VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167

VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Dr. A H in Lanzenkirchen, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W- 20679/104-2006, betreffend Aufhebung eines erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (kurz: BH) vom wurde dem Beschwerdeführer als Wasserberechtigten zu Postzahl WB 536 gemäß § 138 Abs. 1 lit. a i. V.m. § 50 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, im Bescheid konkret umschriebene Erhaltungsmaßnahmen am L.-Werkskanal alleine (Punkt 2) bzw. gemeinsam (Punkt 1 und 3) mit den Wasserberechtigten zu Postzahl WB 627 (Herr und Frau Z.) bis spätestens durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt und gleichzeitig bestimmt, dass die aufgetragenen Erhaltungsmaßnahmen bis längstens durchzuführen sind.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0088, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In der Begründung dieses Erkenntnisses wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"Die auf § 50 WRG 1959 gegründeten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten setzen jedoch aufgrund der vorzitierten Judikatur voraus, dass für den gegenständlichen Werkskanal eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und die Anlage in Übereinstimmung mit diesem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde; sei es, dass für den Werkskanal selbst eine eigene wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, sei es, dass er rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigten bewilligten Wasseranlage ist. Feststellungen dazu lassen sich jedoch weder dem erstinstanzlichen noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen. In den Punkten 1 bis 3 des im Instanzenzug bestätigten wasserpolizeilichen Auftrages wird lediglich auf den 'unter den Postzahlen WB 536 und WB 627 dokumentierten Zustand des L.-Werkskanals' verwiesen. Aus diesem Hinweis allein ist jedoch nicht ableitbar, dass mit den beiden zuletzt genannten Wasserbenutzungsrechten auch eine wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich des Werkskanals erfolgt ist. Die Feststellungen der Wasserrechtsbehörden bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Fall des § 50 Abs. 1 letzter Satz oder des § 50 Abs. 2 WRG 1959 vorläge.

Solange nicht feststeht, ob für den Werkskanal, auf den sich die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen beziehen, eine wasserrechtliche Bewilligung im oben dargelegten Sinn besteht, kann mit einer Berufung auf die von den Behörden herangezogenen Übereinkommen ein Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsauftrag nicht begründet werden. Auf der Basis des vorliegenden Sachverhaltes kann auch nicht beurteilt werden, ob diese Übereinkommen überhaupt die Grundlage für einen wasserpolizeilichen Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsauftrag bilden könnten."

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben, der erstinstanzliche Bescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH zurückverwiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass die Instandhaltungsmaßnahmen des Werkskanals jeweils bei den Verfahren für die (Errichtung oder Auflassung von) Wasserkraftanlagen als verbindlich angesehen worden seien.

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass für den Werkskanal gar keine eigene wasserrechtliche Bewilligung existiere, sondern dieser stets als zu den Wasserkraftanlagen "dazugehöriger Kanal" bzw. als "künstliches Gerinne" behandelt worden sei, wofür auch die Übereinkommen, die jeweils bei den Verfahren betreffend die Errichtung bzw. Auflassung der Wasserkraftanlagen geschlossen worden seien, sprächen. Auch bereits im "Entwurf zur Eintragung in das neue Wasserbuch" zur Postzahl 627 vom werde bei der Beschreibung der Anlage hinsichtlich der Stauanlage auf die Postzahl 1653 verwiesen und sei bei der Oberwasserführung vom "gemeinsamen Werkskanal" die Rede.

Trotz dieser Überlegungen sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu respektieren und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Dies bedeute, dass an Hand der bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz aufliegenden (alten) Akten zu klären sei, ob für den L.-Werkskanal überhaupt jemals eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei der Seitenarm der L. (= nunmehriger Werkskanal) durch eine Regulierung des Landes Niederösterreich ca. 1894 verschlossen und die Dotierung mit Wasser aus der P. ersetzt worden. Es werde festzustellen sein, ob dies zutreffe und gegebenenfalls, wie hiebei der L.-Werkskanal bzw. dessen Dotierung mit Wasser behandelt worden sei. Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei es unumgänglich, die "Entstehung" des L.-Werkskanals zu klären und auch, ob für diesen eine eigene wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, oder ob dieser ein rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigen Wasseranlage sei.

Wenn dies geklärt sei, seien daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen und es werde die Instandhaltung des Werkskanals in einem neuen Verfahren und zweckmäßigerweise in einer Verhandlung dem bzw. den dann festgestellten Verpflichteten aufzutragen sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, die belangte Behörde versuche in der Begründung des angefochtenen Bescheides offenbar darzulegen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge des seinerzeitigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Verschlusses des Seitenarmes der L. im Zuge von Regulierungsmaßnahmen Ende des 19. Jahrhunderts und hinsichtlich der nachfolgenden Dotierung mit Wasser aus der P. eine "Neuigkeit" darstellten, die es nun zu überprüfen gelte. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer seit Jahren immer wieder in den unzähligen und langwierigen Verwaltungsverfahren aufs Tapet gebracht. Die belangte Behörde solle daher nicht überrascht sein und schon gar nicht dieses Sachverhaltselement als Grund für eine Zurückverweisung "vorschieben".

