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VwGH vom 17.06.2010, 2008/07/0130

VwGH vom 17.06.2010, 2008/07/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des W Z in P., vertreten durch Friedl Holler, Rechtsanwalt-Partnerschaft in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.6-53/2007-29, betreffend eine Übertretung des Steiermärkischen Bienenzuchtgesetzes (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der nach § 10 des Steiermärkischen Bienenzuchtgesetzes 1998, LGBl. Nr. 18 (BZG), zum Sachverständigen für Bienenzucht bestellte Ing. Josef U. entnahm am im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft D. (BH) an näher beschriebenen Bienenständen des Beschwerdeführers in dessen Beisein Bienenproben zur Feststellung der Rassenzugehörigkeit. Diese Proben wurden von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Bienenkunde (AGES), auf Zugehörigkeit zur Bienenrasse Apis mellifera carnica überprüft, wobei festgestellt wurde, dass keine einzige der Proben in der Gesamtbeurteilung aller Merkmale dem beschriebenen Rassentypus entsprach.

Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom dahingehend gerechtfertigt hatte, dass die seitens der AGES durchgeführten Methoden nicht dem Stand der Wissenschaft entsprächen, dass für ihn eine verlässliche Zuordnung zu einer Rasse unter zumutbaren Kosten und Umständen nur schwer möglich sei, und dass zur Bestimmung von nicht reinrassigen Emissionen Drohnen zu untersuchen gewesen wären, sprach er sich mit Schriftsatz vom auch dagegen aus, dass ihm die Gebühren (Barauslagen) für die Untersuchung der Proben durch die AGES auferlegt werden sollten.

Mit Straferkenntnis der BH wurde über den Beschwerdeführer mit näherer Begründung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Übertretung des § 22 BZG verhängt; gemäß § 64 Abs. 3 VStG wurde ihm der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von EUR 1.634,00 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügte. Insbesondere vertrat er die Ansicht, dass es keine Möglichkeit gebe, eine Fremdbefruchtung durch Drohnen auszuschließen. Der Besuch von Belegstellen sei nicht vorgeschrieben bzw wäre finanziell unzumutbar und ein Eingriff in die freie Betriebsführung. De facto würde in der Steiermark kaum mit reinrassigem Bienenmaterial gearbeitet. Die Feststellung der Reinrassigkeit bedürfe aufwändiger wissenschaftlicher Methoden; dies habe er bereits in seiner ersten Stellungnahme unter Bezugnahme auf Fachliteratur (Ruttner, Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene) dargelegt. Der Beschwerdeführer machte unter dem Aspekt inhaltlicher Rechtwidrigkeit geltend, dass die Bestimmungen des BZG nicht mehr zeitgemäß seien und die Bewilligungspflicht für die Einfuhr bestimmter Tierarten europarechtlichen Vorschriften widerspreche; der Verkehr mit Bienen und Bienenstöcken falle unter die Restmarktverordnung VO 817/68. Die Richtlinie 91/194 EWG vom über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG und 90/425/EWG sei innerstaatlich nicht umgesetzt worden. Schließlich ergäben sich aus dem Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD) gewisse Verpflichtungen zur Erhaltung der Artenvielfalt und der Biodiversität.

