VwGH vom 22.12.2011, 2008/07/0123
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft in 4021 Linz, Kärntnerstraße 10-12, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Agrar(Bod)-100407/5-2008, betreffend Flurbereinigungsverfahren H, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom wurde von der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (kurz: ABB) für die Flurbereinigung H der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen und dabei auch für verschiedene Maßnahmen die naturschutzrechtliche Bewilligung - so auch für die Entwässerungsmaßnahme System 5 (Verrohrung eines bestehenden Grabens auf Abfindungskomplex C 09) erteilt. Dieser Bescheid wurde zur allgemeinen Einsicht von 2. bis auf dem Gemeindeamt P. aufgelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, die Maßnahme sehe die Verrohrung eines offenen Wiesengrabens im 50-m-Uferschutzbereich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129 (kurz: Oö. NSchG 2001) vor. Dies werde von der Oö. Umweltanwaltschaft als nicht zeitgemäße Maßnahme strikt abgelehnt, wobei unabhängig vom rechtlichen Sachverhalt fachlich nicht zugestimmt werden könne. Der Eingriff führe nicht nur zu völlig veränderten Abflussverhältnissen bzw. -bedingungen, sondern auch zum Verlust von Teillebensräumen und Landschaftsstrukturen, die maßgeblich zum Funktionieren des Gesamtsystems Fließgewässer beitragen würden, sei es in stofflich-funktioneller oder in trophischer Hinsicht. Die ABB leiste den eigens auferlegten Zielvorgaben aus ökologischer Sicht - die unter anderem keine Verrohrung offener Gerinne vorsähen - nicht Folge. Es sei seitens der Oö. Umweltanwaltschaft als Alternative zur Verrohrung etwa eine Bepflanzung der Böschungskrone vorgeschlagen worden. Auf diese Weise sei es nicht nur möglich, die Erosionserscheinungen zu vermindern, sondern es hätte diese Maßnahme auch als positiver Aspekt im Zusammenhang mit einer Verbesserung der naturräumlichen Ausstattung hervorgehoben werden können.
Die beabsichtigten Öko-Maßnahmen würden zwar lokal zu einer gewissen Verbesserung der Standortbedingungen führen, seien jedoch in Summe gerade einmal dazu in der Lage, die Verluste an bestehenden Landschaftselementen (in absehbarer Zeit) zu kompensieren. Der Forderung der Oö. Umweltanwaltschaft nach Schaffung eines funktionsfähigen, auf landschaftsökologischen Vorgaben beruhenden Biotopverbundsystems sei nicht einmal im Ansatz Rechnung getragen worden. Die Verbesserung des ländlichen Lebensraumes unter Einbeziehung ökologischer Gesichtspunkte sei nicht berücksichtigt worden; der Mangel an naturräumlicher Ausstattung der Kulturlandschaft sei nicht behoben worden.
Die belangte Behörde holte vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen (ergänzenden) Erhebungsbericht ihres agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes ein. In diesem Bericht wird u. a. ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in einem ergänzenden Schriftsatz die Berufung hinsichtlich der Entwässerungsmaßnahme 5 ausdrücklich aufrecht erhalte und es werde darin geltend gemacht, dass der Verrohrung von Fließgewässern unter zeitgemäßen Umständen nicht mehr zugestimmt und eine Ersatzmaßnahme nur dann anerkannt werde, wenn es sich dabei um die Umlegung bzw. Neuanlage des Gewässers handle. Es handle sich dabei um eine Verlängerung einer bestehenden Verrohrung um ca. 70 m. Der zu verrohrende Graben sei auf den (im Bericht) folgenden Fotos dargestellt. Es handle sich um die Ableitung von Oberflächen- bzw. Straßenwässern. Das Vorhandensein geschützter Pflanzenarten im Bereich dieses Grabens sei weder von der ABB noch von der beschwerdeführenden Partei festgestellt worden.
Die ABB als Naturschutzbehörde erster Instanz habe im erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Entwässerungsmaßnahmen 4 und 5 festgestellt, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen würden, nicht verletzt würden.
