VwGH vom 17.12.2008, 2008/07/0136

VwGH vom 17.12.2008, 2008/07/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde 1. der Kristina Nadine C und 2. des Leonhard Josef C, beide in Ö, beide vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter-v. Gersdorffstraße 64, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA10A-LAS16C4/2007-16, betreffend Weideneuordnung (mitbeteiligte Parteien: 1. Johann G, R, 2. Brunhilde G, R, 3. Bernhard P, R, 4. Ellen P, R, 5. Herbert G, R, 6. Hartmut L, R, 7. Karl S, R, 8. Josef K, R, 9. Friedericke L, R),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit der Liegenschaft EZ 294, nunmehr im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers, sind auf Grund des Regulierungsvergleiches vom 20. Dezember 1861, Nr. 1643, Weiderechte zu Gunsten von Stammsitzliegenschaften im Eigentum der mitbeteiligten Parteien verbunden (Einforstungsgebiet "F-M").

Mit Eingabe vom an die Agrarbezirksbehörde Stainach (ABB) ersuchten die berechtigten Parteien um die Wiederherstellung der urkundlich festgelegten Weiderechte, da diese durch Bewaldung und Eigennutzung in der Weideertragsfähigkeit eingeschränkt seien. Dies könne im Wege einer Wald-Weide-Trennung erfolgen und es würden sich als mögliche Ersatzflächen die bisher benützten Weideflächen anbieten. Sollte die Neuregulierung eine längere Zeit in Anspruch nehmen, werde um provisorische Regulierung gebeten.

Mit Bescheid der ABB vom wurde das Einforstungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 49 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 - StELG 1983 hinsichtlich der auf Grund des Regulierungsvergleiches vom 20. Dezember 1861, Nummer 1643, mit den Liegenschaften EZ 2, 16, 99, 20, 6, 17 und 19 verbundenen Heimweiderechte in "F-M" (im Jahr 1999 im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin), bestehend aus den Grst. Nrn. 586, 587/1, 600/2, 608, 620, 672, 673, 681, 714/1 und 714/3, je EZ 294, und den Grst. Nrn. 722, 723/1 und 723/2, je EZ 109, eingeleitet und gleichzeitig die dort genannten Altholzbestände als Altholzreserven für die folgenden zehn Jahre nach § 40 Abs. 6 StELG 1983 festgelegt.

In einer Verhandlung vor der ABB vom gaben die Berechtigten ihre Wünsche hinsichtlich der Schaffung von Reinweideflächen bekannt. Die Verpflichtete (die Erstbeschwerdeführerin) signalisierte dabei die Bereitschaft, die urkundliche Reinweidefläche mit gewissen Arrondierungen wiederherzustellen und die mit Lärchen aufgeforstete Fläche zu roden. Außerdem würde sie die in den maßgeblichen Regulierungsurkunden nicht belastete "K" als Reinweidefläche miteinbeziehen.

In einer sachverständigen Äußerung vom schlug der almtechnische Amtssachverständige der ABB (in weiterer Folge: Alminspektor) einen Stufenplan zur Schaffung neuer Reinweideflächen vor. Dieser Vorschlag wurde im Rahmen mündlicher Verhandlungen vom und mit den Verfahrensparteien erörtert.

Der Alminspektor erstattete daraufhin ein Bewertungsgutachten vom . Am wies der Alminspektor der ABB den Einforstungsberechtigten die Abstockungs- und Ergänzungsflächen aus. Diese sprachen sich in einer Stellungnahme vom gegen bestimmte Abstockungsflächen wegen Steilheit und Nichtvorhandensein von Wasser bzw. wegen zu großer Entfernung zu den Hofstellen aus und schlugen ihrerseits Alternativen vor.

Daraufhin erstattete der Alminspektor ein Ergänzungsgutachten vom , wozu wiederum die Einforstungsberechtigten und die verpflichtete Partei Stellung nahmen.

Mit Bescheid der ABB vom wurde ein Weideneuordnungsplan erlassen, der im Wesentlichen auf dem Neuordnungsvorschlag im Ergänzungsgutachten des Alminspektors vom beruht. Der wesentliche Punkt des Neuordnungsplanes war die Abstockung der neu zu schaffenden Weideflächen; diesbezüglich war ein Fünf-Stufen-Plan vorgesehen, wobei insgesamt eine Fläche von 10,74 ha abgestockt werden sollte. Erst nach Abschluss einer Stufe und Benachrichtigung der ABB werde von dieser die nächste Stufe eingeleitet werden. Diese Abstockung sollte nach Bedarf der Weiderechte erfolgen. Insgesamt sollte eine Reinweidefläche inklusive der bereits vorhandenen Reinweidefläche in einem Gesamtausmaß von ca. 13 ha geschaffen werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Einforstungsberechtigten als auch die verpflichtete Partei Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde den Berufungen stattgegeben, der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Neuregulierung der Weiderechte in der Form vorgenommen worden sei, dass der urkundliche Bedarf an der Heimweide von 40.364 kg Mittelheu durch vorhandene oder erst zu schaffende Reinweideflächen mit einem Mittelheuertrag von 33.242 kg ersetzt worden sei. Die Waldweide liefere den fehlenden Futterbedarf von 7.122 kg Mittelheu. Aus dem Bewertungsgutachten vom gehe hervor, dass die verbleibende Waldweide einen durchschnittlichen Ertrag von 150 kg pro ha bringe. Gemäß § 24 Abs. 1 StELG sei daher die gänzliche Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen der selben von den Nutzungsrechten zu verfügen. Dies sei jedoch im angefochtenen Bescheid versäumt worden, weil die Waldweide auf dem gesamten urkundlich belasteten Gebiet gesetzwidrig weiterhin aufrecht bleibe. Die ABB werde daher im fortgesetzten Verfahren jene Flächen des belasteten Gebietes zu ermitteln haben, welche auf Grund der vorgenommenen Wald-Weide-Trennung gänzlich von den Nutzungsrechten zu befreien seien und diese Entlastung zu verfügen haben.

