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VwGH vom 02.07.2015, 2012/16/0247

VwGH vom 02.07.2015, 2012/16/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Mairinger und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des RS in G, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 2-GI-G4531/5-2012, betreffend Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 EO (mitbeteiligte Partei: Burgenländischer Müllverband, 7350 Oberpullendorf, Rottwiese 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Oberwart die vom Burgenländischen Müllverband gegen den Beschwerdeführer betriebene Fahrnis- und Gehaltsexekution von 98,45 EUR aufgrund eines vollstreckbaren Rückstandsausweises vom als Exekutionstitel.

Dem Antrag auf Vollzug der bewilligten Fahrnisexekution gegen den Beschwerdeführer gab das Bezirksgericht mit Beschluss vom statt.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom gemäß § 7 Abs. 4 EO, weil der Rückstandsausweis "mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen (sei), die entgegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vom Verbandsgeschäftsführer erteilt worden (sei) und somit nicht von den gesetzlich hierzu berufenen Organen."

Im Gefolge eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers gab die Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 4 EO mit Bescheid vom keine Folge. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom der Müllbehandlungsbeitrag für das Jahr 2009 vorgeschrieben worden. Trotz Mahnungen und Androhung der gerichtlichen Zahlungsvollstreckung sei der Beitrag nicht entrichtet worden. Rechtlich führte die Berufungskommission aus, dass alle Anforderungen eines Rückstandsausweises gemäß § 229 BAO erfüllt seien und das Vorbringen des Beschwerdeführers damit ins Leere gehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, behob den Bescheid der Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes vom und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des im Antrag gemäß § 7 Abs. 4 EO vorgebrachten Einwandes zurück. Die belangte Behörde führte dazu aus, das einzige Vorbringen im Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bemängle die fehlende Fertigung durch das dazu berufene Organ. Da es diesbezüglich im bekämpften Bescheid an den entsprechenden Feststellungen mangle, sei dieser aufzuheben und zur neuerlichen Behandlung zurück zu verweisen.

Mit Bescheid vom gab die Berufungskommission dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 4 EO neuerlich keine Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Antrag vom ausgeführt habe, der Rückstandsausweis sei mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen gewesen, die entgegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nicht von den gesetzlich hierzu berufenen Organen erteilt worden sei. Demgegenüber würde der Rückstandsausweis vom alle Anforderungen gemäß § 229 BAO erfüllen. Nach § 49 Abs. 3 Bgld. AWG 1993 würden Erledigungen und Ausfertigungen vom Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter gefertigt, sofern die Fertigung nicht einvernehmlich Bediensteten übertragen werde. Diese Übertragung sei mit der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung an den Geschäftsführer erfolgt. Das Vorbringen, der Rückstandsausweis wäre von einem gesetzlich hierzu nicht berufenen Organ gefertigt worden, sei daher nicht zutreffend.

Die mit Schreiben vom dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Mit Bescheid vom sei dem Beschwerdeführer für das betreffende Grundstück der Müllbehandlungsbetrag für das Jahr 2009 vorgeschrieben worden, wogegen er keine Berufung eingebracht habe, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Da der vorgeschriebene Betrag trotz Mahnung nicht entrichtet worden sei, habe der Burgenländische Müllverband die gerichtliche Vollstreckung eingeleitet. Dazu sei vom Burgenländischen Müllverband ein Rückstandsausweis über die aushaftenden Zahlungen des Beschwerdeführers zum Stichtag in Höhe von 98,45 EUR erstellt worden mit dem Zusatz, dass dieser vollstreckbar sei. Die Unterfertigung der Vollstreckungsklausel sei von dem Geschäftsführer "Für den Bgld. Müllverband" erfolgt.

Nach auszugsweiser Wiedergabe der Geschäftsordnung des Burgenländischen Müllverbandes führte die belangte Behörde aus, dass in Entsprechung der Geschäftsordnung der Geschäftsführer des Burgenländischen Müllverbandes befugt sei, eine Vollstreckbarkeitsbestätigung zu unterfertigen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer ersichtlich in seinem Recht auf Aufhebung einer durch ein hiezu nicht befugtes Verwaltungsorgan erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 229 BAO, in der hier noch maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/1980, lautet samt Überschrift:

"1. Rückstandsausweis.

§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren."

§ 1 Z 13 der Exekutionsordnung (EO) lautet:

"§ 1. Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

...

13. die über direkte Steuern, Gebühren und

Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften volltreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;"

§ 7 Abs. 3 und 4 EO lautet:

"(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Der Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.

(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z 13, oder im § 3 Absatz 2, des Gesetzes vom , B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist."

