VwGH vom 29.04.2013, 2012/16/0246
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2325-W/12, betreffend Familienbeihilfe ab Juni 2012 (mitbeteiligte Partei: H in D), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Tochter der Mitbeteiligten ist am geboren und studiert an der Universität für Bodenkultur Wien Agrarwissenschaften mit dem Schwerpunkt ökologische Landwirtschaft.
In der Zeit vom bis einschließlich absolvierte sie ein von der Katholischen Jugend Österreich organisiertes "freiwilliges ökologisches Jahr samt einem dazugehörigen Lehrgang" Umweltprojektmanagement und nachhaltige Entwicklung, das praktische Arbeit in einer Umweltschutzorganisation oder einem Bio-Bauernhof umfasste.
Mit "Abweisungsbescheid" vom wies das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach einen Antrag der Mitbeteiligten vom auf Familienbeihilfe ab Juni 2012 ab. Ein "freiwilliges ökologisches Jahr" - so die Begründung - stelle keine Berufsausbildung dar und sei somit weder für die Familienbeihilfe anspruchsbegründend noch stelle es einen Verlängerungstatbestand über das 24. Lebensjahr hinaus dar.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Mitbeteiligte vor, bei der Katholischen Jugend Österreich handle es sich um einen gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt. Es seien daher sämtliche der in § 2 Abs. 1 lit. k FLAG normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfüllt. Sie beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Abweisungsbescheides vom und die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter von Juni 2012 bis einschließlich Mai 2013.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die
Behörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab. Der
Verlängerungstatbestand nach § 2 Abs. 1 lit. k FLAG setze
- eine freiwillige "soziale" Hilfstätigkeit vor
Vollendung des 24. Lebensjahres,
- mit einer mindestens achtmonatigen Dauer,
- durchgehend (keine Zusammenrechnung von
verschiedenen Kurzeinsätzen) als Haupttätigkeit,
voraus. Unter sozialer Hilfstätigkeit verstehe man
Freiwilligkeit (kein Dienst- oder Werkvertragsabschluss mit
Vollzeitentlohnung) und Einsatzbereich z.B. in der
Wohlfahrtspflege, Behindertenbereich, Altenbereich, Sozialbereich
und Kinder- und Jugendbereich. Daraus folgend könnten Tätigkeiten
im Rahmen eines freiwilligen Sozialjahres als Verlängerungsgrund
angesehen werden. Tätigkeiten im Rahmen eines "freiwilligen
ökologischen Jahres" erfüllten nicht diesen
Verlängerungstatbestand. Die Tochter der Mitbeteiligten habe vom
bis das freiwillige ökologische Jahr
absolviert. Sie sei ein Dienstverhältnis eingegangen und
Arbeitgeber sei der Verein zur Förderung freiwilliger Dienste. Das
freiwillige ökologische Jahr umfasse praktische Arbeit in einer
Umweltorganisation. Im Rahmen einer 38,5 bzw. 40stündigen
Anstellung habe sie sich zahlreiche praxisorientierte Kenntnisse
dieser Organisation angeeignet. Die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit. k FLAG seien nicht erfüllt.
