VwGH vom 26.07.2012, 2008/07/0173
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft E, vertreten durch die Dr. Christian Fuchs Rechtsanwalt GmbH in 6020 Innsbruck, Sillhöfe 7/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS - 923/12-08, betreffend Feststellung gemäß § 38 Abs. 2 Tiroler WWSG (weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei:
Agrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann AF in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der Eingabe vom "Vorbringen bzw. Anregung auf Tätigwerden der Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde im Sinne § 37 TFLG" stellte die Agrargemeinschaft S. (mitbeteiligte Partei) den Antrag, die Agrarbehörde wolle als Aufsichtsbehörde tätig werden, allenfalls auch einen entsprechenden Bescheid erlassen bzw. sonstige zweckmäßige Anordnungen treffen bzw. bekannt geben.
In der Eingabe wird ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft E. (beschwerdeführende Partei) gegen die Agrargemeinschaft S. (mitbeteiligte Partei) beim Bezirksgericht R. eine Klage auf Zahlung des Betrages von EUR 6.972,-- (offener Bestandzins) sowie auf Entfernung und Wiederherstellung eingebracht habe. Im Servitutsgebiet der beschwerdeführenden Partei bestehe ein Gastwirtschaftsbetrieb der mitbeteiligten Partei. Es könnte sich im vorliegenden Fall um die Einhaltung der Bestimmungen des WWSG handeln, nachdem die materiellen Rechtsansprüche der mitbeteiligten Partei im Rahmen des ihr zukommenden Bodenrechtes auf Grundflächen der beschwerdeführenden Partei im WWSG ihre Grundlage hätten.
Mit Eingabe vom stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Entscheidung über Bestand und Umfang des ihr auf den Gst. Nr. 2731, .604 und .605 sowie allenfalls Gst. Nr. 2736/1, alle in EZ 276, GB E., zustehenden Bodennutzungsrechtes, allenfalls auf Neuregulierung durch Ergänzung des Regelungsplanes vom , um die Rechtsbeziehungen den geänderten Bedürfnissen anzupassen und die volle und beste wirtschaftliche Ausnutzung der der Antragstellerin zustehenden Rechte zu erreichen.
Unter Verweisung auf das Vorbringen im Schriftsatz vom wurde von der mitbeteiligten Partei der Antrag auf Prüfung des Sachverhalts auf seine Rechtskonformität mit dem TFLG und WWSG unter Bedachtnahme auf den gültigen Regelungsplan vom gestellt.
Im Antrag vom wird u.a. vorgebracht, es sei der Wille der mitbeteiligten Partei, dass die Agrarbehörde ihre Zuständigkeit gemäß § 38 Abs. 2 WWSG wahrnehme und über die Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung der ihr aufgrund des Regelungsplanes vom samt Bescheid vom (mit diesem Bescheid sei die Verwaltungssatzung abgeändert worden) auf den Grundstücken Nrn. 2731, 2732, 2733, 2735, 2736 und 2737, welche im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stünden, zustehenden Nutzungsrechte entscheide. Entsprechend der Servitutenregulierungsurkunde (SRU) vom 21. September 1867 bestünden gemäß Punkt III. "Beschaffenheit und Umfang der Servitutsrechte" Weiderechte, Holzungs- und Holzbezugsrechte sowie andere Waldbodenbenützungsrechte. Für gegenständlichen Antrag sei wesentlich, dass zu diesen anderen Waldbodenbenützungsrechten auch die Alpensennhütte und zwei Ställe gehörten, die entsprechend der SRU auf Gp. 2731 gestanden seien. Diese Baulichkeiten seien nunmehr durch die Bfl. 605 (Sennhütte) und Bfl. 604 (beide Ställe als ein Stall aufgeführt) dargestellt.
Hingewiesen werde auf § 2 der Verwaltungssatzung, worin als Zweck der Gemeinschaft u.a. festgelegt sei, auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen zu betreiben. Die mitbeteiligte Partei habe die Gewerbeberechtigung für ein Alpengasthaus. Diese Berechtigung sei existenznotwendig als Voraussetzung zur Bestoßung und Ausübung der Weiderechte, weil nur im Rahmen der Verpachtung dieser Gewerbeberechtigung die Beaufsichtigung des Weideviehs sichergestellt werden könne, ohne dass die Agrargemeinschaft entsprechendes Almpersonal anzustellen brauche. Daher zähle auch der Betrieb der Gewerbeberechtigung zum Bereich des öffentlich-rechtlichen Einforstungs- bzw. Weiderechtes im Sinne des § 1 WWSG und sei der Konnex zum öffentlichen Recht und der "Ausschluss der privatrechtlichen Beurteilung" gesichert.
