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VwGH vom 30.09.2010, 2008/07/0172

VwGH vom 30.09.2010, 2008/07/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des J M und 2. des R M, beide in U, beide vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS - 570/48-98, betreffend Alpungskosten (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft W Alpe), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A, B und W (in weiterer Folge AG ABW) anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ 82, und zwar der Erstbeschwerdeführer zu 7/9-Anteilen und der Zweitbeschwerdeführer zu 2/9-Anteilen. Die genannte Stammsitzliegenschaft ist ebenfalls an der Agrargemeinschaft W-Alpe (in weiterer Folge AG W-Alpe) anteilsberechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit Beschwerden im Zusammenhang mit diesen beiden Agrargemeinschaften zu befassen, unter anderem im hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0100, 2008/07/0013. In diesem Erkenntnis wurde u. a. festgehalten, dass den Mitgliedern der AG ABW die Berechtigung zukommt, nach rechtzeitiger Anmeldung des Viehs dieses u.a. auf die G-Alpe aufzutreiben und dort bis zum weiteren Auftrieb auf die W-Alpe umzutreiben. Ab dem Abtrieb von dieser Alpe ca. Anfang September steht den Mitgliedern der AG ABW das Recht auf Nachweide ihrer Tiere auf der G-Alpe zu. Dieses Recht steht den Mitgliedern der AG W-Alpe auf Grundlage ihrer Mitgliedschaft zu dieser Agrargemeinschaft nicht zu.

Ein Recht auf die Nutzung der W-Alpe kommt den Mitgliedern der AG ABW hingegen nicht auf Grund ihrer Mitgliedschaft bei der AG ABW zu. Ein solches Recht, allenfalls anteilsmäßig in einem anderen Umfang, können sie hingegen aus einer bestehenden Mitgliedschaft bei der AG W-Alpe ableiten (vgl. dazu auch die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom , 2005/07/0036).

Am erschien der Obmann der AG W-Alpe beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) und beantragte gemäß § 16 der Satzung dieser Agrargemeinschaft die Einhebung der Alpungskosten für das Jahr 2005. Die Beschwerdeführer hätten trotz Rechnungsstellung und zweier Mahnschreiben die Alpungskosten für drei Stück Vieh für das Jahr 2005 nicht bezahlt.

Aus einem Aktenvermerk der AB vom geht hervor, dass der Zweitbeschwerdeführer über Befragen telefonisch angegeben habe, es seien keine Alpungskosten ausständig, weil er im Jahr 2005 nicht auf die W-Alpe aufgetrieben habe. Der Auftrieb auf diese Flächen sei ihm verweigert worden, sodass er seine Tiere dann auf Flächen der AG ABW aufgetrieben habe.

Anfang Februar 2008 übermittelten die Beschwerdeführer der AB einen Schriftsatz des Obmannes der mitbeteiligten Partei vom , der sich auf eine offenbar vom Zweitbeschwerdeführer vorgenommene Anmeldung zum Auftrieb laut Weideordnung für die W-Alpe für das Jahr 2005 bezieht und folgenden Wortlaut hat:

"Bezugnehmend auf ihre Anmeldung vom teile ich Ihnen als Obmann der AG-W-Alpe Folgendes mit:

Da der Lehnzins für das Jahr 2004 auf das Konto der AG W-Alpe noch nicht eingezahlt wurde, wird auch keine Anmeldung für das Jahr 2005 entgegengenommen.

Mit freundlichen Grüßen

Obmann der mitbeteiligten Partei"

Dem Schreiben vom der Beschwerdeführer, in dem diese darauf verwiesen, infolge dieser Verweigerung im Laufe des Sommers auf die im alleinigen Eigentum der AG ABW stehenden G-Alpe aufgetrieben und dort ihr Vieh gemeinsam mit anderen noch aufgetriebenen Tieren betreut zu haben, wurde auch das Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom an den Obmann der AG W-Alpe vorgelegt, welches folgenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrter Herr Obmann!

In den vergangenen Wochen habe ich des Öfteren feststellen müssen, dass meine Tiere (2 Kühe, 1 Kalb) durch den Senner der W-Alpe, Herrn H U. zwangsweise bewegt (getrieben; umgetrieben, mit Elektrozäunen zum Verbleib in einer bestimmten Position, usw...) wurden.

Nachdem ich Ihr Schreiben vom zur Kenntnis nehmen musste, und der Inhalt dieses Schreibens bis Anfang Juni durch keine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abgeändert wurde, sah ich mich gezwungen, dafür Sorge zu tragen, dass mein Vieh auf andere Art und durch andere Bewirtschaftungsform den Sommer auf von uns berechtigten Gebiet verbringen kann.

