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VwGH vom 26.03.2015, 2012/17/0008

VwGH vom 26.03.2015, 2012/17/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner, Maga Nussbaumer-Hinterauer, Dr Leonhartsberger und Hofrat Mag Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der H GmbH in Z, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , 201-BERU/4/488-2011, betreffend Verbandsbeiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden jeweils vom schrieb das Landesabgabenamt Salzburg (in Folge: Landesabgabenamt) der beschwerdeführenden Partei den Verbandsbeitrag für den Tourismusverband Zell am See nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 für das Jahr 2009 in der Höhe von EUR 7.550,07 und für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 9.728,78 jeweils zuzüglich Nebenansprüchen vor. Der Beitragsberechnung für das Jahr 2009 legte das Landesabgabenamt den Gesamtumsatz des Jahres 2007 von EUR 1,118.689,84 zu Grunde, jener für das Jahr 2010 den Gesamtumsatz des Jahres 2008 von EUR 1,452.477,80. In den im Wesentlichen gleichlautenden Begründungen führte das Landesabgabenamt aus, die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2009 vom und in ihrer Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2010 vom zunächst in korrekter Weise den Umsatz des jeweils zweitvorangegangenen Jahres angegeben. Am bzw am seien beim Landesabgabenamt berichtigte Beitragserklärungen für die genannten Beitragsjahre eingegangen, in denen die beschwerdeführende Partei die Umsätze aus dem "Aufwand Durchlaufposten" nicht "miterklärt" und die Provisionen aus den Durchlaufposten der Beitragsgruppe 5 zugeordnet habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die beschwerdeführende Partei neben ihrer Tätigkeit als Gebäudereinigerin sowohl Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen im eigenen Apartmenthaus erziele, als auch Ferienwohnungen und Zimmer anmiete und als Kontingent an Reisebüros vermittle. Die Abrechnung dieser Zimmer erfolge auf eigenen Namen der beschwerdeführenden Partei, wobei im Abrechnungsbetrag auch die "Provision" der beschwerdeführenden Partei enthalten sei. Jene Beträge, die an die jeweiligen Eigentümer der Zimmer und der Ferienwohnungen abzuliefern und in den berichtigten Beitragserklärungen als "Aufwand Durchlaufposten" angeführt seien, seien als steuerpflichtige Umsätze in den jeweiligen Umsatzsteuerbescheiden enthalten und würden daher der Beitragspflicht nach dem S.TG 2003 unterliegen. Im S.TG 2003 würden Durchlaufposten generell nicht als beitragspflichtige Umsätze aufscheinen. Würde es sich um eine reine Zimmervermittlung handeln, wären im Umsatzsteuerbescheid nur die Provisionen enthalten.

Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei Berufung und brachte in der Folge vor, das Landesabgabenamt habe fälschlicherweise auch Umsätze aus Liftkarten zur Gänze in die Bemessungsgrundlage einbezogen, obwohl diese im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Schiliftgesellschaften getätigt würden und die beschwerdeführende Partei daraus nur eine Provision erhalte.

Gleiches gelte für die Vermittlung von Ferienwohnungen: Auch hier beziehe die beschwerdeführende Partei bloß eine Provision. Nur diese könne als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Verbandsbeiträge nach dem S.TG 2003 herangezogen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Das Landesabgabenamt sei bei der Berechnung der Verbandsbeiträge zu Recht von den ursprünglich eingereichten Beitragserklärungen ausgegangen. Der Grundregel des § 35 Abs 1 S.TG 2003 folgend sei die Behörde - sofern keine Sonderregelung Anwendung finde - verpflichtet, den laut Umsatzsteuerbescheid im jeweils zweitvorangegangenen Jahr erzielten Umsatz als Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Beiträge heranzuziehen. Gemäß § 41 Abs 3 fünfter Satz S.TG 2003 seien sowohl die Behörde erster Instanz im Rahmen der Beitragskontrolle als auch die Berufungsbehörde an den im Umsatzsteuerbescheid festgestellten Umsatz gebunden. Daran vermag auch der Umstand, dass die in den Umsatzsteuerbescheiden festgestellten Umsätze reine Verrechnungsumsätze enthielten, nichts zu ändern. Eine Sonderregelung, wie sie ua § 36 S.TG 2003 für Reisebüros und Reiseleiter enthalte, sei im Beschwerdefall nicht anwendbar. Die beschwerdeführende Partei hätte die für sie ungünstige Beitragsbelastung durch eine reale Abbildung ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit im Rahmen des Umsatzsteuerverfahrens vermeiden können, indem sie als Umsätze auch tatsächlich nur ihre Eigenleistungen angeführt hätte. Im Rahmen des Beitragsverfahrens nach dem S.TG 2003 sei eine derartige Beschränkung der Bemessungsgrundlage nicht mehr möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1146/11-4, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass gemäß § 4 Abs 3 UStG Durchlaufposten nicht zur Bemessungsgrundlage zählten. Bei Vermittlern sei als Umsatz ohnehin nur die Provision anzusetzen, sodass die von der beschwerdeführenden Partei gerügten Rechtswidrigkeiten nicht den Normen des S.TG 2003 anzulasten seien, sondern offenbar auf eine unrichtige Erklärung der Umsätze in der Umsatzsteuererklärung zurückzuführen seien bzw durch ein Rechtsmittel gegen den Umsatzsteuerbescheid hätten bekämpft werden können.

