VwGH vom 16.02.2011, 2010/08/0213

VwGH vom 16.02.2011, 2010/08/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des A L in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-326705/0003-II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, 2. Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit 1960 in verschiedenen Beschäftigungen nach dem ASVG bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert. Vom bis stand er in einem Arbeitsverhältnis nach dem Universitätsgesetz 2002 zur Technischen Universität X und war krankenversichert nach dem B-KUVG. Seit dem bezieht der Beschwerdeführer eine Pension nach dem ASVG. Strittig ist, ob nunmehr die Krankenversicherung von der erstmitbeteiligten Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten oder der zweitmitbeteiligten örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zu erbringen ist bzw. ob die Krankenversicherung nach dem ASVG oder nach dem B-KUVG eingetreten ist (vgl. zum bisherigen Verfahrensgang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0099).

Mit Bescheid vom stellte der Landeshauptmann von Wien gemäß § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG fest, dass für den Beschwerdeführer ab die erstmitbeteiligte Versicherungsanstalt versicherungszuständig ist (Spruchpunkt 1), und übertrug der erstmitbeteiligten Versicherungsanstalt gemäß § 413 Abs. 5 ASVG die vorläufige Durchführung der Krankenversicherung und die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt 2).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1 als unbegründet ab und hinsichtlich Spruchpunkt 2 als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, hinsichtlich der gemäß § 413 Abs. 5 ASVG vorgenommenen Übertragung der vorläufigen Durchführung der Krankenversicherung an die erstmitbeteiligte Versicherungsanstalt ende der Instanzenzug gemäß § 415 ASVG beim Landeshauptmann, weswegen die Berufung zu Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen sei.

Strittig sei, ob allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Pensionsantritt in einem Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Z 21 B-KUVG gestanden sei, die erstmitbeteiligte Versicherungsanstalt versicherungszuständig sei. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 lit. a B-KUVG seien u.a. jene Personen in die Krankenversicherung nach dem B-KUVG einbezogen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses nach Z 21 (Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002) eine Pension nach dem ASVG beziehen. Die Krankenversicherungspflicht für pensionierte wissenschaftliche MitarbeiterInnen an Universitäten nach B-KUVG sei mit der 29. B-KUVG-Novelle eingeführt worden. Nach den zu dieser Novelle ergangenen erläuternden Bemerkungen solle die Einbeziehung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten dahingehend ergänzt werden, dass auch Personen, die (etwa im Falle der Berufsunfähigkeit) auf Grund einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter eine Pension beziehen, im B-KUVG krankenversichert bleiben. Diese Bestimmung sei der Einbeziehung der "neuen" Vertragsbediensteten in das B-KUVG nachgebildet. Nach der Begründung des damaligen Gesetzesvorschlages sollten auch Pensionsbezieher, deren Pension auf Grund eines ab dem Jänner 1999 begründeten Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragsbediensteter gewährt wird, im Rahmen des B-KUVG versichert sein. Der Gesetzgeber habe damit zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des Krankenversicherungsschutzes Kontinuität zu gelten habe. Der Beschwerdeführer habe im letzten Jahr seiner Tätigkeit unmittelbar vor der Alterspension eine Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Z 21 B-KUVG ausgeübt. Auch in seinem Fall führe die Gesetzesinterpretation dazu, dass die Kontinuität des Krankenversicherungsschutzes zu gelten habe. Die Erläuterungen zur genannten B-KUVG-Novelle, die von einem "Bleiben" in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG auch nach der Pensionierung sprechen, würden als konkreter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers herangezogen. Ähnliche Regelungen in anderen Bestimmungen (etwa § 245 ASVG oder § 4 GSVG) würden im Gegensatz zu der Formulierung in § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genaue Regelungen enthalten, wie die Zuständigkeit zu ermitteln sei, und seien daher nicht analog anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid - inhaltlich jedoch nur gegen dessen Spruchpunkt 1 - richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und zu "erkennen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Versicherungspflicht nach dem B-KUVG gem § 1 Abs 1 Z 18 lit a besteht, sondern vielmehr eine Versicherungspflicht gemäß ASVG".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die erstmitbeteiligte Versicherungsanstalt hat in ihrer Gegenäußerung beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs. 1 B-KUVG sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, in der Kranken- und Unfallversicherung unter anderem versichert:

"18. Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses nach

Z 17 oder Z 22, einer Tätigkeit nach Z 19 oder Z 23 oder einem Arbeitsverhältnis nach Z 21

a) eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz … beziehen …

21. ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, …"

Dieser Regelung entsprechend sind ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 5 ASVG); sie sind gemäß § 7 Z 4 lit. e ASVG in der Pensionsversicherung teilversichert. In der Krankenversicherung teilversichert sind gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa ASVG Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen.