Die belangte Behörde hielt u.a. fest, dass auch die Einbeziehung des nicht belasteten Weidegebietes "Kohlstatt" gemäß § 24 Abs. 1 StELG rechtmäßig sei. Weiters wies sie darauf hin, dass der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zum Zeitpunkt der Schaffung des Reinweidegebietes ohne Einfluss sei . Durch die gänzliche Befreiung der restlichen belasteten Wald-Weidegrundstücke sei es dem Verpflichteten nämlich möglich, eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne Rücksichtnahme auf Einforstungsrechte durchzuführen, was die forstliche Produktion erleichtere. Die Verjährung durch Nichtausübung der Rechte der Einforstungsberechtigten trete nach § 2 Abs. 1 StELG nicht ein. Die auf Grundlage der Regulierungsurkunde vom 20. Dezember 1861 eingeforsteten Rechte seien daher bis zu einer Ablöse nach dem StELG 1983 aufrechter Rechtsbestand.

Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass in der Regulierungsurkunde ausdrücklich der Begriff "Heimweidefläche" aufscheine und daher davon auszugehen sei, dass diese Flächen derartig anzulegen seien, dass die Trieblänge zwischen den Stallgebäuden auf den Hofstellen der Berechtigten und den Weideflächen auf den Grundstücken der Verpflichteten ein ortsübliches Maß nicht überschreite und durch Milchkühe zumindest zwei Mal täglich zurückgelegt werden könnten. Unter Bezugnahme auf das Gutachten des Amtssachverständigen hielt die belangte Behörde weiters fest, die Flächen A1/1 und A1/2 seien wegen zu großer Entfernung als Heimweide nicht geeignet; wegen der dort vorhandenen Steine sei die Fläche A4/2 als für die Weide ungeeignet festgestellt worden. Alle anderen im Besitz der Verpflichteten, zur Trennung von Wald und Weide ermittelten Flächen seien hingegen als Reinweidefläche geeignet.

Der ABB wurde weiters aufgetragen, bei der Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes darauf zu achten, dass die Bestimmung im aufgehobenen Bescheid, wonach von den Berechtigten außerhalb des Zaunes ein bis zu zwei Meter breiter Streifen bewuchsfrei zu halten sei, durch keine Sachverständigenäußerung begründet sei. Insoweit diese Bestimmung die Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes in der Form beeinflusst habe, dass bei Weglassen dieser Bestimmung der nachhaltige Ertrag der ermittelten Reinweideflächen nicht mehr gesichert sei, werde die ABB im fortgesetzten Verfahren bei der Ermittlung der Größe der verbleibenden Waldweide diesen Umstand zu berücksichtigen habe. Die Freihalteverpflichtung eines bis zu zwei Meter breiten Streifens sei nicht sachgerecht und daher nicht vorzuschreiben.

Die Reinweideflächen würden im fortgesetzten Verfahren ohne die Abstockungsflächen A1/1, A1/2 und ohne den südlichen Teil der als A4/2 bezeichneten Fläche zu berechnen sein, wobei der fehlende Ertrag zur Erzielung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der Einforstungsrechte durch Ermittlung der Größe der verbleibenden Waldweideflächen auszugleichen sein werde. Die Waldflächen zwischen den Flächen R4.1 und A4/2 seien als Waldweide einzubeziehen. Die ABB werde daher im fortgesetzten Verfahren weitere mündliche Verhandlungen unter Einbeziehung der Parteien und der Amtssachverständigen zu führen haben. Neben den geeigneten Reinweideflächen zur Deckung der urkundlichen Weiderechte werde ein Wald-Weide-Gebiet zur Erzielung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der Rechte zu ermitteln und die restliche urkundlich belastete Fläche gänzlich von der Belastung durch diese Weiderechte zu befreien sein. Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte dürfe durch die Neuregulierung nicht eintreten. Die Reinweidefläche und die zu ermittelnde Wald-Weide-Fläche hätten daher bei pfleglicher Bewirtschaftung nachhaltig den vom Amtssachverständigen der ersten Instanz ermittelten urkundlichen Bedarf von 40.364 kg Mittelheu zu decken.

Der Alminspektor erstattete am ein weiteres Gutachten in Bezug auf den Futterertrag näher bezeichneter Flächen und zur Ermittlung des Wald-Weide-Gebietes zur Erzielung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der Rechte bzw des zu entlastenden Gebietes.

Dazu nahmen die mitbeteiligten Parteien Stellung.

Mit einem weiteren Gutachten vom legte der Alminspektor die urkundliche Flächenaufstellung dar, die Futterertragsberechnung der Entlastungsflächen, den Futterertrag des Wald-Weidegebietes und die Darstellung der Entlastungsfläche. Diese Flächen im Ausmaß von 98,5 ha würden im Süden des belasteten Gebietes situiert, da diese Gebiete die steilsten und vom Heimhof am weitesten entfernten Waldweitegebiete darstellten.

