VwGH 18.03.2010, 2008/07/0157
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §121 Abs1; WRG 1959 §138 Abs1 lita; |
RS 1 | Die spezielle Norm des § 121 Abs 1 WRG 1959 verdrängt die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, wenn ein kosenswidriger Sachverhalt in einem technisch sachnahen Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt steht. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein (vgl. E , 96/07/0105; E , 2000/07/0063). |
Normen | |
RS 2 | Wurde ein Projekt (hier: Graben) rechtskräftig kollaudiert, so wurde damit auch bindend die in einem Verfahren nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ebenfalls zu prüfende Frage entschieden, ob die konkrete Ausführung dieses Projekts eine im Vergleich zur vorliegenden Bewilligung eigenmächtige Neuerung darstellt oder nicht. Für ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - im Zusammenhang mit dieser konkreten Ausführung des Projekts - wäre somit kein Raum mehr. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des H P in O, vertreten durch Seirer und Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 15-ALL- 1323/2007, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in einer Wasserrechtsangelegenheit (mitbeteiligte Partei:
Wassergenossenschaft D, vertreten durch Dr. Alexander Krasser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Stolzstraße 79), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zum Zusammenschluss und zur Erneuerung von zwei Entwässerungsanlagen sowie zum Ausbau der Anlage auf weiteren vernässten Flächen im Talboden der Drau zwischen den Ortschaften D und G, gemäß einem Projekt des Wasserbauamtes S vom Dezember 1982, erteilt.
In der Folge wurden die im bewilligten Projekt dargestellten Maßnahmen abweichend vom genehmigten Projekt ausgeführt; so wurden insbesondere anstelle eines Rohrkanals nördlich der Drautalbundesstraße in anderer Situierung eine Reihe offener Vorflutgräben errichtet. Mitten durch das im Eigentum der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers gestandene Grundstück Nr. 470 wurde ein solcher offener Vorflutgraben errichtet; auch an der nördlichen Grenze dieses Grundstückes zum Grundstück Nr. 428 /1, und zwar fast zur Gänze nördlich dieser Grenze, wurde ein offener Vorflutgraben errichtet.
Diese Abänderungen vom bewilligten Projekt fanden im Plan des Wasserbauamtes S vom Oktober 1986 ihren Niederschlag. Dieser Plan "Regul Kleiner Gewässer - Ausführung - Lbäche - D - Lageplan nördlich der Bundesstraße H-G - Abänderung" lag den in weiterer Folge durchgeführten nachträglichen Bewilligungs- und Kollaudierungsverfahren zu Grunde. Dabei kam es zu keiner Einigung mit der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, die sich vor allem gegen die Situierung eines offenen Grabens mitten auf ihrem Grundstück wehrte.
Die gesamte Entwässerungsanlage wurde schließlich in drei Teilschritten mit Bescheiden des LH vom , vom und vom nachträglich neu bewilligt und kollaudiert.
Mit Spruchpunkt I des Bescheides des LH vom wurden die im Ausführungsprojekt vom Oktober 1986 des Wasserbauamtes S dargestellten Abänderungen gegenüber dem Projekt vom Dezember 1982, welches Grundlage des Bescheides des LH vom gewesen war, - bezogen auf den hier gegenständlichen Bereich nördlich der Bundesstraße - bewilligt. Diese Bewilligung wurde nach Maßgabe bestimmter Bedingungen und unter Ausschluss der im Projekt dargestellten baulichen Maßnahmen auf Parzelle 470 (im Eigentum der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers) erteilt. Mit Spruchpunkt II wurde im Zusammenhang mit den unter Spruchpunkt I bewilligten Maßnahmen gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, dass deren Ausführung der Bewilligung entspreche.
In weiterer Folge wurde mit der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei ein umfangreiches Verfahren über die Frage der Inanspruchnahme der Parzelle 470 durch die geänderte Ausführung der Entwässerungsanlage geführt.
