VwGH vom 22.11.2006, 2005/10/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des WJ in W, vertreten durch Dr. Birgit Roessler-Thaler, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schwedenplatz 3-4, diese vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 15-II-2-7956/2003, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom für die Zeit vom bis unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für die Monate November und Dezember 2003 sowie der Heizkostenbeihilfe für November 2003 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 910,-- (Punkt 1. des Spruches) und weiters für die Kosten für den Umtausch des Stromzählers in Höhe von EUR 24,-- (Punkt 2. des Spruches) gewährt. Hinsichtlich der Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Punkt 1. des Spruches) ging die belangte Behörde von folgender Berechnung aus:
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"Zeitraum: | 03.- | 01.- | 14.- | 01.- |
Anzahl der Tage: | 28 | 13 | 18 | 1 |
Erhöhter Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder | 788,93 | 788,93 | 788,93 | 788,93 |
entspricht pro Tag (Monat zu 30/31 Tagen) | 26,30 | 25,45 | 25,45 | 25,45 |
Richtsatz aliquot | 736,33 | 330,84 | 458,09 | 25,45 |
monatliche Mietbeihilfe für XI. und XII. 2003 | 85,17 | 85,17 | 0,00 | 0,00 |
Heizkostenbeihilfe XI. 2003 | 112,80 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Unterkunftsbedarf | 197,97 | 85,17 | 0,00 | 0,00 |
monatlicher Alimentationszuschuss für Michelle J | 47,96 | 47,96 | 47,96 | 47,96 |
Alimentationszuschuss pro Tag (Monat zu 30/31 Tagen) | 1,60 | 1,55 | 1,55 | 1,55 |
Alimentationszuschuss aliquot | 44,76 | 20,11 | 27,85 | 1,55 |
Sozialhilfebedarf (Richtsatz + Unterkunftsbedarf + Alimente Michelle J) | 979,06 | 436,12 | 485,94 | 27,00 |
Karenzgeld / täglich | 22,53 | 22,53 | 0,00 | 0,00 |
Karenzgeld / aliquot | 630,84 | 292,89 | 0,00 | 0,00 |
monatliche Alimente für Wilhelm J | 47,96 | 47,96 | 47,96 | 47,96 |
Alimente pro Tag (Monat zu 30/31 Tagen) | 1,60 | 1,55 | 1,55 | 1,55 |
Alimente aliquot | 44,76 | 20,11 | 27,85 | 1,55 |
Gesamtsumme Karenzgeld / Alimente aliquot | 675,60 | 313,00 | 27,85 | 1,55 |
Sozialhilfeanspruch (Sozialhilfebedarf abzüglich Einkommen) | 303,46 | 123,12 | 458,09 | 25,45 |
Sozialhilfeanspruch vom bis : | gerundet 910,12 EUR | |||
(gerundet 910 EUR)" |
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ab bis einschließlich ein Karenzgeld von täglich EUR 14,53 bezogen, wobei zu dieser Leistung zusätzlich ein Zuschlag von EUR 1,94 und ein Zuschuss von EUR 6,06 gekommen sei. Als Einkommen seien sohin täglich EUR 22,53 zu rechnen. Vom bis habe der Beschwerdeführer kein Einkommen lukriert, da er in diesem Zeitraum aus seinem Verschulden beim Arbeitsmarktservice nicht anspruchsberechtigt gewesen sei.
Das Mietverhältnis seiner neuen Wohnung im selben Haus wie bisher beginne laut Mietvertrag vom am (bzw. nach Baufertigstellung und tatsächlicher Übergabe der Wohnung). Diese Wohnung der Kategorie A mit einer Größe von ca. 81,28 m2 bestehe aus vier Zimmern, Küche, Baderaum, Vorraum und Klosett und werde mit einer Gasetagenheizung beheizt. Die Miete betrage ab bis einschließlich EUR 85,17 und ab Jänner 2004 EUR 515,34 monatlich. Beim Beschwerdeführer wohnten seine drei minderjährigen Kinder Wilhelm, Manuel und Marcel.
Am habe der Beschwerdeführer den Gaszähler in der alten Wohnung abgemeldet und einen neuen Gaszähler angemeldet. Laut der Teilbetragsgasrechnung für September 2003 seien für diesen Monat EUR 112,80 angefallen. Diese Teilbeträge würden entsprechend den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 der Richtsatzverordnung in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Gewährung von Heizkostenbeihilfen in Wohnungen mit Zentralheizungen somit nur in jenen Monaten gewährt, in denen sie tatsächlich anfielen. Im verfahrensgegenständlichen Berechnungszeitraum sei somit für November 2003 eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von EUR 112,80 zuzuerkennen.
Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs sei der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder von EUR 788,93 zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ohnedies ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne und dem Berufungswerber u. a. auf Grund der von ihm behaupteten Erkrankungen seiner Kinder zuerkannt worden sei. Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Wilhelm betrage S 660,-- (EUR 47,96) und liege damit unter dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Familienbeihilfeanspruch, weshalb sein Lebensbedarf dadurch nicht gedeckt sei. Dies habe zur Folge, dass die Einrechnung der Alimente den Bedarf des Beschwerdeführers nicht mindere.
Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer mit der Kindesmutter am abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich habe die Berufungsbehörde die Alimentationsverpflichtung der Kindesmutter für ihren minderjährigen Sohn Wilhelm in Höhe von S 660,-- (EUR 47,96) berücksichtigt. Auch die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers für seine minderjährige Tochter Michelle J in Höhe von S 660,-- (dies entspreche EUR 47,96) sei beim Sozialhilfebedarf berücksichtigt worden. Für die minderjährigen Söhne Manuel und Marcel bestehe keine Unterhaltsvereinbarung. Da sohin der Sozialhilfebedarf das Einkommen in dem im Spruch genannten Zeitraum vom bis inklusive unter Berücksichtigung der Beihilfe für die Monate November und Dezember 2003 sowie der Heizkostenbeihilfe für November 2003 um EUR 910,-- übersteige, habe ein Sozialhilfeanspruch in dieser Höhe zuerkannt werden können.
Zur Behauptung, für den Zeitraum vom - wohl richtig - bis inklusive sei überhaupt keine Sozialhilfe bewilligt worden, sei auszuführen, dass der noch vom vorliegenden Verfahren umfasst sei und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom bis inklusive auf Grund des Antrages vom bereits mit mündlich verkündetem Bescheid der MA 15, Sozialzentrum für den 3. und 11. Bezirk, vom Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 1.037,-- gewährt worden sei.
Die belangte Behörde führte weitere Sozialhilfeanträge des Beschwerdeführers betreffend Telefonkosten, Kosten der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Porto-, Kopier- und Bürobedarfskosten und Teuerungsabgeltung an und stellte dazu die von ihr vertretene Rechtsmeinung unter Berücksichtigung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung der Behandlung mit Beschluss vom , B 19/04 u.a., antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch des Vorlageaufwandes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit sich die Beschwerde auf die Richtsatzbemessung bezieht, hat der Verwaltungsgerichtshof sich zu inhaltsgleichem Vorbringen schon mehrfach, beispielsweise in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen vom , Zl. 2005/10/0013, vom , Zl. 2002/10/0050, und vom , Zl. 2003/10/0050, geäußert; auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhte Richtsatz zugewendet wurde. Das Beschwerdevorbringen vermag daher zu Punkt 1. des angefochtenen Bescheides keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei nicht klar, worüber mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, ist dem zu entgegnen, dass lediglich der Spruch des Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0051). Lediglich jene Anträge des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde im Spruch abgesprochen hat, sind durch den angefochtenen Bescheid einer Entscheidung zugeführt worden. Sämtliche Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung, die sich auf nicht im Spruch erledigte Anträge beziehen, - mit welcher Absicht sie auch erfolgt sein mögen - können daher den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/02/0157).
Dass allenfalls im gegenständlichen Bemessungszeitraum Überweisungen von dem Beschwerdeführer bereits zuerkannten Geldbeträgen für Stromkosten an den Energielieferanten (und nicht an den Beschwerdeführer) durch die Sozialhilfebehörden durchgeführt wurden, kann nicht mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den vorliegenden Bescheid geltend gemacht werden, da eine allfällige derartige Vorgehensweise mit dem angefochtenen Bescheid in keinerlei Zusammenhang steht. Die Auszahlung bescheidmäßig bemessener Geldleistungen nach dem WSHG ist ein technischer Vorgang, der allein der Verwirklichung der Bescheide über die Zuerkennung und Bemessung dieser Leistungen dient und einer normativ wirkenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht zugänglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0333).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung einer weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegen steht.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch Art. 6 EMRK steht dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat z.B. in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR , Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, p. 19, § 58; , Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; , Zl. 42057/98, Speil/Österreich) dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft; es ist auch nicht ersichtlich, dass von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Falles erwartet werden könnte.
Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. die - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnisse vom , Zl. 2004/10/0016 oder vom , Zl. 2004/10/0013).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen der Beschwerde auch nicht veranlasst, der Anregung zu entsprechen, ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der Richtsatzverordnung einzuleiten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall (Beschluss vom , B 19/04 u.a., mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde) ausgesprochen hat, dass die Beschwerde, soweit die Gesetzwidrigkeit der Richtsatzverordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 13/1973 idF LGBl. Nr. 142/2001, behauptet wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-75286