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VwGH vom 21.11.2012, 2008/07/0161

VwGH vom 21.11.2012, 2008/07/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde

1. des AR in A und 2. des CG in S, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. LAS-210/0592, betreffend ersatzlose Aufhebung eines Bescheides und Zurückweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers i.A. Veräußerung von Weiderechten nach dem Vorarlberger FLG (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer richtete mit Eingabe vom an die Agrarbezirksbehörde B. (ABB) eine Mitteilung, die - soweit für den vorliegenden Fall relevant - folgenden Inhalt hatte (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sehr geehrter Herr M.,

wie wir bereits am Telefon besprochen haben, besitzt meine Frau M. R. ein paar 'Fuss' Weiderechte an der Alpe E. und da mein derzeitiger Jungviehbestand 19 Stück umfasst, habe ich mich entschlossen an der Alpe N. Weiderechte zu erwerben. (…) Anbei schicke ich Ihnen noch den Kaufvertrag mit M. F. über 25 'Fuss' (aus dem Nachlass von L. F.), der von R. A. per Unterschrift genehmigt wurde.

Vielen Dank für Ihren persönlichen Einsatz, (…)" Diesem Schreiben waren zwei Kaufverträge über Weiderechte

angeschlossen. Der erste dieser Kaufverträge war mit datiert. Die Vertragsparteien dieses Kaufvertrages waren M. F. als Verkäuferin und der Erstbeschwerdeführer als Käufer. Gegenstand des Kaufvertrages waren 25 "Fuss" (4 1/6) Weiderechte an der Agrargemeinschaft Alpe N.

Dieser Kaufvertrag wies darüber hinaus auch eine Unterschrift von R. A., dem Obmann der Agrargemeinschaft Alpe N. auf.

Der zweite beiliegende Kaufvertrag war mit datiert. Vertragsparteien dieses Kaufvertrages waren der Zweitbeschwerdeführer als Verkäufer und der Erstbeschwerdeführer als Käufer. Gegenstand des Kaufvertrages waren 13 "Fuss" (2 1/6) Weiderechte an der Agrargemeinschaft Alpe N.

Das Schreiben des Erstbeschwerdeführers wurde von der ABB an den Obmann der Agrargemeinschaft Alpe N., R. A., zur Stellungnahme übermittelt. In seinem Antwortschreiben vom führte der Obmann im Wesentlichen aus, dass es sich bei beiden Kaufverträgen um Scheinverträge handle, die zum Ziel hätten, den Bruder des Erstbeschwerdeführers, G. R., in den Besitz der Anteile zu bringen.

Mit Schreiben vom setzte die ABB den Erstbeschwerdeführer von dieser Stellungnahme in Kenntnis und forderte ihn auf, insbesondere zum Vorwurf, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Kaufverträgen um "Scheingeschäfte" handle, die in Wahrheit nur dazu dienten, die Interessen des Bruders des Erstbeschwerdeführers, G. R., wahrzunehmen, Stellung zu nehmen. Dieser sei als Nichtlandwirt gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. nicht berechtigt, Weiderechte zu erwerben.

Mit seiner vor der ABB aufgenommenen Niederschrift vom bestritt der Erstbeschwerdeführer die Ausführungen des Obmanns der Agrargemeinschaft Alpe N. Er führte u.a. aus, dass er als aktiver Landwirt tätig sei und aufgrund seines Viehbestandes dringend darauf angewiesen sei, sein Vieh auftreiben zu können. Daher habe er die Möglichkeit, Weiderechte mittels zweier Kaufverträge an der Alpe N. zu erwerben, wahrgenommen. Es handle sich dabei um ca. 40 "Fuss".