Durch die vorgesehene Verrohrung entstünde aus zwei Bewirtschaftungseinheiten mit jeweils 1,8 ha eine Einheit mit 3,6 ha Gesamtfläche. Gleichzeitig werde anschließend an das Tosbecken in Richtung F-Bach ein 40 m langer, offener Graben (Wasserhaltungsmaßnahme 1) geschaffen. Durch das Tosbecken (Ökomaßnahme 5) solle die reißende Wirkung des Wassers gemindert und ein langsames Abfließen in den F-Bach ermöglicht werden.
Dieser Bericht wurde den Parteien des Verwaltungsverfahrens gleichzeitig mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde übermittelt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde - nach Durchführung der mündlichen Verhandlung an diesem Tag - der erstinstanzliche Bescheid nach Maßgabe der beigefügten Planbeilage geändert. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die Umweltanwaltschaft könne im Flurbereinigungsverfahren - wie jede andere Partei auch - Neuordnungswünsche vorbringen. Solche Wünsche von Verfahrensparteien hätten aber keine rechtsgestaltende Wirkung. Die Wunschabgabe stelle nur eine Entscheidungshilfe für die Agrarbehörde mit dem Zweck dar, das Flurbereinigungsverfahren möglichst unter Berücksichtigung individueller Parteienvorstellungen durchzuführen und abzuschließen.
Die "Forderungen", die die Umweltanwaltschaft im gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren geltend gemacht habe, hätten rechtlich nur den Charakter von Wünschen und Vorschlägen. Als Formalpartei habe die Umweltanwaltschaft keinen Anspruch darauf, dass ihre Vorstellungen betreffend den GMA-Plan erfüllt würden. Die Planung der Neuordnung sei ausschließlich der Agrarbehörde überantwortet worden.
Die ökologische und die wirtschaftliche Zielsetzung seien gleichrangig. Die Ziele einer Flurbereinigung könnten auch dann erreicht werden, wenn es gelinge, Nachteile, welche durch eine ganze Reihe von Agrarstrukturmängeln im Altbestand verursacht sein könnten, wenigstens zu mildern. Es verstoße nicht gegen das Gesetz, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel erfasst würden.
Die im § 15 Abs. 1 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73/1979 (kurz: FLG) postulierte Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht spreche für eine Gesamtbetrachtung der alten und neuen Agrarstruktur im Flurbereinigungsgebiet - einschließlich der naturräumlichen Ausstattung. Bei einer Flurbereinigung gebe es regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung. Aus § 15 Abs. 1 FLG ergebe sich ferner, dass die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes (dazu gehöre auch der GMA-Plan) die öffentlichen Interessen des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen habe wie das öffentliche Interesse an einer leistungsfähigen Landwirtschaft und die individuellen Interessen der Grundeigentümer an einer betriebswirtschaftlich vorteilhaften Neuordnung. Die ausgewogene Lösung von Zielkonflikten sei typisch für eine Handhabung des Planungsermessens in der Bodenreform. Die individuellen Interessen der einzelnen Grundeigentümer seien nicht immer deckungsgleich mit den Interessen der Allgemeinheit. Das Gesetz schreibe die Neuschaffung von Ökoverbundsystemen nicht zwingend vor, auch nicht für Gebiete mit einer unzureichenden naturräumlichen Ausstattung; es verlange auch keine Optimallösung in ökologischer Hinsicht.
Aus dem bei der Berufungsverhandlung vorgetragenen Erhebungsbericht könne abgeleitet werden, dass die Eingriffsintensität der gegenständlichen gemeinsamen Anlagen in Bezug auf die Schutzgüter des NSchG sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht relativ gering sei und durch die verfügten ökologischen Vorhaben großteils kompensiert werde. Der angefochtene GMA-Plan enthalte eine Gesamtlösung, die ökologische Erfordernisse, das Natur- und Landschaftsbild und den Naturhaushalt gesetzeskonform berücksichtige. Die naturnahen Strukturelemente der Flur (im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2 FLG) würden durch die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes insgesamt nicht verringert werden.