Zum erwähnten Erfordernis einer mündlichen Verhandlung sei darauf hinzuweisen, dass nur Sachverhaltsmängel, welche die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen ließen, die Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG begründen würden. Die Frage des Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung für den L.-Werkskanal könne schon durch schlichte Einsichtnahme in die bzw. durch Beschaffung der relevanten Akten durch die belangte Behörde bzw. unter Heranziehung der Behörde erster Instanz geklärt werden. Eine neuerliche mündliche Verhandlung sei für die Beantwortung dieser Frage jedenfalls nicht notwendig. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ausführe, dass nach Klärung des Bewilligungsstandes die Instandhaltung des Werkskanals "zweckmäßigerweise" in einer Verhandlung dem bzw. den dann festgestellten Verpflichteten aufzutragen sei, könne sie damit selbst nicht darlegen, dass eine mündliche Verhandlung "unvermeidlich" sei.

Die belangte Behörde lege dem angefochtenen Bescheid zwar scheinbar die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde, könne es sich aber nicht "verkneifen", die Richtigkeit dieses Erkenntnisses anzuzweifeln und dem angefochtenen Bescheid ihre eigene Begründung unter Annahme falscher Sachverhaltselemente zu geben. Diese Begründung sei für den Beschwerdeführer so nachteilig, dass er im Wege der Beschwerde sicherstellen müsse, dass sich die Wasserrechtsbehörde im fortgesetzten Verfahren nicht auf diese Begründungselemente stützen könne.

Der Verwaltungsgerichtshof bringe im Erkenntnis vom unter Verweis auf Vorjudikatur und Literatur zum Ausdruck, dass ein Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsauftrag nur bei Anlagen in Betracht komme, für die eine wasserrechtliche Bewilligung bestehe und die in Übereinstimmung mit diesem wasserrechtlichen Konsens errichtet worden seien. Dies folge aber auch ganz klar aus dem Gesetzestext (arg. "der Bewilligung entsprechend"). Es gebe daher in Ansehung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des klaren Gesetzeswortlautes keinen Raum für eine andere Rechtsansicht. Die belangte Behörde sehe es dennoch als "unverständlich" an, dass der Verwaltungsgerichtshof die "Verpflichtungen aus den in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Übereinkommen 'ignoriere' bzw. deren Gültigkeit wieder von der wasserrechtlichen Bewilligung für den Werkskanal abhängig macht" (vgl. in diesem Zusammenhang auch das (Anm.: vom Beschwerdeführer vorgelegte) - gerichtsnotorische - Rechtsgutachten von o. Univ. Prof. Dr. B. Raschauer vom Jänner 2002 und das ).

Diese Rechtsansicht der belangten Behörde stehe im klaren Widerspruch zu jener des Verwaltungsgerichtshofes und sei daher evident falsch.

Darüber hinaus führe die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass sich "sämtliche Betreiber dieser Wasserkraftanlagen auch verpflichtet (sahen), den Werkskanal gemeinsam instand zu halten". Weiters werde ausgeführt, dass die Instandhaltung des Werkskanals in privatrechtlichen Übereinkommen "einvernehmlich geregelt" worden sei und die Verpflichtung zur Instandhaltung "nie in Frage gestellt" worden sei.

Seit Jahrzehnten habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde genannten Übereinkommen zwischen Geschäftspartnern abgeschlossen worden und Gegenstand von Hilfestellung, Vergütung für Dienstleistungen und für den Betrieb gemeinsamer oder zugeordneter Anlagen seien. Diese Übereinkommen seien - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - wasserrechtlich nicht relevant. Von einer "einvernehmlichen" Regelung der Instandhaltungsverpflichtung könne nicht die Rede sein.