Zum Vorwurf der Alpverwaltung, wonach der Erstbeschwerdeführer die Anteile nur erwerbe, um die Interessen seine Bruders G. R. wahrzunehmen, sei auszuführen, dass er dies ausdrücklich zurückweise. Das Interesse und der Bedarf an den verfahrensgegenständlichen Weiderechten ergäben sich ausschließlich aus dem dringenden Bedarf zur Entlastung seines Heimbetriebes. Der Erstbeschwerdeführer habe sich daher auch bereits darum bemüht, als Pächter der Alpe N. akzeptiert zu werden; leider sei er aber bei der letzten Ausschreibung nicht zum Zug gekommen. Er vertrete nur seine Interessen und nicht die Interessen seines Bruders G. R. Darüber hinaus habe er aufgrund der Satzung der Agrargemeinschaft N. einen Anspruch darauf, die verfahrensgegenständlichen Weiderechte zu erwerben, weil er im Gerichtsbezirk B. einen Rinderhaltungsbetrieb im größeren Ausmaß führe.

Am hielt die Agrargemeinschaft Alpe N. ihre Jahreshauptversammlung ab. Aus dem - in den Verwaltungsakten erliegenden - Protokoll dieser Hauptversammlung ergibt sich, dass die Agrargemeinschaft Alpe N. davon ausgegangen ist, dass ihr gemäß ihrer Satzung ein Vorkaufsrecht im Falle des Verkaufs von Weiderechten zukomme, weswegen der Verkauf von Weiderechten der Agrargemeinschaft auch zu melden sei. Weiters enthält das Protokoll das Ergebnis einer Abstimmung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Alpe N., wonach dieses Vorkaufsrecht in Bezug auf die Weiderechte der M. F. und des Zweitbeschwerdeführers ausgeübt werden solle.

In weiterer Folge erließ die ABB einen mit datierten Bescheid.

Der Spruch dieses Bescheides lautet (Anonymisierungen und Anmerkungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Gemäß § 33 Abs. 6 und 8 des Flurverfassungsgesetzes, LGBl. 2/1979 idF LGBl. Nr. 29/2002 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. wird die Bewilligung zur Veräußerung der dem C. G. (Anm.: Zweitbeschwerdeführer), (…), gehörenden 2 1/6 Weiderechte und die der M. F., (…) gehörenden 4 1/6 Weiderechte jeweils an der Agrargemeinschaft Alpe N. an A. R. (Anm.: Erstbeschwerdeführer), (…), versagt."

Nach der Wiedergabe des Sachverhalts - insbesondere auch der Ergebnisse der Abstimmung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Alpe N. und der Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom - führte die ABB in der Begründung dieses Bescheides u.a. aus, dass gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. dieser Körperschaft ein Vorkaufsrecht zukomme. Daher sei der beabsichtigte Verkauf dem Obmann der Agrargemeinschaft Alpe N. anzuzeigen.

Das Vorkaufsrecht könne anschließend binnen eines Monates ab dem Tag der Anzeige geltend gemacht werden.

Daran anknüpfend gab die ABB Auszüge aus dem hg. Erkenntnis (richtig: dem hg. Beschluss) vom , Zl. 2004/07/0161, wieder und führte in diesem Zusammenhang aus, es ergebe sich aus diesem Erkenntnis (richtig: dem Beschluss), dass in einem Verfahren zur Übertragung von agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten nur der Veräußerer berechtigt sei, eine Bewilligung einzuholen. Dies seien im konkreten Fall M. F. und der Zweitbeschwerdeführer.

Auch § 4 Abs. 6 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. und das dort festgelegte Vorkaufsrecht zielten darauf ab, dass ein beabsichtigter Verkauf - und nicht der Kauf - dem Obmann anzuzeigen sei, damit die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen könne. Der Veräußerer habe keine besondere Beziehung mehr zu den Weiderechten, derer er sich entledigen wolle, der Erwerber hingegen würde diese dringend benötigen. Es sei daher sinnvoll und zweckmäßig, dass der Veräußerer der Agrargemeinschaft den beabsichtigten Verkauf anzeige.

Ein solcher Vorkaufsfall sei jedoch bisher nicht eingetreten, weil die Verkäufer mit der vorkaufsberechtigten Agrargemeinschaft keinen Kontakt betreffend der Veräußerung aufgenommen hätten.