Schließlich wurde mit Bescheid des LH vom in Spruchpunkt I die im Ausführungsprojekt vom Oktober 1986 dargestellte Abänderung auf Parzelle 470 wasserrechtlich bewilligt, wobei der auf der Parzelle bestehende offene Graben zu verrohren und zu verschütten sei. Mit Spruchpunkt II des Bescheides wurde gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, dass "die bewilligte Maßnahme dem Ausführungsprojekt vom Oktober 1986 entspreche."
Da die mitbeteiligte Partei ihrer aus dem Bescheid des LH vom erfließenden Verpflichtung, den bestehenden offenen Graben auf Parzelle 470 zu verrohren und zu verschütten, ursprünglich nicht nachkam, wurde ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt (vgl. dazu auch das in diesem Zusammenhang ergangene hg. Erkenntnis vom , 2000/07/0254). Die mitbeteiligte Partei verrohrte und verschüttete diesen Entwässerungsgraben im Frühjahr 2006 .
Schließlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom festgestellt, dass die mit Bescheid des LH vom bewilligte Abänderung der Entwässerungsanlage auf dem Grundstück Nr. 470 (Spruchpunkt I) bescheid- und projektsgemäß ausgeführt worden sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des LH vom zurück- bzw. abgewiesen.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf der Parzelle Nr. 470 in ihrem nördlichen Bereich ("Eggergrenze"). Dies deshalb, weil die mitbeteiligte Partei auch dort ohne seine Zustimmung Maßnahmen gesetzt habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, die mitbeteiligte Partei habe auch dort einen Entwässerungsgraben errichtet, der sich im nördlichen Grenzbereich der Parzelle 470 (hin zum Grundstück Parzelle 428/1, "Eggergrenze") befinde und wo über eine Länge von 220 lfm ein offener Entwässerungsgraben geführt werde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom wurde der Antrag mit Bescheid der BH vom gemäß § 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die BH stellte fest, dass der in Beschwerde gezogene Graben bereits in einem Lageplan aus dem Jahre 1910 enthalten gewesen sei. Unbestritten sei auch, dass der Zustand (Aushebung eines Grabens auf eine Länge von ca. 220 lfm und anschließende Anschüttung des Materials auf der Parzelle 470) in den Jahren 1983 bis 1985 hergestellt worden sei. Festgestellt sei auch worden, dass der gegenständliche Graben im Ausführungsplan vom Oktober 1986, erstellt vom Wasserbauamt S, eingetragen worden und dort enthalten sei. Unter Hinweis auf die in dieser Angelegenheit ergangenen Bewilligungs- und Kollaudierungsbescheide sei davon auszugehen, dass sämtliche Maßnahmen der mitbeteiligten Partei wasserrechtlich bewilligt und endüberprüft worden seien.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er vorbrachte, es gebe für den Graben an der "Eggergrenze" keine wasserrechtliche Bewilligung und keine Kollaudierung. Es sei lediglich der Graben in der Mitte der Parzelle verhandelt und mit Bescheid kollaudiert worden. Der Graben an der "Eggergrenze" hingegen sei nie bewilligt und auch nie kollaudiert worden, weshalb er seinen Antrag auf Wiederherstellung vollinhaltlich aufrecht erhalte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom als unbegründet ab.
