VwGH vom 27.01.2012, 2012/17/0002

VwGH vom 27.01.2012, 2012/17/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister in 4041 Linz, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014201/1-2010-La, betreffend Verkehrsflächenbeitrag nach der oberösterreichischen Bauordnung (mitbeteiligte Parteien: J und J W in L, vertreten durch Mag. Dr. Ernst Reitmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Herrenstraße 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1.1. Die mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind je zur Hälfte Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der beschwerdeführenden Partei. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde erster Instanz vom wurde den mitbeteiligten Parteien eine auf diese Grundstücke bezogene Baubewilligung zum Abbruch eines bestehenden "Garagenriegels" sowie der anschließenden Errichtung von vier Fertigteilgaragengebäuden und einer straßenseitigen Einfriedung erteilt.

Mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz (nunmehr als Abgabenbehörde erster Instanz) wurde den mitbeteiligten Parteien angekündigt, dass sie aus Anlass der erteilten Baubewilligung mit einem Kostenbeitrag nach den §§ 19 ff der Oö. Bauordnung 1994 für die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche zu rechnen hätten.

In ihrer Stellungnahme vom vertraten die mitbeteiligten Parteien die Auffassung, dass (nur) drei Fertigteilgaragen tatsächlich für Abstellplätze genützt würden und diese zusammen eine Nutzfläche von (weniger als) 50 m2 aufwiesen; die Nutzung der vierten Fertigteilgarage erfolge als Garten- und Gerätelager, sodass gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 der Oö. Bauordnung 1994 kein Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben sei. Ungeachtet des Befreiungstatbestandes nach der eben genannten Gesetzesstelle sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das auf den Grundstücken befindliche Hauptgebäude zweifelsfrei ein "Kleinhausbau" im Sinn der Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes und somit auch der Tatbestand des § 21 Abs. 2 Z. 2 der Oö. Bauordnung 1994 erfüllt sei.

1.2. Mit dem Bescheid vom des Magistrates der Landeshauptstadt Linz wurden in der Folge die mitbeteiligten Parteien verhalten, einen Beitrag in der Höhe von EUR 6.770,50 zu den Kosten der Herstellung einer näher genannten öffentlichen Verkehrsfläche zu leisten.

Begründend führte die Behörde erster Instanz unter anderem aus, dass es auf die Beitragsvorschreibung keinen Einfluss habe, ob oder dass ein Teil des bewilligten Garagenriegels "zweckendfremdet" bzw. nicht bewilligungsgemäß genutzt werde. Voraussetzung für die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages sei unter anderem die Tatsache, dass eine Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes erforderlich sei, dessen Nutzfläche ein Ausmaß von 60,762 m2 aufweise, wie dies aus den verfahrensgegenständlichen Unterlagen zu entnehmen sei.

Zum Einwand, dass gemäß § 21 Abs. 2 Z. 2 der Oö. Bauordnung 1994 eine 60 %ige Ermäßigung zu berücksichtigen sei, sei festzuhalten, dass es für die Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung unerheblich sei, ob es sich beim nunmehr bewilligten Objekt zuvor um einen nicht bewilligten konsenslosen Altbestand gehandelt habe. Beitragsauslösend sei die Baubewilligung vom für die Errichtung des Garagenriegels. Wäre anlässlich der Baubewilligung für den Hauptbaukörper auf diesem Bauplatz oder anlässlich eines anderen Anknüpfungspunktes bereits ein ermäßigter Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben und geleistet worden, wäre dieser auf den nunmehr vorzuschreibenden vollen Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen gewesen. Da jedoch zu keinem früheren Zeitpunkt eine derartige Vorschreibung erfolgt sei, sei die Gemeinde auf Grund der zuletzt erteilten Baubewilligung für den Garagenriegel verpflichtet, den Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben.

Die mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhoben dagegen Berufung, wobei sie im Wesentlichen auf die bereits in ihrer Stellungnahme vom vorgebrachten Argumente verwiesen.

1.3. Mit dem Bescheid vom gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung keine Folge. Begründend verwies die Berufungsbehörde unter anderem darauf, dass § 21 Abs. 1 Z. 1 der Oö. Bauordnung 1994 iVm § 3 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. nur dann zum Tragen komme, wenn die die Abgabenvorschreibung auslösende Baubewilligung für ein Gebäude erteilt werde, das nicht Wohnzwecken diene und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung besitze. Bei Garagen werde ex lege dargestellt, dass ihre "untergeordnete Bedeutung" bei einer Nutzfläche von 50 m2 jedenfalls ende. Würden daher - wie im Beschwerdefall - durch die maßgebende Baubewilligung eine oder mehrere Garagen bewilligt, deren Gesamtnutzfläche mehr als 50 m2 betrage, scheide die Anwendbarkeit des erwähnten Ausnahmetatbestandes aus. Inhalt des vorliegenden Baubewilligungsbescheides vom sei das aus vier Einzelgaragen bestehende Objekt mit einer Gesamtgaragennutzfläche von 60,76 m2, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994 iVm § 3 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. nicht erfüllt sei; auf die tatsächliche Nutzung des Objektes komme es dabei nicht an.

