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VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0246

VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0246

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/08/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller, die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des KG in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , 1. Zl. 2010-0566-9-001767 (hg. Zl. 2010/08/0246), betreffend Höhe der Notstandshilfe,

2. Zl. 2010-0566-9-001768 (hg. Zl 2010/08/0247), betreffend Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit über 20 Jahren mit Unterbrechungen, in denen er Krankengeld bezogen hat, Notstandshilfe. Am stellte er bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses, wobei er angab, mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt zu leben. Seine Ehegattin beziehe von der Wiener Gebietskrankenkasse ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.000,-- monatlich. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer, die Höhe der ihm zustehenden Notstandshilfe bzw. des Pensionsvorschusses bescheidmäßig festzustellen.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli bis zum Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 17,87 bei einem Anrechnungsbetrag von monatlich EUR 316,-- bezogen hat. Der Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom ist zu entnehmen, dass seine Ehegattin seit dem arbeitsunfähig war und vom bis zum EUR 9.269,97 netto an Krankengeld bezogen hat. Dem Bescheid des Bundessozialamtes vom zu Folge gehört die Ehegattin des Beschwerdeführers seit dem mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Lohnbescheinigung des Dienstgebers der Ehegattin vom ist zu entnehmen, dass sie im Oktober 2009 EUR 2.000,22, im November 2009 EUR 2.043,24 und im Dezember 2009 EUR 2.057,32 jeweils brutto bezogen hat. Der Kreditbestätigung einer Bank vom zu Folge ist ihr am ein Privatkredit zum Zwecke der Umschuldung in Höhe von EUR 18.900,-- mit einer Laufzeit vom Jänner 2010 bis Jänner 2017 und einer monatlichen Rückzahlungsrate in Höhe von EUR 276,39 gewährt worden. Der ärztlichen Bestätigung von Dr. L. vom ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diversen Krankheiten leidet und ständig eine teure Diät sowie eine Vielzahl von Medikamenten benötigt.

2. Mit Bescheid vom sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe "für die Zeit vom 1. Oktober bis zum gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 635,15 verpflichtet werde. Er habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Oktober bis zum teilweise zu Unrecht bezogen, weil er das Einkommen seiner Ehegattin zu spät gemeldet habe. Ein Teil des Betrages sei bereits einbehalten worden, noch offen seien EUR 32,75. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

2.1. Wenige Tage später erließ die regionale Geschäftsstelle jedoch einen weiteren Bescheid vom , worin ausgesprochen wurde, dass der Bescheid vom gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert werde, dass der Gesamtbetrag der Rückforderung nur EUR 625,95 betrage.

2.2. Auch dieser Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom ebenfalls gestützt auf § 68 Abs. 2 AVG abgeändert: nunmehr wurde einerseits ausgesprochen, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe in der Zeit vom 1. bis zum von EUR 17,87 auf EUR 14,45, vom 1. bis zum von EUR 17,87 auf EUR 12,27 und vom 1. bis zum von EUR 17,87 auf EUR 10,89 berichtigt werde und andererseits, dass gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG die in den Berichtigungszeiträumen zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von (nunmehr nur noch) EUR 490,40 zurückgefordert werde. Die Höhe der Notstandshilfe sei wegen der Anrechnung des Partnereinkommens in der Zeit vom 1. Oktober bis zum rückwirkend zu berichtigen. Der Beschwerdeführer habe die Leistungen teilweise zu Unrecht bezogen, weil er das Einkommen seiner Ehegattin zu spät gemeldet habe.

2.3. Dieser Bescheid ist zu Zl. 2010/08/0247 vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten. (Der verbleibende, noch berufungsverfangene Teil des erstinstanzlichen Bescheides vom wurde mit dem vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Berufungsbescheid vom ersatzlos aufgehoben und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an.)