Das im Regulierungsübereinkommen (SRU) klargestellte Gebot, dass die Gp. 2731 eine Weidefläche sei, die der mitbeteiligten Partei allein zur Beweidung zur Verfügung stehe und von der beschwerdeführenden Partei nicht als Waldboden benützt werden dürfe, bestätige, dass die mitbeteiligte Partei allein verfügungsberechtigt sei und nicht irgendwelche Nutzungsbeschränkungen einzugehen brauche. Die Bauparzellen .604 und .605, KG E., stünden der mitbeteiligten Partei zur alleinigen Nutzung zu, desgleichen auch die Grundstücke Nrn. 2731 und 2736/1, sodass in diesen der mitbeteiligten Partei zustehenden Nutzungsbereichen ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen werden könne und auch nicht abgeschlossen zu werden brauche. Die Erhaltung der entsprechenden Objekte einschließlich allfälliger Zu- , Um- oder Einbauten, wofür es nicht der Zustimmung der Grundeigentümerin bedürfe, sei Gegenstand des der mitbeteiligten Partei zustehenden Nutzungsrechtes. Da sie die alpwirtschaftlichen Betriebsanlagen entsprechend den Betriebsnotwendigkeiten nicht nur erhalten, sondern auch ausgestalten könne, habe sie ein rechtliches Interesse an der entsprechenden Ergänzung bzw. allfälligen Abänderung des Regelungsplanes vom samt Bescheid vom und auf Feststellung hinsichtlich folgender Punkte, wonach sie zu Nachfolgendem berechtigt sei:
Neben der Nutzung der alpwirtschaftlichen Betriebsanlagen, wie Wasserleitung, Viehtriebswege und Zäune, wie diese im Regelungsplan angeführt seien, sei die mitbeteiligte Partei auch zur unentgeltlichen Nutzung der Almhütte S. auf Bfl. 605 und des Stalles auf Bfl. 604 sowie zur unentgeltlichen Nutzung im Rahmen des Almhütten- bzw. Gastgewerbebetriebes auf Teilflächen der Grundstücke Nrn. 2731 und 2736/1 und der gesamten Bfl. 605 mit einer ungefähren Fläche von 830 m2 berechtigt.
Zum Antrag vom erstattete die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom ein ergänzendes Vorbringen. Nicht erst aufgrund der mit Bescheid vom erlassenen Satzung, sondern schon aufgrund des Bescheides vom habe die mitbeteiligte Partei den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern. Sie könne zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen betreiben. Dementsprechend würde die S.-Alpe im Pachtwege bewirtschaftet und die gewerbliche Tätigkeit eines Almgasthauses durch einen Pächter ausgeübt. Die beschwerdeführende Partei verlange für die Einkaufsfahrten des Pächters Wegbenützungsgebühren, obwohl nicht allgemein eine Bemautung der Agrargemeinschaftswege bestehe.
Da die mitbeteiligte Partei der Überzeugung sei, dass sie hinsichtlich der Benützung der Almhütten kein Bestandverhältnis abzuschließen brauche und auch nicht abgeschlossen habe, vielmehr diese Grundflächen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere aufgrund der SRU vom 21. September 1867 sowie des Regelungsplanes vom und der dazu ergangenen weiteren Bescheide nutze, müsse ihr auch die zeitgemäße Bewirtschaftung zustehen und müsse sie daher auch die Wege der Agrargemeinschaft benützen können. Die zeitgemäße Bewirtschaftung setze auch voraus, dass entsprechende Vorbereitungshandlungen schon vor dem Auftrieb durchgeführt würden, sodass auch bereits vor dem Auftrieb entsprechende gewerberechtliche Ausübungen stattfinden könnten, ebenso auch nach dem Abtrieb. Diese Standpunkte seien strittig und bedürften daher einer Klärung durch die Agrarbehörde.
Mit Schriftsatz vom brachte die mitbeteiligte Partei einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde ein.
Die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schriftsatz vom ein weiteres Vorbringen und stellte unter Punkt 4. folgende Anträge:
Die Agrarbehörde möge bescheidmäßig feststellen:
a) die mitbeteiligte Agrargemeinschaft brauche im
Rahmen ihres ausschließlichen, aufgrund des Regelungsplanes des Amtes der Tiroler Landesregierung vom zukommenden Bodennutzungsrechtes für ihre alpwirtschaftlichen Betriebsanlagen auf den Grundstücken Nr. 2731 und Baufläche .605, GB E., sowie auf angrenzendem Umgebungsgrund keinerlei Nutzungsentgelt an die Grundeigentümerin zu entrichten.
b) Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft sei berechtigt,
dieses Bodennutzungsrecht zur Errichtung und Haltung der alpwirtschaftlichen Betriebsanlagen nach dem jeweiligen Stand der Technik und der Alpwirtschaft in Anspruch zu nehmen und auszuüben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wird unter Bezugnahme auf die Anträge der mitbeteiligten Partei vom 3. und in der Fassung vom unter Spruchpunkt 1) dem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben und festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde übergegangen sei.