2. Die Beschwerde macht geltend, es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer "auf Grund" des Dienstverhältnisses vom bis , welches der Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach dem B-KUVG unterlegen sei, in Pension gegangen sei; er sei vielmehr überwiegend auf Grund verschiedener Arbeitsverhältnisse nach dem ASVG in Pension gegangen. Die Wortfolge "auf Grund" könne - entgegen der belangten Behörde - nicht mit "unmittelbar anschließend" gleichgesetzt werden, es komme vielmehr auf das Überwiegen an.

3. § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG (Krankenversicherung nach dem B-KUVG für Personen, die eine Pension nach dem ASVG beziehen) wurde ursprünglich eingefügt mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz (BGBl. I Nr. 10/1999). Im Ausschussbericht (1561 BlgNR 20. GP, 34) wurde hiezu ausgeführt:

"Entsprechend dem Wortlaut der Vereinbarung sollen schließlich auch Pensionsbezieher, deren Pension auf Grund eines ab dem begründeten Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragsbediensteter gewährt wird, im Rahmen des B-KUVG krankenversichert sein (§ 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG). …

Die Frage der Zuständigkeit für Pensionsbezieher, die eine Pension auch auf Grund einer weiteren Erwerbstätigkeit (zB auf Grund eines weiteren sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, als selbständig Erwerbstätiger in der Land- und Forstwirtschaft) beziehen, wird nach den Grundsätzen der Mehrfachversicherung zu regeln sein. Eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung soll jedoch eingehend geprüft und im Rahmen einer künftigen Novelle getroffen werden."

Mit der 28. Novelle zum B-KUVG (BGBl. I Nr. 102/2001) wurde normiert, dass Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG versichert sind (§ 1 Abs. 1 Z 19 B-KUVG). Mit der 29. Novelle zum B-KUVG (BGBl. I Nr. 4/2002) wurde § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG dahin abgeändert, dass auch Personen, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 19 eine Pension nach dem ASVG beziehen, nach dem B-KUVG krankenversichert sind. In den Erläuterungen (Zu 838 BlgNR 21. GP, 6) wird hiezu ausgeführt, durch die vorgeschlagenen Regelungen solle die Einbeziehung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten dahin gehend ergänzt werden, dass auch "Personen, die (etwa im Falle der Berufsunfähigkeit) auf Grund ihrer Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter eine Pension (Übergangsgeld) beziehen, im B-KUVG krankenversichert bleiben."

Mit der 30. Novelle zum B-KUVG (BGBl. I Nr. 144/2002) wurden schließlich ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterstellt (§ 1 Abs. 1 Z 21 B-KUVG); gleichzeitig wurde auch § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG ergänzt, sodass auch Personen, die auf Grund "einem Arbeitsverhältnis nach Z 21" eine Pension nach dem ASVG beziehen, der Krankenversicherungspflicht nach dem B-KUVG unterliegen. Diese Bestimmung basiert auf einem Abänderungsantrag, der damit begründet wurde (S 111 21. GP, 195), es solle sichergestellt werden, "dass auch nach der Neuorganisation der Universitäten die Uni-Bediensteten, die bisher bei der BVA versichert waren, auch in Zukunft bei der BVA versichert bleiben können."

Aus diesen Erläuterungen kann eine Intention des Gesetzgebers, eine Kontinuität der Krankenversicherung beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug zu normieren, nicht abgeleitet werden. Die zur 30. Novelle angesprochene Kontinuität bezieht sich erkennbar auf aktiv Beschäftigte, die auch nach der Neuorganisation der Universitäten weiterhin "bei der BVA versichert bleiben" könnten. Die Erläuterungen zur 29. Novelle beziehen sich zwar auf den Wechsel von aktiver Beschäftigung zu Pensionsbezug: Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter eine Pension beziehen, sollen im B-KUVG krankenversichert bleien. Diese Kontinuität der Krankenversicherung setzt aber auch nach diesen Erläuterungen voraus, dass eine Pension auf Grund dieser Tätigkeit bezogen wird, sodass für die Interpretation der Bestimmung "auf Grund dieser Tätigkeit" aus diesen Erläuterungen nichts zu gewinnen ist.