In einem weiteren Schriftsatz vom entwickelte der Alminspektor den Stufenplan und die Flächenaufstellung mit Futterertrag und Zuordnung nach einzelnen Grundstücken; mit Gutachten vom gleichen Tag aktualisierte er sein erstes Gutachten vom .

Diese Gutachten sowie der Entwurf des Einforstungsplanes wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt.

Die Beschwerdeführer erstatteten daraufhin mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme, in der sie sich kritisch mit den Gutachten auseinander setzten. Insbesondere sei es ihnen als betroffene Waldbesitzer unerklärlich, dass Stangenholzbestände zur Abholzung vorgereiht würden. Altholzbestände und Schlagflächen sollten als erstes im Abstockungs-Stufenplan berücksichtigt werden. Schließlich sei viel Geld aufwendet worden, um diese Flächen aufzuforsten und zu pflegen. Wirtschaftliche Aspekte seien nicht berücksichtigt worden; es gebe noch andere Möglichkeiten eines Stufenplanes, der auch den Interessen der Einforstungsberechtigten diene. Die Beschwerdeführer legten diesem Schriftsatz einen alternativen Abstockungsstufenplan bei.

Die Einforstungsberechtigten erstatteten dazu eine Stellungnahme vom , in der sie darauf hinwiesen, dass der Stufenplan zur Umwandlung in Reinweidefläche in gesetzeskonformer Weise nach Aspekten der Bodengüte und Weidewirtschaft, und nicht nach forstwirtschaftlichen Aspekten ausgerichtet, erstellt worden sei. Sie ersuchten um baldige Bescheiderlassung.

Mit Bescheid der ABB vom erließ die ABB den Einforstungsplan betreffend Rinder-Heimweiderechte am "Freiberg-Mitterberg", EZ 294.

Nach Darstellung der Rechtsgrundlage der bisherigen Nutzungsberechtigung und deren konkreten Ausmaßes, des Verfahrensablaufes und der Wiedergabe der Entscheidungsgrundlagen im Bescheid wird unter Punkt IV des Bescheides der Einforstungsplan (Weideneuordnungsplan) erlassen.

Unter Punkt IV 1 wurde die Fläche des belasteten Gebietes am Freiberg-Mitterberg festgelegt, und zwar mit einer Fläche von insgesamt 227,62 ha, wovon 185,42 ha Waldweide, 32,06 ha Ödland und 10,14 ha Reinweide seien. Mit Punkt IV 2 wurde die Entlastungsfläche von 97,55 ha Waldweide festgestellt, welche im Süden des belasteten Gebietes situiert wurde. Ein durchschnittlicher Ertrag pro ha geschaffene Reinweide von 2.737,24 kg Mittelheu werde erwartet. Bei einer durchschnittlichen Waldweide von 150 kg Ertrag ergebe dies eine Entlastungsfläche von 97,55 ha Waldweide.

Unter Punkt IV 4 findet sich die Festlegung des Stufenplanes zur Weideflächenbeschaffung, die nach Bedarf der Weiderechte erfolgen soll. Erst nach Abschluss einer Stufe und Benachrichtigung der ABB werde von dieser die nächste Stufe verfügt. Der Stufenplan sieht vier Stufen mit einem Gesamtausmaß von 7,89 ha vor. Die Umwandlung sei ab Rechtskraft dieses Bescheid, jedenfalls bis spätestens durchzuführen. Die Abstockung der Stufe 1 habe nach vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfolgen. Unter Punkt IV 5 verfügte die ABB Richtlinien für die Weidebewirtschaftung (zeitlicher Ablauf, Zäunung, Zufahrts- und Triebrechte und Wasserversorgung-Tränkerecht).

Unter Punkt V finden sich allgemeine Einforstungsbestimmungen, Punkt VI beinhaltet einen Verweis auf die planliche Darstellung des Einforstungsgebietes. Mit Punkt VII wurde die Rodungsbewilligung für die Umwandlung von Wald und Weide gemäß den §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung bestimmter, näher ausgeführter Auflagen erteilt. Punkt VIII enthält die Feststellung, dass nach Rechtskraft dieses Einforstungsplanes der Regulierungsvergleich Nr. 1643 vom 20. Dezember 1861 hinsichtlich der in diesem Bescheid behandelten Rinder-Heimweiderechte seine Wirksamkeit verliere. Hinsichtlich dieses Heimweiderechtes sei künftighin der gegenständliche Einforstungsplan maßgeblich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer Berufung und begründete diese damit, dass seinen Einwendungen vom nicht entsprochen und in keiner Weise forstwirtschaftliche Überlegungen berücksichtigt worden seien. Bei den Berechnungen des Alminspektors sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der beabsichtigen Planierung der Flächen durch die Servitutsberechtigten ein wesentlich höherer Ertrag von Mittelheu erreicht werden könne. Es hätte ein weiterer Sachverständiger beigezogen werden müssen, der die Berechnungen des Alminspektors überprüfe. Der Stufenplan sei entgegen allen forstwirtschaftlichen Überlegungen festgelegt worden und es würde dadurch ein erheblicher Schaden für ihn als Grundbesitzer entstehen. Schließlich verfügten einige Berechtigte über gar kein Vieh mehr und man hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Die von der Behörde gewählte Vorgangsweise stelle eine verfassungswidrige indirekte Enteignung dar. Es könne nicht sein, dass ein Grundbesitzer von der Behörde gezwungen werde, die schon seit Jahrhunderten vorhandenen Waldflächen gemäß einem Bescheid zu roden und auch noch dazu verpflichtet werde, die Schlägerung und die Bringungskosten auf seine Kosten zu übernehmen. Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde führte am in Anwesenheit des Zweitbeschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Dieser brachte vor, es sei nicht einsichtig, dass man plötzlich aus Waldweide Reinweide schaffen müsse, noch dazu in Beständen, wo Stangenholz und Kulturen seien. Er wäre bereit, die fehlende Reinweide bei einer Fläche von 4,63 ha zu ergänzen, wenn die Waldweide so wie bisher belassen würde. Die Verdoppelung der Kuhgewichte könne nicht das Problem des Verpflichteten sein und er selbst halte eine leichtere Rasse. Diese stelle für die Waldweide überhaupt kein Problem dar. Er könne nicht mehr Reinweide schaffen, weil keine Flächen dafür vorhanden seien, schon gar nicht in uralten Waldbeständen.