Unter Spruchpunkt 2) dieses Bescheides wird festgestellt, dass der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 69, GB M., aufgrund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde Nr. 16382/731 vom 21. September 1867, verfacht sub folio 34 Verfachbuch III. Teil des Bezirksgerichtes R., auf den Grundstücken Nr. 2731, .604 und .605 in EZ 276, GB E., im Eigentum der beschwerdeführenden Partei das Recht zusteht, eine Grundfläche von 79 m2 für eine Sennhütte und von zusammen 90 m2 für zwei Ställe ohne Gegenleistung zu benützen; das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren wurde abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, mit dem in der SRU vom 21. September 1867 beurkundeten Regulierungsübereinkommen seien die auf dem S.-Wald lastenden Servitutsrechte der Gemeindefraktion U. mit dem Weiler F., gehörig zur politischen Gemeinde M., reguliert worden. Als Servitutsrechte seien unter Punkt 1. seitens der Gemeindefraktion O. als Eigentümerin des S.-Waldes ausdrücklich anerkannt und zugestanden worden: Weide (mit Schneefluchtrecht), Holzung und Holzbezug, Weg- , Boden- und Viehtränkebenützung.
Unter Punkt 6. des Regulierungsübereinkommens sei Folgendes vereinbart worden:
"Die Gemeindefraktion U. und F. wird als berechtigt erkannt, im (belasteten) Weidebezirk sämtliche Wege zum Viehtrieb und Gewässer zur Viehtränke und in der Grundparzelle 2731 eine Grundfläche von 22 Quadratklafter (79 m2) zur Sennhütte und von 25 Quadratklafter (90 m2) zusammen zu den zwei Ställen zu benützen. Die Grundparzelle 2731 ist eine Weidefläche und darf von der Gemeindefraktion O. nicht als Waldboden benützt werden.
Der Ein- und Abtrieb des Alpviehs in und von der Alpe hat über das sogenannte G.-Tal beim I.-See vorbei durch den belasteten östlichen Teil der Grundparzelle 2729 und im Fall, dass dieser Weg wegen Schneewetter oder aus Anlass einer Viehseuche versperrt wäre, über die F.-Straße und die belasteten Grundparzellen 2666, 2684, 2749 und den östlichen Teil der Grundparzelle 2729 zu erfolgen.
Erfolgt der Eintrieb durch diese letzteren Grundparzellen, so hat die Gemeindefraktion U. und F. das Recht, das Alpvieh während einer Nacht auf den Grundparzellen 2665 und 2666 verweilen und weiden zu lassen. Beim Heimtrieb darf dem Vieh an obigen Durchtriebsstellen weder Aufenthalt noch Weide gestattet werden."
Gemäß Punkt V. der SRU bestünden keine Gegenleistungen.
Auch wenn weder in der SRU vom 21. September 1867 noch im Lastenblatt der EZ 276, GB E., die zu diesem Grundbuchskörper gehörigen Gst. .604 und .605 als belastete Grundstücke genannt würden, so bestehe doch kein Zweifel, dass auch diese beiden Bauflächen servitutsbelastet seien. Die Gst. .604 und .605 seien nämlich, wie beim Vermessungsamt R. erhoben worden sei, gemäß VHW 24/1935 aus dem belasteten Gst. 2731 gebildet worden.
Sowohl im Regelungsplan "Überprüfte Haupturkunde" vom als auch im vorausgegangenen Generalakt vom (Revision des Generalaktes vom ) seien "regulierte Servitutsrechte" als Rechte der Agrargemeinschaft S. (diese sei aus der Regulierung der Fraktion U. und des Weilers F. hervorgegangen) festgestellt worden, wobei als Rechtstitel die SRU vom 21. September 1867 genannt werde. Nach dem einen Bestandteil des Regelungsplanes vom bildenden Wirtschaftsplan umfasse das Wirtschaftsgebiet der S.-Alpe das Eigentumsgebiet und "das der Alpe dienstbare Gebiet", dies sei die Alpenparzelle 2731 einschließlich Bp. 604 (Stall) und Bp. 605 (Hütte) sowie Gp. 2737 (Alpe), ferner die Waldparzellen 2732, 2736/1 und 2736/2, endlich die Kahlgesteinsparzellen 2733 und 2735, sämtliche in der KG E. Als alpwirtschaftliche Betriebsanlagen seien u.a. eine Sennhütte mit Küche, Keller, Stube und Schlafraum und ein Stall mit Düngerstätte für 50 Stück Großvieh genannt worden.
