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VwGH vom 22.03.2012, 2008/07/0125

VwGH vom 22.03.2012, 2008/07/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der J. GmbH Co KG in S., vertreten durch die NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU4-B-117/001-2005, betreffend Feststellungen nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt S. (vormals Zollamt K.)), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer Mineralrohstoffdeponie auf den Parzellen Nr. 1210, 1203 und 1294, alle KG S., erteilt. Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung mit, dass der Deponiebetrieb eingestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bund, damals vertreten durch das Zollamt K. (in der Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet), bei der Bezirkshauptmannschaft G. (in der Folge als BH bezeichnet) einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz 1989 (ALSAG). Die mitbeteiligte Partei beantragte die Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin auf ihren Grundstücken Nr. 1210, 1203, 1294, alle KG S., abgelagerten Steinschleif- und Steinsägeschlämme Abfälle im Sinne des ALSAG seien, in welche Abfallkategorie im Sinne des § 6 Abs. 1 ALSAG die gelagerten Steinschleif- und Steinsägeschlämme einzureihen seien sowie ob bzw. in welcher Höhe Zuschläge im Sinne des § 6 Abs. 2 ALSAG zur Anwendung kämen.

Die mitbeteiligte Partei ersuchte um Ausstellung des Feststellungsbescheides für den Zeitraum "ab dem ".

Die BH holte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zwei Gutachten eines Amtssachverständigen für Chemie-Abfalltechnik ein. Dieser führte in diesen beiden Gutachten zusammengefasst aus, dass es sich bei den abgelagerten Steinschleif- und Steinsägeschlämmen um nicht gefährliche Abfälle handle; aus den vorgelegten Untersuchungen ergäbe sich, dass die in die Deponie der Beschwerdeführerin eingebrachten Steinschleif- und Steinsägeschlämme Baurestmassen nach den Bestimmungen der Deponieverordnung entsprächen und dass aus dem vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Deponie der Beschwerdeführerin kein Hinweis zu entnehmen sei, dass ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß der Deponieverordnung vorliege.

Die beiden Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie-Abfalltechnik wurden auch der Beschwerdeführerin von der erstinstanzlichen Behörde mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass sie binnen einer Frist von 14 Tagen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung nehmen könne. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Aufforderung nicht reagiert.

Mit Bescheid der BH vom wurde festgestellt, dass die auf den Grundstücken Nrn. 1210, 1203 und 1294, alle KG S., abgelagerten Steinschleif- und Steinsägeschlämme