In ihren Vorlageantrag brachte die Mitbeteiligte zusammengefasst vor, auch unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien finde die vom Finanzamt vorgenommene einschränkende Auslegung auf jene Personen, die ein freiwilliges "soziales" Jahr absolviert hätten, keine Bestätigung. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 17/2012 sei § 2 Abs. 1 lit. l FLAG eingefügt worden, wonach Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und u.a. am freiwilligen Umweltschutzjahr teilnähmen, ab Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hätten. Gemäß § 55 Abs. 19 FLAG sei diese Bestimmung bis mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Kinder, für die die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. l gewährt worden sei, ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. k ausgeschlossen sei. Diese Novelle des FLAG und vor allem die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber dem freiwilligen Engagement u.a. auch in den Bereichen Umweltschutz, Tier- und Naturschutz einen Mehrwert für die Gesellschaft beimesse. Aus dem Zusammenhang von § 2 Abs. 1 lit. l und lit. k FLAG und unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers sei ihres Erachtens abzuleiten, dass unter den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. l FLAG nicht nur die Absolventen eines freiwilligen Sozialjahres zu subsumieren seien. Die Novelle BGBl. I Nr. 17/2012 spreche vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber in der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 auch die Absolventen eines freiwilligen ökologischen Jahres habe begünstigen wollen. Das von ihrer Tochter absolvierte freiwillige ökologische Jahr erfülle somit alle im Gesetz normierten Voraussetzungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und hob den Erstbescheid auf. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG sowie der Materialien zu dieser Bestimmung erwog sie in rechtlicher Hinsicht:
"Die aus diesen Ausführungen klar ableitbare Intention des Gesetzgebers war offensichtlich, dass im Zeitraum der Ausübung dieser (Vollzeit )Tätigkeit die Absolvierung der Ausbildung nicht möglich ist, was die Verlängerung des Anspruchszeitraumes rechtfertigt.
Streitentscheidend ist daher die Beantwortung der Frage, ob die von der Tochter der (Mitbeteiligten) nach der Matura ausgeübte Tätigkeit die in § 2 Abs. 1 lit k FLAG 1967 normierten Voraussetzungen erfüllt.
Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ist ein Angebot der Katholischen Jugend Österreich, das der beruflichen Orientierung dient und den Jugendlichen die Möglichkeit bietet, für den Umwelt- und Naturschutz tätig zu werden. Dabei können die jungen Erwachsenen nicht nur die Arbeit im Umweltbereich kennen lernen und Berufserfahrung sammeln, sondern auch eigene Ideen in Projekte einbringen oder selbst ein solches in der Einsatzstelle durchzuführen …
Gegenständlich hat die Tochter der (Mitbeteiligten) vom bis , sohin für die Dauer von insgesamt zehn Monaten, ein freiwilliges ökologisches Jahr auf einem Biohof in Vorarlberg absolviert. Diese Arbeitsstelle wurde ihr von der Katholischen Jugend Österreich zugewiesen. Laut Bestätigung vom eignete sich die Freiwillige im Rahmen einer 38,5 bzw. 40 h - Anstellung über 10 Monate zahlreiche praxisorientierte Kenntnisse an.
Damit sind nach Auffassung des Unabhängigen (richtig:) Finanzsenates im vorliegenden Fall sämtliche Anspruchsvoraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 lit. k FLAG erfüllt:
Bei der von der Tochter ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit, die bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt wurde. Weiters handelte sich um eine einmalige Tätigkeit in der Dauer von zehn Monaten, die vor dem Studium absolviert wurde.
Den Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass nur Tätigkeiten im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres als Verlängerungstatbestand angesehen werden können, wird entgegengehalten:
Dem Gesetz und auch den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist nicht zu entnehmen, dass der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. k FLAG nur auf Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres Anwendung finden soll.
Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des VwGH zulässig, wenn feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (vgl. Zl. 2008/1570300).
Aus Wortlaut und Zweck der genannten Vorschrift ergibt sich jedenfalls kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Familienbeihilfe bei Freiwilligendiensten eines volljährigen Kindes auf soziale Tätigkeiten beschränken wollte.
Eine solche Intention des Gesetzgebers würde auch der mit in Kraft getretenen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. l bb) FLAG widersprechen, wonach Personen für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die am Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012 (FreiwG), teilnehmen, Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Die auf Grund des FreiwG eingefügte Bestimmung zeigt vielmehr die Absicht des Gesetzgebers, die Familienbeihilfe auch jenen volljährigen Kindern zu gewähren, die sich im Interesse des Gemeinwohls freiwillig im Bereich des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes engagieren.
Auch die Bestimmung des § 55 Abs. 19 lit. b FLAG, wonach § 2 Abs. 1 lit. k bis mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für Kinder, für die die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. l gewährt wurde, ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. k ausgeschlossen ist, spricht dafür, dass nicht nur die Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres unter den Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. k zu subsumieren sind.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Auffassung der (Mitbeteiligten), dass die vom Finanzamt vorgenommene einschränkende Auslegung der maßgeblichen Bestimmung auf jene Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolviert haben, im Gesetzeswortlaut keine Deckung findet.