Die Mitbeteiligten stellten dar, dass die Entlastung von 98 ha Waldfläche (zu Gunsten des Verpflichteten) in keinem Verhältnis zu den durchzuführenden Rodungen auf einer Fläche von 7,9 ha stehe und dadurch die gesetzlich vorgesehene Wald-Weide-Trennung für den Verpflichteten einen Mehrertrag bedeute. Die Aufteilung der Kosten bzw. der Arbeitsleistung sei in § 24 Abs. 4 StELG 1983 ausdrücklich so vorgesehen.

Der Zweitbeschwerdeführer replizierte, dass es für ihn keine Entlastung darstellen könne, wenn in Bestände eingegriffen werde, an denen er zukünftige waldwirtschaftliche Interessen habe. Die Rodungsflächen seien jene, die mit dem Traktor bearbeitbar und wo die Werbungskosten gering seien. Er sei nicht gewillt, diese einzigen flachen Stücke in seinem Betrieb als Reinweide herzugeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den Einforstungsplan der ABB vom als unbegründet ab.

Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der entscheidenden rechtlichen Bestimmungen damit, dass sie mit Bescheid vom den (ersten) Einforstungsplan gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und dass ein solcher Bescheid für das weitere Verfahren die Rechtswirkung habe, die unterinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht, von der die Berufungsbehörde ausgegangen sei, zu binden. Damals habe die belangte Behörde ausgeführt, dass der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zum Zeitpunkt der Schaffung des Reinweidegebietes ohne Einfluss sei. Die belangte Behörde sei daher selbst an diese von ihr bindend ausgesprochene Rechtsmeinung gebunden, wonach eben der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zum Zeitpunkt der Schaffung des Reinweidegebietes keine Rolle spiele. Welche der neu zu schaffenden Reinweideflächen tatsächlich zuerst umgewandelt würden, hätte der Beschwerdeführer der ABB gemeinsam mit den betroffenen Einforstungsberechtigten vorschlagen können. Die ABB sei nicht verhalten, auf Grund eines vom Verpflichteten herangetragenen Wunsches den Stufenplan zu ändern, zumal dieser auf Sachverständigenbasis erstellt und dem Parteiengehör unterzogen worden sei. Erst nach Bescheiderlassung habe der Beschwerdeführer das Gespräch mit den Berechtigten gesucht, eine Einigung über einen geänderten Stufenplan hätte jedoch nicht erzielt werden können.

Zu den Berufungsausführungen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass einige Berechtigte über gar kein Vieh mehr verfügten, sei ebenfalls auf den Bescheid der belangten Behörde vom zu verweisen, wonach Einforstungsrechte bis zu einer Ablösung nach dem StELG 1983 ungeachtet ihrer aktuellen Nutzung aufrecht blieben. Die ABB wäre rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die Rechte solcher Berechtigter, die über kein Vieh mehr verfügten, nicht berücksichtigt hätte. Durch die Festlegung eines Stufenplanes zur Schaffung von Reinweidefläche in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausnutzung der Weiderechte habe die ABB versucht, die tatsächliche Belastung der Liegenschaft des Verpflichteten in Abhängigkeit von der tatsächlichen Ausnutzung der Einforstungsrechte zu gestalten und damit die tatsächliche Belastung des verpflichteten Gutes bis zur vollen Ausnutzung entsprechend gemindert. Für die Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes finde gemäß § 24 Abs. 2 StELG 1983 die Bestimmung des § 29 Anwendung. Nach dessen Abs. 4 sei für die Ermittlung des Weidebodenbedarfes festgelegt, dass grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage anzunehmen sei, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung der Weide außer Anschlag zu bleiben hätten. Dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, nach der beabsichtigen Planierung der Flächen werde durch die Servitutsberechtigten ein wesentlich höherer Ertrag von Mittelheu erreicht, sei entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen sei, Ertragssteigerungen durch künftige Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Weiters würden großflächige Planierungen auf Grund des Verbotes der Stockrodung nur eingeschränkt möglich sein. Die bessere Pflege des Reinweidegebietes durch die Berechtigten alleine, also über eine normale pflegliche Bewirtschaftung hinaus, welche eine höhere Auftriebszahl ermögliche, könne gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. dem Verpflichteten im Falle einer Ablösung des Weiderechtes nicht zur Last fallen.

