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VwGH vom 23.02.2012, 2008/07/0169

VwGH vom 23.02.2012, 2008/07/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des E G in N, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa- 2008-602564/2-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F D in N, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer der Grundstücke Nr. 4673/1 und 5317/1, beide KG N., über die eine Wasserleitung der mitbeteiligten Partei führt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R (im Folgenden: BH) vom wurde den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser mittels zweier auf den Grundstücken Nr. 4628, 4637, 4648 und 4651, alle KG N., eingebrachten Quellfassungen sowie zum Ausbau und zum Betrieb der Nutzwasserversorgungsanlage ihres Anwesens unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt, wobei auch das Maß der Wassernutzung mit 2,2 m3/d festgesetzt und darüber hinaus u.a. die Auflage erteilt wurde, die Anlage stets im ordnungsgemäßen und technisch einwandfreien Zustand zu erhalten. Unter Spruchpunkt III. wurde die Verhandlungsschrift vom zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. In Spruchpunkt V. wurde festgehalten, dass mit der Erteilung der Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten der Inanspruchnahme fremden Grundes beim Ausbau und beim Betrieb der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage als eingeräumt anzusehen seien.

In der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom erstattete der technische Amtssachverständige Befund und Gutachten über die Anlage, wobei er unter anderem festhielt, dass vom Sammelschacht zum Hochbehälter eine rund 120 m lange, 6/4" Eisenrohrleitung über die Parzellen Nr. 4651, 4661/1, 4670/1, 4673/1, 4674/1, 4675/2 und 5675/3 führe, wo der Hochbehälter ebenfalls aus Fertigbetonringen mit einem Durchmesser von 1 m und einer Tiefe von 2,5 m errichtet worden sei. Vom Behälter führe eine 5/4" Eisenrohrleitung über die Parzellen Nr. 4675/3, 4762/3 und 4675/4 zum Anwesen (der mitbeteiligten Partei). In der mündlichen Verhandlung erklärten im Übrigen E und A G als Eigentümer beeinträchtigter Grundstücke, keine Einwände gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu erheben.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde L vom wurde der Zusammenlegungsplan der Zusammenlegung N., der unter anderem Grundstücke des nunmehrigen Beschwerdeführers betrifft, erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass die Grundstücke Nr. 4672 und 4536 auf die Grundstücke Nr. 4536/2 und 5317/1 richtiggestellt würden. Die Grundstücke Nr. 4673/1 und Nr. 4573/2 würden bestehen bleiben.

Unter Punkt "O" wurde darüber hinaus Folgendes festgehalten:

"Mit der Bestätigung dieses Bescheides bzw. des Zusammenlegungsplanes N. durch den O.ö. Landesagrarsenat treten die Parteien in das freie Eigentum der Neuabfindungsgrundstücke, soweit nicht in dieser Urkunde oder gesetzlich etwas anderes festgelegt ist.

Bis zum Bestätigungstage laufende Verjährungs- und Ersitzungstitel gelten als erloschen, unbekümmert, ob sie bereits vollendet waren oder nicht. (Diese Regelung gilt nicht für Fahrtrechte in Wald.)"

Mit Schreiben vom stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Bewilligung der Erneuerung der Leitungsrohre ihrer Wasserversorgungsanlage, die Sanierung der Quellfassung und eventuell ihre Erweiterung Richtung Norden und die Verlegung einer zusätzlichen Wasserleitung.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Projekt verschiedene Einwendungen.

Die BH führte am eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht anwesend war.