Ich darf daher abschließend darauf ausdrücklich hinweisen, dass meine Tiere durch den Senner der W-Alpe auf Grund ihres Schreibens vom nicht zu betreuen sind! Ein Widerruf ihres Schreibens liegt mir bis dato nicht vor.

Weitere Konsequenzen und Schadenersatzforderungen werde ich

mir natürlich vorbehalten.

Der Erstbeschwerdeführer"

Der Obmann der mitbeteiligten Agrargemeinschaft bestätigte über Vorhalt, das Schreiben vom an die Beschwerdeführer übermittelt zu haben. Er gab aber an, wenige Tage vor dem gemeinsamen Viehauftrieb den Zweitbeschwerdeführer telefonisch vom Auftriebstermin verständigt zu haben. Etwa eine Woche nach dem gemeinsamen Viehauftrieb hätten die Beschwerdeführer ihre drei Stück Vieh aufgetrieben. Die Tiere der Beschwerdeführer seien in der Folge mit der gesamten Tierherde mitgegangen und vom gemeinsamen Hirten mitbeaufsichtigt worden. Entsprechend dem üblichen Weidebetrieb seien die Tiere zunächst auf die G-Alm auf- und dann auf die Flächen der W-Alpe umgetrieben worden. Er habe die Tiere der Beschwerdeführer bei der AMA (Auftriebsliste für 2005) mitgemeldet. Für ihn bestehe kein Zweifel, dass die Tiere der Beschwerdeführer im Jahr 2005 vom gemeinsamen Hirten mit der Viehherde beaufsichtigt worden seien. Eine Einzelbehirtung durch ein Mitglied wäre von der Weideordnung her auch gar nicht möglich.

Zu diesen Angaben nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom dahingehend Stellung, dass sie vom Obmann der AG W-Alpe keinesfalls telefonisch über einen möglichen Auftrieb informiert worden seien. Andernfalls möge ihnen ein Beweis vorgelegt werden. Nachdem der Obmann ihre Anmeldung nicht entgegengenommen habe und dies auch nicht bestreite, wäre es wohl absurd anzunehmen, dass dieser dann telefonisch mitgeteilt haben wolle, dass sie auftreiben dürften. Der Obmann habe widerrechtlich, das heißt ohne die Zustimmung der AG ABW, Weideflächen derselbigen genutzt und widerrechtlich Tiere der Beschwerdeführer bei der AMA als aufgetriebene Tiere angemeldet. Sofort nachdem ihnen bekannt geworden sei, dass die Tiere vom Hirten gewaltsam bewegt worden seien, hätten sie den Obmann dahingehend informiert, dass dies zu unterlassen sei. Ihre Tiere hätten sie Mitte Juni 2005 auf die im alleinigen Eigentum der AG ABW stehende G-Alpe aufgetrieben und gemeinsam mit anderen noch aufgetriebenen Tieren betreut. Die G-Alpe sei im Jahr 2005 nach der Regulierung einzig und alleine von der AG ABW bewirtschaftet worden.

In diesem Zusammenhang legte der Zweitbeschwerdeführer ein Protokoll über die Ausschusssitzung der AG ABW vom vor, dem zufolge bis auf wenige Ausnahmen keine Anmeldung zum Auftrieb durch die Beteiligten rechtzeitig erfolgt sei. Der Weidebetrieb auf der G-Alpe könne daher nur für die rechtzeitig angemeldeten Tiere erfolgen. Der Obmann habe dafür Sorge zu tragen, dass die Behirtung laut dem gültigen Regulierungsplan erfolge.

Über Anfrage erstattete der Hirte Hartmann U. mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme, der zufolge von den Beschwerdeführern im Sommer 2005 Vieh auf die G-Alm aufgetrieben worden sei, und zwar zwei Kühe und ein Kalb. Das Vieh sei von ihm von der G-Alm auf die Flächen der W-Alpe umgetrieben worden.