In Bezug auf die vom Zweitbeschwerdeführer geltend gemachte Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachten führte die belangte Behörde aus, die in erster Instanz eingeholten Amtssachverständigengutachten seien offensichtlich schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Die Verpflichteten hätten aber die Überprüfung des Gutachtens durch einen Sachverständigen seines Vertrauens vornehmen lassen können. Eine Überprüfung der Berechnungen über den Ertrag unter Zugrundelegung einer normalen, pfleglichen Bewirtschaftung habe weder der Beschwerdeführer selbst vorgenommen und Einwände erhoben, noch habe er einen Sachverständigen damit beauftragt.

In Bezug auf den Vorwurf verfassungswidriger Enteignung führte die belangte Behörde aus, dass mit der Schaffung von Reinweideflächen eine Waldfläche von 97,55 ha entlastet worden sei. Dadurch sei auf der entlasteten Fläche eine bessere Bestandespflege möglich und es würden Schädigungen durch Weidevieh nicht mehr auftreten. Insgesamt seien daher von der ABB mit der verfügten Wald-Weide-Trennung die Voraussetzungen geschaffen worden, dass sowohl die Reinweidefläche als auch die entlastete Waldfläche günstiger bewirtschaftet werden könnte, wobei eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte dadurch nicht eintrete. In Bezug auf die Tragung der Kosten für Schlägerung und Abtransport verwies die belangte Behörde schließlich auf § 24 Abs. 4 StELG 1983.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 1704/07, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof vertrat die Ansicht, dass gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften des StELG im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte öffentliche Interesse (Vermeidung von Waldschäden durch die Weide und Verbesserung der Weideflächen) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.

In ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeteil machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit verwiesen sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wo sie der belangten Behörde eine denkunmögliche Auslegung der Bestimmungen der §§ 24 und 29 StELG 1983 vorwarfen, weil wirtschaftliche Überlegungen des Verpflichteten in keinster Weise berücksichtigt worden seien. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf die Bestimmung des § 14 StELG, aus der ableitbar sei, dass wirtschaftliche Überlegungen beider Seiten im Sinne des Schutzes des Eigentums sehr wohl zu berücksichtigen seien. Weiters führten die Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe sich mit umweltschutzrechtlichen Aspekten überhaupt nicht auseinandergesetzt, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre. In Kenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften werde auf das beigelegte Gutachten des technischen Büros für Forstwirtschaft DI Hubert R vom verwiesen, um zu dokumentieren, dass bei Miteinbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen klar geworden wäre, dass durch die gewählte Vorgangsweise ein massiver Schaden beim Verpflichteten eintrete, der bei einem anders gestalteten Stufenplan nicht eintreten würde.

Die Beschwerdeführer meinten weiter, sie wären nicht verpflichtet gewesen, im Verfahren ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, zumal sie darauf hingewiesen hätten, dass den von der Behörde eingeholten Gutachten keine wirtschaftlichen Überlegungen zugrunde lägen. Es hätte daher von Amts wegen ein Ergänzungsgutachten eingeholt bzw. Erhebungen darüber geführt werden müssen, ob nicht durch eine alternative Vorgangsweise eine bessere wirtschaftliche Ausnutzung erfolgen könne, wie dies auch in § 12 StELG vorgesehen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Gesetzestext eindeutig, dass sich die Neuregulierung auch nach dem tatsächlichen Bedarf zu orientieren habe, und wäre aus diesem Grund eine entsprechende Regelung überhaupt nicht notwendig gewesen.

Schließlich teilte der Zweitbeschwerdeführer bereits im Rahmen der Beschwerde (und in einem weiteren Schriftsatz vom ) mit, dass er die belasteten Liegenschaften seiner Rechtsvorgängerin zwischenzeitig auf Grundlage des Übergabevertrags vom in sein Eigentum übernommen habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Am Beginn des Neuordnungsverfahrens war die Erstbeschwerdeführerin als Grundeigentümerin der belasteten Liegenschaften EZ 294 und EZ. 109 Partei des Einforstungsverfahrens.

Die Berufung vom gegen den Einforstungsplan der ABB vom wurde allein vom Zweitbeschwerdeführer erhoben, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits als Rechtsnachfolger der Erstbeschwerdeführerin Eigentümer der belasteten Liegenschaften war. Dementsprechend erging auch der angefochtene Bescheid nur mehr gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer als Berufungswerber, die Erstbeschwerdeführerin scheint nicht mehr als Verfahrenspartei auf.

Mit dem angefochtenen Bescheid können daher keine Rechte der Erstbeschwerdeführerin verletzt werden, sodass ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen war.

2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des StELG 1983 haben folgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z. 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:

1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;


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2.
die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
3.
alle nicht schon unter Z. 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) Der Bestand dieser Rechte ist von deren Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.

(3) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungs- oder Neuordnungsverfahren nach den Landesgesetzen vom , LGuVBl. Nr. 29/1911, oder vom , LGBl. Nr. 237/1922, stattgefunden hat.

§ 2. (1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Dieselben erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.

(2) ….

§ 12. Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.

§ 14. (1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.

(2) Sie bezweckt im Rahmen des nach § 12 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind, und soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch eine Neuregulierung nicht eintreten.

(4) Bestimmungen der Regulierungsurkunden über die Zuständigkeit von Behörden, die mit den zur Zeit der Neuregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang stehen, sind entsprechend abzuändern.