In der Verhandlung erstattete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ein Gutachten. Dabei führte er unter anderem aus, dass die metallische Rohrleitung aufgrund ihres schlechten Zustandes im Bereich zwischen der Quellfassung auf Grundstück Nr. 5317/5 und dem Hochbehälter auf Grundstück Nr. 4675/3 ersetzt werden solle. Da die Quelle in Zeiten längerer Trockenperioden niveaumäßig soweit abfalle, dass das Wasser nicht mehr im freien Gefälle in den Hochbehälter fließe und die bestehende Leitung nur in einer Tiefe von ca. 50 cm verlegt worden sei, solle diese Leitungsauswechslung so erfolgen, dass die neue Wasserleitung in frostfreier Tiefe zwischen 1,20 m und 1,50 m unter Gelände verlegt werde. Die derzeitige Wasserleitung weise einen Durchmesser von 5/4" auf. Aufgrund des Alters der Wasserleitung von mindestens 50 Jahren und des schlechten Zustandes sei eine Auswechslung unbedingt erforderlich. Ebenso solle die bestehende Quellfassung auf Grundstück Nr. 5317/5 der mitbeteiligten Partei ersetzt werden. Durch die Leitungsauswechslung seien auch die Grundstücke Nrn. 5317/1 und 4673/1 des Beschwerdeführers betroffen.

Mit Bescheid vom erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Benutzung des Quellwassers durch Neufassung der Quelle auf Grundstück Nr. 5317/5, KG N., sowie zur Herstellung einer Abdichtung durch einen Lehmschlag (einige Meter hangabwärts der Quelle auf gleichem Grundstück zur besseren Nutzung der Quelle und zum Austausch der bestehenden metallischen Rohrleitung im Bereich zwischen der Quellfassung auf Grundstück Nr. 5317/5 und dem Hochbehälter auf Grundstück Nr. 4675/3, je KG N., durch eine 6/4"- PE-Leitung und Verlegung dieser Leitung in frostfreier Tiefe zwischen 1,20 und 1,50 m unter Gelände unter näher genannten Auflagen und Bedingungen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Änderung bestehender Anlagen gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 einer Bewilligung bedürfe. Durch den Austausch der Rohrleitung komme es zwangsläufig zu einer entsprechenden Inanspruchnahme fremder Grundstücke.

Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers sei unter anderem auszuführen, dass das Ersetzen der alten metallischen Rohrleitung durch eine PE-Leitung eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne der mit Bescheid vom eingeräumten Dienstbarkeit darstelle und somit von dieser erfasst sei. Hinsichtlich der behaupteten Unrichtigkeit der planlichen Darstellung habe man keine Hinweise oder Beweise erheben können, die diese Behauptung hätten untermauern können. Die von der mitbeteiligten Partei übermittelten Unterlagen seien hingegen schlüssig, klar und nachvollziehbar.

Für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Tieferlegung der Rohranlage auf seine Drainageanlage einen negativen Einfluss ausüben würde, gebe es keinerlei wissenschaftliche oder wie auch immer geartete Erkenntnisse, die diese Behauptung untermauern könnten. Dagegen sei es naheliegend, dass eine Wasserrohrleitung frostsicher, somit entsprechend tief im Boden zu verlegen sei.

Es erfolge zwar eine kleine Änderung der Quellfassung, jedoch würden die beabsichtigten Arbeiten kein fremdes Grundstück betreffen, weil diese auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei erfolgten. Somit komme es zu keiner Beeinträchtigung fremder Rechte, und auch eine unzulässige Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers liege nicht vor.

Durch die erteilte Bewilligung würden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt werden bzw. seien die damit verbundenen Eingriffe durch die seit Jahren bestehende Dienstbarkeit abgedeckt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Berufung.

Dabei brachte er unter anderem vor, dass sich die BH nicht inhaltlich mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt habe. Der mitbeteiligten Partei stehe kein grundbücherliches Wasserleitungsrecht über seine Grundstücke zu, was auch dem Grundbuchstand zu entnehmen sei. Dem Mitbeteiligten stehe ferner kein ersessenes Wasserleitungsrecht zu; dies sei dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom zu entnehmen. Es werde daher die Beischaffung des dazugehörigen Aktes beantragt.

Der Verlauf der Wasserleitungsanlage sei planlich nicht richtig dargestellt und die Einreichunterlagen seien richtig zu stellen. Dazu komme, dass die geplante Neufassung der Quelle planlich nicht dargestellt sei, sodass eine mögliche Beeinträchtigung fremder Rechte daraus nicht nachvollzogen werden könne.