Mit Bescheid der AB vom wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und die Beschwerdeführer verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides den Betrag von EUR 150,-- auf das Konto der mitbeteiligten Agrargemeinschaft zur Überweisung zu bringen. Dies wurde damit begründet, dass den der Stellungnahme beigeschlossenen Unterlagen zweifelsfrei entnommen werden könne, dass der Zweitbeschwerdeführer mit Anmeldung vom rechtzeitig seine zu sömmernden Tiere bei der AG W-Alpe angemeldet habe. Trotz vorerst ablehnender Haltung des Obmanns der AG W-Alpe auf Grund ausständiger Sömmerungskosten für das Jahr 2004 seien die Beschwerdeführer wenige Tage vor dem Auftriebstermin verständigt und dann von diesen drei Stück Vieh aufgetrieben worden. Diese seien in der Folge vom Hirten der AG W-Alpe mitbeaufsichtigt und dem üblichen Weidebetrieb entsprechend umgetrieben worden. Eine alleinige Behirtung der Tiere auf der G-Alm der AG ABW erscheine dabei nicht möglich, da es sich hier um einen zusammenhängenden Weidebetrieb in den beiden Agrargemeinschaftsgebieten handle. Jahreszeitlich bedingt vollziehe sich der Weidebetrieb von den niedrigeren Höhenlagen am Beginn der Alpsperiode in höhere Weidelagen, wobei das Weidevieh in der letzten Phase des Alpsweidebetriebes wieder in die niederen Weidelagen zurückkehre. Dementsprechend benötigten beide Agrargemeinschaften nur einen Hirten, der wie in diesem Fall alle aufgetriebenen Tiere beaufsichtige und zum gegebenen vegetationsbedingten Zeitpunkt umtreibe. Daher stehe es unzweifelhaft fest, dass von den Beschwerdeführern in der Sömmerungsperiode 2005 Vieh aufgetrieben und die Alpungskosten dem Grunde nach zu bezahlen seien. Die Höhe der Vorschreibung sei nicht angefochten worden.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie neuerlich darauf hinwiesen, nicht über einen möglichen Auftrieb informiert worden zu sein. Die AG W-Alpe habe ohne Zustimmung der AG ABW deren Weideflächen genutzt. Einen zusammenhängenden Weidebetrieb habe der Obmann der AG W-Alpe trotz Angebot der AG ABW abgelehnt. Ein Weidebetrieb könne sich ausschließlich nur auf berechtigte Flächen beziehen. Der Umstand, dass die AG W-Alpe an Weideflächen der AG ABW angrenze, berechtige diese noch nicht zur Bewirtschaftung der G-Alpe ohne jeglichen Rechtstitel. Sie hätten die Tiere Mitte Juni 2005 auf die im alleinigen Eigentum der AG ABW stehenden G-Alpe aufgetrieben und gemeinsam mit anderen noch aufgetriebenen Tieren betreut. Die G-Alpe sei im Jahr 2005 nach der Regulierung einzig und alleine von der AG ABW bewirtschaftet worden. Der Obmann der AG W-Alpe sei ausdrücklich und nachweislich auf den Umstand aufmerksam gemacht worden, dass die Tiere der Beschwerdeführer nicht durch den Hirten der AG W-Alpe zu betreuen seien. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien nicht erschienen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass nach dem Weidewirtschaftsplan der AG W-Alpe der Hirtenlohn einschließlich der damit verbundenen Abgaben des Arbeitgebers und die Steuerleistungen auf das aufgetriebene Vieh umzulegen sei. Dass von der Stammsitzliegenschaft der Beschwerdeführer im Sommer 2005 Vieh auf die W-Alpe aufgetrieben worden sei, ergebe sich aus der Alm-Auftriebsliste 2005, die der AMA vorgelegt worden sei. Ein weiterer Beleg sei das Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom an den Obmann der AG W-Alpe. Mit diesem Schreiben habe der Erstbeschwerdeführer Beschwerde darüber geführt, dass seine Tiere durch den Hirten zwangsweise bewegt worden seien. Das Bewegen der Tiere durch den Hirten auf der W-Alpe werde auch in der Berufung vorgebracht. Dieses Bewegen wäre aber nicht möglich gewesen, wenn die Tiere nicht auf der Alm gewesen wären.

Der Erstbeschwerdeführer habe seine Tiere nicht der Betreuung durch den von der AG W-Alpe angestellten Hirten entziehen können, weil die Weideordnung des Weidewirtschaftsplanes die Bestimmung enthalte, dass die Hirtung ausschließlich gemeinschaftlich zu erfolgen habe. Mit dem Auftrieb von Tieren auf die Gemeinschaftsweide sei somit die Pflicht zur Kostentragung entstanden. Die Höhe der Alpungskosten werde von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführer seien zu Recht zur Bezahlung der Alpungskosten für das Jahr 2005 verpflichtet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die von den Verfahrensparteien nicht bestrittene Ansicht der Agrarbehörden, es liege eine Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 vor, auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilt wird.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist die Eintreibung ausstehender Beitragsleistungen der AG W-Alpe. Nach Punkt I 5 des Weidewirtschaftsplanes der AG W-Alpe sind an gemeinsamem Personal 2 Hirten zu bestellen, solange die Vollversammlung nichts anderes beschließt. Der Hirtenlohn einschließlich der damit verbundenen Abgaben des Arbeitgebers ist auf das aufgetriebene Vieh umzulegen. Punkt II 6 des Weidewirtschaftsplanes schreibt die gemeinschaftliche Behirtung vor.