3. Der eingangs erwähnte Antrag des Beschwerdeführers vom auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der ihm gebührenden Notstandshilfe wurde (gleichzeitig mit der Erlassung des oben erwähnten, auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheides betreffend die Herabsetzung der Höhe der Rückforderung) mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom erledigt; in diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli bis zum Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 17,76, vom 1. bis zum täglich EUR 12,97, vom 1. bis zum täglich EUR 10,80, vom 1. bis zum täglich EUR 9,42 und ab bis laufend in Höhe von täglich EUR 10,14 gebühre.

3.1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehefrau und er während des Bezuges seiner Invaliditätspension dringend notwendige Wohnungsverbesserungen vorgenommen und dafür einen Kredit von EUR 18.900,-- aufgenommen hätten, der im Jahr 2010 umgeschuldet worden sei. Er könne Rechnungen vorlegen, wonach die Kreditsumme für Wohnraumzwecke verwendet worden sei. Es würden monatlich EUR 276,39 zurückgezahlt. Damit wäre ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von EUR 138,19 (eine halbe monatliche Wohnungskreditrate) zu berücksichtigen gewesen. Überdies sehe § 6 Abs. 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vor, dass eine 50 %ige Freibetragserhöhung vorzunehmen sei, wenn der Arbeitslose oder seine Gattin das 50. Lebensjahr vollendet habe und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % aufweise. Diese Voraussetzungen würden sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf seine Ehegattin zutreffen. Stattdessen seien lediglich zwei Freigrenzen für Behinderung iHv je EUR 40,-- vorgesehen und gemäß § 6 Abs. 6 NH-VO nur ein Freibetrag in Höhe von EUR 244,-- gewährt worden. Richtig wäre gewesen, eine 50 %ige Erhöhung aller zu gewährenden Freibeträge vorzunehmen, und zwar zwei Mal, weil sowohl er als auch seine Ehefrau über 50 Jahre alt seien und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % aufweisen würden. Auch wäre zu prüfen, ob nicht ein Freibetrag für die Leasingraten für das Auto seiner Ehefrau zu gewähren wäre, weil sie dieses für berufliche Zwecke benötige.

3.2. Mit Berufungsbescheid vom stellte die belangte Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides (und gleichlautend mit dem auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid vom selben Tag) fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli bis zum Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 19,44, vom 1. bis zum in Höhe von täglich EUR 14,45, vom 1. bis zum in Höhe von täglich EUR 12,27, vom 1. bis in Höhe von täglich EUR 10,89, vom 1. bis zum in Höhe von täglich EUR 11,62 und ab bis laufend in Höhe von täglich EUR 13,42 gebühre. Nach der Begründung dieses Bescheides berücksichtigte die belangte Behörde bei der Anrechnung des Partnereinkommens die der Ehefrau des Beschwerdeführers erwachsenden Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges mit einer Freigrenzenerhöhung von mtl. EUR 45,-- und anerkannte auch die geltend gemachten Kreditrückzahlungen als der Wohnraumbeschaffung dienend ab in der Höhe von mtl. EUR 55,--. Sie lehnte jedoch die Berücksichtigung einer weiteren Freigrenzenerhöhung für den Grad der Behinderung der Ehefrau mit der Begründung ab, dass

"gemäß den erläuternden Bemerkungen zu § 6 Abs. 6 NH-VO die um 50 % erhöhte Freigrenze nur einmal zu gewähren ist, wenn wie im vorliegenden Fall sowohl der Leistungsbezieher als auch der Ehepartner das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei beiden ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt".

Zusätzlich sei aber jeweils ein Pauschalbetrag nach der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie von jeweils EUR 40,-- bei einem Grad der Behinderung von Leistungsbezieher und Ehepartner von jeweils 50 % vorzunehmen. Im Anschluss daran legte die belangte Behörde die genaue Berechnung der Notstandshilfe für den Streitzeitraum dar.