4. In ihrer Gegenschrift verweist die erstmitbeteiligte Versicherungsanstalt auf § 26 Abs. 1 Z 3 lit. b und c sowie Z 4 lit. g ASVG. Diese Bestimmungen regeln aber gerade nicht - wie hier - den Fall, dass eine Pension "auf Grund" einer näher bezeichneten Beschäftigung bezogen wird. Vielmehr wird dort geregelt, dass die Betriebskrankenkasse oder Versicherungsanstalt (für Eisenbahnen und Bergbau) zur Durchführung der Krankenversicherung für Bezieher einer Pension zuständig ist, wenn diese Betriebskrankenkasse oder Versicherungsanstalt in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war (oder gewesen wäre). Der Gesetzgeber verfolgte hier offenbar ein anderes Regelungsmodell und auch ein anderes Regelungsziel (vgl. 559 BlgNR 8. GP, 5: Die 4. Novelle zum ASVG betreffe in erster Linie Maßnahmen zur Besserung der finanziellen Situation der Krankenversicherungsträger, hier der Gebietskrankenkassen. Durch die Rücküberstellung der Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung, wenn der Rentner in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches bei der Betriebskrankenkasse pflichtversichert gewesen sei, werde bewirkt, dass nunmehr die Leistungen aus der Krankenversicherung während des Rentenbezuges jene Kasse zu erbringen haben werde, die auch während der Zeit der Pflichtversicherung die Krankenversicherung durchgeführt und die auf Grund des Aktivbezuges zu entrichtenden Beiträge eingehoben habe).

5. Die erstmitbeteiligte Versicherungsanstalt verweist in ihrer Gegenschrift weiters auf § 1 Abs. 1 Z 7 und 12 B-KUVG. Auch in diesen Bestimmungen finde sich die Formulierung "auf Grund eines Dienstverhältnisses". In diesen Fällen werde aber gerade daran angeknüpft, dass aus dem letzten Aktivdienstverhältnis vor Versetzung/Übertritt in den Ruhestand ein Anspruch auf Ruhegenuss entstehe. Es sei hingegen irrelevant, wie lange dieses letzte Aktivdienstverhältnis angedauert habe oder aus welchen Zeiten sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit konkret zusammen setze, insbesondere wie viele ASVG-Versicherungsmonate in dieser ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit enthalten seien.

Diese Argumentation überzeugt nicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 B-KUVG (iVm § 3 Z 3 B-KUVG) sind Personen (solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben) in der Krankenversicherung versichert, die auf Grund eines der in Z 1 bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen erhalten. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 B-KUVG sind Personen (solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben) in der Krankenversicherung versichert, die auf Grund einer der in Z 8 bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)bezug, eine laufende Zuwendung oder nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen Versorgungsgenuss beziehen.

Zutreffend ist zunächst, dass ein Ruhebezug auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzt, dass der Ruhebezug aus dem letzten Aktivdienstverhältnis gebührt, da die Anwartschaft auf Pensionsversorgung gemäß § 2 Abs. 2 Pensionsgesetz 1965 mit Austritt, Kündigung oder Entlassung erlischt.

Anderes gilt aber etwa für die ebenfalls angeführten Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 Z 3 B-KUVG). Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. (idF BGBl. I Nr. 71/2003) bleibt die Anwartschaft auf Ruhegenuss u. a. bei Kündigung des Dienstverhältnisses gewahrt, wenn der Bedienstete eine anrechenbare Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist. Gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. entsteht bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf den Ruhegenuss erst bei Eintritt der Dienstunfähigkeit oder nach Ablauf des Monates, in dem der Bundestheaterbedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet.

Mitgliedern des Nationalrates (§ 1 Abs. 1 Z 8 B-KUVG) gebührt ein Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens zehn Jahre beträgt (§ 24 Abs. 1 BezG). Der Ruhebezug gebührt von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an (§ 27 Abs. 1 BezG).

In diesen - nur beispielhaft angeführten - Fällen besteht also ein Ruhebezug oder Ruhegenuss "auf Grund" eines Dienstverhältnisses oder einer Funktion, welches (welche) aber nicht notwendiger Weise dem Ruhebezug oder Ruhegenuss zeitlich unmittelbar vorangegangen ist. Aus der Formulierung "auf Grund" in den Bestimmungen § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 12 B-KUVG kann daher nicht abgeleitet werden, dass damit das letzte Aktivdienstverhältnis vor Versetzung/Übertritt in den Ruhestand gemeint sei.