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a)
Abfälle im Sinne des ALSAG seien,
b)
dass diese Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen,
c)
dass sie in die Abfallkategorie "Baurestmassen" gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit a ALSAG einzuordnen seien und,
d)
dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ALSAG "erbracht" seien, sodass ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 ALSAG zur Anwendung komme.
Gegen Punkt c) dieses Bescheides erhob die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom Berufung und begründete dies damit, dass die verfahrensgegenständlichen Steinschleif- bzw. Steinsägeschlämme in die Kategorie "alle übrigen Abfälle" des § 6 Abs. 1 Z 4 ALSAG einzuordnen seien, weil sie keiner der Kategorien des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 ALSAG zuordenbar seien.
Weiters beantragte die mitbeteiligte Partei in ihrer Berufung eine Einstufung der Schlämme für den Zeitraum von 1993 bis 1998.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den erstinstanzlichen Bescheid der BH nicht berufen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde unter Spruchpunkt 1) der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen Punkt c) des erstinstanzlichen Bescheides vom insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte c) und d) folgendermaßen zu lauten haben:
"c)
in die Abfallkategorie 'alle übrigen Abfälle' gem. § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG einzuordnen sind
d)
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG zur Anwendung kommen.
Für die Feststellung (Einordnung) gilt der Zeitraum ab ."
Unter Spruchpunkt 2) wies die belangte Behörde den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Feststellung gemäß § 10 ALSAG für den Zeitraum von 1993 bis einschließlich 1996 zurück.
Begründend wird u.a. ausgeführt, dass gegen die Spruchpunkte a) und b) des erstinstanzlichen Bescheides kein Einwand erhoben worden sei. Zwar sei hinsichtlich dieser Punkte keine Teilrechtskraft eingetreten, allerdings sei die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Feststellung, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Schlämmen um beitragspflichtige Abfälle im Sinne des ALSAG handle, nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung der Erstbehörde sei aber dahingehend zu korrigieren, dass diese keine zeitbezogene Feststellung getroffen habe. Der Antrag der mitbeteiligten Partei sei auf den Zeitraum ab gerichtet gewesen. Die Erstbehörde hätte daher - entsprechend dem Antrag der mitbeteiligten Partei - auszusprechen gehabt, dass sich die Einordnung der Abfälle nur auf den Zeitraum ab beziehe.
Darüber hinaus habe die erstinstanzliche Behörde die Rechtslage verkannt und die verfahrensgegenständlichen Steinschleif- und Steinsägeschlämme fälschlicherweise als Baurestmassen qualifiziert. Das ALSAG in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 sehe zwar reduzierte Beitragssätze für Baurestmassen vor, definiere aber in § 2 Abs. 6 gleichzeitig Baurestmassen als Abfälle gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung BGBl. Nr. 164/1996. Demnach handle es sich bei Baurestmassen um Materialien, die bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfallen würden. Entscheidend sei somit nicht die Zusammensetzung des Abfalls, sondern die Herkunft der Materialien. Zwar würde sich aus den von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie-Abfalltechnik ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Steinschleif- und Steinsägeschlämme aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung Baurestmassen entsprächen. Sie seien aber nicht bei Abbruch- bzw. Sanierungsarbeiten sondern im Zuge eines Produktionsprozesses angefallen.
Die belangte Behörde sei daher zum Schluss gekommen, dass es sich bei den Schlämmen, obwohl sie inhaltlich Baurestmassen entsprächen, aufgrund ihrer Herkunft rechtlich um keine Baurestmassen im Sinne der zum Beurteilungszeitraum geltenden Deponieverordnung handle.
Sie seien daher als sonstige Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ALSAG zu qualifizieren.
Zur Zurückweisung führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei vom ausschließlich auf den Zeitraum ab dem bezogen gewesen sei. Das in der Berufung gestellte Ersuchen, auch eine Einreihung der verfahrensgegenständlichen Steinschleif- und Steinsägeschlämme für den Zeitraum ab 1993 vorzunehmen, sei vom Erstantrag nicht umfasst gewesen. Eine inhaltliche Entscheidung der Berufungsbehörde für den Zeitraum von 1993 bis 1996 wäre eine Entscheidung einer unzuständigen Behörde. Der in der Berufung enthaltene Antrag auch über diesen Zeitraum abzusprechen, sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 10 Abs. 1 ALSAG lautet:

"(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,


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1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5.
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6.
welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt."
Auf der Grundlage dieser Bestimmung wurde von der belangten Behörde der angefochtene Bescheid mit den darin getroffenen Feststellungen erlassen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Behörde im Verfahren gemäß § 10 ALSAG die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, in dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/07/0174; vom , Zl. 2001/07/0028, und vom , Zl. 2006/07/0105).
Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Behörde in ihrem Antrag vom um die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Steinschleif- und Steinsägeschlämme ab dem ersucht. Laut Anzeige der beschwerdeführenden Partei an das Amt der NÖ. Landesregierung vom wurde mitgeteilt, dass die gegenständliche Deponie eingestellt worden sei.
Maßgeblich für die Beurteilung der Beitragspflicht in diesem Zeitraum ist daher das ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996.
§ 2 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 ALSAG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

"(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);

2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;

3. Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;

4. Flug- und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern sie in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;

5. radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz 1969, BGBl. Nr. 227, in der jeweils geltenden Fassung);

6. Sprengstoffabfälle im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 1935, BGBl. Nr. 196, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996."