Mit dem auf der Grundlage des Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/1935, insbesondere dessen § 77, für die agrargemeinschaftliche S.-Alpe erlassenen Regelungsplan (mit § 77 des Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/1952 sei die Bezeichnung auf "Regulierungsplan" geändert worden) seien nur die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Gemeinschaft reguliert worden. Dies gelte auch für den Wirtschaftsplan und die Verwaltungssatzung als Bestandteile des Regelungsplanes. Gegenüber Dritten, dies sei im vorliegenden Fall gegenüber der Agrargemeinschaft E. (= beschwerdeführende Partei), habe der Regelungsplan keine Rechtswirkungen erzeugen können. Die beschwerdeführende Partei sei auch von der Erlassung des Regelungsplanes, die durch Auflegung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt M. erfolgt sei, nicht verständigt worden, wie aus dem diesbezüglichen Verständigungsbogen hervorgehe. Somit sei ihr gegenüber der Bescheid nicht erlassen worden.
Die Anführung der "regulierten Servitutsrechte" unter Bezugnahme auf die SRU vom 21. September 1867 in der Haupturkunde des Regelungsplanes sowie die Beschreibung des "der Alpe dienstbaren Gebietes" und die Anführung der alpwirtschaftlichen Betriebsanlagen im Wirtschaftsplan habe gegenüber der beschwerdeführenden Partei keine konstitutive Wirkung entfalten können, sondern es sei diesen Ausführungen ein deskriptiver Charakter beizumessen. Daher sei das Vorbringen im Schriftsatz vom , dass der mitbeteiligten Partei das Bodennutzungsrecht auf den Gst. 2731 und .605, KG E., aufgrund des Regelungsplanes vom zukomme, verfehlt.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsbeziehungen zwischen der Agrargemeinschaft S. (Antragstellerin) und der Agrargemeinschaft E. (Antragsgegnerin) seien durch das Einforstungsrechtsverhältnis auf der Grundlage der SRU nach dem WWSG bestimmt worden. Zutreffend werde von der mitbeteiligten Partei vorgebracht, dass die ihr gegenüber der Antragsgegnerin zustehenden Nutzungsrechte als solche im Sinne des WWSG zu verstehen seien. Daraus folge aber auch, dass die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin nur im § 38 Abs. 2 WWSG, nicht aber im § 37 Abs. 7 TFLG 1996 begründet sein könne.
Aus der Zuständigkeitsnorm des § 37 Abs. 7 im Zusammenhalt mit § 37 Abs. 1 TFLG 1996 ergebe sich, dass ein Einforstungsstreit zwischen einer Agrargemeinschaft als berechtigter Partei und einer anderen Agrargemeinschaft als verpflichteter Partei keine Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 sein könne. Aufsichtsbefugnis und Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde nach dem TFLG 1996 erstreckten sich nicht auf die Rechtsbeziehungen aus einer Einforstung. Daraus entstehende Streitfragen seien auf der Grundlage der Urkunde, die der Einforstung zugrunde liege, nach dem WWSG zu entscheiden.
Dem Antrag der mitbeteiligten Partei "allenfalls auf Neuregulierung durch Ergänzung des Regelungsplanes" könne abgesehen davon, dass im TFLG 1996 eine Neuregulierung nicht vorgesehen sei, aus dem Grund nicht entsprochen werden, weil das antragsgegenständliche Bodennutzungsrecht seine Grundlage nicht im die agrargemeinschaftsinternen Rechtsbeziehungen regelnden Regelungsplan vom habe, sondern in der Einforstung, der die oben zitierte SRU zugrunde liege. Aufgrund der SRU, nicht aber aufgrund des Regelungsplanes vom stünden der mitbeteiligten Partei Nutzungsrechte gegenüber der beschwerdeführenden Partei zu. Unter diesem Gesichtspunkt scheide auch eine Bedachtnahme auf den in der Satzung festgelegten Zweck der Agrargemeinschaft aus, weil dieser nur für die eigene, nicht aber für eine andere Agrargemeinschaft verbindlich sei.
Gemäß § 38 Abs. 2 WWSG würden die Agrarbehörden auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens (ein solches sei im vorliegenden Fall nicht anhängig) mit Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet seien, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten entscheiden. In dieser Bestimmung sei die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über die Anträge der mitbeteiligten Partei begründet.
Neben dem Einforstungsrechtsverhältnis bestehe aber auch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei, wie sich aus dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. vom ergebe. Mit diesem Bescheid sei der Agrargemeinschaft U. die baubehördliche Genehmigung zum Neubau einer Almhütte in der Größe von 13,25 m x 11,57 m auf Gst. 2731, KG E., erteilt worden. Unter Punkt III "Parteienvereinbarungen" dieses Bescheides werde Folgendes beurkundet:
"Bezüglich der Überlassung des für den Neubau erforderlichen Grundes ist zwischen der Agrargemeinschaft E. als Grundeigentümerin und der Bauwerberin eine private Vereinbarung getroffen worden."