§ 43 Abs. 1 Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 (Bgld. AWG)

lautet:

"§ 43

Organe

(1) Die Organe des Verbandes sind:


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1.
die Verbandsversammlung,
2.
der Verbandsvorstand,
3.
die Berufungskommission und
4.
der Verbandsobmann."
§ 49 Bgld. AWG samt Überschrift lautet auszugsweise:
"§ 49
Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter
...

(3) Dem Verbandsobmann unterliegt ferner im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz. Erledigungen und Ausfertigungen werden, sofern die Fertigung nicht einvernehmlich Bediensteten übertragen wird, vom Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter gezeichnet. Urkunden, durch welche zivilrechtliche Verbindlichkeiten gegen Dritte begründet werden, sind von ihnen und zwei weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu unterfertigen."

§ 51 Abs. 1 Bgld. AWG samt Überschrift lautet:

"§ 51

Besorgung der Geschäfte des Verbandes

(1) Der Verband kann zur Führung der Geschäfte ein Büro einrichten. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters obliegt die Leitung des Büros und die Führung der Geschäfte Bediensteten des Verbandes (Geschäftsführung)."

§ 4 der von der belangten Behörde erwähnten und in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen und von Obmann und Obmannstellvertreter gezeichneten Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Burgenländischen Müllverbandes (GO), in der Fassung vom , lautet:

"1) Urkunden, durch welche zivilrechtliche Verbindlichkeiten gegen Dritte begründet werden, sind gem. § 49 Abs. 3 Bgld AWG 1993 von den Obmännern und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen.

2) Der Fertigung durch den Verbandsobmann und den Verbandsobmannstellvertreter sind vorbehalten:

a) Schreiben an die Mitglieder von Landesregierungen

oder der Bundesregierung.

b) Allgemeine Informationsschreiben zur

Beitragsvorschreibung.

c) Schreiben an politische Parteien und politische

Vereine sowie an Interessensvertretungen.

d) Schreiben an Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen,

Zeitschriften und andere Medien sowie an Informationsdatenträger.

e) Einladungen zur Verbandsversammlung.

3) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 und 2 werden die Geschäftsstücke vom Geschäftsführer, im Verhinderungsfall (Urlaub, Krankenstand oder anderen längeren Dienstverhinderungen) vom Koordinator für den Bereich Finanzen mit der Wendung "Für den Bgld. Müllverband" gefertigt."

Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass die Besorgung behördlicher Aufgaben - wozu auch die Erledigung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung gehöre - klar dem Verbandsobmann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter zugeordnet sei. Dem ist der klare Wortlaut des § 49 Abs. 3 Bgld AWG entgegenzusetzen, wonach Erledigungen und Ausfertigungen lediglich dann vom Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter zu zeichnen sind, sofern die Fertigung nicht einvernehmlich Bediensteten übertragen wird.

Die Übertragung der Fertigungsbefugnis durch die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Burgenländischen Müllverbandes erfolgte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Einvernehmen von Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter (vgl. die Fertigung der Geschäftsordnung durch den Verbandsobmann als auch den Verbandsobmannstellvertreter). Damit war aber der Geschäftsführer berechtigt, den Rückstandsausweis "Für den Bgld. Müllverband" zu fertigen.

Der Beschwerdeführer rügt auch, die belangte Behörde hätte die tragenden Gründe ihres Aufhebungsbescheides vom missachtet, weil die Berufungskommission in ihrem Bescheid zwar ausgeführt habe, dass eine Übertragung der Fertigung "mit der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung an den Geschäftsführer erfolgt" sei, nicht aber erneut festgestellt hätte, dass die Fertigung wirklich durch den Geschäftsführer erfolgt sei. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Bescheid der Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes vom enthält nämlich die von der belangten Behörde in ihrer Vorstellungsentscheidung vom vermissten Ausführungen zu § 49 Abs. 3 Bgld. AWG, welche bei vernünftigem Verständnis die Sachverhaltsannahme erkennen lassen, dass der Verbandsgeschäftsführer den Rückstandsausweis gefertigt hat, wie auch der Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckungsbestätigung gemäß § 7 Abs. 4 BAO vom ausdrücklich angenommen hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die dem angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, der Festsetzungsbescheid vom sei rechtskräftig worden. Daher geht die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ins Leere, die belangte Behörde hätte unter Verletzung des Parteiengehörs Ausführungen über die Anschlussverpflichtung oder die Zustellung von Müllsammelgefäßen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen.

Das Vorbringen, der Rückstandsausweis enthalte einen um 1,65 EUR höheren Betrag als der Müllbehandlungsbeitragsfestsetzungsbescheid vom , findet sich erstmals in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, verlässt den durch den Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) gesteckten Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof und berührt im Übrigen nicht die Möglichkeit des Beschwerdeführers, gegebenenfalls beim Burgenländischen Müllverband gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO die Berichtigung des Rückstandsausweises zu beantragen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 96/17/0454).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am