Der Ermäßigungstatbestand des § 21 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 setzte voraus, dass die abgabenbegründende Baubewilligung für einen Kleinhausbau erteilt worden sei; Garagen seien keine Kleinhausbauten in diesem Sinne, da sie nicht ausschließlich Wohnzwecken dienten. Soweit die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien als Berufungswerber davon ausgingen, dass wegen der Existenz eines auf den gegenständlichen Bauplatz bestehenden Kleinhausbaues § 21 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 anzuwenden sei, lasse der Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der Gesetzessystematik keinen Zweifel daran offen, dass die Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages nur dann Platz greifen könne, wenn die den Abgabentatbestand verwirklichende Baubewilligung für einen Kleinhausbau erteilt worden sei. Würden in einer Baubewilligung mehrere Bauvorhaben genehmigt, so ermäßige sich der Verkehrsflächenbeitrag nur dann, wenn sämtliche bewilligte Bauvorhaben unter einen oder mehrere der in § 21 Abs. 1 bis 4 Oö. Bauordnung 1994 normierten Tatbestände subsumierbar wären. Das Argument, wonach sich auf dem Bauplatz ein früher bewilligter Kleinhausbau befinde, welcher - wäre er Gegenstand der abgabenbegründenden Baubewilligung - eine Ermäßigung nach sich ziehen würde, sei daher für die Bemessung der Abgabe bedeutungslos.

Zutreffend habe zudem die Erstbehörde - so die Berufungsbehörde weiter - auch auf die Bestimmung des § 21 Abs. 3 der Oö. Bauordnung 1994 hingewiesen. Wäre nämlich im Beschwerdefall aus Anlass der Bewilligung des auf dem Bauplatz befindlichen Kleinhausbaues ein nach § 21 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. ermäßigter Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden, hätte aus Anlass der Bewilligung des "Garagenriegels" der volle Beitrag vorgeschrieben und die Vorleistung angerechnet werden müssen. Das Gesetz gehe daher von der Zielsetzung aus, dass immer dann, wenn im Zuge der Verbauung eines Grundstückes zu irgendeinem Zeitpunkt eine Baubewilligung für ein nicht nach § 21 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 privilegiertes Objekt erteilt werde, der Verkehrsflächenbeitrag - unter allfälliger Anrechnung von früheren gegebenenfalls ermäßigten Vorleistungen - in voller Höhe vorzuschreiben sei.

1.4. In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führten die mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Wesentlichen aus, wenn die Behörden erster und zweiter Instanz den Einwand der Nutzung der Garagen, nämlich dass nur drei davon als Garagen, eine jedoch als Kellerersatzraum bzw. Gerätelager genutzt werde, als irrelevant abtue, werde die Rechtslage verkannt. Bei richtiger Interpretation hätte die Behörde erkennen müssen, dass die flächenmäßige Obergrenze von 50 m2 des § 3 Abs. 2 Z. 5 Oö. Bauordnung 1994 nur auf mit Schutzdächern versehene Abstellflächen und Garagen anzuwenden sei; sonstige nicht Wohnzwecken dienende Baulichkeiten von baurechtlich untergeordneter Bedeutung unterlägen einer Flächenbegrenzung nach den hier maßgeblichen Bestimmungen nicht. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Nutzung von Garagen als Gerätelager baurechtlich zweifelsfrei zulässig und möglich sei. Beurteilungsparameter könne hier nur sein, dass diese Nebengebäude nicht zu Wohnzwecken genutzt würden und auch nicht für diese Zwecke nutzbar ausgestattet seien. Es sei daher falsch, wenn die Behörde erster Instanz von einer "widmungswidrigen Verwendung" spreche. Es sei daher auf die tatsächliche Nutzung abzustellen.

