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VwGH vom 27.02.2006, 2005/10/0069

VwGH vom 27.02.2006, 2005/10/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der M L in E, vertreten durch Jarolim Specht Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Obere Donaustraße 63, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom , Zl. BMBWK-54.012/0008-VII/8/2005, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung von Studienbeihilfe ab. Als Rechtsgrundlage wurden § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Z 3, 18 Abs. 1 und 2 und 11 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) genannt.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Wintersemester 2001/2002 an der Universität Wien das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern "Mathematik" sowie "Informatik und Informatikmanagement" begonnen. Im Wintersemester 2002/2003 habe sie vom Unterrichtsfach "Informatik und Informatikmanagement" auf "Chemie" gewechselt. Am , somit im sechsten Semester ihres Studiums, habe die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Studienbeihilfe beantragt. Der Antrag sei mit Bescheid vom abgewiesen worden, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten hätte. Gegen diesen Bescheid habe sie Vorstellung erhoben, in der sie eingewendet habe, dass sie den ersten Studienabschnitt des Lehramtsstudiums im Unterrichtsfach "Mathematik" in fünf Semestern abgeschlossen hätte. Da sie jedoch im zweiten Semester das Unterrichtsfach "Informatik und Informatikmanagement" auf "Chemie" gewechselt hätte, befände sie sich in diesem Unterrichtsfach erst im vierten Semester, weshalb sie die Anspruchsdauer von fünf Semestern noch nicht überschritten hätte. Dieses Vorbringen habe die Beschwerdeführerin auch in ihrer Berufung erstattet.

In rechtlicher Würdigung führte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus, nach der Anlage 1 Z. 3 des gemäß § 54 des Universitätsgesetzes 2002 für die gewählte Studienrichtung weiterhin anzuwendenden Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) diene das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen. Gemäß Z. 3.5 der Anlage 1 hätten Studierende anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekannt zu geben. Das Lehramtsstudium sei somit seit der durch das UniStG geänderten Rechtslage nicht mehr in Form von zwei kombinationspflichtigen Studienrichtungen, sondern in einem Studium mit zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren und daher im Sinne des § 13 Abs. 1 StudFG als ein einheitliches Studium zu bewerten. Die Änderung der Wahl des Unterrichtsfaches stelle "somit" keinen Studienwechsel dar, weil die Studienrichtung Lehramtsstudium weitergeführt werde. Auch unter der Annahme, dass zwei verschiedene Studienrichtungen vorlägen, wäre das Erlöschen des Anspruches wegen Überschreitung der Anspruchsdauer festzustellen, weil die Beschwerdeführerin am Ende des fünften Semesters die Absolvierung des gesamten ersten Abschnittes nicht habe nachweisen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Das StudFG lautet in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 75/2003 (auszugsweise):

"Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

...

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25)

...

Begriff

§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.

(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.

...

Vorstudien

§ 15 (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer insoweit zu

berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet

oder Prüfungen anerkannt werden. ...

...

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende


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1.
sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
2.
die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§ 20 bis 25).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

Studienwechsel

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. ...

...

Erlöschen des Anspruches

§ 50.

...

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

...

3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen.

..."

1.2. Anlage 1 Z. 3 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2002, - für Lehramtsstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 weiter von Bedeutung - lautete (auszugsweise):

"3. Lehramtsstudium

3.1. Aufgabenstellung: das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.

3.2. Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer des Lehramtsstudium anzubieten ist:

a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch),

b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und Warenlehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik und Informatikmanagement, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),

...

3.4. Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:

a) In den geistes- und kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60 bis 80,

b) in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 80 bis 120,

...

Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.

3.5. Fächerwahl: Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekannt zu geben.

...

Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem der beiden Unterrichtsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu wählen.

3.6. Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfasst 12 Wochen. ... .

..."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die Annahme zu Grunde, die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin in ihrem bereits im Wintersemester 2001/2002 begonnenen Lehramtsstudium und habe die sich aus § 18 Abs. 1 StudFG ergebende Anspruchsdauer überschritten, weshalb ihr im Sommersemester 2004 keine Studienbeihilfe gebühre. Demgegenüber geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass in ihrem Fall ein nach dem zweiten Semester erfolgter - und daher im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG "unschädlicher" - Studienwechsel vorliege, der dem Anspruch auf Studienbeihilfe nicht entgegensteht.