Ebenso wenig könne die Behörde davon ausgehen, dass die Verpflichtung zur Instandhaltung "nie in Frage gestellt" worden sei. Dies stehe im klaren Widerspruch zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen und dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang verweise der Beschwerdeführer auf den Bescheid der belangten Behörde vom . Der Beschwerdeführer habe damals vorgebracht, dass es sich bei den internen Vereinbarungen hinsichtlich der Erhaltungspflichten, die im Bescheid der BH vom festgelegt worden seien, um eine interne Vereinbarung handle, aus der für die Frage der aufgetragenen Erhaltungsmaßnahmen nichts gewonnen werden könne. Die belangte Behörde habe diese Rechtsansicht auch der Begründung des Bescheides vom zugrunde gelegt und ausgeführt, dass der Bescheid aus dem Jahre 1953 bloß als behördliche Feststellung zu werten sei und daraus keine Ausweitung des Wasserrechtes folge. Die belangte Behörde führe in dem Bescheid von 1997 außerdem aus, dass aus dem gesamten der Wasserrechtsbehörde zur Verfügung stehenden Wasserrechtsakt keine Aussage darüber zu entnehmen sei, wer Wasserberechtigter oder Eigentümer der K.-Wehr sei. Es liege damit keine wasserrechtliche Bewilligung vor, welche Vorraussetzung für die Erlassung von Aufträgen gemäß § 21a oder § 50 i.V.m. § 138 Abs. 1 WRG 1959 sei. Die belangte Behörde habe damals schon festgestellt, dass es dem Auftrag der Wasserrechtsbehörde erster Instanz aufgrund der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung an der notwendigen rechtlichen Grundlage fehle.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei erstattete hiezu ergänzende Äußerungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die nach § 63 Abs. 1 VwGG eingetretene Bindung besteht nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides. Einen gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof (über neuerliche Beschwerde) daher nur dahin prüfen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsanschauung entspricht. Eine solche Bindung wird in der Rechtsprechung auch hinsichtlich jener Fragen angenommen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung seines aufhebenden Erkenntnisses bilden (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0336, m.w.N.)

Daher ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - insoweit der Beschwerdeführer ein Abweichen der Rechtsmeinung der belangten Behörde von jener des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0088, rügt - nur zu prüfen, ob die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Entscheidung der belangten Behörde von der in dieser Angelegenheit bereits ergangenen und im vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Rechtsansicht, die zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit geführt hat, abweicht oder nicht.

Auch wenn die belangte Behörde im angefochtenen Ersatzbescheid zunächst zu erkennen gibt, dass sie die vom Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf Vorjudikatur vertretene Rechtsansicht, es könne von einer "unterlassenen Arbeit" im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nur dann gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - bestehe, nicht teilt, führt sie ausdrücklich auf S. 5 des angefochtenen Bescheides u.a. aus, dass trotz der von ihr vertretenen anders lautenden Rechtsauffassung die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu respektieren und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sein werde. Die nachfolgenden - vorstehend wiedergegebenen und auch für die Wasserrechtsbehörde erster Instanz verbindlichen Ausführungen - lassen aber erkennen, dass sich die weiteren Ermittlungen auf die Frage, ob überhaupt eine wasserrechtliche Bewilligung für den L.-Werkskanal vorliegt oder ob dieser Werkskanal Teil einer sonstigen bewilligten Wasseranlage bildet, zu konzentrieren haben. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die eben genannten Ausführungen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine rechtswidrige Vorgangsweise unter Nichtbeachtung der vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des vorzitierten hg. Erkenntnisses vom überbundenen Rechtsauffassung vorschreiben würden. Eine Prüfung der Instandsetzungsverpflichtung betreffend den Werkskanal auf der Grundlage der seinerzeitigen privaten Übereinkommen (siehe auch die diesbezüglich im zitierten Vorerkenntnis angeführten Übereinkommen) wurde der Wasserrechtsbehörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid nicht aufgetragen. Es liegt daher im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 63 Abs. 1 VwGG vor.

§ 66 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

"Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen."

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0214, m.w.N.) kann sich die "Notwendigkeit" einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG immer nur im Tatsachenbereich, nie aber in der Frage der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergeben, wobei nicht maßgebend ist, ob eine solche Verhandlung im kontradiktorischen Sinne (oder nur eine Vernehmung) erforderlich ist.

"Allenfalls" notwendige Erhebungen können dann eine Voraussetzung für die Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG sein, wenn zu ihrer Vornahme die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 1308, unter E 356 zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Judikatur).

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG im Wesentlichen damit, dass zunächst zu klären sei, ob für den gegenständlichen Werkskanal überhaupt jemals eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Wenn dies geklärt sei, seien daraus die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen und die Instandhaltung des Werkskanals sei in einem neuen Verfahren und "zweckmäßigerweise in einer Verhandlung" dem oder den dann festgestellten Verpflichteten aufzutragen.

Allein schon aus der Formulierung, dass die entsprechenden Instandhaltungsmaßnahmen "zweckmäßigerweise" in einer Verhandlung dem oder den Verpflichteten aufzutragen seien, lässt sich erkennen, dass es an der Voraussetzung der "Unvermeidlichkeit" einer mündlichen Verhandlung im Sinne der dargelegten Judikatur fehlt. Die belangte Behörde ist daher von einer unzutreffenden Auslegung des § 66 Abs. 2 AVG ausgegangen, wenn sie meinte, dass bereits die Zweckmäßigkeit einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung nach dieser Gesetzesbestimmung rechtfertigt, weshalb der angefochtene Bescheid - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am