Zur Frage des Ermäßigungstatbestandes nach § 21 Abs. 2 Z. 2 der Oö. Bauordnung 1994 würden die bisherigen Einwendungen in der Vorstellung aufrecht erhalten, wonach die von den Behörden vorgenommene Interpretation der relevanten Gesetzesstellen ein vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht gewolltes und den Geboten der Gleichheit vor dem Gesetz und der Sachlichkeit widersprechendes Ergebnis nach sich zöge. Im fiktiven Fall eines vor der Errichtung des Garagenriegels erfolgten Abbruches aller auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und der anschließenden Neuerrichtung derselben samt Errichtung der verfahrensgegenständlichen Garagen als Nebengebäude auf Grundlage einer Baubewilligung wäre der Ermäßigungstatbestand zweifelsfrei anzuwenden. Die von den Abgabenbehörden vertretene Ansicht verhindere jedoch "die zeitgemäße Adaptierung von Althäusern".

1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Folge, hob den Bescheid der Berufungsbehörde auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz.

Nach Wiedergabe des Sachverhalts, des Parteienvorbringens, des Verwaltungsgeschehens und der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Rechtsvorschriften führte sie entscheidungswesentlich aus, beim verfahrensgegenständlichen Objekt handle es sich um vier Fertigteilgaragen zu je 15,19 m2 Nutzfläche, wobei die gesamte Nutzfläche größer als 50 m2 sei, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994 nicht zur Anwendung kommen könne.

Der Auffassung der mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass das Garagenobjekt unter den genannten Ausnahmetatbestand falle, weil eine Garage nicht bestimmungsgemäß genutzt werde, sei nicht zu folgen, weil sich aus der Bestimmung nicht ergebe, dass Gebäude in einzelne Benützungsabschnitte zu unterteilen wären, um so als untergeordnete Gebäude im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. zu gelten.

Die Verpflichtung der mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, einen Verkehrsflächenbeitrag zu leisten, stehe daher somit dem Grunde nach fest.

Es dürfe jedoch nicht der volle Verkehrsflächenbeitrag eingehoben werden, weil die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 heranzuziehen sei. Diese Gesetzesbestimmung ordne für sämtliche Kleinhausbauten zwingend eine Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages um 60 % an. Nach Auffassung der belangten Behörde würde es zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, wollte man diese Bestimmung tatsächlich nur auf Garagengebäude, die im Projektzusammenhang mit Kleinhausbauten baubehördlich bewilligt würden, anwenden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass durch ein und dieselbe Straße aufgeschlossene Kleinhausbauten mit Garagen hinsichtlich der Beitragspflicht völlig unterschiedlich behandelt werden müssten, in Abhängigkeit ausschließlich davon, ob das Garagengebäude anlässlich der Erteilung der Baubewilligung für den Kleinhausbau baubehördlich mitbewilligt werde oder erst nach Erteilung derselben.

Führe man sich zudem vor Augen - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter -, dass im Fall der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrags aus Anlass der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche bei der Ermittlung des Verkehrsflächenbeitrags der Ermäßigungstatbestand für Kleinhausbauten greifen würde, könne auch die Annahme nicht unrichtig sein, dass aus Anlass der Erteilung der Baubewilligung für das Garagengebäude der genannte Ermäßigungstatbestand heranzuziehen sei. Aus diesem Grunde vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass die Systematik des § 21 Oö. Bauordnung 1994 betreffend Ermäßigungen des Verkehrsflächenbeitrages sachgerecht nur so verstanden werden könne, dass für die Frage einer allfälligen Ermäßigung bei der Beitragsvorschreibung in erster Linie auf die "Hauptbebauung" eines Grundstückes abzustellen sei.

Die Gemeindebehörden hätten bei ihrer Entscheidung die Rechtsauffassung vertreten, dass nach § 21 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994 auch dann, wenn aus Anlass der Bewilligung des auf dem Bauplatz befindlichen Kleinhausbaues ein nach § 21 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. ermäßigter Verkehrsflächenbeitrag bereits vorgeschrieben und entrichtet worden wäre, aus Anlass der Baubewilligung des Garagenriegels der volle Beitrag vorgeschrieben und die Vorleistung hätte angerechnet werden müssen. Das Gesetz gehe von der Zielsetzung aus, dass immer dann, wenn im Zuge der Verbauung eines Grundstückes zu irgendeinem Zeitpunkt eine Baubewilligung für ein nicht nach § 21 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 privilegiertes Objekt erteilt werde, der Verkehrsflächenbeitrag - unter allfälliger Anrechnung von früheren (ermäßigten) Vorleistungen - in voller Höhe vorzuschreiben sei.