Wenn die Bauwerberin als "Agrargemeinschaft U." bezeichnet werde, so handle es sich dabei offenkundig um ein Vergreifen im Ausdruck. Gemeint sei damit sicherlich die Agrargemeinschaft S., die, wie bereits erwähnt, aus der Regulierung der Fraktion U. und des Weilers F. hervorgegangen sei.
Die auf der Grundlage des sog. Servitutenpatentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, regulierten Wald- und Weideservituten gingen auf die im ABGB geregelten Dienstbarkeiten zurück und wiesen mit diesen Ähnlichkeiten auf, weshalb auch Grundsätze des ABGB auf die dem Geltungsbereich des WWSG unterliegenden Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) anwendbar seien, u.a. der im § 484 ABGB normierte Grundsatz, dass Servituten nicht erweitert werden dürften.
Danach dürfe ein für die Alpwirtschaft eingeforstetes Objekt (Almhütte) ohne Zustimmung des Verpflichteten nicht zu anderen Zwecken als solchen der Alpwirtschaft verwendet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/07/0348, = VwSlg. Nr. 11475 A/1984). Ein Gastgewerbebetrieb gehöre nicht zur Almwirtschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/07/0092).
Dem Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 89/07/0092, komme im vorliegenden Fall deshalb besondere Bedeutung zu, weil die mitbeteiligte Partei laut Auskunft aus dem Gewerberegister vom Inhaberin einer Gast- und Schankgewerbekonzession in der Betriebsform Berggasthaus im Standort E., S.-Alpe, sei. Dazu vertrete die mitbeteiligte Partei in ihrer Eingabe vom den Standpunkt, dass die Ausübung der Gewerbeberechtigung zum Bereich des öffentlichrechtlichen Einforstungsrechts zähle und der "Konnex zum öffentlichen Recht und der Ausschluss der privatrechtlichen Beurteilung" gesichert sei. Insofern damit die Beanspruchung von Fremdgrund im Eigentum der Antragsgegnerin verbunden sei, könne diesem Standpunkt nicht beigepflichtet werden, weil hiefür das urkundliche Bodennutzungsrecht keine Grundlage biete. Der Gastgewerbebetrieb könne nicht als Bestandteil der Alpwirtschaft, jedenfalls nicht unter einforstungsrechtlichen Gesichtspunkten, verstanden werden. Das Vorbringen betreffend "Ausschluss der privatrechtlichen Beurteilung" stehe überdies im Widerspruch zur Beurkundung im Baubescheid vom , wonach über die Grundinanspruchnahme für den Neubau eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei.
Es sei daher festzustellen, dass das in der SRU vom 21. September 1867 begründete Bodennutzungsrecht nicht dazu berechtige, das "dienstbare Objekt" (Punkt I der SRU) zur Errichtung und Haltung alpwirtschaftlicher Betriebsanlagen "nach dem jeweiligen Stand der Technik und der Alpwirtschaft" in Anspruch zu nehmen. Diesem Verständnis des Berechtigungsumfanges wäre immanent, dass das Bodennutzungsrecht inhaltlich und räumlich erweitert werden könnte, was jedoch im Hinblick auf den Grundsatz, dass Servituten nicht erweitert werden dürften, nicht zulässig sei.
Das Verlangen der mitbeteiligten Partei, an die beschwerdeführende Partei keinerlei Nutzungsentgelt entrichten zu müssen, erweise sich ebenfalls als unberechtigt. Wie bereits ausgeführt, könne die mitbeteiligte Partei ihr Bodennutzungsrecht nicht auf den für die beschwerdeführende Partei nicht verbindlichen Regelungsplan vom stützen. Die in der SRU ex 1867 enthaltene Feststellung, dass keine Gegenleistungen bestünden, könne sich nur auf die urkundlichen Rechte beziehen, u. a. darauf, eine Grundfläche von 79 m2 (22 Quadratklafter) für eine Sennhütte zu benützen. Der Antragstellerin gehe es aber darum, für alle ihre alpwirtschaftlichen Betriebsanlagen (nach ihrem Verständnis gehöre dazu auch der Gastgewerbetrieb) auf den Gst. 2731 und .605 sowie auf dem angrenzenden Umgebungsgrund keinerlei Nutzungsentgelt entrichten zu müssen. Damit gehe das Verlangen über die urkundliche Gegenleistungsfreiheit hinaus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei replizierte auf die Gegenschrift der mitbeteiligten Partei und legte im Zuge einer weiteren Äußerung vom Urkunden vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die Beschwerdeführerin habe im gesamten agrarbehördlichen Verfahren keine Möglichkeit erhalten, auf das Vorbringen und die gestellten Anträge der mitbeteiligten Partei zu replizieren. Es sei richtig, dass die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei über Einladung der Agrarbehörde erster Instanz eine Stellungnahme zu den Eingaben der mitbeteiligten Partei vom ("Antrag") und vom ("Vorbringen zum Antrag vom ") erstattet habe. In dieser Stellungnahme sei jedoch kein inhaltliches Vorbringen erstattet worden.