Die belangte Behörde führte am eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme an, er sei Wanderimker und besitze derzeit ca. 1000 Bienenstöcke. Er sei selbständiger Imker und verfüge über eine entsprechende Ausbildung als Imkermeister. Er stelle seit über 20 Jahren seine Bienenstöcke im Frühjahr, also zur Zeit der Frühjahrstracht (April bis Juni), nach Rücksprache mit den betreffenden Bauern in der jeweiligen Gemeinde im Burgenland auf; die Plätze seien ihm schon seit vielen Jahren bekannt. Eine nähere Überprüfung der Bienen vor deren Transport werde nicht durchgeführt. Während der Zeit, in der sich die Stöcke im Burgenland befänden, fahre er jeden zweiten Tag ins Burgenland und versuche zumindest einmal wöchentlich jeden Stock aufzusuchen. Dabei entnehme er fallweise bereits Honig bzw. breche Schwarmzellen aus, um zu verhindern, dass die Königin bzw. das Volk schwärme. Weitere Arbeiten führe er während dieser Zeit nicht durch. Nach dem Rücktransport der Stöcke in die Steiermark würden diese im Bereich der Grenzen der BH aufgestellt, wobei die Stöcke auf diesen Plätzen auch überwinterten. Er habe von Anfang an immer nur seine eigenen Bienen gezüchtet bzw. die Bienen zur Vermehrung herangezogen, die er schon von seinem Vater übernommen habe. Ein Zukauf von Bienenköniginnen sei nicht erfolgt. Die Selektionen bezögen sich auf Förderung des Honigertrages, auf Vitalität und Sanftmut. Seines Erachtens sei die Rassenreinheit gesichert, weil er immer nur seine eigenen Bienen halte. Die Bienenrasse, die er von Anfang an gehabt habe, sei die Rasse Carnica. Ihm sei bekannt, dass eine Königin, wenn sie schwärme, von einer Drohne, die nicht reinrassig sei oder einer anderen Rasse zugehöre, begattet werden könne. Dies sei von ihm nicht zu verhindern und er setze auch keine Maßnahmen dagegen. Es sei ihm weiters bekannt, dass es Belegstellen gebe, die mit nahezu 100 %iger Sicherheit die Reinrassigkeit sicherten. Das BZG verpflichte ihn aber nicht zum Besuch solcher Belegstellen. Vor der Heimfahrt vom Burgenland in die Steiermark sei seiner Ansicht nach - so der Beschwerdeführer weiter - eine Selektion nicht möglich. Es sei für ihn nicht erkennbar, ob es sich bei seinen Bienen um reinrassige Carnica handle oder nicht. Grundsätzlich kenne er aber andere Bienenrassen und würde diese auch erkennen. Vergleiche zwischen der Carnica und der Bakfast-Rasse habe er keine angestellt. Für ihn seien die von ihm gehaltenen Bienen der Rasse Carnica zugehörig. Seine Vorkehrungen gegen sogenannte Einkreuzungen bestünden darin, dass er nur Königinnen in der Steiermark vermehre und züchte. Sogenannte Umweiselungen an den Wanderbienenständen im Burgenland könnten von ihm nicht festgestellt werden.

Der als Zeuge einvernommene Ing. Josef U. gab an, er habe am einige Standorte der Bienen des Beschwerdeführers im Auftrag der BH besucht. Er habe bei einigen Ständen Proben gezogen und diese Proben hätten hinsichtlich der Reinrassigkeit der Bienen untersucht werden sollen. Er habe nach Öffnung der Bienenstöcke von den Waben die Bienen in Schachteln abgekehrt und darauf geachtet, dass zumindest 100 Bienen pro Volk als Probe genommen werde. Im Schnitt seien es 200 Bienen pro Schachtel gewesen. Die Schachteln seien in weiterer Folge tiefgefroren und verpackt in Pappkartons und etikettiert mit Standbeschriftung an die AGES gesandt worden. Dies mit dem Prüfungsauftrag der Untersuchung auf Zugehörigkeit der Proben zur Bienenrasse Apis mellifera carnica. Im Antwortschreiben dieser Agentur vom sei als Ergebnis der Untersuchung mit näherer Begründung und Auflistung mitgeteilt worden, dass keine einzige der Proben in der Gesamtbeurteilung aller Merkmale dem beschriebenen Rassentypus von Apis mellifera carnica entsprochen habe. Er habe auch selbst Wahrnehmungen hinsichtlich der Rassenreinheit der Bienen im Zuge seiner damaligen Tätigkeit machen können. So seien bei jedem Stand Bienenvölker vorhanden gewesen, die vom äußeren Erscheinungsbild mischrassig gewesen seien (gelbe Leibesringe und Hinterleibe), aber auch Bienenvölker, die vom äußeren Erscheinungsbild her reinrassig gewesen seien. Die Proben habe er sowohl von Bienenständen genommen, die reinrassig ausgesehen hätten, als auch von Bienenständen, die mischrassig ausgesehen hätten. Das Ergebnis der Untersuchung durch die AGES habe seine subjektive Meinung hinsichtlich der Mischrassigkeit der Bienen bestätigt. Es könne bei der Probenentnahme passieren, dass sich eine Drohne unter die Bienen mische, welche dann allerdings durch das Labor ausselektiert werde.