Bei dem Vorhaben "Entwässerungssystem 5" und "Wasserhaltung 1" sei von folgendem Abwägungsmaterial auszugehen:
Nördlich des öffentlichen Weges, Gst. 2777, bestehe ein Einlaufschacht für eine 25 m lange Verrohrung (Durchmesser 40 cm) in Richtung Süden unter dem Weg hindurch. Im Anschluss an diese bestehende Verrohrung befinde sich ein offener Graben mit einem Gefälle von 15 bis 20 %. Der Graben weise wegen seines relativ starken Gefälles deutliche Eintiefungstendenzen auf. Er führe nicht ständig Wasser, müsse aber nach Starkregen große Mengen Oberflächenwasser abführen. Die Grabenböschungen seien stark erodiert. Der Graben weise keine ökologische Wertigkeit auf; es hätten keine schützenswerten Pflanzen- und Tierarten (Kleinlebewesen) festgestellt werden können. Die projektierte Verrohrung des Grabens auf einer Länge von 70 m (Durchmesser 40 cm) sei eine Verlängerung der bestehenden Verrohrung bis zu einem neu zu errichtenden Tosbecken, das einen wesentlichen Beitrag zur Energievernichtung liefere und zum Auffangen von Sedimenten diene. Die Vorteile der Verrohrung bestünden darin, dass künftig Uferauskolkungen (Erosion) wirksam verhindert würden und dass der ca. 3,6 ha große Neukomplex C 09 durchgehend bewirtschaftet werden könne; ohne die Verrohrung wäre der Komplex in zwei Teile getrennt. Die Verrohrung entspreche somit auch der Abfindungsregel, Grundabfindungen zu bilden, die eine günstige Form und Größe aufwiesen (§ 17 Abs. 7 i.V.m. § 29 FLG). Das Vorhaben "Wasserhaltung 1", bestehend aus einem Tosbecken mit Steinwurf und einem 40 m langen, naturnah zu gestaltenden Graben bis in das "F-Bachl", kompensiere gemeinsam mit den Ökomaßnahmen 5 (Bepflanzung des Böschungs- und Uferbereiches des Tosbeckens auf Abfindungskomplex C 9 und Vergrößerung des bestehenden Bachufersaums auf einer Länge von ca. 60 m) weitgehend die Eingriffswirkung der vorerwähnten Verrohrung. Der neu zu errichtende offene Graben (mit ca. 40 m Länge) verlaufe großteils in einem relativ flachen Bereich (unter 10 % Gefälle), sodass die rasche Ausbildung eines ökologisch wertvollen Grabens zu erwarten sei.
Die belangte Behörde gelange bei der Interessensabwägung zum gleichen Ergebnis wie die ABB. Auch bezüglich der sonstigen Einwände habe keine Verletzung von umweltrelevanten Rechtsvorschriften und kein Verstoß gegen die Neuordnungsgrundsätze des FLG konstatiert werden können.
Bei der Bescheidänderung laut beigefügter Planbeilage handle es sich um die Korrektur eines der ABB unterlaufenen Versehens (betreffend Errichtung eines Heckenzuges auf Abfindungskomplex A01).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Z. 3 FLG erhobene Beschwerde der Oö. Umweltanwaltschaft, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 102 Abs. 1 FLG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
Auf der Grundlage dieser Bestimmung waren die Agrarbehörden im vorliegenden Beschwerdefall auch für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zuständig.
In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, der Erhebungsbericht des agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde stütze sich aus naturschutzfachlicher Sicht auf das Gutachten der Naturschutzbeauftragten im erstinstanzlichen Verfahren, welches zusammenfassend zum Schluss komme, dass durch die vorgesehenen Wegprojekte, Entwässerungen und geländegestaltenden Maßnahmen die qualitative und quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Flurbereinigungsgebiet nicht nachhaltig insgesamt wesentlich verringert würde, sowie auf den Ergebnissen eines Lokalaugenscheins am , bei dem sich das sachkundige Mitglied der belangten Behörde ein Bild von der Situation und vom Zustand des Wiesengrabens im Bereich der geplanten Entwässerungsmaßnahme 5 gemacht habe.
