentengenossenschaft" durch den Ausschuss ist noch keineswegs der Erfolg dieser Bemühungen und damit ist auch keine Veränderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden.

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des nun angefochtenen Bescheides ist die Frage, ob die Verordnung vom verfassungs- bzw. gesetzeskonform ist, ohne Belang. Dies gilt gleichermaßen für den Bescheid des Bürgermeisters vom über die Gründung der Weggenossenschaft S.weg. Auf diese Aspekte war bei der Prüfung der Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht näher einzugehen.

Angesichts dessen, dass es einer Bringungsgemeinschaft unbenommen bleibt, ihre eigene Existenz zu überdenken, und auch ihre im Gesetz vorgesehene Auflösung und alternative Möglichkeiten der Bringung über die Bringungstrasse zu überlegen, kann im Beschluss zu Tagesordnungspunkt 13 keine rechtswidrige, in Rechte des Beschwerdeführers eingreifende Beschlussfassung erblickt werden.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zwar geltend gemacht, bereits durch diesen Vollversammlungsbeschluss in seinen Interessen verletzt zu sein, es aber verabsäumt, diese Interessen näher darzustellen. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass der Beschwerdeführer selbst einen Antrag auf Auflösung der Bringungsgemeinschaft gestellt hat. Nach dem Inhalt der Sachverhaltsdarstellung des von ihm vorgelegten Bescheides der AB vom hat er selbst darauf hingewiesen, der S.weg wäre eine öffentliche Privatstraße für den die Straßenrechtsbehörde und nicht die Agrarbehörde zuständig wäre.

Daher erscheint auch das unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Vorbringen nicht verständlich, wonach der Eindruck entstehe, dass die belangte Behörde nur den "schwarzen Peter" an die Straßenrechtsbehörde weiterreichen wollte. Wie bereits ausgeführt, hatte die belangte Behörde angesichts des hier eingeschränkten Prüfungsgegenstandes keinesfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Schaffung einer öffentlichen Interessentenweggenossenschaft bzw. eines Interessentenweges nach dem LStrG vorlägen oder nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielte sie keinesfalls den "Schwarzen Peter" an die Straßenrechtsbehörde weiter, sondern legte in der Begründung des angefochtenen Bescheides näher dar, warum sie zu einer solchen Prüfung nicht zuständig sei. Diese Rechtsansicht steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage und ist nicht zu beanstanden. Von einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes - der Beschwerdeführer hatte die Nichtdurchführung eines Ortsaugenscheins bzw die Nichteinholung von Sachverständigengutachten gerügt - kann daher keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die belangte Behörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid wegen Befangenheit eines Organwalters der ABB "wegen Nichtigkeit" aufheben müssen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert wird (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , 2005/05/0310). Dass die im vorliegenden Fall einschreitenden Mitglieder der belangten Behörde ihrerseits befangen wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es kann daher auch unter diesem Aspekt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erkannt werden.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die angefochtene Entscheidung stammt von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinn des Art. 6 MRK. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0192).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am