Die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde wurde schließlich mit dem Hinweis vertagt, dass ein von der belangten Behörde bestellter, allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für "Tiere, Haltung und Produkte - Bienen, Wachs, Honig" ein Gutachten erstellen und dieses Gutachten in einer weiteren mündlichen Verhandlung erörtert werde.

Dieser Sachverständige Karl S. stellte in seinem Gutachten vom die besonderen Eigenschaften der Rasse Carnica und die hinter der Anordnung im BZG, nur diese Bienenrasse zuzulassen, stehenden fachlichen Überlegungen sowie die Literatur zur Zuchttechnik und Zuchtauslese (Ruttner) näher dar und ging sodann auf die im Verfahren seitens des Beschwerdeführers erstatteten Äußerungen inhaltlich näher ein. So weise der Beschwerdeführer eine entsprechende fachliche Schulung auf und es wäre ihm möglich gewesen, Bienenproben aus seinem Volk zu entnehmen, diese einzufrieren und von einem Körwart oder vom Landesverband Graz kostengünstig untersuchen zu lassen. Für einen Erwerbsbetrieb sei die Selektion der Völker auf Leistung und Volksentwicklung zu wenig. Es müssten auch die Rassenmerkmale miteinbezogen werden. DNA-Fingerprinting sei dabei absolut nicht notwendig, da heutzutage selbst in wissenschaftlichen Arbeiten zur Rassebestimmung noch immer die Morphometrie nach Ruttner verwendet werde (wird näher ausgeführt). Offenbar habe der Beschwerdeführer schon des Längeren fremdrassiges Bienenmaterial, das auch andere Bienenstände im Umkreis von mindestens 5 km negativ beeinflusst habe. Durch die Selektion der Carnica wäre es möglich gewesen, aus reinrassigen Bienen Völker nachzuzüchten und somit saubere Bienenvölker zu halten. Durch die Wanderungen ins Burgenland sei fremdrassiges Bienenmaterial ohne vorhergehende Kontrolle zu den Heimatbienenständen mitgebracht worden, was wiederum zur Begattung der Königinnen mit diesem Fremdmaterial geführt habe. Eine Erzielung reinrassiger Königinnen sei nur durch die Benützung von Belegstellen möglich. Die Kosten der Aufführung seien sehr gering, der größte Teil der Kosten werde von den Landesverbänden getragen. In der Zucht entstehe durch die Körung, Füllen von Begattungskästchen sowie Aufführung und Abholung von den Belegstellen ein etwas größerer Zeitaufwand, der jedoch in weiterer Folge ein gesundes und ertragreiches reinrassiges Carnica-Volk gewährleiste. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach auf Basis einer Standbegattung von Königinnen die Reinrassigkeit nicht gewährleistet werden könne, könne man nicht gelten lassen, da sehr wohl über eine regelmäßige mütterliche Selektion Reinrassigkeit erzielt werden könne. Beim Beschwerdeführer schwärmten bis zu 30 % der Völker, was ein Zeichen dafür sei, dass seine Bienen nicht auf wirtschaftliche Merkmale selektiert würden. Aber es sei auch in diesem Fall zumutbar und durchaus im wirtschaftlichen Interesse seiner Imkerei, diese 30 % geschwärmten Völker rechtzeitig noch im Burgenland vor der Rückwanderung in die Steiermark umzuweiseln. Durch die Unterlassung dieser Umweiselung sei er dafür verantwortlich, dass die Bienenvölker in der Umgebung seines Heimatstandes mit fremdrassigem Material kontaminiert worden seien. Für den Beschwerdeführer sei eine Vermischung auch erkennbar gewesen. Er hätte die Vermischung an den Rassenmerkmalen der Carnica erkennen und als Imkermeister die Zuchtmerkmale bei der Selektion berücksichtigen müssen, es hätte sofortiger Handlungsbedarf bestanden. Bei stattgefundenen Umweiselungen müsse die Königin getauscht und die Brutwaben entfernt werden. Auch Fremddrohnen hätten aus den Völkern entfernt werden müssen. Erst nach diesen Vorkehrungen hätte er diese Völker wieder auf seinen Heimbienenstand überführen dürfen. Bei Nachzüchtungen hätten vorher bei den Müttervölkern Körungen durchgeführt und nur aus rassenreinen Völkern Nachzucht betrieben werden sollen. Diese Nachzüchtungen müssten auf Belegstellen aufgeführt werden, damit rassenreine Nachkommen gezogen werden könnten und fremdrassige Drohnen nicht zur Begattung kämen. Zur Erzielung von Rassenreinheit seien Standbegattungen nicht möglich.