Die daraus resultierende Beurteilung sei bevorzugt agrartechnischer Natur, eine detaillierte naturschutzfachliche oder agrarökologische Auseinandersetzung mit den Sachverhalten rund um die geplante Entwässerungsmaßnahme 5 und die Herstellung des Biotopverbundes bleibe offen, wenngleich das sachkundige Mitglied in seinem Erhebungsbericht ausführe, dass die Forderung der Oö. Umweltanwaltschaft nach Schaffung eines funktionsfähigen, auf landschaftsökologischen Vorgaben beruhenden Biotopverbundsystems berechtigt sei.
Auf der Basis der von der ABB durchgeführten Erhebungen der Landschaftsausstattung im Flurbereinigungsgebiet H könne lediglich festgestellt werden, in welcher Größenordnung sich die Verluste an Landschaftselementen bewegen würden. Qualitative Aussagen seien kaum bis nicht möglich, weil weder Landschaftsmerkmale, noch subjektive oder objektive Kriterien (z.B. Blühaspekte oder Vernetzbarkeit von Landschaftselementen als Bewertungskriterien) ausreichend erfasst worden seien. Das Ergebnis seien schlichte Flächenbilanzierungen; Informationen über die Qualität und Funktionalität der Landschaft seien nicht ableitbar; weiterführende Planungen zur Herstellung eines Biotopverbunds auf der Basis von agrar- und landschaftsökologischen Erhebungsdaten seien de facto nicht möglich. Dies werde u.a. dadurch bestätigt, dass auf die dementsprechenden Forderungen der Oö. Umweltanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom nicht eingegangen werde und auch keine landschaftsplanerische Auseinandersetzung auf Basis naturschutzfachlicher Vorgaben erfolgt sei. Die Planungshoheit liege jedoch ausschließlich bei der Agrarbehörde, die von sich aus tätig werden müsse.
Dass die ökologische Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Flurbereinigungsgebiet weder den Grundsätzen naturschutzfachlicher Planungen (Erhebungsstandards, Planungsregeln), noch den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 FLG 1979 folge, wonach ökologische Erkenntnisse bei der Neuordnung zu berücksichtigen seien und die Erhaltung, die Neustrukturierung und die Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben sei, könne auch ohne besonderes landschaftsökologisches Grundwissen einzig durch einen Blick auf den GMA-Plan bestätigt werden und bedürfe keiner weiteren Beurteilung.
Die unzureichende Auseinandersetzung mit diesen Beweisthemen führe u.a. zu einer Fehleinschätzung der Ausgangssituation bei der Eingriffsbeurteilung und einer in der Folge auf unrichtigen Tatsachen aufgebauten Interessensabwägung nach dem Oö. NSchG 2001.
Die Rüge einer unzureichenden naturschutzfachlichen und agrarökologischen Auseinandersetzung mit den Sachverhalten rund um die geplante Entwässerungsmaßnahme 5 und die Herstellung des von der beschwerdeführenden Partei geforderten Biotopverbundes zeigt keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, zumal es die beschwerdeführende Partei während des Verwaltungsverfahrens unterließ, auf konkrete Verfahrensmängel in diesem Zusammenhang hinzuweisen und sich lediglich darauf beschränkte, unter allgemeinem Verweis auf ökologische Zielvorgaben einen Wegfall der geplanten zusätzlichen Verrohrung sowie die Schaffung eines Biotopverbundes zu fordern. Überdies hat durch das sachkundige Mitglied der belangten Behörde ergänzend vor Durchführung der mündlichen Verhandlung ein Ortsaugenschein stattgefunden, bei dem sich gleichfalls keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine notwendige Ergänzung des erstatteten naturschutzfachlichen Gutachtens ergaben. Insoweit die beschwerdeführende Partei die unzureichende Basis der von der Erstinstanz durchgeführten Erhebungen rügt, übersieht sie, dass diese Ergebnisse durch die ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde erhärtet wurden und auch von der beschwerdeführenden Partei selbst keine wesentlichen Aspekte, die allenfalls noch ergänzend bei der fachlichen Beurteilung zu berücksichtigen wären, vorgebracht wurden.
Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte der Vertreter der beschwerdeführende Partei auf die Frage, ob der gegenständliche Graben auch einen ökologischen Nutzen habe, lediglich allgemein ausführen, dass dies schwierig zu beantworten sei, der Graben ein "krankes" Gewässer sei, welches man nicht durch Verrohrung töten, sondern im Sinn eines Erosionsschutzes verbessern solle, und dass es sich im Vergleich zum Umfeld um einen "höherwertigen Lebensraum" handle.
Mit diesen allgemeinen Ausführungen wurden die Ergebnisse der bereits in erster Instanz erfolgten naturschutzfachlichen Beurteilung nicht widerlegt und auch keine Ergänzungsbedürftigkeit der bisherigen Erhebungen aufgezeigt. Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegen würde. Überdies wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht konkret dargelegt, weshalb die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen sollte.
In der Beschwerde wird ferner gerügt, die belangte Behörde weise in der Entscheidungsbegründung darauf hin, dass die "Forderungen", welche die Oö. Umweltanwaltschaft im gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren geltend gemacht habe, rechtlich nur den Charakter von Wünschen und Vorschlägen hätten und die Oö. Umweltanwaltschaft als Formalpartei keinen Anspruch darauf habe, dass ihre Vorstellungen betreffend den GMA-Plan erfüllt würden. Gemäß § 89 Abs. 1 Z. 3 FLG agiere die Umweltanwaltschaft nicht im Eigeninteresse, sondern gemäß dem im Oö. Umweltschutzgesetz formulierten gesetzlichen Auftrag. Sie operiere im öffentlichen Interesse und fordere die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den jeweiligen Materienrechtsverfahren ein. In ihrer Funktion als behördliches Kontrollorgan stelle sie keine Wünsche, sondern weise auf fachliche und verfahrensrechtliche Mängel hin, wobei auch Vorschläge zur Lösungsfindung eingebracht würden, die letztlich als Entscheidungshilfe für die Behörde dienen sollten.
Die Formulierungen in § 1 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sowie in § 15 Abs. 1 FLG seien nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei eindeutig als Auftrag des Gesetzgebers an die vollziehenden Behörden zu interpretieren, ökologische Belange im Zusammenhang mit einer nachhaltigen, ressourcenschonenden und umweltverträglichen Landwirtschaft entsprechend zu berücksichtigen. Auch wenn das Gesetz eine Neuschaffung von Ökoverbundsystemen nicht zwingend vorsehe, so seien die Entscheidungsträger aus einer ethisch-moralischen Verantwortung heraus anzuhalten, bei allen Formen der Landnutzung dem Erhalt der Funktionstüchtigkeit der Ökosysteme zur Sicherung des Naturhaushaltes absolute Priorität zu gewähren.
Im gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren habe man sich dieser Aufgabe in keiner Weise gestellt; vielmehr komme es nach Umsetzung der geplanten Maßnahmen und Anlagen zu einer mit den Vorgaben des FLG nicht zu vereinbarenden Verringerung in der qualitativen und quantitativen Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Flurbereinigungsgebiet. Diese Auffassung, die eng mit der Forderung der OÖ. Umweltanwaltschaft nach Herstellung eines funktionsfähigen Bioverbundsystems verknüpft sei, werde im Naturschutzgutachten indirekt bestätigt (arg.: "… nicht nachhaltig insgesamt wesentlich verringert …"). Auch der agrartechnische Sachverständige bestätige diesen Missstand in seinem Erhebungsbericht, indem er die Forderung der beschwerdeführenden Partei als gerechtfertigt ansehe.