§§ 3 und 16 der Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten AG bestimmen diesbezüglich Folgendes:

"§ 3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Nutzung im Ausmaße seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzungen vorsehen, teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die eingeführte Ordnung in der Nutzungsausübung, diese Verwaltungssatzungen und die darauf fußenden Anordnungen der Verwaltung einzuhalten, die Weisungen der Agrarbehörde zu befolgen, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Lasten zu tragen und die vorgesehenen Arbeitsleistungen zu erbringen.

...

§ 16. Kommen Mitglieder der Beitragsleistung nicht fristgerecht nach, hat der Obmann bei der Agrarbehörde unter Darlegung der Berechnungsgrundlagen die Eintreibung zu beantragen."

Fraglich ist, ob die Beschwerdeführer als Mitglieder der AG W-Alpe unter Ausnützung dieses Mitgliedschaftsrechtes Vieh auftrieben und entsprechend der Weideordnung behirten ließen, sodass ihre Beitragspflicht nach § 16 der Satzung dieser Agrargemeinschaft entstand.

Fest steht und wurde von keiner der Verfahrensparteien bestritten, dass die Beschwerdeführer mit Anmeldung vom rechtzeitig die zu sömmernden Tiere bei der mitbeteiligten AG angemeldet haben. Mit Schreiben vom wurde die Anmeldung dieser Tiere vom Obmann dieser AG nicht entgegen genommen, den Beschwerdeführern somit die Ausnutzung des Mitgliedschaftsrechtes an der AG W-Alpe in diesem Jahr verweigert.

In Bezug auf die weiteren Geschehnisse liegen allerdings widersprechende Angaben einerseits des Obmannes der mitbeteiligten AG, andererseits der Beschwerdeführer vor. Der Obmann der mitbeteiligten AG gab an, er habe "einige Tage vor dem Auftrieb" die Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Auftriebes informiert. Diese hätten daraufhin "etwa eine Woche nach dem gemeinsamen Viehauftrieb" ihre drei Stück Vieh aufgetrieben. Diese Tiere seien in weiterer Folge mit der gesamten Viehherde mitgegangen.

Diese Darstellung wurde von den Beschwerdeführern mehrmals ausdrücklich bestritten und darauf hingewiesen, dass keine telefonische oder sonstige Information über die Möglichkeit des Auftriebs (im Rahmen ihres Mitgliedschaftsrechtes bei der AG W-Alpe) erfolgt sei. Gleichzeitig legten die Beschwerdeführer ihr Schreiben vom betreffend die Behirtung der Tiere vor, aus dem ebenfalls hervorgeht, dass die Beschwerdeführer "Ihr ( des Obmannes ) Schreiben vom zur Kenntnis nehmen mussten und der Inhalt dieses Schreibens bis Anfang Juni durch keine schriftliche oder mündliche Stellungnahme abgeändert wurde." Dieser Hinweis steht mit der im Verfahren aufgestellten Behauptung der Beschwerdeführer, sie seien nie über eine trotz der schriftlichen Verweigerung gegebene Möglichkeit des Auftriebs informiert worden, im Einklang.

Die AB ging - ohne sich mit den gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführer näher zu befassen - vom Zutreffen der Behauptungen des Obmannes der mitbeteiligten AG aus, die Beschwerdeführer seien über die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes und damit der Ausnutzung der aus der Mitgliedschaft zur AG W-Alpe erfließenden Rechte informiert worden und hätten diese Rechte in weiterer Folge auch ausgenützt. Die belangte Behörde übernahm ebenfalls diese Feststellungen, ohne auf die ausdrückliche Bestreitung der Beschwerdeführer näher einzugehen.

Angesichts dieser einander widersprechenden Aussagen wären aber nachvollziehbare beweiswürdigende Überlegungen notwendig gewesen, aus welchem Grund die Agrarbehörden die Angaben des Obmannes der mitbeteiligten AG als glaubwürdiger erachteten als die gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführer.