Schließlich habe er auch vorgebracht, dass die Tieferlegung der Rohranlage eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Drainageanlage auf den Grundstücken des Beschwerdeführers bewirken würde. Die BH habe sich mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt. Er befürchte in diesem Zusammenhang auch, dass die auf seinen landwirtschaftlichen genutzten Grundstücken befindlichen Tränken nicht mehr ausreichend mit Trinkwasser für seine Weidetiere versorgt seien und damit eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Benutzung seiner Grundstücke gefährdet wäre. Er beantrage Begutachtungen durch einen wasserbautechnischen und allenfalls einen landwirtschaftlichen Sachverständigen. Auch solle ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt werden, um den Ist-Zustand zu erheben, um allfällige nachteilige Veränderungen feststellen zu können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dahingehend ergänzt, dass mit der Bewilligung die Auflage verbunden wurde, bei den Bauarbeiten darauf Bedacht zu nehmen, dass die Drainagen auf den vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken des Beschwerdeführers nicht beschädigt würden. Falls es dennoch zu einer Beschädigung von Drainagen komme, seien diese wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhaltes aus, dass mit der im Jahr 1978 erteilten Bewilligung an die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei auch eine Leitungsdienstbarkeit auf den Grundstücken des Beschwerdeführers verliehen worden sei. Diese Dienstbarkeit berechtige den Mitbeteiligten, seine Anlage einschließlich der über fremde Grundstücke verlaufenden Leitung zu betreiben und die notwendigen Wartungs-, Reparatur- und Erneuerungsarbeiten durchzuführen, ohne dass er - wenn eine Änderung der Anlage nicht vorgesehen sei - dazu eine wasserrechtliche Bewilligung einholen müsse. Für den Bestand dieser Leitungsdienstbarkeit bedürfe es keiner grundbücherlichen Eintragung und keiner Ersitzung. Das dem Antragsteller zustehende Wasserbenutzungsrecht und die zugehörigen Dienstbarkeiten seien auch nicht erst mit der - nicht rechtsbegründend wirksamen - Eintragung bzw. Ersichtlichmachung des Wasserbenutzungsrechtes im Wasserbuch entstanden.

Die an der Leitung vorgesehenen Änderungen des Rohrmaterials, der Dimension und der Tiefenlage bedürften der wasserrechtlichen Bewilligung, welche auch beantragt worden sei. Mit der Vergrößerung der Leitungsdimension um 1/4" sei eine derart geringe Mehrbelastung der Grundstücke des Beschwerdeführers verbunden, dass sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen ergäben. Der Einsatz eines anderen Rohrmaterials habe zweifellos keine nachteiligen Auswirkungen auf seine Grundstücke. Die größere Verlegungstiefe würde zwar die Grundstücke des Beschwerdeführers voraussichtlich vorübergehend in größerem Ausmaß beanspruchen, diese Notwendigkeit derartiger vorübergehender Benutzungen fremder Grundstücke im Sinne des § 72 WRG 1959 begründe aber nicht die Parteistellung der Eigentümer dieser Grundstücke. Soweit mit der Verlegung einer PE-Leitung ein besserer Schutz gegen Korrosion oder andere Schäden an der Leitung im Vergleich zur bisherigen Leitung aus Metall und auch im Hinblick auf die durch die größere Verlegungstiefe erreichbare Vermeidung von Frostschäden bewirkt werde, werde die Belastung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch zukünftige Sanierungsarbeiten eher verringert, wenn diese Änderungen einen längerfristig schadensfreien Bestand der Anlage bewirkten.

Selbst wenn das Berufungsvorbringen zutreffe, wonach die Darstellung des Verlaufes der bestehenden Leitung im Projekt nicht mit der tatsächlichen Lage übereinstimme, werde damit keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers dargetan.