Diese Ansicht könne jedoch - wie näher dargelegt wird - nur in jenen Fällen zu Grunde gelegt werden, in denen ein Gebäude, für welches eine Baubewilligung erteilt worden sei, so umgebaut werde, dass der Entfallstatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 1 bzw. die 60 %ige Ermäßigung für Kleinhausbauten nach § 21 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. nicht mehr greife; lege man nämlich die Auslegung der Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Partei zu Grunde, würde dies dazu führen, dass für Garagen bis zu 50 m2 Nutzfläche keine Beitragspflicht, hingegen für Garagen über 50 m2 Nutzfläche ein Verkehrsflächenbeitrag in Höhe von 100 % zu leisten wäre. Eine derartige Auslegung würde zu Ungleichheiten führen, die sachlich nicht gerechtfertigt seien.

1.6. Die beschwerdeführende Landeshauptstadt bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung LGBl. Nr. 96/2006, regelt in den §§ 19 ff den Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen. Nach § 19 Abs. 1 leg. cit. hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen sind, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr- , Fußgänger- und Wanderwege.

Nach § 19 Abs. 4 leg. cit. ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 21 leg. cit. regelt die Ausnahmen und Ermäßigungen hinsichtlich des Verkehrsflächenbeitrages. Nach dessen Abs. 1 Z. 1 entfällt der Verkehrsflächenbeitrag, wenn die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Sinn des § 3 Abs. 2 Z. 5 Oö. Bauordnung 1994 erteilt wird.

Nach § 21 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. ermäßigt sich der Verkehrsflächenbeitrag um 60 %, wenn die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten erteilt wird.

Nach Abs. 3 der zitierten Bestimmung ist der Verkehrsflächenbeitrag neu zu berechnen und dem oder der Beitragspflichtigen anlässlich der neuerlichen Baubewilligung entsprechend vorzuschreiben, wobei bereits geleistete, nach Abs. 2 ermäßigte Beiträge anzurechnen sind, wenn nach Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrags eine auf denselben Bauplatz (dasselbe Grundstück) abgestellte Baubewilligung erteilt wird und auf diese die Ermäßigungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr zutreffen.

Bei den in § 21 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994 angesprochenen Gebäuden im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 5 dieses Gesetzes handelt es sich um Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich untergeordnete Bedeutung haben (wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 50 m2, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dgl.).

2.2. Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation des § 21 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 und damit gegen die Heranziehung des ermäßigten Satzes für Kleinhausbauten von 60 %.

Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien nehmen nur zu dieser Rechtsfrage Stellung.

Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verkehrsflächenbeitrages im Sinne des § 19 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 aus der Erteilung der Baubewilligung für den "Garagenriegel" abzuleiten ist. Der Gesetzgeber hat nun in § 21 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. (in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z. 5 leg. cit.) eine ausdrückliche Regelung für Garagen getroffen. Diese sind danach bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 50 m2, bezogen auf das mit diesem(n) Garagengebäude(n) Grundstücke (Bauplatz) überhaupt vom Verkehrsflächenbeitrag befreit. Bei Garagen mit einer darüber hinausgehenden Nutzfläche - dass eine solche vorliegt, ist zwischen den Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr strittig - kommt danach der volle Verkehrsflächenbeitrag zur Vorschreibung.

Die belangte Behörde, die grundsätzlich auch von dieser unstrittigen Rechtslage ausging, vertrat jedoch im angefochtenen Bescheid die Ansicht, bei Kleinhausbauten würde dies zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, weshalb für Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m2 der ermäßigte Verkehrsflächenbeitragssatz von 60 % dann zur Anwendung zu kommen habe, wenn auf der Liegenschaft (dem Grundstück) ein Kleinhausbau errichtet worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsansicht nicht zu teilen. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber dem Wortlaut nach die Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages in § 21 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 ausdrücklich nur für den Fall der Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten (und nicht von Garagen mit über 50 m2 Nutzfläche) vorgesehen hat, ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und dabei von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; insbesondere wurde auch eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes als anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers beurteilt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dessen Erkenntnis vom , G 122/05 u.a. = VfSlg. 17.931, mwN). Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht eine Regelung nicht von Vornherein gleichheitswidrig.

Wenn der Gesetzgeber im hier zu beurteilenden Fall offenbar eine Garagennutzfläche bis 50 m2 als Regelfall angesehen und diesen überhaupt vom Verkehrsflächenbeitrag ausgenommen hat, Garagen mit einer darüber hinaus gehenden Nutzfläche jedoch nicht begünstigen wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Ungleichbehandlung zu erblicken, die zu einer gesetzeskorrigierenden Interpretation (auch im Zusammenhang mit Kleinhausbauten) zwingen würde.

Da die belangte Behörde insoweit von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am