Daher sei die Bewilligung nicht zu erteilen.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung an die belangte Behörde. In der Berufung wird u.a. ausgeführt, dass aus dem erstinstanzlichen Bescheid nicht hervorgehe, welche Teile der Begründung den Spruch des Bescheides stützten. In der Berufung werden zur Frage der Parteistellung Teile eines "Gutachtens" von Univ. Prof. Dr. P. wiedergegeben. Erwerbsvorgänge an Weiderechten hätten zivilrechtlichen Charakter und seien daher nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu behandeln. Hiezu gehöre auch, dass in einem Verfahren zur Genehmigung eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes beide Vertragsparteien auch Parteien des Genehmigungsverfahrens seien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte falle jedes Verfahren zur Erlassung privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte unter Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), womit allen Vertragsparteien ein menschenrechtlicher Anspruch auf Teilnahme am Verfahren gewährleistet sei.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die Parteistellung zuletzt in Verfahren zur Erlassung privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte in zwei näher bezeichneten Urteilen ausdrücklich bejaht. Es sei daher absurd, das hg. Erkenntnis (richtig: den hg. Beschluss) vom , Zl. 2004/07/0161, noch zu zitieren. Es hätten vielmehr beide Parteien einer Weiderechtsübertragung jeweils Parteistellung im Genehmigungsverfahren bzw. im Beschwerdeverfahren über die Versagung der Eintragung durch die jeweilige Agrargemeinschaft.

Zur Argumentation der Agrargemeinschaft N., wonach ein Scheingeschäft beabsichtigt sei, sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer eine große Landwirtschaft betreibe und eigene Tiere auf die Alpe N. bringen werde, um diese dort sömmern zu lassen. Hingegen habe kein einziger Weideberechtigter der Agrargemeinschaft Alpe N. in den vergangenen Jahren Vieh auf die Alpe gebracht.

Zum Bestehen des Vorkaufsrechtes der Alpe N. sei anzumerken, dass dieses nur scheinbar bestehe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hätten Satzungen von Agrargemeinschaften zivilrechtlichen Charakter. Es sei daher aus Anlass jedes Verfahrens zu prüfen, ob eine Satzung gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen des Zivilrechts verstoße. Komme eine Behörde zum Ergebnis, dass eine Satzungsbestimmung nach § 879 ABGB nichtig sei, dann habe sie diese Bestimmung bei der Anwendung der Satzung außer Betracht zu lassen.

Weiderechte seien Anteile an einer juristischen Person. Ein Weiderecht würde einem Miteigentumsanteil von 1/74 am Grundbestand der Alpe N. samt Zubehör entsprechen. Ein Grundstück könne nicht Anteile an sich selbst haben, auch eine juristische Person könne nicht Anteile an sich selbst haben. Die Bestimmungen des § 4 Z. 2 und Z. 6 der Satzung der Alpe N. seien daher nichtig und es liege kein Vorverkaufstatbestand vor. Deswegen werde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung in vollem Umfang erteilt werde.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde (LAS) den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 33 Abs. 8 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes (kurz: FLG) den erstinstanzlichen Bescheid der ABB vom mangels rechtsgültigem Antrag aufhob sowie zusätzlich und gemäß § 4 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. die Berufung des Erstbeschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückwies.

In der Begründung dieses Bescheides gab die belangte Behörde zunächst den Gang des bisherigen Verwaltungsverfahrens, die wesentlichen Begründungselemente des erstinstanzlichen Bescheides sowie die Ausführungen in der Berufung der Beschwerdeführer wieder. Darüber hinaus führte die belangte Behörde u.a. aus, dass der erstinstanzliche Bescheid auch über die Bewilligung der Weidrechte im Eigentum der M. F. abgesprochen habe, über diesen Vorgang jedoch keine Berufung vorliege, sodass diese nicht Gegenstand der gegenständlichen Erledigung seien.