§ 21. Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:

a) die Festlegung des belasteten Gebietes und die Anweisung der Weideplätze;

b) die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Hegelegung sowie Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;


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c)
die Viehtränke und den Auf und Durchtrieb von Vieh;
d)
die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;
e)
die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist;
f) die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;
g) die Anlage und Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Rodungen, Schwendungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;
h)
die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;
i)
sonstige Maßnahmen, welche die Ausübung der urkundlichen Weiderechte gewährleisten.

§ 23. (1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines anderen Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Falle eines Verschuldens des Verpflichteten ein.

(2) In beiden vorbezeichneten Fällen ist für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem jeweiligen Werte des Nutzungsrechtes zu entsprechen hat und auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.

§ 24. (1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten grundsätzlich anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist, auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen werden.

(2) Bei der Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes finden die Bestimmungen des § 29 Anwendung.

(3) Wenn im Falle solcher Trennung der Berechtigte durch bessere Pflege des Reinweidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes nicht zu erblicken. Im Falle einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die urkundliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.

(4) Von den Kosten der Trennung von Wald und Weide sind die Kosten der Schlägerung und des Abtransportes des Holzes vom Verpflichteten, die Kosten der Schwendung, Aufräumung und sonstigen Weideverbesserungen von den Berechtigten zu tragen. Hinsichtlich der Beiträge zur Errichtung und Erhaltung der Umfangszäune finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(5) ...

(6) Für die Bewirtschaftung der durch die Trennung von Wald und Weide ausgeschiedenen Reinweidefläche gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 4 sinngemäß.

§ 27. (1) ...

(4) Das Ablösungsgrundstück muss so bewirtschaftet werden, dass die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrage des Grundstückes gesichert bleibt.

§ 29. (1) Zur Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden ist in erster Linie reine Weidefläche heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Können diese Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so kann Waldboden insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist, zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluss.

(2) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist stets von der Rasse, dem Alter und dem Gewichte jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind). Das gleiche gilt auch für die übrigen Viehgattungen.

(3) Das urkundliche Rind ist auf Grundlage des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist die Kuheinheit mit 500 kg Lebendgewicht, umzurechnen. Als täglicher Weidefutterbedarf ist jene Weidegrasmenge anzusehen, die als Trockenfutter eine Mittelheumenge von 15 kg ergeben würde.

(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen, pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage anzunehmen, wobei Ertragssteigerungen durch besondere künftige Aufwendungen für die Verbesserung der Weide außer Anschlag zu bleiben haben.

(5) Die Umrechnung der einzelnen Tiergattungen auf das Normalrind richtet sich nach den bei den Agrarbehörden bestehenden diesbezüglichen Vorschriften.

(6) Auf die Kosten der Umwandlung von Wald in Weide findet

§ 24 Abs. 4 Anwendung.

§ 49. (1) ...

(2) Von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören."

Der Zweitbeschwerdeführer vertritt u.a. die Ansicht, das vorliegende Verfahren wäre gar nicht notwendig, weil sich eine Neuordnung nach dem tatsächlichen Bedarf zu richten habe.

Soweit der Zweitbeschwerdeführer damit die Sinnhaftigkeit und Rechtmäßigkeit des Neuregulierungsverfahrens an sich in Zweifel zieht und das Vorliegen seiner Voraussetzungen in Frage stellt, ist er zum einen auf den rechtskräftigen Einleitungsbescheid der ABB vom und zum anderen auf die damals in einem (mittlerweile wegen Zurückziehung des Antrages eingestellten) Parallelverfahren nach § 23 StELG angestellten Ermittlungen und Gutachten zu verweisen, aus denen sich ohne Zweifel ergibt, dass die urkundlich festgelegten Weiderechte durch zwischenzeitige Bewaldung von Teilen des Weidegebietes in der Ertragsfähigkeit eingeschränkt sind.

Abgesehen davon erstreckt sich die Bindungswirkung des im Neuregulierungsverfahren nach § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom jedenfalls auch darauf, dass dieses Verfahren - mit bestimmten inhaltlichen Vorgaben - weiter geführt wird. Die Rechtsgrundlage des Neuregulierungsverfahrens an sich kann daher in diesem Verfahrensstadium nicht mehr in Frage gestellt werden.

Der Zweitbeschwerdeführer weist als Begründung dafür, dass sich eine Neuregulierung nach dem tatsächlichen Bedarf zu richten habe, auf § 14 StELG und meint weiters, auch wenn die Einforstungsrechte richtigerweise nicht der Verjährung zugänglich seien, so sei doch aus Sachlichkeitsüberlegungen und weil Eigentum nur in unbedingt notwendigem Ausmaß eingeschränkt werden dürfe, die Abstockung an eine Bedarfsprüfung zu knüpfen. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung in keiner Weise auf Interessen des Verpflichteten Rücksicht genommen. Nicht nur, dass sich nach einer gewissen Amortisation der Eingriff als weniger schwerwiegend darstellen könne, sei auch nicht ausgeschlossen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso auf Seiten der Berechtigten änderten, was eine andere Vorgangsweise notwendig machen könne.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

Aus § 12 StELG ergibt sich die Grundlage für die Neuregulierung, nämlich das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen. Entscheidende Grundlage eines Neuregulierungsverfahrens und der Umfang der zu gewährleistenden Rechte sind also nicht die faktisch ausgenutzten Weiderechte und der gegebene tatsächliche Bedarf einer Stammsitzliegenschaft, der vom Ausmaß der urkundlichen Rechte abweichen kann, sondern allein der auf rechtlicher Grundlage nachgewiesene Nutzungsanspruch der Berechtigten.