4. Gegen die unter 2.2. und 3.2. genannten Bescheide richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob bei der Berechnung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers (u.a. im Zeitraum vom 1. Oktober bis , auf den sich der Ausspruch über die Rückforderung im zweiten angefochtenen Bescheid bezieht) zusätzlich zur Freigrenze nach § 6 Abs. 6 NH-VO eine Freigrenzenerhöhung für die im Ausmaß von 50 % festgestellte Behinderung der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Vollendung des 50. Lebensjahres um weitere 50 % gebührt. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe den Freibetrag nach § 6 Abs. 6 NH-VO zu Unrecht nur einmal berücksichtigt. Die Bestimmung regle den Fall, dass einer der beiden Partner die Voraussetzungen (vollendetes 50. Lebensjahr und mindestens 50 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit) erfülle. Für diesen Fall werde eine Erhöhung der im § 6 Abs. 2 bis 4 angeführten Freigrenzen um 50 % angeordnet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner Ehegattin führe zu einer Verdoppelung der mit der Behinderung einhergehenden Belastungen und zu einer besonders ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Ehepaares. Nach § 6 Abs. 6 NH-VO seien die genannten Freigrenzen daher um jeweils 50 %, d.h. in Summe um 100 % zu erhöhen. Die belangte Behörde habe hingegen das Vorliegen der zweiten Behinderung lediglich durch zweifaches Gewähren eines jeweils EUR 40,-- betragenden Freibetrages iSd § 36 Abs. 5 AlVG iVm der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie berücksichtigt. Die belangte Behörde hätte zumindest erheben müssen, welche finanziellen Belastungen den Beschwerdeführer und seine Gattin auf Grund ihrer Erkrankungen tatsächlich treffen.

2. Die Beschwerde ist begründet:

2.1. Gemäß § 33 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe u.a., dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

§ 36 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008 lautet auszugsweise:

"(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.

(2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin):

a) Vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.


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b)
...
c)
...

(4) ...

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.

(6) ..."

2.2. Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt u.a. fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (§ 2) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (§ 5). Der die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen regelnde § 6 NH-VO lautet auszugsweise:

"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen. (...)"

§ 7 NH-VO lautet:

"Der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden."

2.3. Eine weitere Erhöhung der Freigrenzen hat nach der auf Grund des § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG) erlassenen, gem. § 4 Abs. 4 AMSG idF BGBl. I Nr. 90/2009 am im Internet kundgemachten (siehe http://www.ams.at/21701.html) und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung zu erfolgen.

Abschnitt "I. Allgemeines" dieser Richtlinien bringt zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestatte. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze dürfe "die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen." Bei Vorliegen "mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten." Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG bleibe unberührt.

In Abschnitt "II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG" der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:

"1. Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

2. Behinderung der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

(...)


