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VwGH vom 21.11.2012, 2012/16/0190

VwGH vom 21.11.2012, 2012/16/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des K in K, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher und Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. 1 Jv 1252/12k-33-7, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer brachte beim Bezirksgericht Klagenfurt eine Klage gegen zwei beklagte Parteien auf Leistung eines bisher angelaufenen Mietzins- und Betriebskostenrückstandes in Höhe von

28.868 EUR s.A. und auf Räumung eines Bestandobjektes ein.

Am schlossen die Prozessparteien einen gerichtlichen Vergleich folgenden Inhaltes:

"Vergleich:

1) Die beklagten Parteien verpflichten sich zur ungeteilten Hand, der klagenden Partei den Betrag von EUR 28.000,- an Kapital und die mit EUR 6.683,47 (darin enthalten EUR 740,30 Barauslagen und EUR 990,53 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.


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2)
...
3)
Festgehalten wird, dass ab November 2011 weiterhin ein monatlicher Mietzins von EUR 2.150,- (EUR 2.000,- Mietzins + plus EUR 150,- Betriebskosten) jeweils bis zum 05. eines jeden Monats zu bezahlen ist.
4)
Für den Fall des Zahlungsverzuges mit einer Rate oder nicht fristgerechter Bezahlung des Mietzinses verpflichten sich die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand binnen 1 Monat auf den dem Zahlungsverzug folgenden Monat auszuziehen.
5)
....."
Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Klagenfurt erließ einen Zahlungsauftrag vom über eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, wobei sie der Berechnung der gesamten Pauschalgebühr das Zehnfache des Jahresbetrages des in Punkt 3 des Vergleiches genannten monatlichen Mietzinses von

2.150 EUR zugrunde legte.

Den dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Werde in einem Vergleich die "Bezahlung" des Mietzinses auf Grund eines konkreten gültigen Mietvertrages, dessen sonstiger Inhalt offenbar unstrittig sei, "festgestellt", komme in dieser Feststellung zum Ausdruck, dass der Mieter (die beklagte Partei) - ab einem bestimmten Zeitpunkt - (wieder) verpflichtet sei, die "volle" Miete zu bezahlen. Die Feststellung regle also die Leistung des Mieters, nämlich den Mietzins, der auf Grund des Mietverhältnisses zu zahlen sei. Demnach könne die Formulierung in Punkt 3 des in Rede stehenden Vergleiches nur als Zahlungsverpflichtung der beklagten Parteien verstanden werden. Einen anderen Sinn vermöge dieser Wendung nicht beigemessen werden. Im Übrigen liege ein gerichtlicher Vergleich auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung - wie hier - neuerlich übernommen werde. Aus der Formulierung des Punktes 3 des in Rede stehenden Vergleiches ("Festgehalten wird, dass ab November 2011 weiterhin ein monatlicher Mietzins von EUR ... zu bezahlen ist") hätten die beklagten Parteien eine über den Wert des Klagebegehrens hinausgehende Verpflichtung zur Bezahlung eines Mietzinses - ohne zeitliche Begrenzung - neuerlich übernommen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, dass ihm für den in Rede stehenden Vergleich keine weitere (nachträgliche) Pauschalgebühr vorgeschrieben werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 14 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 58 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistung bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. § 18 Abs. 2 leg. cit. in der im Beschwerdefall auf den nach dem geschlossenen Vergleich - Art. VI Z 39 GGG - bereits anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise:

"(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen. …

…"

Der Beschwerdeführer trägt vor, die Bewertungsvorschrift des § 58 JN sei im Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil es sich nicht um eine Streitigkeit über das Recht zum Bezug der Leistungen oder Nutzungen aus dem Bestandvertrag handle. Würden nur einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, so seien diese für den Streitwert maßgeblich.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass es nach der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2 und Z 2a GGG eben nicht um den ursprünglichen Streitwert und das ursprüngliche Klagebegehren geht, sondern um die durch einen gerichtlichen Vergleich vorgenommene Streitwerterhöhung. Wie der Gesetzgeber durch Einfügen einer Z 2a in § 18 Abs. 2 eindeutig angeordnet hat, ist im Beschwerdefall durch die im Punkt 4 übernommene Räumungsverpflichtung, die der Sicherung der Mietzinszahlung dient, auch der gemäß § 58 JN für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert der Bemessung zu Grunde zu legen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-75240