Nach § 14 Abs. 1 StELG hat sich die Neuregulierung auf dieser Grundlage auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken. Im Rahmen des urkundlichen Ausmaßes bezweckt sie die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, unter anderem dann, wenn die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern (Abs. 2).

§ 14 Abs. 2 StELG beinhaltet eine Ziel- und Zweckumschreibung der Neuregulierung und stellt dabei auf die "Bedürfnisse des berechtigten oder verpflichteten Gutes" insofern ab, als diese bei der konkreten Gestaltung der Änderungen bzw. Ergänzungen des Regulierungsplanes eine Rolle spielen. Gleichzeitig weist aber Abs. 3 dieser Bestimmung ausdrücklich darauf hin, dass eine Schmälerung der urkundlich festgelegten Rechte, unabhängig von deren faktischer Nutzung und den Bedürfnissen der berechtigten oder verpflichteten Güter, durch eine Neuregulierung nicht eintreten darf.

Daraus folgt, dass die Durchführung eines Neuregulierungsverfahrens vom tatsächlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft unabhängig ist und dass im Ergebnis die jeweiligen Rechte nicht geschmälert werden dürfen. Bei der konkreten Gestaltung der Neuordnung ist hingegen auf die Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften, aber auch der verpflichteten Liegenschaft, abzustellen.

In diesem Zusammenhang bringt der Zweitbeschwerdeführer vor, die Behörde hätte in keiner Weise seine Interessen gewahrt; die Abstockung, somit die konkrete Ausgestaltung der Neuordnung der Nutzungsrechte, wäre nämlich an eine Bedarfsprüfung zu knüpfen gewesen.

Mit diesem Vorwurf setzt sich der Zweitbeschwerdeführer aber darüber hinweg, dass nach Punkt IV 4 des (durch die Abweisung der Berufung aufrecht erhaltenen) Weideneuordnungsplanes die Weideflächenbeschaffung nach dem Stufenplan nach Bedarf der Weiderechte erfolgen soll. Erst nach Abschluss einer Stufe und Benachrichtigung der ABB kann von dieser die Rodung der nächsten Stufe verfügt werden. Nach Punkt IV 5 lit. a wird die Rodung derart erfolgen, dass nach Anforderung der Berechtigten die jeweiligen Abstockungsflächen, beginnend mit der Stufe 1 bis Stufe 4, geschlägert werden. Nach Umwandlung der Schlägerungs- in Reinweideflächen können die Berechtigten bei Bedarf die Freistellung weiterer Flächen der nächsthöheren Stufe beantragen.

Aus diesen Anordnungen ergibt sich aber die vom Zweitbeschwerdeführer eingemahnte Bedarfsprüfung. Die ABB hat nach jeder Rodungsstufe bei Anforderung durch die Berechtigten den aktuellen Bedarf zu prüfen und nur bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs die Abholzung der nächsten Stufe anzuordnen. Damit erscheint dieser Aspekt der vom Zweitbeschwerdeführer eingemahnten Berücksichtigung seiner Interessen aber gewährleistet.

Der Zweitbeschwerdeführer bemängelt, dass wirtschaftliche Überlegungen keine Berücksichtigung gefunden hätten, legt aber nicht näher dar, was er darunter versteht. Die Bezugnahme der Beschwerde auf § 14 StELG deutet darauf hin, dass der Zweitbeschwerdeführer die dort genannte "volle wirtschaftliche Ausnutzung" im Auge hat.

Mit der "vollen wirtschaftlichen Ausnutzung", auf die in dieser Bestimmung abgestellt wird, ist aber die Ausnutzung des Nutzungsrechtes bzw. der Gegenleistungen gemeint, die durch die Ergebnisse der Neuregulierung (wieder) gewährleistet werden sollen. Nur in Bezug auf Nutzungsrechte bzw. auf Gegenleistungen kann von einer "vollen wirtschaftlichen Ausnutzung" gesprochen werden. Die Erzielung der "vollen wirtschaftlichen Ausnutzung" von Nutzungsrechten oder Gegenleistungen kann aber auch im Interesse des Verpflichteten liegen.

Der Beschwerdeführer meint im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen auch, die Behörde habe zu seinen Lasten gegen die Bestimmungen der §§ 24 und 29 StELG verstoßen. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zum Zeitpunkt der Schaffung des Reinweidegebietes ohne Einfluss sei, sei rechtswidrig. Der Inhalt des Stufenplanes, insbesondere die Reihenfolge der zu schlägernden Flächen, greife in seine Rechte ein.

Nach § 24 StELG ist bei der Neuregulierung eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten grundsätzlich anzustreben. Dabei können auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist, auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen werden. Bei der Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes finden die Bestimmungen des § 29 leg. cit. Anwendung.

Nach § 29 Abs. 1 StELG ist zur Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden in erster Linie reine Weidefläche heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Können diese Waldweiderechte so nicht gedeckt werden, so kann Waldboden, insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist, zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluss.