In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde machte die beschwerdeführende Partei inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003 (WV) (§ 35 Abs 1 idF LGBl Nr 94/2005) lautet auszugsweise:

"Beitragspflichtiger Umsatz

§ 35

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch:

...

Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes

§ 36

...

(4) Bei Reisebüros und Reiseleitern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.

...

Beitragserklärung und Beitragsleistung

§ 40

...

(6) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten."

Durch die Novelle LGBl Nr 118/2009 erhielt der Absatz 6 in § 40 die Absatzbezeichnung (5).

Die beschwerdeführende Partei rügt, die belangte Behörde hätte der Berechnung der Tourismusbeiträge nicht die gesamten Umsätze (laut Umsatzsteuererklärung bzw Umsatzsteuerbescheid) zugrunde legen dürfen. Vielmehr hätte die Behörde hinsichtlich der Vermittlung von Liftkarten und Ferienwohnungen lediglich die daraus erzielten Provisionen einbeziehen dürfen. Bei beiden Leistungen sei die beschwerdeführende Partei ausschließlich als Vermittlerin, dh im fremden Namen und für fremde Rechnung aufgetreten.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zu einem Erfolg zu verhelfen. Unternehmer haben nämlich, unabhängig davon, ob sie Reiseleistungen (Beförderungen, Beherbergung etc) oder andere Leistungen vermitteln, für Zwecke der Umsatzsteuer ohnehin nur ihre Provisionen aus dieser Vermittlungstätigkeit zu versteuern (vgl dazu Doralt/Ruppe , Steuerrecht II7 Rz 313, sowie den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1146/11-4). Die Erwähnung der Vermittlungsleistungen in § 36 Abs 4 S.TG 2003 hat - anders als die der Besorgungsleistungen - nämlich nur klarstellende Bedeutung und kann im Hinblick auf den Beschwerdefall keineswegs so verstanden werden, dass diese Bestimmung ein Abweichen von den der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Umsatzsteuerbescheiden vorsehen würde. Dass die beschwerdeführende Partei auch Besorgungsleistungen (Handeln im eigenen Namen und auf fremde Rechnung) nach § 36 Abs. 4 S.TG 2003 erbracht hätte, bei denen ein Abgehen von der umsatzsteuerlichen Behandlung vorgesehen ist, hat diese aber in ihrer Beschwerde nicht behauptet.

Allenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten bei der umsatzsteuerlichen Abgabenbemessung, sei es aufgrund fehlerhafter Umsatzsteuererklärungen, sei es aufgrund unrichtiger Umsatzsteuerfestsetzungen, können im Beitragsverfahren nur korrigiert werden, wenn sie zuvor erfolgreich im diesbezüglichen Umsatzsteuerverfahren gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes geltend gemacht wurden. War der Beitragsberechnung lediglich die Umsatzsteuererklärung oder ein nicht rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid zugrunde gelegt worden, dann findet nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt (§ 40 Abs 5 S.TG 2003 idF LGBl Nr 118/2009).

Dem vorliegenden Beitragsverfahren hatte die Abgabenbehörde somit für das Beitragsjahr 2009 den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Umsatzsteuerbescheid 2007 und für 2010 die Umsatzsteuererklärung der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 zugrunde zu legen.

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich auch Überlegungen dahingehend, ob die Anwendbarkeit des § 36 Abs 4 S.TG 2003 das Vorliegen einer Reisebürotätigkeit iSd § 126 GewO 1994 sowie allenfalls einer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung voraussetzt.

Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war diese gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am