Während die (betriebs-)wirtschaftlichen Zielsetzungen durch die Neuordnung wohl erreicht würden und die dementsprechenden Mängel in der Agrarstruktur zur Zufriedenheit der Flurbereinigungsgemeinschaft ausreichend beseitigt werden könnten, seien die ökologischen Nachteile weder abgewendet, noch gemildert oder gar behoben, sondern vielmehr verstärkt worden. Das Ziel einer "umweltverträglichen Landwirtschaft" werde somit dem einer "leistungsfähigen Landwirtschaft" untergeordnet.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lasse sich ableiten, dass es sehr wohl zu zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und auf das Landschaftsbild komme, wenngleich die belangte Behörde auch festhalte, dass die naturnahen Strukturelemente der Flur durch die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes insgesamt nicht verringert würden; die Behörde würde sich damit selbst widerlegen.
Gemäß dem Einleitungssatz des § 29 FLG sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) - mit im vorliegenden Beschwerdefall nicht näher maßgeblichen Abänderungen - sinngemäß anzuwenden.
Nach § 15 Abs. 1 FLG ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.
§ 1 Abs. 1 FLG lautet:
"Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie
2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden."
Nach § 16 Abs. 1 FLG sind im Zusammenlegungsverfahren die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u.dgl. durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öffentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiezu zählen im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) auch die Umgestaltung, Umlegung oder Auflassung bestehender Anlagen sowie Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur.
Gemäß § 89 Abs. 1 Z. 3 FLG ist Parteien in einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren in den Angelegenheiten des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) die Oö. Umweltanwaltschaft. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Es ist der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Formulierung in § 89 Abs. 1 Z. 3 FLG zuzustimmen, dass sie die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen kann.
Die beschwerdeführende Partei gesteht jedoch selbst ein, dass das Gesetz nicht von einem absoluten Anspruch auf Durchsetzung der ökologischen Aspekte ausgeht, sondern lediglich von einem Anstreben einer Gesamtlösung u.a. in ökologischer Hinsicht und von einem Anstreben von ökologischen Maßnahmen wie z.B. von Ökoverbundsystemen in § 15 Abs. 1 FLG die Rede ist.
In der Beschwerde wird mit dem dargelegten Vorbringen nicht konkret aufgezeigt, dass durch die geplante Verrohrung bei der Entwässerungsmaßnahme 5 oder durch die gerügte Unterlassung der Schaffung eines Ökoverbundsystems - insbesondere im Hinblick auf § 15 Abs. 1 FLG - eine Verletzung der von der beschwerdeführenden Partei wahrzunehmenden Rechte erfolgt sei.
Eine "absolute Priorität" hinsichtlich des Erhaltes der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme zur Sicherung des Naturhaushaltes - wie dies von der beschwerdeführenden Partei behauptet wird - kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Die beschwerdeführende Partei entfernt sich auch von dem durch ergänzende Ermittlungen von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, wenn sie behauptet, es seien die ökologischen Nachteile durch den bewilligten Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen "verstärkt" worden. Gerade in Bezug auf die Maßnahme "Entwässerungssystem 5" wurde von der belangten Behörde - nicht zuletzt gestützt auf die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens - in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung dargelegt, dass durch die zusätzliche Verrohrung im Ausmaß von 70 m kein wesentlicher Nachteil aus naturschutzrechtlicher Sicht entsteht, der noch dazu durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen weitgehend kompensiert wird.
Die beschwerdeführende Partei rügt weiters, die in der Entscheidungsbegründung durchgeführte Interessensabwägung sei gemäß § 10 Abs. 2 sowie gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 2001 im Zusammenhang mit der Entwässerungsmaßnahme 5 (Entwässerungssystem 5, Wasserhaltung 1) beispielhaft für die unzureichende Auseinandersetzung mit ökologischen Sachverhalten. Die beschwerdeführende Partei gehe mit der Auffassung der belangten Behörde konform, dass die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung, die einer Interessensabwägung zu Grunde liege, im Allgemeinen daran zu messen sei, ob das "Abwägungsmaterial" in einer entsprechenden Weise in die Entscheidungsfindung eingeflossen sei, und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit den Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Erkenntnissen der Wissenschaften erfolge.