Der Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei vom sei seitens der Agrarbehörde zweiter Instanz (trotz aufrechter Bevollmächtigung) direkt an die Agrargemeinschaft E. zur Kenntnis übermittelt worden; eine Zustellung an den Rechtsvertreter sei nicht erfolgt. Ebenso sei der Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom , der in den Punkt 4. lit. a und lit. b (erstmals) ein für die Erlassung eines Bescheides hinreichend bestimmtes Antragsbegehren enthalte, lediglich der Agrargemeinschaft E. zur Kenntnis übermittelt worden; diese Agrargemeinschaft habe diesen Schriftsatz nicht an die Rechtsvertretung weitergeleitet.
Damit sei aber die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei bis zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am in Unkenntnis des Feststellungsbegehrens der mitbeteiligten Partei (Schriftsatz vom ) geblieben, über welches sodann der angefochtene Bescheid ergangen sei. Daher habe die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei infolge der Unkenntnis von diesem Schriftsatz keine schriftliche Stellungnahme zum darin enthaltenen Antragsbegehren abgeben können. Von der Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei sei in der Verhandlung die nicht erfolgte Zustellung des Schriftsatzes vom umgehend gerügt worden.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hinweise, dass die Vertretungsbefugnis der Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei aus den erstinstanzlichen Akten nicht hervorgehe, so sei dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Es habe nicht nur der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei im Deckblatt seiner Eingaben sowie auch im inhaltlichen Vorbringen (gerade auch im Zusammenhang mit einem vor dem Bezirksgericht R. anhängigen Zivilprozess) auf die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei hingewiesen, sondern es habe auch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei über Einladung der Agrarbehörde erster Instanz mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme bei der Agrarbehörde erster Instanz eingebracht, in der ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht hingewiesen worden sei. Es hätte daher die belangte Behörde alle Schriftsätze der Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei zustellen müssen.
Abgesehen davon, sei der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde ohnehin keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der direkt an die beschwerdeführende Agrargemeinschaft zugestellte Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei vom , wie auch der Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom seien der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft lediglich zur Kenntnisnahme, nicht jedoch unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit übermittelt worden.
Wäre der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft die Möglichkeit eröffnet worden, insbesondere zum Devolutionsantrag vom und zum Schriftsatz vom eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und hätte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei Kenntnis des Inhaltes des Schriftsatzes vom erlangt, wäre von der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei ein Vorbringen erstattet worden, aufgrund dessen die belangte Behörde (möglicherweise) einen anderen Bescheidspruch gefällt hätte.
Bei Kenntnis des Antragsbegehrens hätte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei in Erwiderung des Antrages der mitbeteiligten Partei vom den Antrag gestellt,
a) die belangte Behörde möge gemäß § 38 Abs. 2 WWSG anhand von verbindlichen Planunterlagen und unter Angabe der entsprechenden Grundstücksnummer feststellen, wo genau die Grundstücksflächen von 79 m2 und von 90 m2 gelegen sein sollten, die von der mitbeteiligten Agrargemeinschaft (aus dem Titel des öffentlich-rechtlichen Waldbodenbenutzungerechtes) aufgrund und nach Maßgabe der SRU 1867 für eine Sennhütte und für zwei Ställe benützt werden dürften, in eventu, dass diese Grundstücksflächen dort gelegen seien, wo zum Zeitpunkt der SRU aus dem Jahre 1867 die Alpensennhütte und die zwei Ställe errichtet worden seien, in eventu, wo die Gebäude jetzt errichtet worden seien
und
b) die belangte Behörde möge gemäß § 38 Abs. 2 WWSG feststellen, dass die der mitbeteiligten Agrargemeinschaft aufgrund und nach Maßgabe der SRU zustehenden Wald- und Weidenutzungsrechte, insbesondere das Waldbodenbenutzungsrecht zur Nutzung einer Sennhütte auf einer Grundfläche von 79 m2 und von zwei Ställen auf einer Grundfläche von 90 m2, die mitbeteiligte Agrargemeinschaft nicht berechtige, auf dem dienstbaren Objekt laut Punkt I der SRU einen Berggasthof zu betreiben, weil ein Gastwirtschaftsbetrieb nicht in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb der S.-Alpe falle
und
c) die belangte Behörde möge der mitbeteiligten
Agrargemeinschaft aus öffentlich-rechtlichen Gründen untersagen, auf dem dienstbaren Objekt laut Punkt I der SRU (also auf Fremdgrund der beschwerdeführenden Partei) eine Gastwirtschaft zu betreiben.