6. Ein allgemeiner Grundsatz einer "Kontinuität des Krankenversicherungsschutzes" (beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug) kann der Rechtslage nicht entnommen werden. In formaler Hinsicht ist vielmehr zu konstatieren, dass die Krankenversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlischt (vgl. § 11 Abs. 1 ASVG;§ 6 Abs. 1 Z 1 B-KUVG; vgl. aber § 6 Abs. 3 B-KUVG) und mit dem Tag des Anfalls der Pension bzw. des Entstehens des Anspruches auf die Pensionsleistung - neu - beginnt (§ 10 Abs. 6 ASVG;§ 5 Abs. 1 Z 3 B-KUVG). Auch inhaltlich besteht insoweit keine Kontinuität:

Pensionisten sind in jenem Versicherungszweig krankenversichert, aus dem sie ihre Pension beziehen (Tomandl, Sozialrecht6 (2009) Rz 79; vgl. § 1 GSVG,§ 1 BSVG: "Krankenversicherung der Bezieher einer Pension … aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz"; ähnlich § 1 ASVG). Die Leistungszugehörigkeit in der Pensionsversicherung richtet sich aber danach, in welchem Zweig der Pensionsversicherung der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größere Zahl von Versicherungsmonaten erworben hat (§ 245 Abs. 3 ASVG;§ 251a Abs. 3 ASVG;§ 129 Abs. 3 GSVG;§ 120 Abs. 3 BSVG).

Zu verweisen ist schließlich darauf, dass Kontinuität der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung nach B-KUVG nur unter der weiteren Voraussetzung gegeben ist, dass eine Pension nach dem ASVG bezogen wird. Dies wäre aber etwa auch dann nicht der Fall, wenn zwar in den letzten sieben Jahren vor dem Pensionsstichtag ausschließlich Dienstverhältnisse, Tätigkeiten oder Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG vorlägen, in den davor liegenden acht Jahren aber eine selbständige Erwerbstätigkeit (im Sinne des GSVG oder des BSVG) ausgeübt worden wäre.

Damit ist aber - im Allgemeinen - nicht entscheidend, welcher Krankenversicherungsträger zuletzt vor dem Bezug der Pension (im Sinne einer Kontinuität) zuständig war.

7. Mit den Worten "auf Grund" wird zwar nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Kausalität, eine Beziehung zwischen Ursache (Grund) und Folge (Wirkung) angezeigt. Im hier vorliegenden Zusammenhang soll damit aber offensichtlich kein Kausalzusammenhang ausgedrückt, sondern ein Zurechnungsproblem gelöst werden: nur jene Versicherten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 17, 19, 21, 22 oder 23 B-KUVG sollen auch während des Bezuges einer ASVG-Pension nach dem B-KUVG krankenversichert bleiben, wenn ihre Tätigkeit sie auf eine bestimmte - im Gesetz freilich nur durch "auf Grund ihrer Tätigkeit" und nicht näher definierte - Art und Weise mit der Versichertengemeinschaft der nach dem B-KUVG versicherten Personen verbindet.

Im hier vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass das Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Z. 21 B-KUVG (Technische Universität X) des Beschwerdeführers eine von mehreren Grundlagen für seinen Pensionsbezug ist. Auch die erstmitbeteiligte Versicherungsanstalt vertritt aber nicht, dass ein derartiges (allenfalls ganz untergeordnetes) Vorkommen von Zeiten einer solchen Beschäftigung ausreicht, würde dies ja in gleicher Weise etwa dann gelten, wenn ein derartiges einjähriges Arbeitsverhältnis z.B. 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag begonnen und lange vor diesem wieder geendet hätte.

8. Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz ausgenommen, wenn der Pensionsbezug "im Wesentlichen" auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Zeiten einer Pflichtversicherung "wesentlich" sind, wurde in dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0133, ausgeführt, den Bestimmungen über die Wartezeit in der Pensionsversicherung sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Zeitraum von 180 Monaten (15 Beitragsjahren) ein besonderes Gewicht beimesse. Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in einem derartigen Ausmaß seien daher in der Regel als "wesentlich" anzusehen.

