VwGH vom 27.04.2012, 2012/17/0009
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des W in R, vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9800 Spittal/Drau, Bernhardtgasse 4/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-SP 86-82/1-2010, betreffend Kanalnachtragsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer wegen des Umstieges von einem Misch- auf ein Trennsystem ein Kanalnachtragsbeitrag in Höhe von EUR 2.401,50 (einschließlich 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung - zusammengefasst - mit der Begründung ab, dass sich die Abgabenbehörden an die Verordnung des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , Zl. 713-2003/5, über die Ausschreibung eines Kanalnachtragsbeitrages zu halten gehabt hätten und es ihnen nicht zugestanden wäre, diese in Frage zu stellen. Hinsichtlich der Höhe des Einheitssatzes komme der beschwerdeführenden Partei weder Parteistellung zu noch habe ihr Parteiengehör eingeräumt werden müssen. Die genannte Verordnung gelte nur für jene Objekte, die im Entsorgungsbereich lägen und für die die Anschlusspflicht rechtskräftig ausgesprochen worden sei. Mit dem Kanalnachtragsbeitrag sollten (durch Aufteilung auf alle Nutzer) jene Kosten abgedeckt werden, die der Gemeinde erwachsen, wenn - wie hier - die Errichtung eines Trennsystem in Verbindung mit einer Sanierung durchgeführt werden müsste. Eine Anrechnung von Kanalanschlussbeiträgen (wertgesichert oder mittels Abzug) sei nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 923/10-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof deren Behandlung ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In seinem Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof zur behaupteten Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (Verordnungen des Gemeinderates der (mitbeteiligten Stadtgemeinde) je vom , Z 713-2003/4, betreffend den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage im Stadtbereich und Z 713- 2003/5, betreffend den Kanalanschlussbeitrag sowie Ergänzungs- u. Nachtragbeitrag im Stadtbereich) aus, dass die Beschwerde (welche die Grenzen des Einzugsbereiches der Kanalisationsanlage "Stadtbereich" nicht berücksichtige) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die §§ 14 und 18 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, lauten:
"§ 14
Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten und allfällige der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährte Beiträge sowie sonstige Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Kanalisationsbereiches bei allen anlässlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen. Der Beitragssatz darf 2543,55 Euro pro Bewertungseinheit nicht übersteigen.
....
§ 18
Nachtragsbeitrag
....
(3) Ein Nachtragsbeitrag ist weiters zu entrichten, wenn
a) eine Kanalisationsanlage für Niederschlagswässer in
eine solche für Abwässer oder in eine solche für
Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird,
b) eine Kanalisationsanlage für Abwässer in eine
solche für Niederschlagswässer und Abwässer umgebaut wird,
c) eine Kanalisationsanlage nachträglich mit einer
Zentralkläranlage ausgestattet oder eine Zentralkläranlage
erweitert wird oder
d) eine Kanalisationsanlage teilweise oder zur Gänze
erneuert wird, sofern die mit einer solchen Maßnahme verbundenen Kosten die Höhe des Wertes der Kanalisationsanlage im Zeitpunkt des beabsichtigten Beginnes der Baumaßnahmen übersteigen.
(4) Für die Erhebung des Nachtragsbeitrages gemäß Abs. 3 gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 sinngemäß."
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde im Wesentlichen darauf, sein bereits vor dem Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen hinsichtlich der Ausschreibung des Kanalnachtragbeitrags durch die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , Zl. 730- 2003/5, sowie gegen die Festlegung des Einzugsbereiches der Kanalisationsanlage durch die Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde ebenfalls vom , Zl. 730-2003/4, zu wiederholen. Er kann daher in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluss vom verwiesen werden. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit dem vorliegenden Beschwerdevorbringen bereits befasst und ihre Behandlung abgelehnt hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, der Anregung, einen Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, Folge zu leisten.
Im Übrigen rügt die Beschwerde lediglich das Unterbleiben von Ermittlungen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer die Oberflächenwasser bislang immer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht habe und ob er diese auch nach Einführung des Trennsystems nicht in den öffentlichen Kanal einleiten werde. Da es der Beschwerdeführer aber unterlässt, die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels näher darzulegen, erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen einzugehen. Nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG führt ein der belangten Behörde unterlaufener Verfahrensmangel nämlich nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn die Beschwerde die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels aufzuzeigen vermag.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am