2.2. Das StudFG enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffes des Studienwechsels bzw. keine nähere Umschreibung, wann davon auszugehen ist, dass im Sinne des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG "ein anderes Studium" aufgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zu § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 und in der Folge zum StudFG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/12/0175, vom , Zl. 98/12/0163, vom , Zl. 2000/12/0053, und vom , Zl. 2001/10/0144) ausgesprochen, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.

In seinem erwähnten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis darauf, dass der Begriff "Studium" im Sinne des StudFG jeweils durch die Inskription bzw. nach dem UniStG durch die Zulassung zu einem bestimmten (Diplom- oder Doktorats-)Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung (vgl. § 32 UniStG) bestimmt wird, insofern also eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vorliegt, die Auffassung vertreten, dass die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung - bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen Studiums - auch im Sinne des StudFG ein Studienwechsel ist und (im Sinne der Erläuterungen zur RV zur Stammfassung des § 13 StudFG) jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstellt. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom bestätigt.

Nicht zu beschäftigen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem nach dem UniStG betriebenen Lehramtsstudium ein Studienwechsel im Sinn des § 17 StudFG bzw. die Aufnahme eines anderen Studiums im Sinne des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG vorliegt.

2.3. Wie die RV zum UniStG (RV 588 Blg. NR 20. GP, 105) hervorhebt, war das Lehramtsstudium nach der alten Rechtslage grundsätzlich ein kombinationspflichtiges Studium (d.h. die Studierenden hatten zwei Studienrichtungen zu verbinden und um die pädagogische Ausbildung zu ergänzen), während das neue Modell des Lehramtsstudiums (nach dem UniStG) "ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium" vorsehe, wobei allerdings im Lehramtsstudium "generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren" sei.

Die oben (Pkt. 2.2.) wiedergegebene hg. Judikatur, wonach jede Änderung einer kombinationspflichtigen Studienrichtung einen Studienwechsel darstellt, ist auf das neue Lehramtsstudium folglich nicht unmittelbar anwendbar.

Daraus ist aber für den Standpunkt der belangten Behörde nichts gewonnen.

Gemäß Z. 3.1 der Anlage 1 zum UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlichkünstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden gemäß Z. 3.5 anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekannt zu geben. Z. 3.4 regelt die Studiendauer (9 Semester) und sieht in den - im Beschwerdefall interessierenden - naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern (lit. b) 80 bis 120 Semesterstunden je Fach vor. Für alle Fächer gilt gemäß dem letzten Satz von Z 3.4, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z. 1 festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen sind.

Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (sowie zu der gemäß Z. Wochen dauernden praktischen Ausbildung) nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Die von der belangten Behörde präferierte Auslegung, nach der trotz Änderung eines Unterrichtsfaches von der Identität des (Lehramts)Studiums auszugehen wäre, hätte - lege non distinguente -

zur kaum einsichtigen Konsequenz, dass auch nach Änderung beider Unterrichtsfächer (weiterhin) dasselbe Studium betrieben würde, also auch dann, wenn etwa im Falle der Z. 3.2 lit. a ein Studium mit den Unterrichtsfächern "Englisch" und "Russisch" begonnen, später aber mit den Unterrichtsfächern "Griechisch" und "Latein" fortgesetzt bzw. im Falle der Z. 3.2 lit. b ein Studium mit den Fächern "Geographie und Wirtschaftskunde" und "Leibeserziehung" begonnen, später aber mit den Unterrichtsfächern "Mathematik" und "Physik" fortgesetzt würde.

Die vom Verwaltungsgerichtshof für geboten erachtete Auslegung steht auch mit der oben (Pkt. 2.2.) einleitend wiedergegebenen hg. Judikatur zum Studienwechsel nicht in einem Spannungsverhältnis, weil auch in dieser erkennbar auf die Identität des Studiums abgestellt wird.

2.4. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin nach der Änderung des einen der beiden Unterrichtsfächer auf das Unterrichtsfach "Chemie" nicht mehr ihr ursprünglich begonnenes (Lehramts)Studium fortgesetzt hat, weshalb - wie sich aus dem Zusammenhang der § 15 Abs. 1 erster Satz und § 17 StudFG ergibt - die Anspruchsdauer mit Beginn des neuen Studiums neu zu laufen begonnen hat. Dass aber bezogen auf den Beginn des neuen Studiums ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, hat die belangte Behörde die aufgrund ihrer Verkennung der Rechtslage von einer Überschreitung der Anspruchsdauer ausgegangen ist, nicht festgestellt.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am