Im Fall des § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG ist es aber nicht erforderlich, dass die dort angeführten Dienstverhältnisse, Tätigkeiten oder Arbeitsverhältnisse der "wesentliche" Grund für eine Pension nach dem ASVG seien. Mit der Wendung "auf Grund" hat der Gesetzgeber einen Veranlassungszusammenhang hergestellt, deren Intensitätsschwelle aber nicht näher bestimmt.

Ein vergleichbares Sachproblem, nämlich die Auswahl aus mehreren in Betracht kommenden Zuständigkeiten nach der Intensität der Beziehung gemessen an Versicherungszeiten, hat der Gesetzgeber in der Frage vorgefunden, welcher von (zumindest) zwei in Betracht kommenden Versicherungsträgern zur Leistungsgewährung zuständig sein solle, wenn Versicherungszeiten aus mehreren Versicherungszweigen vorliegen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem - wie bereits oben erwähnt - dadurch gelöst, dass er auf die Mehrheit an Versicherungsmonaten während der letzten 15 Kalenderjahre vor dem Stichtag abgestellt hat. Diese Regelung kann wegen des anderen Regelungsgegenstandes zwar nicht unmittelbar angewendet werden, die vorliegende Regelungslücke (zur Intensitätsschwelle) kann aber mit der Anwendung des § 251a Abs. 3 ASVG geschlossen werden, zumal diese Bestimmung dem mit "auf Grund" zum Ausdruck gebrachten Grundgedanken des § 1 Abs. 1 Z 18 lit. a B-KUVG nicht widerspricht. Die analoge Anwendung des § 251a Abs. 3 ASVG ist überdies die Grundvoraussetzung dafür, dass § 1 Abs. 1 Z 18 lit. a B-KUVG überhaupt in einer dem Rechtsstaatsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechenden Weise vollzogen werden kann. Bei der Ermittlung des Inhalts eines Gesetzes sind aber alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen ließe, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzte die Norm die in Art. 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg. 16.137/2001, mwN).

Die Anwendung des § 251a ASVG für die Lösung des Problems der "Intensitätsschwelle" entspricht auch dem Ziel eines Risikoausgleichs zwischen Pensionsbeziehern und aktiv im Erwerbsleben stehenden Personen (vgl. - zu § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG - das oben angeführte Erkenntnis vom ; den Gedanken des Risikoausgleiches auch betonend die bereits oben angeführten Erläuterungen 559 BlgNR 8. GP, 5).

9. Für die Frage, ob eine Pension nach dem ASVG "auf Grund" eines Dienstverhältnisses (Tätigkeit, Arbeitsverhältnis) nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG bezogen wird, ist daher zu prüfen, ob die daraus abgeleiteten Versicherungszeiten iSd § 251a ASVG überwiegen.

Demnach ist bei Mehrfachversicherung (auf welche der Ausschussbericht 1561 BlgNR 20. GP, 34, verweist; diese liegt bei sich zeitlich deckenden Versicherungsmonaten vor) von der Reihenfolge des § 251a Abs. 4 lit. b ASVG auszugehen (wonach also eine Pensionsversicherung nach dem ASVG andere Pensionsversicherungen betreffend die Zählung der Versicherungsmonate in § 251a Abs. 3 verdrängt). Bei einer Wanderversicherung (bei zeitlich aufeinander folgenden Versicherungsmonaten aus verschiedenen Pensionsversicherungen) kommt es auf die größere Zahl von Versicherungsmonaten in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, bei gleicher Zahl auf den letzten Versicherungsmonat an.

10. Im zu beurteilenden Fall liegt zwar keine Wanderversicherung in diesem Sinn vor, da der Beschwerdeführer aus sämtlichen Beschäftigungen jeweils Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach dem ASVG erworben hat. Entsprechend § 251a Abs. 3 ASVG ist aber nur dann von einer Pension nach dem ASVG "auf Grund" eines oder auch mehrerer Dienstverhältnisse (Tätigkeiten, Arbeitsverhältnisse) nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG auszugehen, wenn dieses (bei mehreren diese insgesamt) die größte Zahl von Versicherungsmonaten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in den letzten 15 Jahren begründet hat.

Da der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine größere Zahl an Versicherungsmonaten aus anderen Beschäftigungen erzielte als aus Dienstverhältnissen (Tätigkeiten, Arbeitsverhältnissen) nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG, liegt keine Pension nach dem ASVG auf Grund dieser Dienstverhältnisse (Tätigkeiten, Arbeitsverhältnisse) nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG vor.

11. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren ("Gebühren") war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 30 B-KUVG iVm § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am