Vielmehr ist nach der systematischen und teleologischen Interpretation auch die von der Tochter der (Mitbeteiligten) im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres ausgeübte Tätigkeit unter den Begriff 'praktische Hilfstätigkeit' iSd § 2 Abs. 1 lit. k FLAG zu subsumieren."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Amtsbeschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das beschwerdeführende Finanzamt hält seinen im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof aufrecht, der Gesetzgeber bestimme in § 2 Abs. 1 lit. k FLAG, dass es sich um einen Träger der freien Wohlfahrtspflege zu handeln habe. Dadurch erfolge auch eine Abgrenzung in Bezug auf den - den Verlängerungsgrund auslösenden - Tatbestand. Demzufolge müsse es sich da um eine Tätigkeit handeln, die im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege ausgeübt werde. Das FLAG enthalte keine Legaldefinition des Begriffes "freie Wohlfahrtspflege". Es sei aber allgemein anerkannter Grundsatz, dass die freie Wohlfahrtspflege den Schwerpunkt ihrer Aufgaben im sozialen Bereich entfalte. Tätigkeitsfelder seien insbesondere die Altenbetreuung, der Behindertenbereich und der Sozialbereich wie beispielsweise Obdachlosenwesen. Die Tätigkeit im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes - im konkreten bei einer Einsatzstelle bei einem Biohof - entspreche daher nicht diesen Intentionen des Gesetzgebers.
Mit Art. 135 Z. 5 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 - FLAG, u.a. die "Z." k mit folgendem Wortlaut angefügt:
"k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer."
Die ErläutRV zu dieser Novelle, 981 BlgNR XXIV. GP, 223 f, führen hiezu aus:
"Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt."
Während das Finanzamt - sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - den Standpunkt einnimmt, dass die (freiwillige praktische) Hilfstätigkeit den Charakter der freien Wohlfahrtspflege aufweisen müsse, vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Auslegungsergebnis, dass auch ein freiwilliges ökologisches Jahr den Tatbestand erfülle.
§ 2 Abs. 1 lit. k FLAG setzt u.a. "eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland" voraus. Der Tatbestand unterscheidet sohin zwischen den Elementen "gemeinnütziger Träger der freien Wohlfahrtspflege", der von diesem Träger dem Kind "zugewiesenen Einsatzstelle im Inland" und der an der Einsatzstelle zu verrichtenden "freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit".
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen nicht in Zweifel, dass der Träger, der der Tochter der Mitbeteiligten das freiwillige ökologische Jahr anbot, den Begriff des "gemeinnützigen Trägers der freien Wohlfahrtspflege" erfüllt.
Im Übrigen setzen weder der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. k FLAG von seinem Wortlaut und seinem System her noch die aus den ErläutRV hervorgehenden Intentionen voraus, dass die "freiwillige praktische Hilfstätigkeit" den Charakter der freien Wohlfahrtspflege aufweisen muss. Ausgehend von der Differenzierung des Tatbestands des § 2 Abs. 1 lit. k FLAG in die drei genannten Elemente kann daher die "freiwillige praktische Hilfstätigkeit" im besagten Sinn auch einen von der freien Wohlfahrtspflege abweichenden Charakter aufweisen, ohne einem Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. k FLAG zu schaden.
Auch bestehen keine Bedenken dagegen, die - im angefochtenen Bescheid umschriebene - Tätigkeit im Rahmen des freiwilligen ökologischen Jahres als freiwillige praktische Hilfstätigkeit zu betrachten.
Da nach dem eingangs Gesagten die Trägereigenschaft der Katholischen Jugend Österreich im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. k FLAG nicht in Zweifel steht und die von diesem Träger zugewiesene Einsatzstelle im Inland liegt, kann dem Auslegungsergebnis der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am