In einer Stellungnahme vom wandte sich der Beschwerdeführer unter Vorlage von Unterlagen (Literatur) näher begründet gegen dieses Gutachten.

In einer weiteren mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es hätte das Drohnenmaterial untersucht werden müssen, dies sei unabdingbare Voraussetzung zur Begründung einer unrechtmäßigen Verbreitung fremdrassiger Bienen. Dies deshalb, weil nach dem BZG nur die Verbreitung, nicht aber die Haltung fremdrassiger Bienen unzulässig sei.

Der Sachverständigen Karl S. gab eine ergänzende fachliche Stellungnahme. Unter anderem führte er aus, dass fachlicherseits keine Bedenken dahingehend bestünden, dass die vom Zeugen Ing. U. im Beisein des Beschwerdeführers gezogenen Bienenproben ordnungsgemäß entnommen bzw. bis zur Weitersendung an die AGES richtig behandelt worden seien. Auch die dort durchgeführten Untersuchungen entsprächen den hiefür bekannten allgemein anerkannten Grundsätzen sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft; es bestünden keine Bedenken an deren Richtigkeit. Es sei daher davon auszugehen, dass keine einzige der Proben in der Gesamtbeurteilung dem Rassentypus von Apis mellifera carnica entspreche. Bereits ca. 50 Probebienen ergäben eine signifikante Stichprobe zur Beurteilung eines ganzen Volkes. Die Anzahl der entnommenen Bienen sei ausreichend gewesen; eine Untersuchung von Drohnen sei nicht notwendig und sinnvoll. Eine solche müsse nicht stattfinden, wie auch bei Ruttner beschrieben, weil der Nachweis der Fremdrassigkeit von Drohnen erst eine Generation später gegenüber den Arbeiterinnen festgestellt werden könne. Bei gleichzeitiger Körung von Arbeiterinnen und Drohnen entsprächen die Drohnen noch den Merkmalen der Vorkönigin. Nach Ruttner reiche es bei der Feststellung einer Bienenrasse, wenn eindeutige Nachweise fremdrassiger Arbeiterinnen vorhanden seien. Dazu müsse keine Körung der Drohnen erfolgen. Es könne davon ausgegangen werden, dass auf Grund der untersuchten Proben (nur Arbeiterinnen) auch die Königin nicht carnica-typisch gewesen sei (wird näher begründet), da die neuen Königinnen bei Standbegattung durch fremdrassiges Drohnenmaterial begattet worden seien. Die Entnahme der Proben passiere im Brutraum, wo Jungbienen entnommen würden, diese verließen den Bienenstock in den ersten drei Wochen nicht. Dadurch könne angenommen werden, dass die AGES bei ihren Untersuchungen Jungbienen zur Verfügung gehabt habe. Vereinzelt könnten im Brutraum auch Altbienen vorkommen; in Prozenten könne man dies nicht festlegen. Man müsse daher annehmen, dass bei den untersuchten Proben die Königin nicht reinrassig gewesen sei. Dies deshalb, weil eine derart starke Vermischung von carnicauntypischem Aussehen über eine Generation gar nicht möglich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung dem Grunde nach ab, präzisierte den Tatvorwurf dahingehend, dass der Beschwerdeführer an drei näher bezeichneten Standorten Bienen, die nicht im rassentypischen Bereich gelegen seien, eingesetzt habe, obwohl zum Schutz der heimischen Bienenzucht ausschließlich die Verbreitung der Apis mellifera carnica-Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig sei. An den genannten Standorten seien am acht Bienenproben entnommen und von der AGES auf Zugehörigkeit der Proben zur Bienenrasse Apis mellifera carnica überprüft worden. Auf Grund des Untersuchungsergebnisses vom sei festgestellt worden, dass keine einzige der Proben in der Gesamtbeurteilung aller Merkmale dem beschriebenen Rassentypus entsprochen habe. Hiedurch habe der Beschwerdeführer § 22 BZG übertreten und es sei über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen. Gemäß § 64 Abs. 3 VStG wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR 1.307,20 als Ersatz der Barauslagen vorgeschrieben.

Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Überlegungen aus, dass sich der bisherige Sachverhalt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe. Auch in Bezug auf die Ausführungen des Zeugen Ing. U. bestünden keinerlei Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der glaubwürdigen und logisch nachvollziehbaren Aussagen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Karl S. entspreche die von der AGES durchgeführten Rassenuntersuchung der eingesandten Bienenproben den bekannten allgemeinen Grundsätzen sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft, sodass für die belangte Behörde keine Bedenken an der Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse bestünden. Das Ergebnis der Untersuchungen der AGES werde auch vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten. Weiters sei entsprechend den schlüssig und fachlich fundierten Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die Rasse Apis mellifera carnica wissenschaftlich klar definiert sei und dass die von Ing. U. zur Probe entnommenen Bienen andere Merkmale aufgewiesen hätten als jene der Carnica-Biene. Die Bienen seien daher nicht dieser Rasse zuzuordnen. Die belangte Behörde gehe weiters auf Grundlage des eingeholten Gutachtens davon aus, dass die Untersuchungsergebnisse der AGES zuträfen und eine zusätzliche Untersuchung von Drohnen im gegenständlichen Fall nicht nötig gewesen sei. Auf gleicher fachlicher Ebene stehende Beweismittel dahingehend, dass eine Untersuchung von Bienen (Arbeiterinnen) für sich alleine zu einem unzulässigen Untersuchungsergebnis führten, seien nicht bekannt. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen sei weiters davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen wäre, die Reinrassigkeit seiner Bienenvölker trotz seiner Tätigkeit als Wanderimker zu sichern und zu bewahren. Das Burgenland sei kein reines Carnica-Gebiet. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Wanderimker handle, sei es sehr gut möglich, dass seine Königinnen bei einem Standort der Stöcke im Burgenland von dort vorhandenen, nicht der Rasse Carnica angehörenden Drohnen begattet worden seien. Diese fachlich fundierten und logisch nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen würden durch die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst bestätigt, wonach dieser bereits seit etlichen Jahren mit seinen Stöcken (300 bis 400 Stück) ins Burgenland fahre, wobei er vor der Rückkehr keinerlei Maßnahmen betreffend die Sicherung der Reinrassigkeit, beispielsweise durch Umweiselungen, vornehme.

Unter Hinweis auf die §§ 22 und 24 Abs. 1 BZG führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass das Tatbild verwirklicht worden sei und die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zur Straffreiheit führten. Durch die jahrelange Untätigkeit des Beschwerdeführers (keine Umweiselung vor der Rückkehr der Stände aus dem Burgenland bzw kein Zukauf reinrassiger Königinnen) komme es somit zu einer Verbreitung von nicht reinrassigen Carnica-Bienen im Umfeld der Winterstände des Beschwerdeführers. Die Nichtreinrassigkeit seiner Bienenvölker hätte der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen können. Schließlich legte die belangte Behörde auch die Gründe für die Strafbemessung näher dar.