§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 ALSAG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

"(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen


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ab ………………….....
60 S
ab ………………….....
80 S
ab …………………….
100 S

2. Erdaushub


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ab ………………….....
80 S
ab …………………….
100 S

3. Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird


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ab ………………….....
120 S
ab ………………….....
150 S
ab …………………….
300 S
ab …………………….
600 S

4. alle übrigen Abfälle


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ab ………………….....
150 S
ab ………………….....
200 S
ab …………………….
400 S
ab …………………….
600 S

sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für


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1.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S,
2.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 200 S,
3.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 4 um 400 S.
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert."
Die Beschwerdeführerin wendet u.a. ein, dass sie - ebenso wie die belangte Behörde - von keiner Teilrechtskraft der Punkte a) und b) des erstinstanzlichen Bescheides ausgehe. Die vorliegende Beschwerde richte sich daher sowohl gegen die von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Spruchpunkte a) und b) des erstinstanzlichen Bescheides als auch gegen die von der belangten Behörde abgeänderten Spruchpunkte c) und d). Teilrechtskraft sei im konkreten Fall nicht möglich, weil sämtliche Spruchpunkte in einem derart engen Zusammenhang stünden, dass es sich lediglich um Absprüche mit unselbstständigen Teilen handle, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen könne und diese daher einer Teilrechtskraft nicht zugänglich seien.
In weiterer Folge legt die Beschwerdeführerin ausführlich dar, wieso die verfahrensgegenständlichen Steinschleif- und Steinsägeschlämme kein Abfall im Sinne des ALSAG seien und wieso - selbst für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof die Abfalleigenschaft der Schlämme bejahen würde - diese nicht der Beitragspflicht gemäß ALSAG unterlägen.
Dieses Beschwerdevorbringen kann der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil der erstinstanzliche Bescheid in seinen Spruchpunkten a) und b) entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Teilrechtskraft dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Teil des Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Abspruch voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbstständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/11/0015).
Eine Untrennbarkeit im Sinne der vorzitierten hg. Judikatur ist aber hinsichtlich der Spruchpunkte a) und b) des erstinstanzlichen Bescheides nicht gegeben. Die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene und in weiterer Folge im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebene Feststellung, wonach es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Steinschleif- und Steinsägeschlamm um nicht-gefährliche Abfälle handle (Punkt a) des erstinstanzlichen Bescheides), und die gleichfalls unbekämpft gebliebene Feststellung, wonach es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Steinschleif- und Steinsägeschlamm um beitragspflichtige Abfälle handle (Punkt b) des erstinstanzlichen Bescheides), stehen mit den übrigen Spruchpunkten c) und d) des erstinstanzlichen Bescheides in keinem derart engen inneren Zusammenhang.
Die Frage, ob eine Sache Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes ist und ob diese Sache gegebenenfalls dem Altlastenbeitrag unterliegt, kann losgelöst von der Frage beurteilt werden, in welche Beitragskategorie des § 6 Abs. 1 ALSAG der Abfall einzustufen ist und ob die Voraussetzungen für die Anwendung eines Zuschlages gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG gegeben sind.
Anderes hat hingegen für die Spruchpunkte c) und d) des erstinstanzlichen Bescheides zu gelten. § 6 Abs. 2 ALSAG verweist für die Frage der Höhe der mangels Vorliegens eines Deponiebasisdichtsystems bzw. einer vertikalen Umschließung zu entrichtenden Zuschläge auf die gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG vorgenommene Einstufung der abgelagerten Abfälle.