In der Berufung werde die Befürchtung einer Beeinträchtigung der Viehtränken geäußert. Offen bleibe aber, ob die Viehtränken aus einer Wasserversorgungsanlage gespeist würden, deren Beeinträchtigung durch die bewilligten Baumaßnahmen möglich sei. Soweit der Beschwerdeführer die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung geltend mache, sei ihm zu entgegnen, dass er dies im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht und insofern seine Parteistellung gemäß § 42 AVG verloren habe.

Zur Quellfassung sei festzustellen, dass durch deren Veränderung das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 5317/1 nicht mehr betroffen sei. Zwar richte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die noch geplanten Änderungen an der Quellfassung, welche "ungenügend" seien. Jedoch lasse das Vorbringen offen, welche Nachteile der Beschwerdeführer durch diese Maßnahmen für seine Rechte nach Einschränkung des Vorhabens auf das Grundstück der mitbeteiligten Partei befürchte. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Rechte des Beschwerdeführers auch durch diesen Teil der geplanten Änderungen der Wasserversorgungsanlage nicht verletzt würden.

Die Berufung sei abzuweisen, weil die Rechte des Beschwerdeführers durch den Bescheid der BH nicht verletzt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird insbesondere eingewendet, dass dem Mitbeteiligten über die Grundstücke des Beschwerdeführers kein Wasserleitungsrecht zustehe und ein solches aus der wasserrechtlichen Bewilligung vom nicht abgeleitet werden könne.

Dem Mitbeteiligten stehe jedenfalls auch kein ersessenes Wasserleitungsrecht zu, denn eine Ersitzung sei durch Punkt "O" des Bescheides der Agrarbezirksbehörde L vom erloschen. Durch dieses Grundzusammenlegungsverfahren sei auch ein allfälliges öffentlich-rechtlich begründetes Wassernutzungsrecht erloschen, sodass auch aus diesem Grunde der Bescheid vom keine Grundlage für die Inanspruchnahme seiner Liegenschaft darstellen könne.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Verwaltungsbehörden seinem Einwand, wonach der Verlauf der Anlage planlich nicht richtig dargestellt sei und die Einreichunterlagen entsprechend richtig zu stellen seien, nicht entsprochen habe, so legt er mit diesem allgemein gebliebenen Vorbringen keine relevante Verletzung seiner Rechte dar. Darüber hinaus handelt es sich beim nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - ähnlich wie beim Baubewilligungsverfahren - um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller eingereichten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0045), sodass ein vom Beschwerdeführer behaupteter abweichender Bestand nicht relevant ist.

Weiters wird in der Beschwerde gerügt, dass sich der Beschwerdeführer gegen jede Verlegung der Anlage und auch gegen jede Erweiterung, dabei insbesondere gegen die Errichtung eines zweiten Rohres ausgesprochen habe. Er habe sich insbesondere auch gegen die Tieferlegung der Anlage ausgesprochen, weil dies negativen Einfluss auf die Drainageanlage hätte, die auf seinem Grundstück bestehe. Auch habe er sich gegen jede Veränderung der Quellfassung ausgesprochen und geltend gemacht, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb nicht beeinträchtigt werden dürfe.

Die mitbeteiligte Partei habe mit der Umsetzung des Projektes auf anderen Grundstücken begonnen, was zur Folge habe, dass eine Quellfassung kein Wasser mehr spende. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer die Kopien von zwei Lichtbildern vor.

Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer gegen die Erweiterung des Rohrdurchmessers von 5/4" auf 6/4" keinen Einwand erhob, sodass auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter einzugehen ist.

Insofern sich der Beschwerdeführer gegen die Verlegung eines zweiten Rohres richtet, ist darauf hinzuweisen, dass sich die erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht auf eine solche zweite Leitung bezieht und daher dieses Vorbringen ins Leere geht.

Bezüglich der Quellfassung legte die belangte Behörde schlüssig dar, dass diese nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erneuert wird und sich daraus daher auch kein Einfluss auf die Grundstücke des Beschwerdeführers ergibt.