Das seitens der belangten Behörde zur Interessensabwägung herangezogene "Abwägungsmaterial" basiere einerseits auf falschen Grundlagen und sei andererseits unvollständig. Der steile Graben (Entwässerungssystem 5) weise etwa nur deshalb derartige Eintiefungstendenzen auf, weil das Aufkommen eines sohlstabilisierenden Gehölzaufwuchses erfolgreich verhindert werde. Einem Wiesengraben die ökologische Wertigkeit zur Gänze abzusprechen, nur weil keine schützenswerten Tier- und Pflanzenarten vorkämen und weil dieser nicht ständig wasserführend sei, sei schlichtweg falsch. Auch nur episodisch wasserführende Gewässer stellten einen Lebensraum für spezifisch angepasste Arten dar, die einen wesentlichen Beitrag zur Funktion von Fließgewässerlebensräumen - etwa als Teil der Nahrungskette oder im Stoffkreislauf - lieferten. Aus landwirtschaftlicher Sicht und hinsichtlich des Gebietswasserhaushaltes werde durch die Verrohrung nicht nur ein rund 70 m langer Feuchtlebensraum zerstört, sondern es komme auch zu einer Beschleunigung der Abflussverhältnisse und zu einer Verlagerung der Sedimentationsproblematik infolge von Erosionen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im unmittelbaren Nahbereich des F-Bachls (und somit im 50 m-Gewässerschutzbereich gemäß § 10 Oö. NSchG 2001). Würde man im Gegenzug die bestehende, rund 25 m lange Verrohrung öffnen, den Wiesengraben durch Gehölzbepflanzung aufwerten und damit gleichzeitig die Erosion bremsen, den Sedimentfang oberhalb des öffentlichen Weges Gst Nr. 2777 - und somit für die Räumung leicht zugänglich - anlegen, hätte man nicht nur den Aufgaben und Regeln des Natur- und Landschaftsschutzes Genüge getan, sondern auch den Regeln in der Naturschutzplanung "Vermeidung vor Ausgleich, Ausgleich vor Ersatz" und "Stärkung bestehender Strukturen vor Neuanlage". Der Sedimentfang befände sich in leicht zugänglicher Lage und es bedürfte keines abgelegenen Bauwerkes mit massiven Steinschlichtungen mitten in der grünen Wiese. Die Anlage von funktionell nicht vergleichbaren Ausgleichsmaßnahmen könnte in diesem Fall entfallen. Die nicht mehr zeitgemäße Verrohrung von Fließgewässern hätte dadurch verhindert werden können.
Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 des Oö. NSchG 2001 ist eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, zu erteilen, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.
Die Durchführung von Maßnahmen im 50 m-Uferschutzbereich ist gemäß Punkt III.5.3. des erstinstanzlichen Bescheides auch Gegenstand der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0033, zu der nach § 14 Oö. NSchG 2001 durchzuführenden Interessensabwägung folgendes ausgeführt:
Es liegt einem auf Grund einer Interessenabwägung ergehenden Bescheid eine Wertentscheidung zu Grunde; in der Regel sind die konkurrierenden Interessen nicht berechen- und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung - wie sie im Naturschutzgesetz vorgesehen ist - beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat.
Die belangte Behörde legte in der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides eingehend dar, von welchem Abwägungsmaterial im Beschwerdefall in Bezug auf das geplante Entwässerungssystem und auf das im Anschluss daran zu errichtende Tosbecken und auf den neu zu errichtenden offenen Graben auszugehen ist und welche Ökomaßnahmen zur weitgehenden Kompensation dieser Eingriffe geplant sind. Die beschwerdeführende Partei vermochte dem - abgesehen von ihren Forderungen nach einem alternativen Projekt, welches voraussichtlich die naturschutzrechtlichen Aspekte besser verwirklicht, jedoch die bestehenden Agrarstrukturmängel (Trennung von 2 Teilflächen im Ausmaß von je ca. 1,8 ha durch einen die zeitgemäße Bewirtschaftung hindernden Entwässerungsgraben) in diesem Bereich nicht beseitigt hätte - nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur nicht zu erkennen, dass die bei der Interessensabwägung getroffenen Überlegungen der belangten Behörde rechtswidrig wären. Eine solche Rechtswidrigkeit wird auch von der Beschwerde mit den vorstehenden Ausführungen nicht dargelegt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am