Werden die beitragspflichtigen Abfälle daher von der Berufungsbehörde in eine andere Kategorie des § 6 Abs. 1 ALSAG eingestuft, als dies durch die erstinstanzliche Behörde erfolgt ist, so zieht dies in der Regel eine andere Zuschlagshöhe gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nach sich.
Der Bescheidpunkt über die Klassifizierung der Abfälle im Sinne des § 6 Abs. 1 ALSAG stellt daher eine notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt, nämlich die Zuordnung zu einer der "Zuschlagskategorien" des § 6 Abs. 2 ALSAG dar und steht daher einer Trennbarkeit der beiden Spruchpunkte c) und d) des erstinstanzlichen Bescheides entgegen. Der Spruchpunkt d) des erstinstanzlichen Bescheides unterlag daher aufgrund der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung gegen den Spruchpunkt c) der Abänderungsbefugnis durch die belangte Behörde, während die Spruchpunkte a) und b) des erstinstanzlichen Bescheides mangels Berufung rechtskräftig geworden sind.
Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Steinschleif- und Steinsägeschlämmen um Baurestmassen handle und dass die Zuschläge des § 6 Abs. 2 ALSAG nicht zur Anwendung kämen, weil im gegenständlichen Fall nur eine "Grubenverfüllung" vorgenommen worden sei. Das bloße Ablagern von Abfällen - wie im gegenständlichen Fall - sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht als Deponierung zu beurteilen.
§ 6 Abs. 2 ALSAG setze aber zu seiner Anwendbarkeit eine Deponie voraus. Da eine solche im konkreten Fall nicht vorliege, könne § 6 Abs. 2 ALSAG nicht zur Anwendung kommen.
Außerdem habe die belangte Behörde die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, indem sie sich zwar bezüglich der Spruchpunkte a) und b) der erstinstanzlichen Behörde angeschlossen habe, es jedoch unterlassen habe darzulegen, wieso die verfahrensgegenständlichen Materialien Abfall seien und wieso diese der Beitragspflicht unterlägen.
§ 2 Abs. 6 ALSAG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 definiert Baurestmassen durch einen Verweis auf Anlage 2 der Deponieverordnung BGBl. Nr. 164/1996. Der Verweis bezieht sich aber nicht nur auf die in Anlage 2 der Deponieverordnung aufgezählten Stoffe sondern auf die Anlage 2 schlechthin. Demnach ist es für die Qualifikation einer Sache als Baurestmasse nicht nur notwendig, dass sie unter die in Anlage 2 aufgezählten Stoffe fällt, sondern auch, dass sie im Rahmen von Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0012).
Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständlichen Schlämme im Rahmen der Steinbearbeitung (Schneiden, Schleifen und Polieren) angefallen sind. Eine derartige Tätigkeit lässt sich aber nicht unter die in Anlage 2 der Deponieverordnung genannten Abbruch- und Sanierungsarbeiten subsumieren, weswegen die verfahrensgegenständlichen Schlämme nicht als Baurestmassen im Sinne des § 2 Abs. 6 ALSAG zu qualifizieren sind.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 ALSAG führt die Beschwerdeführerin zwar zutreffend aus, dass das bloße Ablagern von Abfällen noch nicht als Deponie zu beurteilen ist, sie übersieht jedoch ein weiteres, hier entscheidendes Element. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0281).
Die Beschwerdeführerin brachte die verfahrensgegenständlichen Abfälle in eine bereits bestehende Anlage ein, nämlich in die mit (wasserrechtlichem) Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom genehmigte Mineralrohstoffdeponie (es liegt daher auch kein bloßes Ablagern vor). Da diese Anlage, was unbestritten geblieben ist, weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfügt, erfolgte die Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen erhöhten Beitrag gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 ALSAG vorliegen, zu Recht.
Angesichts der bestehenden Teilrechtskraft der Spruchpunkte a) und b) des erstinstanzlichen Bescheides (siehe die vorstehenden Ausführungen) erübrigt es sich, auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel näher einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der mitbeteiligten Partei konnte der Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Gegenschrift nicht zuerkannt werden, weil sie
diesen Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0132, m.w.N.).
Wien, am