Dazu wäre vorgebracht worden, dass erstens bei Beanspruchung von Fremdgrund (im Eigentum der beschwerdeführenden Partei) der Gastgewerbebetrieb nicht als Bestandteil der Alpwirtschaft verstanden werden dürfe und zweitens, dass das öffentlichrechtliche Servitutsrecht (Bodenbenutzungsrecht) die mitbeteiligte Agrargemeinschaft nicht dazu berechtige, dieses Bodennutzungsrecht auf eine wirtschaftlich ertragreiche Weise auszuüben. Nur weil der Betrieb einer Sennhütte (samt Alpwirtschaft) unwirtschaftlich (geworden) sei, stehe der mitbeteiligten Partei nicht das Recht zu, sich ein neues (lukratives) Beschäftigungsfeld in Form eines Gastwirtschaftsbetriebes zu erschaffen.
Darüber hinaus wäre auch vorgebracht worden, dass Agrargemeinschaften zwar auf eigenem Grund auch agrarbetriebsfremde und wirtschaftlich ertragreiche Tätigkeiten ausüben dürften, wenn es den Zwecken der Agrargemeinschaft diene, dies jedoch bei Beanspruchung von Fremdgrund nicht gelte. Daher sei der mitbeteiligten Partei der Betrieb einer Gastwirtschaft auf Fremdgrund im Eigentum der beschwerdeführenden Partei aus öffentlich-rechtlichen Gründen auch definitiv zu untersagen.
Es trifft nach der Aktenlage zu, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem mittels Fax an die Agrarbehörde erster Instanz gesendeten Schriftsatz vom auf die Bevollmächtigung ihrer Rechtsvertretung hinwies.
Die beschwerdeführende Partei vermag mit dem umfangreichen Vorbringen schon deshalb nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels darzulegen, weil die belangte Behörde das im Schriftsatz vom gestellte ergänzende Feststellungsbegehren der mitbeteiligten Partei abgewiesen hat (siehe Spruchpunkt 2 letzter Teilsatz des angefochtenen Bescheides), sodass die gerügte unterlassene Zustellung dieses Schriftsatzes an die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei nicht wesentlich war. Inwiefern die gerügte unterlassene Zustellung des Devolutionsantrages vom an die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei wesentlich gewesen sein sollte, zeigt die Beschwerde gleichfalls nicht auf.
Die von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Gegenanträge, die diese allenfalls bei rechtzeitiger Kenntnis der vorgenannten Schriftsätze der mitbeteiligten Partei erstattet hätte, sind schon deshalb nicht relevant, weil Verfahrensgegenstand des angefochtenen Bescheides nur die entsprechenden Anträge der mitbeteiligten Partei waren. Überdies wäre die im Devolutionswege angerufene belangte Behörde zur Behandlung der Anträge der mitbeteiligten Partei unzuständig gewesen, zumal diese zunächst von der Agrarbehörde erster Instanz zu behandeln gewesen wären. Ferner enthält der Abspruch des angefochtenen Bescheides keine Aussage über eine allfällige Zulässigkeit der gewinnbringenden Nutzung von Fremdgrund (im Eigentum der beschwerdeführenden Partei) durch eine gastgewerbliche Nutzung auf einer Teilfläche durch die mitbeteiligte Partei, sodass auch die Ausführungen betreffend die Erstattung eines (ergänzenden) Vorbringens durch die beschwerdeführende Partei im Falle einer Kenntnis des Inhaltes des Schriftsatzes vom durch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei auch aus diesem Grund ins Leere gehen. Die belangte Behörde legte ferner in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, dass für die Ausübung einer Gastgewerbeberechtigung unter Inanspruchnahme von Fremdgrund als Bestandteil der Alpwirtschaft eine Rechtsgrundlage nach dem WWSG fehlt.
Ferner wird in der Beschwerde unter Bezugnahme auf § 38 Abs. 2 WWSG eingewendet, es sei durch die belangte Behörde der Bestand und Umfang des der mitbeteiligten Partei zustehenden Waldbodenbenutzungsrechtes zur Nutzung einer Sennhütte und zur Nutzung von zwei Ställen viel zu unbestimmt festgestellt worden. Es sei aus Spruchpunkt 2 nicht ersichtlich, wo genau (innerhalb der Grundstücke Nr. 2731, .604, .605, KG E.) die belasteten Grundstücksflächen im Ausmaß von 79 m2 und von 90 m2 gelegen sein sollten. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nehme nicht Bezug auf verbindliche Planunterlagen, wie insbesondere einen Lageplan mit eindeutigen Vermessungspunkten, anhand derer eine eindeutige Situierung der Sennhütte und der 2 Ställe vorgenommen werden könnte. Auch die SRU sage zum exakten Standort der belasteten Grundstücksflächen wenig. Es wäre Pflicht der belangten Behörde gewesen, nicht nur das Ausmaß der betroffenen Grundstücksflächen und den Inhalt des an diesen Flächen bestehenden öffentlich-rechtlichen Servitutsrechtes festzustellen, sondern darüber hinaus auch die exakte Lage dieser belasteten Grundstücksflächen innerhalb der Grundstücke (bzw. des Grundstückes) der beschwerdeführenden Partei eindeutig zu bestimmen; dies umso mehr, als die alte Sennhütte und die zwei alten Ställe nicht mehr bestünden.