Anschließend legte die belangte Behörde dar, dass persönliche (walzende) Anteile an Agrargemeinschaften gemäß § 33 Abs. 8 FLG nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden dürften.

Die Satzung der Agrargemeinschaft Alpe N. sehe vor, dass unter Lebenden nur solche Personen Weiderechte erwerben könnten, die im Gerichtsbezirk B. eine Landwirtschaft (Rinderhaltung) betrieben. Außerdem könnten Mitglieder (auch Nichtlandwirte), die in den Gerichtsbezirken B., D. oder Br. ihren ordentlichen Wohnsitz hätten, Weiderechte erwerben.

Die Satzung sehe weiters vor, dass beim Verkauf von Weiderechten die Agrargemeinschaft Alpe N. ein Vorkaufsrecht habe. Ein beabsichtigter Verkauf sei daher dem Obmann der Agrargemeinschaft Alpe N. anzuzeigen, das Vorkaufsrecht könne innerhalb eines Monats ausgeübt werden.

§ 33 Abs. 8 FLG sei zu entnehmen, dass die Veräußerung der Anteilsrechte einer Bewilligung bedürfe. Eine derartige Bewilligung sei antragsbedürftig, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Veräußerer den Antrag stellen müsse. Ein solcher Antrag des Veräußerers sei nicht erfolgt, auch die Eingabe des Erwerbers, dem aber ohnehin keine Parteistellung zukommen würde, enthalte keinen Antrag, sondern nur eine Mitteilung. Daher sei der angefochtene Bescheid der ABB gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben gewesen und der Berufung schon aus formellen Gründen kein Erfolg beschieden.

Auch die - einen nicht tragenden Teil der Berufungserledigung bildende - materiellrechtliche Seite der Berufung bzw. des erstinstanzlichen Bescheides führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Veräußerer hätte seine Verkaufsabsicht mitteilen müssen, damit die Agrargemeinschaft innerhalb eines Monates verfügen hätte können, ob sie ihr Vorkaufsrecht in Anspruch nehme oder nicht. Der Umstand, dass Erst- und Zweitbeschwerdeführer das Geschäft bereits abgeschlossen hätten, gehe auf deren Risiko.

Die in der Berufung vertretene Ansicht, die Vorverkaufsbestimmungen der gegenständlichen Satzung wären nichtig, könne nicht beigepflichtet werden. Weiderechte an Agrargemeinschaften seien öffentlich-rechtliche agrargemeinschaftliche Anteile nach den Bestimmungen der §§ 30 ff. FLG.

Der Umstand, dass die Satzung zivilrechtliche Komponenten enthalte, bedeute nicht, dass die Anteile an einer Agrargemeinschaft privatrechtliche Miteigentumsanteile seien.

Dem stünde auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht entgegen, weil der Verfassungsgerichtshof lediglich entschieden habe, dass Satzungen von Agrargemeinschaften keinen Verordnungscharakter hätten. Daraus zu schließen, dass die Satzung lediglich nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen seien, greife zu kurz.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 2352/07, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abtrat.

In ihrer ergänzten Beschwerde begehren die beschwerdeführenden Parteien, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom einen Devolutionsantrag beim Obersten Agrarsenat (OAS) ein, in welchem er (zusammengefasst) ausführte, dass mit dem im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nur über die Berufung hinsichtlich der Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Weiderechte vom Zweitbeschwerdeführer an den Erstbeschwerdeführer, nicht aber über die Berufung hinsichtlich der Veräußerung der Weiderechte von M. F. an den Erstbeschwerdeführer entschieden worden sei. Aus diesem Grund liege eine Säumnis der belangten Behörde vor, weswegen der Übergang der Zuständigkeit auf den OAS beantragt werde.

Mit Bescheid des OAS vom wurde der Devolutionsantrag des Erstbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 564/09, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abtrat.

Mit hg. Beschluss vom , Zl. 2009/07/0129, wurde dieses Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Erstbeschwerdeführer dem - in Folge der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - ergangenen Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, dass sie aufgrund eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom , 3 Ob 258/07y, selbst Bedenken hegen würden, ob die gegenständliche Beschwerde überhaupt zulässig sei.