Sie begründete dies damit, dass nach dem Ausführungsplan des Wasserbauamtes S vom Oktober 1986, der dem wasserrechtlichen Bewilligungs- und Endüberprüfungsbescheid des LH vom zugrunde liege, der Graben zum überwiegenden Teil (fast zur Gänze) auf der Parzelle Nr. 428/1 des nördlichen Grundnachbarn des Beschwerdeführers eingezeichnet sei. Lediglich ein geringer Grabenteil sei auf der Parzelle des Beschwerdeführers eingezeichnet. Auch die Betrachtung des Ortho-Fotos der betreffenden Grundstücke ergebe, dass sich der betreffende Graben an der "Eggergrenze" in der Natur ebenso darstelle wie auf dem Ausführungsplan des Wasserbauamtes vom Oktober 1986. Die Grundgrenze sei südlich des Entwässerungsgrabens dargestellt, sodass sich der weitaus überwiegende Teil des Grabens auf der Parzelle des Nachbarn des Beschwerdeführers befinde. Vermessungspläne oder andere Nachweise dafür, dass sich der Graben auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinde, seien von diesem nicht vorgelegt worden. Die Wasserrechtsbehörde gehe daher davon aus, dass sich der betreffende Graben nur zu dem geringen Teil auf dem Grundstück 470 des Beschwerdeführers befinde, der auch im Plan des Wasserbauamtes vom Oktober 1986 eingezeichnet sei.
Dieser Graben sei aber, soweit er sich auf dem Grundstück des nördlichen Nachbarn des Beschwerdeführers (Parzelle 428/1) befinde, mit Bescheid des LH vom wasserrechtlich bewilligt und endüberprüft worden. Weil in diesem Bescheid die baulichen Maßnahmen auf der Parzelle 470 ausdrücklich ausgenommen worden seien, sei diesbezüglich ein weiterer Bescheid erlassen worden. In Bezug auf die Parzelle 470 sei eine weitere wasserrechtliche Bewilligung für die im Ausführungsprojekt vom Oktober 1986 dargestellte Abänderung auf der Parzelle 470 erteilt worden. Da der Grabenteil auf der Parzelle 470 an der "Eggergrenze" Bestandteil des Ausführungsprojektes des Wasserbauamtes vom Oktober 1986 gewesen sei und weil dieses Ausführungsprojekt Bestandteil des Spruches des die Maßnahmen auf der Parzelle 470 genehmigenden Bescheides gewesen sei, sei auch der Grabenteil an der "Eggergrenze" damals mit dem Bescheid vom mitbewilligt worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Graben an der "Eggergrenze" im Zusammenhang mit der Parzelle 470 nie gesondert behandelt und zur Sprache gekommen sei. Auch in der abschließenden Verhandlung vom habe der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen den Graben an der "Eggergrenze" erhoben. Gegenstand der Verhandlung in der Kundmachung vom sei ausdrücklich die "Grundinanspruchnahme der Grundflächen der (Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers)" gewesen. Im Verfahren betreffend die Parzelle 470 sei vom Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvorgängerin aber nie ein Einwand gegen den Graben an der "Eggergrenze" erhoben worden. Dieser Teil des Grabens sei daher mit Bescheid des LH vom mitbewilligt und mit rechtskräftigem Bescheid der BH vom endüberprüft worden. Dies bedeute, dass sämtliche auf der Parzelle 470 ausgeführten Gräben wasserrechtlich bewilligt und zwischenzeitlich auch endüberprüft seien.
Die Rechtskraftwirkung des Kollaudierungsbescheides stehe einem wasserpolizeilichen Auftrag entgegen. Nur außerhalb des Projektes gesetzte Maßnahmen entzögen sich der Rechtskraftwirkung. Im Projekt des Wasserbauamtes S vom Oktober 1986 sei der gegenständliche Graben an der "Eggergrenze" eingezeichnet worden. Er sei daher Projektsbestandteil. Auch wenn dieser Graben nicht verrohrt oder verschüttet worden sei, da kein diesbezügliches Begehren des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvorgängerin bis spätestens in der Verhandlung am gestellt worden sei, stehe er in einem technisch sachnahen Zusammenhang mit der gesamten Entwässerungsanlage der Wassergenossenschaft, weil er als offener Entwässerungsgraben der Entwässerung der umliegenden Felder diene.
Eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 liege daher nicht vor, weil der in Rede stehende Graben wasserrechtlich bewilligt und endüberprüft worden sei. Ein Vorgehen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 138 WRG 1959 sei daher nicht möglich gewesen und es sei auf Grund der Rechtskraftwirkung der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) ....