Die exakte Lage der Grundstücksflächen gehe jedenfalls nicht aus der SRU und aus dem darin beurkundeten Regulierungsübereinkommen hervor. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen alle zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise aufnehmen müssen; insbesondere wären verbindliche Planunterlagen auszuforschen und ein Lokalaugenschein durchzuführen gewesen.
Gemäß § 38 Abs. 2 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (kurz: WWSG), entscheiden die Agrarbehörden, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheiden auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
§ 38 Abs. 2 zweiter Satz WWSG enthält u.a. die Ermächtigung der Agrarbehörde, über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Wesentlich für diese Entscheidung ist jedoch, wie diese Nutzungsrechte in den maßgeblichen Urkunden ausgestaltet wurden.
Da der Antrag der mitbeteiligten Partei, über den die belangte Behörde zu entscheiden hatte, lediglich allgemein gehalten war, war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, eine genaue räumliche Eingrenzung hinsichtlich der aufgrund der SRU aus dem Jahre 1867 festgestellten Nutzungsrechte vorzunehmen.
Schließlich rügt die beschwerdeführende Partei, Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides sei insoweit zu weit gefasst, als in den Bescheidspruch zwei Grundstücke (nämlich .605 und .604) aufgenommen worden seien, die nach der SRU gar nicht Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Waldbodenbenutzungsrechtes der mitbeteiligten Partei seien. Damit werde aber ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht festgestellt, das so (umfangreich) gar nicht existiere. Diese Grundstücke fänden auch im Regulierungsübereinkommen, das ausdrücklich Bezug auf Punkt I und III der SRU nehme, keine Erwähnung. Im Lastenblatt C der EZ 276, KG E., würden folgerichtig die Grundstücke .604 und .605 auch nicht als mit Wald- und Weidenutzungsrechten belastet angeführt.
Die Servitutsbelastungen der Grundstücke .604 und .605 würden von der belangten Behörde damit begründet, dass diese Grundstücke - wie beim Vermessungsamt R. erhoben worden sei - aus dem belasteten Grundstück Nr. 2731 gebildet worden seien. Diese Begründung sei äußerst mangelhaft, denn schließlich bestehe auch bei Grundstücksteilungen die Möglichkeit einer lastenfreien Abschreibung.
Nach der Aktenlage existierten die Grundstücke .604 und .605 im Jahre 1867 noch nicht, zumal sie erst gemäß Veränderungshinweis 24/1935 aus dem Grundstück 2731 (durch entsprechende Teilung) gebildet wurden. Diesem Ermittlungsergebnis, das auf einer Auskunft des Vermessungsamtes R. an die belangte Behörde beruht und Eingang in die Begründung des angefochtenen Bescheides fand, ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die Grundstücke .604 und .605 (durch Teilung) aus dem Grundstück Nr. 2731 gebildet wurden. Diese beiden Flächen konnten daher weder in der SRU aus dem Jahre 1867, noch im Regulierungsübereinkommen erwähnt werden.
Auch mit dem allgemeinen Verweis auf die Lastfreiheit der Grundstücke .604 und .605 laut dem Lastenblatt C betreffend EZ 276, KG E., vermag die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit darzulegen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Eintragungen von Einforstungsrechten im Grundbuch nicht konstitutiv sind, sondern lediglich deklarativ; durch die Eintragung im Grundbuch können solche Nutzungsrechte weder begründet noch abgeändert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0105, m. w.N.).
Insoweit die Beschwerde auf die Möglichkeit einer lastenfreien Abschreibung bei Grundstücksteilungen verweist, ist ihr § 3 Abs. 1 WWSG entgegenzuhalten; diese Bestimmung lautet:
"(1) Werden verpflichtete Grundstücke geteilt, so bleiben die Nutzungsrechte auf allen Teilstücken bestehen, außer die Ausübung der Dienstbarkeit beträfe ein abgetretenes Teilstück nicht (§§ 485 und 847 ABGB)."
Es fehlt an Anhaltspunkten und wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet, dass die Ausübung der Dienstbarkeit ein abgetretenes Teilstück (die Grundstücke .604 und .605) nicht betroffen hätte. Eine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Grundstücke .604 und .605 ist daher nicht zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am