VwGH vom 24.02.2014, 2012/17/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des Mag. H P M in Wien, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/FM/29/8215/2010, UVS-06/FM/29/8617/2010, betreffend Übertretung des Börsegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom wurde der Beschwerdeführer wegen am begangener Übertretungen des Börsegesetzes sowie der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung für schuldig erkannt und die Haftung der F AG gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Berufung, die am bei der FMA einlangte.
Die belangte Behörde führte in dieser Angelegenheit am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der alle Parteien auf die mündliche Bescheidverkündung verzichteten und der schriftlichen Erledigung zustimmten.
Am übermittelte die belangte Behörde per Telefax der FMA und dem Beschwerdeführer die mit datierte Erledigung des Berufungsbescheides, der in Maschinschrift die Namen des Kammervorsitzenden und des Berichters samt dort befindlicher Unterschriften und den Beglaubigungsvermerk ("Für die Richtigkeit der Ausfertigung:") ohne Unterfertigung in diesem Bereich enthielt und nicht mit einer Amtssignatur versehen war. Die Zustellverfügung lautete an den Beschwerdeführer und an die F AG, jeweils zu Handen der Rechtsvertreterin, sowie an die FMA mit dem Auftrag zur Zustellung der Parteiausfertigungen.
In der Folge wurden der FMA die mit einem Beglaubigungsvermerk versehenen Ausfertigungen des Berufungsbescheides vom im Postweg durch Übergabe an einen Arbeitnehmer der Empfängerin am zugestellt. Die FMA übermittelte die Bescheidausfertigungen für den Beschwerdeführer und die F AG ebenfalls per Post an deren Rechtsvertreterin, wo sie von einem Angestellten der berufsmäßigen Parteienvertreterin am übernommen wurden.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 7 erster Satz VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/22/0126, klargestellt, dass seit eine Bescheiderlassung per Telefax ohne Amtssignatur nicht mehr möglich ist. Damit wurde der angefochtene Bescheid aber erst mit der Zustellung einer den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Ausfertigung an die Erstbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/03/0026), also an die FMA am , erlassen, sohin zu einem Zeitpunkt, als die Frist des § 51 Abs. 7 VStG bereits abgelaufen war. Galt das Straferkenntnis jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 51 Abs. 7 erster Satz VStG bereits als außer Kraft getreten, war eine meritorische Entscheidung über die Berufung durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0052).
Der dennoch erlassene angefochtene Bescheid erweist sich daher schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (§ 79 Abs. 11 VwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am