§ 7 Abs. 2 Z. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951 (AgrBehG), sehe eine Berufung an den Obersten Agrarsenat vor, wenn es sich beim angefochtenen Bescheid um ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates handle. Die Frage sei demnach, ob es sich beim angefochtenen Bescheid um ein abänderndes oder um ein bestätigendes Erkenntnis handle. In § 519 Abs. 1 Z. 1 ZPO sei der konkrete Fall klar gesetzlich geregelt. Demnach sei eine Revision zulässig, wenn das Berufungsgericht eine erstinstanzlich materiell abgewiesene Klage für nichtig erklärt oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen habe.

Da im gegenständlichen Fall die ABB die beantragte Genehmigung versagte, also in der Sache entschieden habe und die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid mangels rechtsgültigen Antrages und wegen mangelnder Parteistellung aufgehoben bzw. die Berufung zurückgewiesen habe, könne es sich beim angefochtenen Bescheid eventuell um einen abändernden Bescheid handeln.

In diesem Fall sei die Beschwerde unzulässig und den Beschwerdeführern stünde die Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG zur Verfügung.

§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 AgrBehG in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 lauten:

"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:

1. hinsichtlich der Fragen, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist und ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht,

2. hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte,

3. hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,

4. hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten,

5. mit denen

a) einem Begehren um Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine Folge gegeben wird,

b) ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird,

c) ein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft als Mitglied einbezogen wird, jedoch ausgenommen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses,

d) ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft ausgeschieden wird,

e) Grundflächen enteignet werden."

Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Verweis der Beschwerdeführer auf § 519 Abs. 1 Z. 1 ZPO für die Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde ebenso wenig etwas zu gewinnen ist wie aus dem Hinweis der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 3 Ob 258/07y, welcher unter anderem eine § 519 Abs. 1 Z. 1 ZPO betreffende Frage zum Gegenstand hatte.

Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, sieht der im konkreten Fall für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung gegen den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid maßgebliche § 7 AgrBehG eine mit § 519 Abs. 1 Z. 1 ZPO vergleichbare Regelung nicht vor, weswegen es sich schon aus diesem Grund erübrigt, auf die Ausführungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit § 519 Abs. 1 Z. 1 ZPO bzw. dem bereits zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom näher einzugehen.

Zur Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist weiters auszuführen, dass nach ständiger Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ein "abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates" immer dann vorliegt, wenn der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen abweicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 87/07/0077).

Es kann jedoch im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem angefochtenen Bescheid um ein "abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates" handelt.

§ 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 enthält nämlich eine erschöpfende Aufzählung jener Angelegenheiten, in denen der Oberste Agrarsenat als Rechtsmittelinstanz zuständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0116, m.w.N.).

Die Beschwerdeführer übersehen insbesondere, dass § 7 Abs. 2 AgrBehG neben der Notwendigkeit eines "abändernden" Erkenntnisses eines Landesagrarsenates weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung an den OAS normiert, indem die Z. 1 bis 5 dieser Bestimmung erschöpfend jene Angelegenheiten aufzählen, in welchen eine Berufung an den OAS als Rechtsmittelinstanz in Frage kommt. Das AgrBehG geht somit grundsätzlich von einem zweigliedrigen, beim jeweiligen Landesagrarsenat endenden Instanzenzug aus, die Möglichkeit der Erhebung eines weiteren Rechtsmittels an den OAS stellt eine - gemäß der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0062, m.w.N.) restriktiv auszulegende - Ausnahme dar.

Der angefochtene Bescheid hat keine der in § 7 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Angelegenheiten zum Gegenstand.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. der erstinstanzliche Bescheid der ABB betreffend die Versagung der agrarbehördlichen Bewilligung für die Veräußerung von näher genannten Weiderechten an der Agrargemeinschaft Alpe N. ersatzlos behoben, weil dem Bescheid der ABB - nach Ansicht der belangten Behörde - ein den Vorgaben des § 33 Abs. 8 FLG nicht entsprechender Antrag zu Grunde gelegen ist.