Hinsichtlich der Barauslagen sei für die Leistung der AGES ein zumindest kostendeckendes Entgelt verrechnet worden. Die Auszahlung des Gesamtbetrages sei bereits durch die BH erfolgt und es seien somit der Behörde Kosten erwachsen, wobei diese nicht durch das Verschulden einer anderen Partei verursacht worden seien. Nach § 64 Abs. 3 VStG seien diese Barauslagen dem Beschwerdeführer vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 492/08-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof führte zu den Einwänden des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes (Art. 18 Abs. 1 B-VG) aus, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur im Wesentlichen vergleichbaren Bestimmung im Rahmen eines anderen Landesgesetzes (VfSlg. 16.627/2002, zum Kärntner Bienengesetz) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Bescheides geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des BZG haben folgenden Wortlaut:

"§ 22. Zum Schutz der heimischen Bienenzucht ist ausschließlich die Verbreitung der Carnica Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig.

§ 24. (1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu EUR 750,-- oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.

(2) Die Geldstrafen fließen den Gemeinden zu."

Die Bestimmung des § 22 BZG geht auf die Novelle LGBl. Nr. 7/1977 zum Steiermärkischen Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 61/1956, zurück. Damals war die mit § 22 des nun geltenden Gesetzes gleichlautende Bestimmung des § 21a in das BZG eingefügt worden.

Aus den Erläuterungen (vgl. Steiermärkischer Landtag, XIII. Periode, 1976, Einlagezahl 620/1, Beilage Nr. 55 zu den stenografischen Berichten) zu dieser Novelle geht hervor, dass durch den vorliegenden Entwurf die züchterische Reinerhaltung der den ökologischen Verhältnissen in der Steiermark weitestgehend angepassten Carnica-Rasse gewährleistet werden solle. Zum Schutz der steirischen Carnica-Rasse, die sowohl in züchterischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht äußerst wertvoll sei, solle die Einfuhr und Verbreitung anderer Bienenrassen durch die vorgeschlagene Einfügung eines § 21a verboten werden. Als besonderes Merkmal der Carnica-Rasse sei deren Sanftmut hervorzuheben, was angesichts der fortschreitenden Ausbreitung der Siedlungsgebiete nicht ohne Bedeutung sei. Durch die Einführung des in der Entwurfsfassung vorgesehenen Verbotes würden Einfuhr und Verbreitung fremder Bienenrassen unterbunden und die Reinerhaltung der heimischen Carnica-Rasse gewährleistet.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es fehlten Feststellungen darüber, welche - allenfalls in der Nachbarschaft der vom Beschwerdeführer gehaltenen Bienen befindliche - Bienen von der Verbreitung nicht rassetypischer Bienen betroffen gewesen und allenfalls verbastardisiert worden seien. Er habe nämlich vorgebracht, dass die in der Nachbarschaft seiner Bienenvölker befindlichen Völker auch nicht im rassetypischen Bereich gelegen seien, sodass eine Verbastardisierung durch seine Bienen schon aus logischen Gründen nicht erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass nach einer im Jahr 1969 von Ruttner durchgeführten Inventarisierung in Eibiswald und Arnfels die Bienen nicht den Kriterien der AGES entsprochen hätten. Zur Erfüllung des Tatbestandes könne es nicht ausreichen, dass der Beschwerdeführer Bienen gehalten habe, die den Kriterien der erst seit 2002 bestehenden AGES nicht entsprächen, sondern es wäre konkret festzustellen gewesen, welche Bienenvölker durch die tatbestandsmäßige Verbreitung von Völkern des Beschwerdeführers verbastardisiert worden seien.

Nach § 22 BZG ist nur die Verbreitung der Carnica-Rasse zulässig. Das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung besteht unter anderem in der Verbreitung anderer Bienenrassen (aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass nicht nur die Verbreitung in der Steiermark sondern auch die Einfuhr rassenfremder Völker in dieses Bundesland untersagt sein soll).

Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, auch andere Bienenvölker in der Umgebung seien nicht reinrassig bzw schon in der Vergangenheit nicht reinrassig gewesen, so vermag er damit nicht darzutun, dass sich seine rassenfremden Bienenvölker nicht entsprechend verbreitet hätten. Eine konkrete Feststellung, welche Folgen die Verbreitung der rassenfremden Völker des Beschwerdeführers auf andere Imkereibetriebe gehabt hat, ist für die Erfüllung des hier in Frage kommenden Tatbildes nicht notwendig. Im vorliegenden Fall weist bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit mehreren nicht reinrassigen Bienenvölkern in der Steiermark Imkereiwirtschaft betreibt, darauf hin, dass er andere Bienenrassen als die Carnica in der Steiermark verbreitet hat.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Bestimmung des § 22 BZG sei nicht ausreichend bestimmt. So sei in der Norm keine deutliche Begriffsbestimmung des Gesetzesbegriffes "Carnica mit allen ihren Stämmen" erkennbar. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Bezeichnung dieser Bienen ursprünglich geografisch verstanden worden sei und auch dem beim erstmaligen Inkrafttreten dieser Bestimmung des BZG im Jahr 1976 verwendeten Begriff der "Carnica mit allen Stämmen dieser Rasse" entsprochen habe. Dem damaligen Standardwerk (Ruttner in der dritten Auflage) sei zu entnehmen, dass die nun zur Bestimmung der Rassenmerkmale herangezogenen Kriterien noch keine Gültigkeit gehabt hätten. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht verletzt, dass ihm durch entsprechende Präzisierung, Konkretisierung oder Kommentierung deutlich zu machen gewesen wäre, dass die im Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens des BZG den damaligen Stand der Wissenschaft wiedergebenden Ausführungen von Ruttner in der 3. Auflage seines Werkes zur Beurteilung des gesetzlichen Begriffes nicht mehr ausreichten, sondern im Sinn der 7. Auflage von Ruttner nunmehr die morphometrische Beschreibung der Zuchtziele entscheidende Bedeutung hätten.

Wie dem Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen ist, steht die Bestimmung des § 22 BZG nicht mit Art. 18 B-VG im Widerspruch. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1211/00, auf welches im Ablehnungsbeschluss verwiesen wird, stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass § 11 erster Satz des Kärntner Bienengesetzes hinreichend deutlich bestimmt ist; diese Bestimmung spricht ebenfalls allgemein von der "Rasse Carnica." Eine andere Sichtweise ist im Zusammenhang mit dem Verständnis des § 22 BZG nicht geboten.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im Tatzeitpunkt die Feststellung der Zugehörigkeit zur Rasse Carnica anhand der von den hier auftretenden Fachleuten in diesem Zeitpunkt als wissenschaftlich relevant erachteten Kriterien erfolgte. Allein darauf kommt es aber an. Dass die Einhaltung der Vorschrift des § 22 BZG aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen Methoden zur Feststellung der Rassenreinheit allenfalls in der Vergangenheit anhand anderer Kriterien überprüft wurde, vermag nichts an der Verwirklichung des Tatbildes zu ändern. Wie dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen ist, hätte der Beschwerdeführer als Imkermeister die Mischrassigkeit seiner Völker erkennen müssen bzw wäre es ihm unter geringem Aufwand zumutbar gewesen, eine entsprechende Beprobung durchführen zu lassen.

Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aber auf den Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG abzielen, so ist ihm entgegen zu halten, dass er als geprüfter Imker die Vorschriften des BZG kennen müsste und daher nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der zuwidergehandelt wurde, ausgegangen werden kann. Hätte der Beschwerdeführer Zweifel am Norminhalt, insbesondere über das Verständnis des Begriffes "Carnica-Rasse mit allen ihren Stämmen" gehabt, hätte er bei der Behörde diesbezügliche Erkundigungen einholen können; in dieser Unterlassung liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten, sodass eine Bezugnahme auf diesen Schuldausschließungsgrund ausscheidet.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es seien keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob von ihm auch tatsächlich nicht rassetypische Drohnen eingesetzt worden seien. Der zur Verwirklichung des Tatbestandes der Verbreitung notwendige Nachweis könne nur durch eine Untersuchung derjenigen Teile des Bienenvolkes stattfinden, die tatsächlich Genmaterial weitergäben.

Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hat dargelegt, aus welchen Gründen es im hier vorliegenden Fall nicht notwendig war, Drohnenmaterial zu untersuchen, um zum fachlich begründeten Schluss zu gelangen, es sei eine andere als die Carnica-Rasse verbreitet worden. Im Verwaltungsverfahren ist der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Ausführungen hat die belangte Behörde dargelegt, warum sie von den schlüssigen und vollständigen Angaben des von ihr beigezogenen Sachverständigen ausgeht.