Nun kann aus § 29 Abs. 1 letzter Satz StELG, der auch im Verfahren nach § 24 leg. cit. zur Trennung von Wald und Weide anzuwenden ist, abgeleitet werden, dass auch in diesem Verfahren "der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung (im Verfahren nach § 24 wohl: zur Zeit der Neuregulierung) auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluss ist." Dies bedeutet, dass für die Gewährleistung der Nutzungsrechte nicht auf den aktuellen (schlechten oder guten) Zustand der belasteten Grundstücke zu achten ist, sondern dass die Gewährleistung der urkundlichen Rechte und die zukünftige Nutzbarkeit des Grundes, der ja im Verfahren nach § 29 leg. cit. an Stelle der Nutzungsrechte treten soll, entscheidend ist. In dieser mit dem Gesetz in Übereinstimmung stehenden Ansicht der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt werden.

Der Alminspektor hat in mehreren Gutachten einen Stufenplan entwickelt, der die Ausübung der urkundlichen Rechte gewährleistet; dabei war neben der Qualität der Flächen (Steilheit, Wasserversorgung etc.) entscheidend, ob diese von den Heimgütern der Berechtigten erreichbar sind, zumal es sich um die Gewährleistung von Heimweiderechten handelt. Der Zweitbeschwerdeführer hat während des Verfahrens einen alternativen Stufenplan vorgelegt. Mit diesem Vorschlag trat der Zweitbeschwerdeführer den Gutachten des Alminspektors aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sodass die belangte Behörde nicht gehindert war, auf der Grundlage der auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vollständigen und schlüssigen Gutachten des Alminspektors zu entscheiden.

Abschließend wird bemerkt, dass mit der Neuregulierung eine Umgestaltung (Ergänzung, Änderung) der Bestimmungen der Regulierungsurkunde vorgenommen wird, allerdings im Rahmen der bereits bestehenden Nutzungsrechte. Eine Enteignung (im Sinne eines erstmaligen und neuen Eigentumseingriffs) des Verpflichteten geht damit nicht einher, sondern allenfalls eine Veränderung der Art bereits bestehender Eigentumseingriffe. Zu diesen Veränderungen zählt im vorliegenden Fall aber auch der Umstand, dass im Gegenzug zur Schaffung von Reinweideflächen auf Teilen des belasteten Gebietes eine zuvor belastete Fläche im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers von fast 98 ha lastenfrei gestellt wird. Der Prüfung, ob durch diese Neuordnung Rechte des Zweitbeschwerdeführers verletzt wurden, war die Gesamtheit der Umgestaltung der Rechtsverhältnisse, und nicht bloß der Einzelaspekt der Abstockungen (Stufenplan) zu Grunde zu legen.

Diese Prüfung ergibt im gegenständlichen Fall aber, dass der in Beschwerde gezogene Neuordnungsplan auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen die volle wirtschaftliche Ausnutzung der Nutzungsrechte der Stammsitzliegenschaften (wieder) gewährleistet; dass Rechte des Zweitbeschwerdeführers durch die Gesamtheit der Umgestaltung der Rechtsverhältnisse verletzt worden wären, ist nicht zu erkennen.

Der angefochtene Bescheid weist zudem entgegen der nicht näher erläuterten Ansicht des Zweitbeschwerdeführers eine Begründung auf, aus der sich die wesentlichen Berechnungen und die Hintergründe für die behördlichen Anordnungen ergeben. Von einem begründungslosen und willkürlichem Behördenhandeln kann keinesfalls gesprochen werden.

Der Zweitbeschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe sich mit umweltschutzrechtlichen Aspekten überhaupt nicht auseinandergesetzt, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre.

Die Trennung von Wald und Weide und die Umwandlung von Waldboden in Weideboden ist im StELG ausdrücklich als ein mögliches bzw sogar anzustrebendes Ergebnis eines Neuregulierungsverfahrens vorgesehen. Nach § 24a STELG ist bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dieser Grenzwert wurde im gegenständlichen Fall nicht erreicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung war daher nicht durchzuführen.

Die ABB hat am eine forstrechtliche Verhandlung durchgeführt, ein mit datiertes forstfachliches Gutachten eingeholt und im Zuge des Neuordnungsplanes unter Inanspruchnahme der ihr nach § 49 Abs. 2 StELG zukommenden Zuständigkeit eine Rodungsbewilligung für die Umwandlung von Wald in Weide gemäß §§ 17 und 18 Forstgesetz 1975 erteilt. Nähere Ausführungen dazu, warum diese Bewilligung nicht dem Gesetz entsprechen sollte, werden in der Beschwerde ebenso wenig gemacht wie eine Darlegung dessen, was genau unter "umweltschutzrechtlichen Aspekten" gemeint ist, sodass auch dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg verhilft.

Wenn der Zweitbeschwerdeführer "in Kenntnis verfahrensrechtlicher Vorschriften" auf das beigelegte Gutachten des DI Hubert R vom verweist, um zu dokumentieren, dass bei Miteinbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen klar geworden wäre, dass durch die gewählte Vorgangsweise ein massiver Schaden beim Verpflichteten eintrete, der bei einem anders gestalteten Stufenplan nicht eintreten würde, so war schon deshalb auf dieses Gutachten nicht näher einzugehen, weil das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot seiner Berücksichtigung entgegensteht.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 2003/333.

Der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil nach § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I 2008/4, nur der Aufwand, der mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt verbunden ist, zu ersetzen wäre, die Gegenschrift aber nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.

Wien, am