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Maßnahme dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , 2000/07/0056, und vom , 2003/07/0162, mwN).
Der Beschwerdeführer wendet eingangs seiner Beschwerde ein, die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug vorgenommene Zurückweisung seines Antrages auf ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 wegen entschiedener Sache sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil zwischen der Bewilligung eines Vorhabens und dem Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung des allenfalls bewilligten und ausgeführten Vorhabens keine Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Sogar das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Maßnahme oder Anlage bilde kein Hindernis für die Zulässigkeit eines auf § 138 WRG 1959 gestützten Abhilfebegehrens. Umso mehr stehe dem Beschwerdeführer dieses Abhilfebegehren zu, wenn davon auszugehen sei, dass nicht einmal eine konsensmäßig errichtete Anlage vorliege. Jener Teil des Grabens im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen 470 und 428/1, welche die Parzelle des Beschwerdeführers berühre, gehe über das seinerzeit bewilligte Projekt hinaus und es liege dafür gar keine Bewilligung vor.
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die rechtskräftige Bewilligung einer Anlage eine andere Verwaltungsrechtssache darstellt als die Entscheidung über einen Antrag auf ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber damit argumentiert, die rechtskräftige Kollaudierung des Grabens (mit den Bescheiden vom und vom bzw ) stehe einem Auftrag nach § 138 WRG 1959 entgegen.
Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die für die Durchführung des Kollaudierungsverfahrens zuständige Behörde in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verdrängt diese spezielle Norm die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, wenn ein kosenswidriger Sachverhalt in einem technisch sachnahen Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt steht. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 96/07/0105, vom , 2000/07/0063, ua).
Wurde - wie noch zu prüfen sein wird - der Graben an der "Eggergrenze" rechtskräftig kollaudiert, so wurde damit auch bindend die in einem Verfahren nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ebenfalls zu prüfende Frage entschieden, ob die konkrete Ausführung des Grabens (an der "Eggergrenze") eine im Vergleich zur vorliegenden Bewilligung eigenmächtige Neuerung darstellt oder nicht. Für das vom Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit dieser konkreten Ausführung des Grabens - beantragte Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wäre somit kein Raum mehr. Durch die Zurückweisung dieses Antrages würden daher im Ergebnis Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus nachstehenden Gründen von rechtskräftigen Bewilligungen und Kollaudierungsbescheiden des Grabens an der "Eggergrenze" auszugehen:
Die BH hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im weiteren Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer unwidersprochen - festgestellt, dass der Graben nördlich der Grundgrenze bereits in einem Lageplan aus dem Jahre 1910 enthalten gewesen sei. Der bei der mündlichen Verhandlung vorgefundene Zustand (Aushebung eines Grabens auf eine Länge von ca. 220 lfm und anschließende Anschüttung des Materials auf der Parzelle 470) sei in den Jahren 1983 bis 1985 hergestellt worden; aus einem Protokoll vom ergebe sich sogar eine Zustimmung des Vertreters der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers zum Aushub des Grabens. Die BH stellte weiter fest, dass der gegenständliche Graben im Ausführungsplan vom Oktober 1986, erstellt vom Wasserbauamt S, eingetragen worden und dort enthalten sei.
Wie schon in seinem verfahrensauslösenden Antrag brachte der Beschwerdeführer auch in der Berufung vor, dieser Graben an der "Eggergrenze" sei wasserrechtlich nicht bewilligt und nicht kollaudiert worden. Die Sachverhaltsfeststellungen der BH in Bezug auf die Lage des Grabens in der Natur, nämlich an der im Plan des Ausführungsprojektes vom Oktober 1986 des Wasserbauamtes Spittal/Drau eingezeichneten Stelle, bestritt der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens hingegen nicht.