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6.
Unterhaltsverpflichtungen
7.
Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung usw.).
8.
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.
9.
Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im § 36 Abs. 5 AlVG erfasste Umstände. In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden."
Punkt III. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie sieht - unbeschadet der genannten Maximalerhöhung um 50 % - bei der Entscheidung über die Freigrenzenerhöhung fixe Sätze (ohne das Erfordernis eines Nachweises iSd Abschnitts II. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie) nach folgenden Bestimmungen vor:
"1.
Krankheit
In Anlehnung an das EStG sind bei nachgewiesener Krankheit die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.
2.
Behinderung
Eine Behinderung ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eintritt, die von der zuständigen Stelle festgestellt ist und nachgewiesen wird. Derartige Nachweise sind im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG:
a)
MdE - Bundessozialamt
b)
Opferrente - Landeshauptmann
c)
Berufskrankheiten oder Unfälle - Sozialversicherungsträger
d)
sonstige Fälle - Gesundheitsbehörde sowie bei Invaliditäts- /Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitspension - Sozialversicherungsträger.
In Anlehnung an das EStG sind bei diesen Nachweisen folgende Freigrenzenerhöhungen (FG-Erhöhung) zu gewähren:
bei einer MdE von 50 Prozent bis 75 Prozent eine FG-Erhöhung von EUR 40,-- mtl.
bei einer MdE von 76 Prozent bis 100 Prozent eine FG-Erhöhung von EUR 80,-- mtl.
Bei Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension ist von einer MdE von 100 Prozent auszugehen.
Der Bezug von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz allein stellt keinen Freigrenzenerhöhungstatbestand dar. Da jeder Bezug von Pflegegeld ein Prozent-Ausmaß an Minderung der Erwerbsfähigkeit und eine entsprechende Leistung voraussetzt, sind jedenfalls die obigen - auf die Behinderung bezogenen Regelungen - in Anwendung zu bringen.
Für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ist eine Freigrenzenerhöhung um den in der bezüglichen Verordnung zum EStG vorgesehenen Betrag vorzunehmen. Dabei ist aber der monatliche Zusatzbetrag (§ 6 Abs. 2 bis 4 NH-VO) in Abzug zu bringen.
Bei Personen nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer MdE um 50 Prozent ist jedenfalls die Freigrenze um 50 Prozent zu erhöhen (NH-Verordnung § 6 Abs. 6).
3.
Aufwendungen aus Anlass einer Schwangerschaft:
Bei Schwangerschaft der Leistungsbezieherin oder der das Einkommen beziehenden Angehörigen (Ehegattin, Lebensgefährtin) ist bis zur Niederkunft die Freigrenze um EUR 40,-- mtl. zu erhöhen.
4.
Darlehen:
Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung. Aufwendungen für Privatdarlehen (von Angehörigen) sind wie Bankdarlehen zu behandeln, wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliegt und auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen.
5.
Unterhaltsverpflichtungen:
Bei geleisteten Zahlungen auf Grund bestehender Unterhaltsverpflichtungen ist lediglich der den Zusatzbetrag übersteigende Teil bei der Freigrenzenerhöhung zu berücksichtigen."
3.
§ 36 AlVG ermächtigt den Bundesminister (nunmehr:) für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Abs. 1 erster Satz somit zur Erlassung von Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe, deren Inhalt durch die folgenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 determiniert wird. § 36 Abs. 3 lit B regelt die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe und enthält in sublit a AlVG die Ermächtigung zur Festlegung von zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendigen "Freibeträgen", d.h. von Beträgen, die von der Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe ausgenommen sind, die nach Größe der Familie gestaffelt werden können. Die lit. b und c leg. cit. enthalten jeweils das Gebot, diese Freibeträge in einem bestimmten Ausmaß in Abhängigkeit von Alter und Dauer der Anwartschaft des Arbeitslosen zu erhöhen.
§ 36 Abs. 5 AlVG enthält eine weitere Ermächtigung, diesmal an das Arbeitsmarktservice, eine Erhöhung der in der Verordnung gem. § 36 Abs. 3 lit. B lit. a festzusetzenden Freibeträge in bestimmten (anderen) Fällen (Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung u. dgl.) vorzunehmen.
Das vom Gesetzgeber vorgegebene System der Freigrenzenerhöhungen besteht also im Großen und Ganzen darin, dass der für Unterhalt allgemein freizulassende Teil nach Maßgabe der Verhältnisse bei der arbeitslosen Person in der Verordnung des Bundesministers, die für sonstige Wechselfälle des Lebens zu berücksichtigenden Freibeträge hingegen in den Richtlinien des AMS zu regeln sind.
4.