Gegenstand der Erledigung der belangten Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens war somit die Frage, ob ein den Vorgaben des FLG entsprechender Antrag auf Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung der Übertragung walzender Anteile an der Agrargemeinschaft Alpe N. vorgelegen ist, bzw. ob dem Erstbeschwerdeführer überhaupt eine Legitimation zur Stellung eines derartigen Antrages zukommt.

Hierbei handelt es sich um keine der in § 7 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Angelegenheiten, weswegen die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung an den OAS im konkreten Fall nicht gegeben ist.

Die gegenständliche Beschwerde erweist sich somit als zulässig.

2. Zu den einzelnen Einwendungen:

§ 33 Abs. 6 und Abs. 8 FLG, LGBl. Nr. 2/1979 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2002, lauten:

"(6) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen,

a) wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde oder

b) wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird oder

c) wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche.

(…)

(8) Die persönlichen (walzenden) Anteile dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde veräußert werden. Die Bestimmungen des Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden."

Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, dass es sich bei der im vorliegenden Fall erfolgten Übertragung der Weidrechte an der Agrargemeinschaft Alpe N. um ein Kaufgeschäft handle, das als Veräußerungsgeschäft genehmigungspflichtig sei.

Genehmigungsgegenstand im vorliegenden Fall seien die beiden Kaufverträge. In diesem Zusammenhang übersehe die belangte Behörde die jüngere Rechtsentwicklung, die auch zu einer Änderung der hg. Spruchpraxis geführt habe. Infolge der beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom , Application no. 62539/00 und Application no. 10523/02, welche beide Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betroffen hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass beide Vertragsparteien des Arbeitsvertrages auch im Verfahren zur Genehmigung von Arbeitsverträgen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Parteistellung hätten.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Erwerber von Weiderechten im agrarbehördlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme, sei daher überholt und dies würde der eigenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr entsprechen. Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer verletzte diese daher in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung und in ihren Menschenrechten nach Art. 6 EMRK.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Vorauszuschicken ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nur dahingehend verstanden werden kann, dass sie die Auffassung vertreten, dem Erstbeschwerdeführer hätte im Verwaltungsverfahren Parteistellung eingeräumt werden müssen.

Die belangte Behörde nimmt in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch zutreffend Bezug auf den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/07/0161.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss vom für die auch im gegenständlichen Fall relevante Veräußerung persönlicher (walzender) Weideanteile ausgesprochen, dass dem Erwerber eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft - im vorliegenden Fall dem Erstbeschwerdeführer - kein Rechtsanspruch auf die agrarbehördliche Genehmigung seines Erwerbes zukommt. Auf die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung des Veräußerungsvorganges hat der Erstbeschwerdeführer somit kein subjektiv-öffentliches Recht und im Verfahren folglich auch keine Parteistellung.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus dargelegt, dass die beiden von Seiten der Beschwerdeführer zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte völlig anders gelagerte Fälle im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffen und sich eine Parteistellung für den Erwerber von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft (im konkreten Fall für den Erstbeschwerdeführer) hieraus nicht ableiten lasse. Die nach Ansicht der Beschwerdeführer erfolgte Änderung der hg. Spruchpraxis hat somit in Bezug auf die hier zu beurteilende Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer agrarbehördlichen Bewilligung für die Übertragung von walzenden Anteilsrechten an einer (Vorarlberger) Agrargemeinschaft nicht stattgefunden.

Auf den Hinweis der Beschwerdeführer, wonach einer der beiden Kaufverträge die Unterschrift des Obmanns der Agrargemeinschaft Alpe N. trage, mit welcher die Übertragung der Weiderechte durch die Agrargemeinschaft Alpe N. genehmigt worden sei, ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil es sich hiebei um den Vertrag zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der M. F. vom handelt. Im konkreten Fall ist aber - wie bereits dargelegt wurde - lediglich der Vertrag zwischen dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer vom verfahrensgegenständlich, weil mit dem angefochtenen Bescheid nur über die agrarbehördliche Bewilligung dieses Kaufvertrages abgesprochen wurde.

Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, dass die belangte Behörde rechtswidrig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Der Kauf von Weiderechten stelle einen Kauf eines Anteils an einer dinglichen Sache dar. Als solche seien die aus dem Kaufvertrag resultierende Ansprüche "possessions" im Sinne des Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK. Es handle sich dabei um vermögenswerte Rechte, die hier auch weiter veräußerbar seien.

Unter diesen Voraussetzungen müsse jede behördliche Entscheidung den Vorgaben des Art. 6 EMRK entsprechen. Als erste und elementarste Gewährleistung des Art. 6 EMRK müsse eine mündliche Verhandlung stattfinden. Dieses Grundprinzip habe der angefochtene Bescheid verletzt, indem die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe.

Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

§ 9 Abs. 1 und 2 AgrVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lauten auszugsweise:

"§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.

(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:


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1.
(…) ;
2.
wenn das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;
3.
(…)."
Wie sich aus § 9 Abs. 1 AgrVG ergibt, haben die Agrarsenate grundsätzlich erst nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Parteien zu entscheiden. Von einer mündlichen Verhandlung kann jedoch unter den in § 9 Abs. 2 leg. cit. angeführten Voraussetzungen abgesehen werden.
Gemäß der hg. Rechtsprechung ist mit einer "offenbaren Unzulässigkeit des Parteienbegehrens" nicht nur die offenbare Unzulässigkeit eines Berufungsantrages, sondern auch des das Verfahren initiierenden Antrages selbst gemeint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0189).
§ 9 Abs. 2 Z. 2 AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. Gemäß der hg. Rechtsprechung stellt § 9 Abs. 2 Z. 2 AgrVG somit darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss daher ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0123).
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.
Aufgrund der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 33 Abs. 8 FLG kommt dem Erstbeschwerdeführer als Erwerber der verfahrensgegenständlichen Weiderechte eine Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung der Veräußerung nicht zu (vgl. dazu den vorzitierten hg. Beschluss vom ).
Ein Antrag des Veräußerers auf Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung liegt unbestritten im gegenständlichen Verfahren nicht vor, was von der belangten Behörde durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt festgestellt werden konnte.
Die belangte Behörde konnte somit ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägung davon ausgehen, dass das Parteienbegehren offenbar unzulässig ist, weswegen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Dem Entfall einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt hat, kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal zu, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten.
Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom , Nr. 13556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2008/07/0143 bis 0146, vom , Zl. 2010/07/0087, und vom , Zl. 2009/05/0346).
Ein solcher Fall, zu dessen Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegt hier vor, weil es im vorliegenden Fall ausschließlich um die Beurteilung einer einfachen und völlig eindeutigen rechtlichen Frage, nämlich der Frage des Vorliegens eines zulässigen Antrages bzw. der Antragslegitimation des Erstbeschwerdeführers ging. Auch Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Parteien absehen.
Die Beschwerdeführer wenden darüber hinaus ein, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung das Überraschungsverbot verletzt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung aller österreichischen Gerichte, aber auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gehöre es zu einem fairen Verfahren, dass den Parteien neue rechtliche Gesichtspunkte vorgehalten werden. Art. 6 EMRK enthalte ein Verbot der Heranziehung überraschender Rechtsansichten, die mit den Parteien nicht erörtert werden. In diese Richtung gehe auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach alle Elemente eines Verfahrens dem abschließenden Parteiengehör vorzuhalten seien. Dies gelte auch für scheinbar offensichtliche Gesichtspunkte.