In Bezug auf die Frage des Bestehens einer wasserrechtlichen Bewilligung für den Graben an der "Eggergrenze" ist zu bemerken, dass sich dieser Graben fast zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 428/1 befindet. Dieser Teil des Grabens war Gegenstand des Bescheides des LH vom , mit dem - mit Ausnahme der Parzelle 470 - alle übrigen Anlagenteile in diesem Bereich (nördlich der Bundesstraße H-G) in Abänderung der Bewilligung vom bewilligt und unter einem kollaudiert wurden. Dieser Bescheid wurde (auch) der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers gegenüber erlassen.
Die gesamte Parzelle 470 und die dortige Ausführung der Anlage war hingegen Gegenstand des Bescheides des LH vom . Das zu diesem Bescheid führende Verfahren, so zB auch die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung, und die damals erteilte wasserrechtliche Bewilligung bezog sich stets "auf die im Ausführungsprojekt vom Oktober 1986 dargestellte Abänderung auf Parzelle 470." Im Gegensatz zum ursprünglich bewilligten Projekt (aus dem Jahr 1983) waren im Ausführungsprojekt vom Oktober 1986 auf der Parzelle 470 zwei Abänderungen (im Ausführungsplan rot eingezeichnet) vorgenommen worden. Neben dem die Parzelle durchschneidenden Entwässerungsgraben war auch ein zuvor nicht vorgesehener Graben an der "Eggergrenze" errichtet worden. Die bescheidmäßige nachträgliche Bewilligung vom umfasste alle im Ausführungsprojekt enthaltenen Abänderungen auf der Parzelle 470, und damit auch den Graben an der "Eggergrenze", soweit er überhaupt auf der Parzelle 470 zu liegen kommt. Auch dieser Bescheid wurde gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers erlassen.
Schließlich wurde in Bezug auf diese Abänderungen mit Bescheid der BH vom (bzw. durch Abweisung der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des LH vom ) rechtskräftig festgestellt, dass die Ausführung der bewilligten Abänderungen auf Parzelle 470 der erteilten Bewilligung entsprach. Auch von diesem Ausspruch ist die Ausführung des Grabens an der "Eggergrenze" erfasst.
Daraus ergibt sich aber, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Grabenziehung im Bereich der "Eggergrenze" rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen und rechtskräftige Kollaudierungsbescheide vorliegen.
Dass die tatsächliche Ausführung des Grabens mit dieser wasserrechtlichen Bewilligung bzw. mit dem Ausführungsplan vom Oktober 1986 nicht übereinstimmt, hat der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht behauptet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach "der gegenständliche Graben von der mitbeteiligten Partei auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in einer Breite von 4 m und einer Länge von 220 m zusätzlich zum Eggergraben (auf dem Grundstück 428/1) errichtet wurde", stellt daher eine erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung dar, deren Berücksichtigung das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht. Ein näheres Eingehen auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals vorgelegte planmäßige Darstellung einer konsenswidrigen Ausführung des Grabens erübrigt sich aus dem gleichen Grund.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass Angaben darüber fehlten, wer den Graben errichtet habe, wie breit er sei und wie weit er in das Grundstück des Beschwerdeführers hineinreiche. Erst nach Feststellung dieser Umstände hätte man überprüfen können, ob eine konsensgemäße Ausführung vorliege. Schließlich sei die Inanspruchnahme seines Grundstückes ohne seine Zustimmung erfolgt.
Diese Verfahrensrügen führen die Beschwerde aber nicht zu Erfolg, weil - wie dargestellt - für die Ausführung des Grabens an der errichteten Stelle eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und der Beschwerdeführer erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof die Behauptung aufstellt, es liege eine vom Ausführungsplan vom Oktober 1986 abweichende Ausführung vor. Den vom Beschwerdeführer genannten Beweisthemen fehlte daher im gegenständlichen Verfahren die Relevanz.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Schlagworte | Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2008070157.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAE-75306