Dieses System spiegelt sich in § 6 Abs. 2 bis 4 NH-VO unmittelbar wieder, in denen die in Abs. 2 festgelegte Freigrenze in Abhängigkeit von Alter und Anwartschaft der arbeitslosen Person gem. den Vorgaben des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a - c AlVG erhöht wird.
5.
§ 6 Abs. 6 NH-VO sieht eine Erhöhung der sich aus Abs. 2 bis 4 der NH-VO ergebenden Freigrenzen um weitere 50 % bei Überschreiten der Altersgrenze von 50 Lebensjahren und bei Vorliegen des Grades einer Behinderung von mindestens 50 % vor, und zwar, - wie dem Wortlaut entnommen werden kann - wenn diese Voraussetzungen bei der arbeitslosen Person oder beim Ehepartner (Lebensgefährten) vorliegen, "in jedem Fall". Punkt III der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie verweist im letzten Satz des Abschnittes 2 auf diese Bestimmung und stellt klar, dass "bei Personen nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer MdE um 50 % jedenfalls die Freigrenze um 50 % zu erhöhen" ist.
Aus beiden Bestimmungen ist somit übereinstimmend (arg.: "in jedem Fall" bzw. "Personen …jedenfalls") abzuleiten, dass die Erhöhung der Freigrenze der Abs. 2 bis 4 des § 6 NH-VO sowohl für den Arbeitslosen als auch für Lebensgefährten vorzunehmen ist, wenn bei beiden die Voraussetzungen dafür vorliegen, sodass es in einem solchen Fall aufgrund des Alters und der Behinderung der Eheleute zu einer Erhöhung der Freigrenze, die gem. § 6 Abs. 2 bis 4 NH-VO ermittelt wurde, um insgesamt 100 % kommt. Die Berücksichtigung des Alters und der Behinderung der Ehefrau des Beschwerdeführers nur mit zweimal EUR 40,-- pro Monat erweist sich daher als rechtswidrig.
6.
Die Beschwerde bringt - im Hinblick auf II.8. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie - weiters vor, dass in Anbetracht der monatlichen Leasingrate für das Kfz seiner Ehegattin (monatliche Kosten samt Haftpflichtversicherung und Steuer von EUR 428,87) der Freibetrag von lediglich EUR 45,-- monatlich zu niedrig bemessen worden sei. Dieses Vorbringen ist insofern berechtigt, als die belangte Behörde lediglich ausgeführt hat, dass dafür "pro Monat maximal ein Betrag von EUR 45,-- zur Freigrenzenerhöhung herangezogen werden kann". In Ermangelung einer Begründung der Ermessensentscheidung, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, diese auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
7.
Dem - zu III.4. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie erstatteten - Vorbringen des Beschwerdeführers, dass für dringend notwendige Wohnungsverbesserungsarbeiten ein - im Jahr 2010 lediglich umgeschuldeter - Wohnungskredit mit monatlichen Rückzahlungsraten von EUR 276,39 aufgenommen worden sei, in Anbetracht dessen eine Berücksichtigung von lediglich 40 % dieser Monatsrate, und auch dies erst ab dem , zu gering erscheine, ist zu erwidern, dass die Beschwerde den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht entgegen tritt, wonach die Wohnungsverbesserungen erst ab Jänner 2010 vorgenommen und Kreditraten dafür erst ab Februar 2010 geleistet worden sind.
Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Rückzahlungen für den Kredit nur entsprechend dem Teilbetrag von rund 40 % anerkannt hat, für dessen Ausmaß Rechnungen über eine Wohnraumsanierung vorgelegt wurden, und diese Teilbeträge - entsprechend dem auch insoweit klaren Wortlaut der Richtlinie - nur zur Hälfte für die Freigrenzenerhöhung herangezogen hat.
8.
Die angefochtenen Bescheide waren aber hinsichtlich der Feststellung des Ausmaßes der Notstandshilfe aus den zuvor genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler wird die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Höhe der Notstandshilfe in einem bestimmten Zeitraum durch Erlassung eines bescheidmäßigen Abspruches konsumiert ist, weshalb sie danach nicht mehr zuständig ist, über denselben Zeitraum ein zweites Mal, und sei es auch gleichzeitig, abzusprechen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren nur einmal über die Höhe der Notstandshilfe (in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers und allenfalls unter gleichzeitiger Behebung des Abänderungsbescheides der regionalen Geschäftsstelle vom gem. § 68 Abs. 2 AVG) abzusprechen haben.
9.
Soweit der zweitangefochtene Bescheid gestützt auf § 68 Abs. 2 AVG ebenfalls in Abänderung des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle vom korrespondierend zur gleichzeitigen Feststellung der Höhe der im Zeitraum vom 1. Oktober bis gebührenden Notstandshilfe auch eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückersatz von EUR 490,40 ausgesprochen hat, ist ihm durch die Aufhebung der erstgenannten Feststellung als rechtswidrig der Boden entzogen. Der zweitangefochtene Bescheid war daher auch insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
10.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am