Bezüglich der Tieferlegung der Wasserleitung liegt nach den Feststellungen der belangten Behörde eine "Erhaltungsmaßnahme im Sinne der mit Bescheid vom eingeräumten Dienstbarkeit" vor, weil die Verlegung in frostfreier Tiefe offenbar der schadensfreien Nutzung der Leitung dienen soll.

Allerdings ist die wasserrechtliche Bewilligung von solchen Änderungen gegenüber den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht als nachteilig anzusehen, wenn dadurch keine über die erteilte Rechtseinräumung (durch eine allfällige, eine nicht näher zu prüfende Dienstbarkeitseinräumung im Bescheid vom ) hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt.

Durch die Tieferlegung wird aber eine andere, über die ursprüngliche Bewilligung hinausgehende Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers bewirkt, zumal sich sowohl aus den Projektsunterlagen, die der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahre 1978 zugrunde lagen, als auch aus den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergibt, dass die ursprünglich bewilligte Leitung nur ca. 50 cm (bzw. laut damaligen Projektsunterlagen ca. 80 cm) unter der Oberfläche verlegt wurde.

Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen -

nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0068).

Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt Vorsorge für dessen Realisierung, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen. Diese kann in der Beurkundung eines Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 WRG 1959, in der Einräumung bzw. dem ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 111 Abs. 1 WRG 1959 oder in der Anwendung des § 111 Abs. 4 leg. cit. bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0082).

Dass ein Übereinkommen oder die stillschweigende Zustimmung des Beschwerdeführers vorlag, die Vorbedingung der Anwendbarkeit des § 111 Abs. 4 WRG 1959 ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0035), ist nach der Aktenlage nicht der Fall. Ganz im Gegenteil hat sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom gegenüber der BH ausdrücklich gegen eine (zusätzliche) Benützung seiner Grundstücke durch die gegenständliche Anlage ausgesprochen. Der Beschwerdeführer führte auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid u.a. aus, dass er seine bisherigen Einwendungen aufrecht erhalte, und wandte sich insbesondere gegen die geplante Tieferlegung der Leitung.

Die belangte Behörde begründet die Zulässigkeit der projektsgemäßen Verlegung der gegenständlichen Leitung über Grundstücke des Beschwerdeführers u.a. auch mit der Behauptung einer rechtlichen Deckung nach § 72 WRG 1959.

§ 72 Abs. 1 WRG 1959 begründet eine Legalservitut, die eine vorübergehende und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise die Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 13.077/A). Allerdings kann diese Verpflichtung rechtens erst aufgrund eines die Duldungsverpflichtung konkret aussprechenden Bescheides umgesetzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 92/07/0023).

Da es sich offenkundig bei der im Beschwerdefall zu duldenden Leitungsverlegung in einer wesentlich größeren Tiefe als bisher jedenfalls um keine "vorübergehende Maßnahme" handelt, fehlt es an einer entsprechenden Duldungsverpflichtung durch den Beschwerdeführer nach § 72 Abs. 1 WRG 1959.

Mit dem (im Instanzenzug ergangenen) angefochtenen Bescheid wurden auch keine (zusätzlichen) Zwangsrechte (etwa gemäß § 63 lit. b WRG 1959) auf den Grundstücken des Beschwerdeführers eingeräumt, die eine solche Tieferlegung der Leitung ermöglichen würden. Verfehlt ist jedenfalls die Ansicht der belangten Behörde, dass diese Verlegung der Leitung in größerer Tiefe eine zulässige und auch von der früheren wasserrechtlichen Bewilligung gedeckte "Erhaltungsarbeit" sei.

Da für die gegenständliche Grundinanspruchnahme somit kein Zwangsrecht nach dem WRG 1959 eingeräumt wurde und die Grundinanspruchnahme in der projektierten Form auch nicht - wie bereits dargelegt - auf § 72 Abs. 1 WRG 1959 gestützt werden kann, erweist sich die erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf Grund des rechtlich nicht gedeckten Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers als rechtswidrig.

Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Es erübrigte sich daher auch ein näheres Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am