VwGH vom 29.04.2013, 2012/16/0173
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der B Gesellschaft mbH in W, vertreten durch die Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Sterngasse 11/4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 2980/12x-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom beim Handelsgericht Wien eine als "Prüfungsklage" bezeichnete Klage gegen den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P GmbH ein und beantragte die Feststellung gegenüber der beklagten Partei, dass der Beschwerdeführerin im Insolvenzverfahren der P GmbH eine Insolvenzforderung im Betrag von EUR 890.284,72 samt 8,83 % Zinsen zustehe. Auf der ersten Seite der Klage wird als Streitgegenstand "Feststellung einer Insolvenzforderung" und als Streitwert "gemäß GGG, JN und RATG EUR 89.028,47" angegeben.
Die Pauschalgebühr für diese Klage wurde ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 890.284,72 im Betrag von EUR 13.209,-- eingezogen.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 10.564,-- mit der Begründung, richtigerweise hätte als Bemessungsgrundlage die Bewertung des Streitgegenstandes durch die Beschwerdeführerin mit EUR 89.028,47 herangezogen werden müssen, weshalb lediglich Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 2.645,-- die von den eingezogenen Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 13.209,-- abgezogen werden müssten, anfallen würden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag mit der wesentlichen Begründung keine Folge gegeben, für Prüfungsprozesse gelte als Bemessungsgrundlage jener Betrag, dessen ziffernmäßige Feststellung begehrt werde. Für eine Bewertung des Streitgegenstandes durch die Parteien bleibe kein Raum.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 3a GGG bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN - jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.
Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0237).
Abgesehen vom eindeutigen Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 15 Abs. 3a GGG, der allein den Spruch des angefochtenen Bescheides begründet, ist die zu § 110 KO ergangene Rechtsprechung wegen der identen Rechtslage auch auf Prüfungsprozesse nach § 110 Insolvenzordnung anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde weder mit der bereits dem Wortlaut nach klaren Gesetzeslage noch mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Prüfungsklagen auseinander. Schon wegen dieser unmissverständlichen Rechtslage vermögen die in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente zu keiner Änderung dieser Rechtsprechung im Bereich des Gerichtsgebührenrechtes zu führen.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am