Es ist den Beschwerdeführern zunächst zuzugestehen, dass gemäß der ständigen hg. Rechtsprechung der Grundsatz des "Überraschungsverbotes" auch im Verwaltungsverfahren anerkannt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/07/0004). Gemäß der hg. Rechtsprechung kann ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot" jedoch nur dann einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel bewirken, wenn diesem Relevanz zukommt, was von den Beschwerdeführern in der Beschwerde darzulegen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0105).
Die Beschwerdeführer haben es jedoch unterlassen, die Relevanz dieses behaupteten Verstoßes gegen das "Überraschungsverbot" näher darzulegen, weswegen das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führt.
Abschließend wenden die Beschwerdeführer ein, dass ihnen von Seiten der belangten Behörde eine Sachentscheidung mit einer vollkommen willkürlichen Begründung vorenthalten worden sei. Es sei absurd, vom Fehlen eines Antrages zu sprechen, wenn die beiden zu genehmigenden Kaufverträge eingereicht worden seien.
Selbst wenn die Kaufverträge nicht eingereicht worden wären, würde eine klare Rechtswidrigkeit vorliegen, weil in diesem Fall die Beschwerdeführer dahingehend hätten angewiesen werden müssen, die zu genehmigenden Kaufverträge vorzulegen.
Bei den Kaufverträgen handle es sich um zwei schriftliche Verträge, welche nach einem Schriftsatzmuster der ABB ausgearbeitet worden seien, welches als Standardmuster für Weiderechtserwerbe landesweit gehandhabt werde.
Es sei daher denkunmöglich, dass kein Antrag vorliege, gehe es doch um die Genehmigung zweier Kaufverträge, die der belangten Behörde vorgelegen seien.
Auch mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Gemäß der hg. Rechtsprechung hätte es für die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung zur Übertragung der verfahrensgegenständlichen Weiderechte eines Antrages des Veräußerers - somit des Zweitbeschwerdeführers - bedurft (vgl. den bereits mehrfach zitierten hg. Beschluss vom ).
Aus der bloßen Vorlage des Kaufvertrages als Anhang eines Schreibens des - nicht antragsberechtigten - Erstbeschwerdeführers kann jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kein Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung abgeleitet werden; überdies hat der Erstbeschwerdeführer in diesem Schreiben den zwischen ihm und dem Zweitbeschwerdeführer geschlossenen Kaufvertrag mit keinem Wort erwähnt.
Darüber hinaus ist es auch im Rahmen der die Behörde grundsätzlich treffenden Manuduktionspflicht nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von Parteieneingaben aus der Welt zu schaffen (vgl. die bei Walter /Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 362, unter E 8 zu § 13a AVG angeführte hg. Judikatur).
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die belangte Behörde eine Sachentscheidung verweigert habe, kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich dieses Vorbringen gegen die Zurückweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers richtet, weil auch eine ersatzlose Behebung eines unterinstanzlichen Bescheids eine (negative) Sachentscheidung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0161).
Die Beschwerdeführer übersehen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufungsbehörde grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden hat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Berufung ist aber insbesondere dann unzulässig, wenn dem Berufungswerber keine Parteistellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0012 m.w.N.).
Dem Erstbeschwerdeführer mangelt es jedoch - wie bereits dargelegt wurde - im gegenständlichen Verfahren an der Parteistellung, weshalb die belangte Behörde über seine Berufung keine Sachentscheidung zu treffen hatte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Ein Fall, zu dessen Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegt hier vor, weil es sich - wie bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob die belangte Behörde von einer mündlichen Verhandlung absehen konnte, dargelegt wurde - sowohl bei der Frage, ob einer Person Parteistellung in einem Verfahren zukommt, als auch bei der Frage, ob ein das Tätigwerden der belangten Behörde erforderlich machender Antrag vorliegt, um ausschließlich rechtliche Fragen handelt, deren Lösung völlig eindeutig ist und zu denen daher eine mündliche Verhandlung nichts beitragen könnte.
Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (hier:
Zurückweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers durch die belangte Behörde), nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1019/03 m.w.N.). Aus diesen Erwägungen musste weder der LAS noch der Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0054). Art. 6 EMRK steht somit im Lichte der vorzitierten Judikatur des EGMR dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am