Es kann daher keinesfalls gesichert davon ausgegangen werden, dass der Auftrieb der Tiere der Beschwerdeführer, der auch nicht gleichzeitig mit dem Auftrieb der anderen Tiere sondern später erfolgte, (auch) unter Ausnutzung ihrer Mitgliedschaftsrechte an der AG W-Alpe erfolgte.

Diese Feststellung ist aber deshalb von Bedeutung, weil die Ausnutzung des an der AG W-Alpe bestehenden Mitgliedschaftsrechtes Voraussetzung dafür ist, zu einer Kostentragung für die dieser AG angefallenen Kosten verpflichtet zu werden. Macht ein Nutzungsberechtigter von seinem Mitgliedschaftsrecht an einer AG nicht Gebrauch, können Kosten der AG, die im Zusammenhang mit der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten stehen (hier: der Hirtenlohn) nach den Bestimmungen des hier geltenden Weidewirtschaftsplanes nicht auf ihn umgelegt werden.

Den Beschwerdeführern stand das Recht zum Auftrieb auf die G-Alpe auf Grund ihrer Mitgliedschaft bei der AG ABW zu. Diesbezüglich haben sie ihre Tiere - ihrem Vorbringen zufolge - rechtzeitig zum Auftrieb angemeldet und auch aufgetrieben. Der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer ja ihre Tiere aufgetrieben hätten, genügt nicht, um die Frage zu klären, auf welchem Rechtstitel der Auftrieb erfolgte, stand den Beschwerdeführern doch als Mitglieder der AG ABW das Recht zu, auf die G-Alpe aufzutreiben.

Der Umstand, dass die Tiere der Beschwerdeführer danach durch den Hirten der AG W-Alpe auf die W-Alpe umgetrieben und faktisch behirtet wurden, führte ebenfalls nicht zur Kostentragungsverpflichtung der Beschwerdeführer, wenn der Weitertrieb der Tiere gegen den Willen der Beschwerdeführer erfolgte, die ihre Mitgliedschaftsrechte an der AG W-Alpe - als Folge der Verweigerung ihrer Anmeldung - in diesem Jahr eben nicht ausnützen wollten.

Zur faktischen Behirtung auf der G-Alpe ist festzuhalten, dass ebenfalls offen blieb, auf welcher Rechtsgrundlage ein Auftrieb des anderen Viehs auf die G-Alpe erfolgte. Offenbar - dies legt das Vorbringen der Beschwerdeführer nahe - langten bei der AG ABW bis Ende Mai 2005 bis auf wenige Ausnahmen keine Anmeldungen ein, sodass es fraglich erscheint, ob die übrigen Mitglieder der AG ABW rechtzeitig ihr Vieh zum Auftrieb anmeldeten. Den Mitgliedern der AG W-Alpe, die nicht auch Mitglieder der AG ABW sind, steht kein Recht zum Auftrieb auf die G-Alpe zu. Selbst wenn das Vieh der Beschwerdeführer auf der G-Alpe vom Hirten der AG W-Alpe betreut worden sein sollte, wäre zu klären, welche Rechtsgrundlage dieser Behirtungsleistung zu Grunde lag. Das Gebot der gemeinsamen Behirtung (in Punkt II 6 des Weidewirtschaftsplanes der AG W-Alpe), auf das sich die Agrarbehörden mehrfach beriefen, kann sich schließlich lediglich auf die Behirtung auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken dieser AG, also auf der W-Alpe, nicht aber auf die G-Alpe beziehen.

Abgesehen davon haben die Beschwerdeführer im Verfahren diesbezüglich wiederholt vorgebracht, dass ihr Vieh "Mitte Juni 2005 auf die G-Alpe aufgetrieben und gemeinsam mit anderen noch aufgetriebenen Tieren von ihnen betreut worden sei." Diese nicht näher überprüfte Behauptung legt nahe, dass das Vieh auf der G-Alpe nicht durch den Hirten der AG W-Alpe, sondern durch die Beschwerdeführer, betreut wurde.

Es erscheint daher ungeklärt, welche Rechtsgrundlage der Behirtung der Tiere der Beschwerdeführer durch den Hirten der W-Alpe zu Grunde lag; insbesondere, ob der Auftrieb der Tiere der Beschwerdeführer auf die W-Alpe überhaupt unter Ausnützung ihrer Rechte an der mitbeteiligten Agrargemeinschaft erfolgte.

Durch diese Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes belastete die belangte Behörde ihren Bescheid aber mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, der gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-75354