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 85/02/0053, und unter vielen das hg. Erkenntnis vom , 2002/17/0239).

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bzw. vor dem Verwaltungsgerichtshof das Gutachten des Prof. Dr. J. P. van Praagh vom vorlegt, welches nach Ansicht des Beschwerdeführers das Gutachten des Amtssachverständigen widerlegt. Dieses Gutachten ist aber auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) nicht weiter zu berücksichtigen. Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten des Dr. Georg D. vom zum Nachweis der durch die Körung entstehenden und betriebswirtschaftlich nicht zu verantwortenden Kosten.

Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf das , wonach eine unzulässige mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Art. 28 EGV im dortigen Einzelfall nur deshalb nicht vorgelegen sei, weil es sich um die Bienenhaltung auf der dänischen Insel Laesoe gehandelt habe. Diese Entscheidung sei auf den Gegenstandsfall nicht übertragbar und die Bestimmung des § 22 BZG widerspreche dem Art. 28 EGV. Der Beschwerdeführer erachtet sich auch in seinem Recht darauf verletzt, dass nach der Richtlinie des Rates vom über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (91/174/EWG) Tiere dann als reinrassig gelten würden, wenn die für die Zucht verwendeten Tiere in einem Register einer anerkannten Zuchtorganisation geführt würden (Art. 1 und 2, zweiter Gedankenstrich der Richtlinie). Diese Bestimmungen seien vom innerstaatlichen Gesetzgeber nicht umgesetzt worden, sodass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/174/EWG verletzt worden sei.

Auf dieses Vorbringen ist vorerst zu erwidern, dass nach Art. 6 der Richtlinie 91/174/EWG Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 88/661/EWG zu erlassen sind und dass solche Durchführungsvorschriften bezüglich Bienen noch nicht erlassen worden sind (vgl. dazu auch Rz 11 und 12 des ). Diese Richtlinie ist daher bereits auf europäischer Ebene nicht näher ausgeführt und daher nicht anwendbar; nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie bleiben bis zum Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften gemäß Art. 6 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages anwendbar.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen der Richtlinie 91/174/EWG (insbesondere über anerkannte Zuchtorganisationen, Zuchtbuch etc.) auch keineswegs inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind, sodass auch nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit bzw von einem Vorrang gegenüber allenfalls entgegenstehendem innerstaatlichen Recht ausgegangen werden kann. Die Nichtumsetzung von gänzlich unbestimmten Regelungen einer Richtlinie kann schließlich vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht als Rechtsverletzung aufgegriffen werden.

Was den Widerspruch der Bestimmung des § 22 BZG zu Art. 28 EG-Vertrag (Verbot der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung) betrifft, so ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass Art 28 EG-Vertrag beschränkende Maßnahmen "zwischen den Mitgliedsstaaten" erfasst. In diesem Tatbestandsmerkmal kommt das für alle Grundfreiheiten geltende Erfordernis eines grenzüberschreitenden Sachverhalts zum Ausdruck. Weist ein Fall lediglich Anknüpfungspunkte zum Inland auf, findet Art. 28 EG-Vertrag keine Anwendung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2002/07/0053, und vom , 2003/07/0073).

Aber selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, Art. 28 EG-Vertrag käme zur Anwendung, wäre darauf hinzuweisen, dass Art. 30 EG-Vertrag auch Ausnahmen vom Gebot des Art. 28 EG-Vertrag zulässt, und zwar unter anderem aus Gründen der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Die Einschränkung auf die Verbreitung der Rasse Carnica in § 22 BZG wurde - wie oben dargestellt - mit ihrer besonderen Sanftheit und der damit reduzierten Gefährlichkeit für Menschen in den sich ausweitenden Siedlungsgebieten begründet. Dieser Aspekt der Gesundheit von Menschen könnte daher eine Ausnahme im Sinne des Art. 30 EG-Vertrag rechtfertigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-75237